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Kammergericht Berlin Beschluss vom 14.10.2014 - 3 Ws (B) 375/14 - 162 Ss 93/14 - Fahrlässigkeit bei einer drogenbedingten Rauschfahrt

KG Berlin v. 14.10.2014: Zur Fahrlässigkeit bei einer drogenbedingten Rauschfahrt


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 14.10.2014 - 3 Ws (B) 375/14 - 162 Ss 93/14) hat entschieden:
  1. Nimmt der Betroffene nach dem Konsum von Cannabis als Kraftfahrer am Straßenverkehr teil, handelt er nach § 24a Abs. 3 StVG fahrlässig, wenn er nicht sicher sein kann, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum abgebaut ist. Kann er diese Gewissheit nicht erzielen, darf er nicht am Straßenverkehr teilnehmen.

  2. Im Regelfall besteht für den Tatrichter kein Anlass, an der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung und dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu zweifeln, wenn der analytische Grenzwert bei der Fahrt erreicht wird.

Siehe auch Rauschfahrt - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit und Fahrlässigkeit und drogenbedingte Rauschfahrt


Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis nach § 24a Abs. 2, 3 StVG zu einer Geldbuße von 575,00 Euro verurteilt und unter Zubilligung des Erstverbüßerprivilegs (§ 25 Abs. 2a StVG) ein einmonatiges Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG festgesetzt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene konsumiert gelegentlich Cannabis. Dies ist, seinen Angaben zufolge, im Medienbereich nicht unüblich, und "hin und wieder" hat er bei Veranstaltungen mal "an einem Joint gezogen". Im März 2013 befand sich der Betroffene in der Schweiz im Skiurlaub, wo er ebenfalls ab und zu einen Joint geraucht bzw. mitgeraucht hat. Das Cannabis wurde ihm von Schweizer Freunden bzw. Bekannten zur Verfügung gestellt; wo diese es her hatten, war dem Betroffenen nicht bekannt. Am Abend des 18.März 2013 fand zum Ende des Skiurlaubs eine Art Abschiedsfeier statt, die sich bis in die frühen Morgenstunden des 19.März 2013, gegen 03:00 Uhr oder 04:00 Uhr, hinzog und bei welcher der Betroffene auch an Joints mitrauchte und so genannte "Haschischkekse" aß, ohne dass Einzelheiten zur Konsummenge konkret festgestellt werden konnten. Zurück in Berlin befuhr der Betroffene am Folgetag, dem 20.März 2013, gegen 19:45 Uhr mit dem PKW VW, amtliches Kennzeichen: WI-​xxx, die H-​Straße in B., obwohl er bei gehöriger Selbstprüfung und Gewissensanspannung hätte wissen können, dass er noch unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis stand. Die ihm am Tattag um 21:05 Uhr entnommene Blutprobe wies 1,4 ng/ml Tetrahydrocannabinol, 28 ng/ml THC-​Carbonsäure (und 0,27 ng/ml 11-​Hydorxy-​THC) auf.“
Die Beweise hat das Amtsgericht u. a. wie folgt gewürdigt:
„Die Feststellungen zum Zeitpunkt seines letzten Konsums von Cannabis beruhen gleichfalls auf den glaubhaften Angaben des Betroffenen, welche im Ergebnis durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. R., früher Toxikologe im Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin, bestätigt werden. Dieser hat überzeugend erklärt, dass das Untersuchungsergebnis mit ganz gelegentlichem Cannabiskonsum nicht in Einklang zu bringen sei, bei mehrtägigem Rauchen von Joints und dem zusätzlichen Konsum mehrerer Haschischkekse aber schon. In diesem Fall können die festgestellten Werte von THC und THC-​Carbonsäure zutreffen. Das Gericht ist daher nach eigener Prüfung unter Berücksichtigung der Erläuterungen des Sachverständigen den Angaben des Betroffenen gefolgt und zu seinen Gunsten von einem letzten THC-​Konsum am 19.03.2013 um 03:00 Uhr, also knapp 41 Stunden vor der Tat bzw. rund 42 Stunden vor der Blutentnahme, ausgegangen.“
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Amtsgericht weiter aus:
„Dabei spielten die vom Zeugen Polizeikommissar E. festgestellten Ausfallerscheinungen (Zittern, geweitete Pupillen, verlangsamte Pupillenreaktion, grundloses Kichern) im Ergebnis keine Rolle, denn konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Körperreaktionen zwingend rauschmittelbedingt waren, lagen ebenso wenig vor, wie dafür, dass diese dem Betroffenen bewusst gewesen sind.

Der Betroffene ist vielmehr der Auffassung, dass er nicht fahrlässig gehandelt habe, denn er habe sich gut und fahrtauglich gefühlt, und so lange (fast 41 Stunden) nach dem letzten Konsum habe er nicht mehr damit rechnen müssen, dass in seinem Körper noch THC wirke. Diese Auffassung ist unzutreffend. Fahrlässig handelt nach allgemeiner Ansicht, wer die im Verkehr erforderlich Sorgfalt subjektiv vorwerfbar außer Acht lässt. Dies hat der Betroffene getan. Es ist für jeden Laien ohne weitere Schwierigkeiten feststellbar, wie lange der Konsum von THC im Körper nachweisbar ist. Soweit der Betroffene behauptet hat, er habe "im Internet" (ohne weitere Konkretisierungen) nachgelesen, dass die Wirkung von Cannabis nach etwa acht Stunden nachlasse, hat ihm das Gericht nicht geglaubt. Eine ganz simple Eingabe der Begriffe "Cannabis" und "Auto fahren" in der Suchmaschine "Google" ergibt bereits auf der ersten Seite mehrere Treffer zu Foren (beispielsweise forum.suchtmittel.de und forum.jurathek.de), in denen wiederholt darauf hingewiesen wird, dass Cannabis noch 48 bis 72 Stunden nach dem Konsum nachweisbar sei und dass man mindestens so lange nicht Autofahren solle, wolle man nicht "seinen Führerschein riskieren". Die entsprechende Suche des erkennenden Richters hat hinsichtlich beider genannter Foren und entsprechender Beiträge jeweils unter einer Minute gedauert. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und in welchem Ausmaß diese Behauptungen letztlich unbekannter Forenmitglieder wissenschaftlich zutreffend oder erwiesen sind. Es kommt allein darauf an, dass der Betroffene als Laie sich unproblematisch und mit sehr geringfügigem Zweitaufwand hätte hierüber informieren können; dass er ausschließlich Suchergebnisse mit einer Wirkungsdauer von bis zu acht Stunden gefunden haben will, glaubt ihm das Gericht nicht.“
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung überspanne den Fahrlässigkeitsbegriff. Unzutreffend habe das Amtsgericht seine Behauptung, er sei aufgrund von Internetrecherchen davon ausgegangen, dass Cannabis nur wenige Stunden wirke, als widerlegt angesehen.

Die Generalstaatsanwaltschaft teilt die Auffassung des Betroffenen, die Urteilsfeststellungen trügen den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht. Sie ist der Auffassung, der durch das Amtsgericht zugrunde gelegte Zeitraum zwischen Konsum und Blutentnahme - rund 41 Stunden - sei so lang, dass mit einem Nachweis nur in einer Ausnahmekonstellation habe gerechnet werden dürfen. Die Urteilsgründe verhielten sich indes nicht dazu, warum der Betroffene Anlass dazu gehabt habe, von einer derartigen Ausnahmesituation auszugehen.

Der Einzelrichter des Bußgeldsenats hat die Sache nach § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Das nach § 79 Abs. 1 OWiG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.

1. Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene am 20. März 2013 gegen 19.45 Uhr ein Kraftfahrzeug geführt hat, obwohl er unter der Wirkung von Cannabis stand. Es war aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen chemisch-​toxikologischen Gutachtens des Landeskriminalamts davon überzeugt, dass auf den Betroffenen zur Tatzeit 1,4 ng/ml Tetrahydrocannabinol wirkten. Dieser Wirkstoff der Cannabispflanze steht auf der Liste der berauschenden Mittel und Substanzen (Anlage zu § 24a Abs. 2 Satz 2 OWiG). Der festgestellte Wert liegt auch über dem in Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2005, 349) von der „Grenzwertkommission“ (vgl. Blutalkohol 2007, 311) entwickelten sog. analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml und belegt sicher, dass der Betroffene tatsächlich unter der Einwirkung von Cannabis stand (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2007, 309). Das Tatbestandsmerkmal „Wirkung” ist bereits verwirklicht, wenn der Rauschmittel-​Wirkstoff von dem entsprechenden Rezeptor im Zentralnervensystem aufgenommen wurde, eines tatsächlich wahrnehmungs- oder verhaltensbeeinflussenden oder eines die Fahrtüchtigkeit mindernden Effekts bedarf es nicht (OLG Bremen NZV 2006, 276; Stein, NZV 2003, 251 [Anm. zu KG NZV 2003, 250]). Auf den Zeitpunkt der Rauschmittelaufnahme kommt es insoweit ebenfalls nicht an (vgl. König, NStZ 2009, 425). Schließlich bedarf es auch eines Toleranzabzugs für Messungenauigkeiten, wie sich aus dem Wesen des analytischen Grenzwerts ergibt, nicht (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2007, 309; OLG Karlsruhe 2007, 249; Eisenmenger, NZV 2006, 24).

2. Als rechtsfehlerfrei erweist sich auch die Annahme (zumindest unbewusst) fahrlässiger Tatbegehung (§ 24a Abs. 3 StVG).

a) Im Sinne des § 10 OWiG fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, außer Acht lässt. Erkennt der Täter die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht, handelt er unbewusst fahrlässig; erkennt er diese Möglichkeit, ist mit ihr aber nicht einverstanden und vertraut ernsthaft darauf, sie werde nicht eintreten, so handelt er bewusst fahrlässig (vgl. Göhler/Gürtler, OWiG 16. Aufl., § 10 Rn. 6; Rengier in Karlsruher Kommentar, OWiG 4. Aufl., § 10 Rn. 15; Bohnert, OWiG 3. Aufl., § 10 Rn. 17).

b) Bezogen auf die hier in Rede stehende Tatbestandsverwirklichung des § 24a Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass der Betroffene die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Cannabiskonsums entweder erkannt haben muss (bewusste Fahrlässigkeit) oder zumindest hätte erkennen können und müssen (unbewusste Fahrlässigkeit) (vgl. OLG Hamm NJW 2005, 3298; Blutalkohol 48, 288; OLG Brandenburg Blutalkohol 45, 135; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309). Dabei reicht es nicht aus, dass der Betroffene nur hinsichtlich des Konsumvorgangs schuldhaft gehandelt hat; der Fahrlässigkeitsvorwurf muss sich auch darauf beziehen, dass das Rauschmittel noch im Tatzeitpunkt wirken kann (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2007, 309). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Betroffene die leistungsbeeinträchtigende Wirkung verspürt oder auch nur für möglich hält (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 2002, 95; König, NStZ 2009, 425). Vielmehr genügt es, wenn er mit der Möglichkeit rechnen muss, dass sich das Rauschmittel bei Antritt der Fahrt noch nicht vollständig abgebaut hat und dementsprechend noch wirken kann (vgl. OLG Frankfurt NZV 2010, 530; König in Hentschel/König/Dauer, 42. Aufl., § 24a StVG Rn. 25b; König, NZV 2009, 425; Stein, NZV 1999, 441). Einen „spürbaren“ oder auch nur „messbaren“ Wirkstoffeffekt muss sich der Betroffene nicht vorstellen, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit des Abbaus von Rauschmitteln ebenso wie atypische Rauschverläufe in Rechnung stellen muss (vgl. OLG Bremen NZV 2006, 276; Blutalkohol 51, 26; OLG Frankfurt NZV 2010, 530; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309; OLG Zweibrücken NStZ 2002, 95; LK-​König, StGB 11. Aufl., § 316 Rn. 225). Erst recht nicht erforderlich ist, dass er zu einer exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage ist oder dass er Leistungsbeeinträchtigungen oder sogar Fahrunsicherheit bei sich wahrnimmt (vgl. König, NStZ 2009, 425; Stein, NZV 2003, 251).

c) Nach der Einführung des § 24a StVG ist der Fahrlässigkeitsvorwurf zunächst lediglich in „extremen Ausnahmefällen“ (vgl. OLG Zweibrücken NZV 2001, 483) problematisiert und verneint worden. Seit dem Jahr 2005 wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch - soweit ersichtlich auf einen Beschluss des OLG Hamm (NZV 2005, 428) zurückgehend - zunehmend und zuletzt nahezu einheitlich entschieden, dass der Vorwurf der (auch unbewussten) Fahrlässigkeit nicht erhoben werden könne, wenn zwischen dem Drogenkonsum und der Fahrt „längere Zeit“ vergangen sei. Hier könne es an der Erkennbarkeit fehlen (vgl. Senat NZV 2009, 572; DAR 2010, 274; VRS 126, 109; OLG Bremen NZV 2006, 276; OLG Celle NZV 2009, 89; OLG Frankfurt NStZ-​RR 2007, 249; NZV 2010, 530; OLG Hamm NJW 2005, 3298; OLG Karlsruhe Blutalkohol 49, 108; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309 und 1373; OLG Stuttgart DAR 2011, 218; OLG Zweibrücken Blutalkohol 46, 99), weil mit zunehmendem Zeitablauf das Bewusstsein dafür schwinde, dass der zurückliegende Drogenkonsum noch Auswirkungen in der Gegenwart haben könne (vgl. Senat DAR 2010, 274; VRS 126, 109; OLG Bremen Blutalkohol 51, 26; OLG Stuttgart DAR 2011, 218). Hiervon sind indes wiederum Ausnahmen gemacht worden, wenn „höhere“ THC-​Konzentrationen gemessen worden sind (vgl. Senat DAR 2010, 274 mwN; OLG Bremen NZV 2006, 276) oder wenn besondere Umstände dem Betroffenen Anlass geben mussten, sich bewusst zu machen, dass der zurückliegende Cannabiskonsum noch Auswirkungen haben konnte (vgl. OLG Celle NZV 2009, 89). In letzterem Fall müsse der Tatrichter nähere Ausführungen dazu machen, aufgrund welcher Umstände es sich dem Betroffenen aufdrängen musste, dass der Rauschmittelkonsum noch nachweisbar sein konnte (vgl. OLG Frankfurt NZV 2010, 530; OLG Karlsruhe Blutalkohol 49, 108).

Die Anwendung dieser Grundsätze veranlasste die Oberlandesgerichte zwar nicht dazu, die Betroffenen freizusprechen. Vielmehr hoben sie Verurteilungen - wohl zumeist wegen eines Darstellungsmangels - auf, verwiesen die Sachen zurück und erlegten den Amtsgerichten auf, ergänzende Feststellungen insbesondere zur Erkennbarkeit der fortdauernden Drogenwirkung oder zum Zeitpunkt der Rauschmittelaufnahme zu treffen (vgl. König, NStZ 2009, 425 m. N.). Es kann jedoch als sicher gelten, dass diese Feststellungen von den Tatgerichten fast nie getroffen werden konnten und somit letztlich zu Freisprechungen führten. Dies dürfte der Grund sein, warum im Schrifttum gerügt wurde, § 24a StVG drohe unter dem Regime der „Längere-​Zeit-​Rechtsprechung“ „faktisch leer zu laufen“, und es werde im sachwidrig privilegierten Umgang mit Drogen „vielleicht einfach ein wenig wirklichkeitsfremd am schlechten Gewissen des Betroffenen vorbeijudiziert“ (vgl. Tolksdorf, DAR 2010, 686).

Zu einer übereinstimmenden Bestimmung des Zeitraums, ab dem ein Kraftfahrer nicht mehr mit der Einwirkung von Cannabis rechnen muss, ist es nicht gekommen. In einer überschlägigen Gesamtschau ergibt sich allerdings, dass einige Obergerichte bei etwa 20 Stunden von einer „längeren Zeit“ ausgehen, nach deren Ablauf mit dem THC-​Abbau gerechnet werden kann (vgl. König, NStZ 2009, 425). So hat etwa das OLG Bremen (NZV 2006, 277) entschieden, an der Fahrlässigkeit könne es zwar bei einem „mehrere Tage zurückliegenden Konsum“ fehlen, nicht aber bei einer THC-​Konzentration von 44 ng/ml und (nur) einer Nacht zwischen Konsum und Rauschfahrt. Lägen zwischen Konsum und Fahrt 24 bis 28 Stunden, könne bei einem THC-​Gehalt von 1,4 ng/ml zur Tatzeit nicht ohne weiteres auf Fahrlässigkeit geschlossen werden (vgl. OLG Bremen Blutalkohol 51, 26). Ebenso hat das OLG Celle (NZV 2009, 89) entschieden, als bei einem THC-​Gehalt von 2,7 ng/ml zwischen Konsum und Fahrtantritt 23 Stunden lagen. Das OLG Hamm (Blutalkohol 49, 270) hat den Rückschluss auf fahrlässige Tatbegehung versagt, wenn nach dem Konsum „knapp ein Tag“ vergangen sei und bei der Fahrt der THC-​Gehalt im Blutserum 1,8 ng/ml betrage. Ebenso hat der Senat - durch den Einzelrichter - jüngst bei einem THC-​Gehalt von 4,7 ng/ml und einem zwischen Konsum und Fahrt liegenden Zeitraum von „weniger als 24 Stunden“ entschieden (VRS 126, 109), bei 1,5 ng/ml THC und einer Wirkzeit von 14 bis 18 Stunden (DAR 2010, 274) sowie in einem weiteren Fall mit einem THC-​Gehalt von 1,8 ng/ml und einem Konsum „am Vortag“, ohne dass hier die Tatzeit der Drogenfahrt bezeichnet worden wäre (Senat NZV 2009, 572). Desgleichen hat das OLG Karlsruhe (Blutalkohol 49, 108) den vom Tatrichter bei einem THC-​Wert von 6 ng/ml und einem zwei Tage vor dem Fahrtantritt liegenden Konsum gezogenen Rückschluss auf Fahrlässigkeit beanstandet. Schließlich hat das OLG Stuttgart in einem obiter dictum bekundet, bei einer Tatzeit um 16.50 Uhr und einem THC-​Wert von 1,1 ng/ml dürfe auf Fahrlässigkeit geschlossen werden, wenn das Rauschmittel „am Abend oder in der Nacht“ zuvor konsumiert worden sei.

In vielen der den OLG-​Judikaten zugrunde liegenden Fällen konnte das Amtsgericht keine Feststellungen zum Konsumzeitpunkt treffen. Hier hat etwa das OLG Frankfurt (NZV 2010, 530) entschieden, dass bei einem THC-​Messwert von 4,6 ng/ml nicht auf Fahrlässigkeit geschlossen werden könne. Dieselben Bedenken hatten das OLG Karlsruhe (VRR 2014, 313 [Volltext bei juris]) bei einem THC-​Wert von 1,5 ng/ml und das OLG Saarbrücken (NJW 2007, 309) bei einem Wert von 1,0 ng/ml.

d) Demgegenüber sind zuletzt obergerichtliche Entscheidungen ergangen, welche in Übereinstimmung mit Peter König (in Hentschel/König/Dauer, 42. Aufl., § 24a StVG Rn. 25b; DAR 2007, 626; 2010, 277 [Anm. zu KG DAR 2010, 274]; NStZ 2009, 425; vgl. auch Janker in Burmann/Hess/Jahnke/Janker, 22. Aufl., § 24a StVG Rn. 7; NK-​GVR/Krumm, § 24a StVG Rn. 26, 28; Tolksdorf, DAR 2010, 686) die faktische Beschränkung des Fahrlässigkeitsvorwurfs auf die drei Fallgruppen 'Zeitnaher Konsum', 'Hoher THC-​Wert' und 'Erkennbarkeit aufgrund besonderer Umstände' als zu eng ansehen (vgl. OLG Bremen NStZ-​RR 2014, 257; OLG Frankfurt NStZ-​RR 2013, 47; OLG Hamm Blutalkohol 48, 288; mit Einschränkung auch OLG Stuttgart DAR 2011, 218). In diesen Judikaten sind die sich aus der Gefährlichkeit des Straßenverkehrs und dem Erfordernis effektiven Rechtsgüterschutzes ergebenden besonders hohen Sorgfaltsanforderungen betont worden, die jedem Rauschmittelkonsumenten eine Pflicht auferlegen, sich gewissenhaft und gründlich über die Wirkdauer von Drogen zu informieren und bei verbleibenden Unklarheiten die Fahrt zu unterlassen.

e) Dem folgt der Senat. An seiner Rechtsprechung, einem Betroffenen, dessen Cannabiskonsum „längere Zeit“ (DAR 2010, 274: 14 bis 18 Stunden) zurückliegt, könne ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden, hält er nicht fest. Im Regelfall besteht für den Tatrichter kein Anlass, an der Sorgfaltspflichtverletzung und dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu zweifeln, wenn der analytische Grenzwert bei der Fahrt erreicht wird. Denn nach § 24a Abs. 3 StVG handelt bereits fahrlässig, wer nach dem Konsum berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich sicher sein zu können, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist (Anschluss an OLG Bremen NStZ-​RR 2014, 257). Kann der Konsument die Sicherheit nicht gewinnen, so darf er kein Kraftfahrzeug führen.

aa) Die sich aus §§ 10, 11 Abs. 2 OWiG ergebenden Sorgfaltsanforderungen leiten sich aus dem allgemeinen und in § 1 Abs. 2 StVG lediglich klarstellend normierten Verbot ab, andere zu schädigen (neminem laede). Je größer das Risiko einer Gefährdung und je schützenswerter das Rechtsgut ist, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen (vgl. BGH NJW 1991, 501; OLG Bremen NStZ-​RR 2014, 257). Da § 24a StVG als abstrakte Gefährdungsordnungswidrigkeit wichtige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer schützt (vgl. BVerfG NJW 2005, 349) und die Gefahren im Straßenverkehr, wo Nachlässigkeiten und Irrtümer zu folgenschweren Unfällen führen, besonders hoch sind, sind auch die Sorgfaltsanforderungen besonders streng (LK-​König, StGB 11. Aufl., § 315c Rn. 66). Folgerichtig muss sich ein Kraftfahrer vor Fahrtantritt nicht nur über die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs (§ 23 StVO) und seiner Ladung (§ 22 StVO), sondern auch über seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit (§ 2 Abs. 1 FeV; § 31 Abs. 1 StVZO; auch §§ 315c, 316 StGB) sicher sein. Hat er diese Sicherheit nicht, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs (vgl. BGH NJW 1967, 211) oder die Wirkdauer eines Medikaments oder einer Droge (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. November 1975 - 2 Ss 493/75 - [Red. Leitsatz: VM 1976, Nr. 19]; OLG Hamm Blutalkohol 48, 288) nicht beurteilen kann, so muss er sich erkundigen. Wie weit in Bezug auf die technische Verkehrssicherheit von Kraftfahrzeugen die Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr gehen, zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der von einer allgemeinen Verpflichtung ausgegangen wird, „vor Antritt der Fahrt die Sicherheit des Fahrzeugs und damit die Wirksamkeit der Bremsanlage zu überprüfen“; selbst bei einem entliehenen Fahrzeug müssen zumindest noch dahingehende Erkundigungen beim Halter eingeholt werden (vgl. BGH NJW 1967, 211). In Bezug auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit ist entschieden worden, dass eine Fahrt unterbleiben muss, wenn die Gefahr eines epileptischen Anfalls (vgl. BGH NJW 1995, 795) und wenn kurz nach einem Herzinfarkt die Gefahr eines Rückfalls besteht (vgl. LG Heilbronn VRS 52, 188). Entsprechendes ist für Ermüdung (BGH VersR 1959, 445 und 1967, 808) sowie für eingeschränktes Sehvermögen (vgl. BGH JZ 1968, 103; NJW 1974, 948) entschieden worden. Vor längerer Zeit ist sogar von Fahrlässigkeit ausgegangen worden, als ein Kraftfahrer trotz Heuschnupfens am Verkehr teilgenommen hat (vgl. AG Gießen NJW 1954, 612). Für altersbedingte Auffälligkeiten hat der Bundesgerichtshof (NJW 1988, 909) entschieden, ein Kraftfahrer sei verpflichtet, sich - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Arztes - zu vergewissern, ob er eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit noch durch Erfahrung, Routine und Fahrverhalten auszugleichen vermag. Für Medikamente gilt, dass ein Kraftfahrer die Gebrauchsanweisung des eingenommen Medikaments beachten muss (vgl. OLG Braunschweig DAR 1964, 170; OLG Köln VRS 32, 349). Kann er die Gewissheit der Unbedenklichkeit nicht herstellen, darf er am Straßenverkehr nicht teilnehmen (vgl. OLG Hamm Blutalkohol 48, 288). Tut er es dennoch, so macht er sich nach § 315c StGB strafbar, wenn sich die (konkrete) Gefahr realisiert; kommt es zu keiner konkreten Gefährdung, so kann er sich, wenn das Medikament Rauschmittel enthält, nach § 316 StGB strafbar machen oder nach § 24a StVG ordnungswidrig verhalten.

bb) Unter Berücksichtigung dieser an der Optimierung des Rechtsgüterschutzes ausgerichteten Grundsätze verhält sich nach § 24a Abs. 3 StVG fahrlässig, wer nach dem Konsum berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich sicher sein zu können, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist.

aaa) Ein Cannabiskonsument kann in der Regel nicht exakt beurteilen, welche Zeit vergehen muss bis der Wirkstoff THC in seinem Blutserum unter den analytischen Grenzwert sinkt. Im Gegensatz zum Alkohol verläuft der Abbau nicht linear, sondern komplex. Er ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, die dem Konsumenten bekannt - z. B. in der Regel das äußere Drogenaufnahmegeschehen - oder unbekannt - z. B. meist die chemische Quantifizierung des Konsums - sein können. Eine zuverlässige Formel zur Berechnung des Abbaus existiert nicht (vgl. dazu ausführlich Senat DAR 2010, 274; 2013, 390; SVR 2012, 235 [Volltext bei juris]; OLG Bremen NStZ-​RR 2014, 257). In den Fachkreisen wird demzufolge von unterschiedlich langen Nachweisdauern berichtet. So heißt es etwa in einer von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen und seit mindestens 2009 auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums abrufbaren Studie: „Problematisch für die Festlegung von Abstinenzfristen zwischen Konsumende und der Teilnahme am Straßenverkehr (…) ist die ungeklärte Frage, wie lange Nachwirkungen bei den Wahrnehmungs-​, Reaktions- und Leistungseinschränkungen wirksam sind. Die Fristen liegen in der Regel bei 24 Stunden (nach einmaligem Konsum), können aber bei intensiven Konsumenten bis zu vier Wochen betragen“ (vgl. Simon/Sonntag/Bühringer/ Kraus, Cannabisbezogene Stoerungen, www.bundesgesundheitsministerium.de).

Kommt der Cannabiskonsument der ihm obliegenden allgemeinen Erkundigungspflicht nach, wird er daher zwar erfahren, dass - etwa bei mäßigem und einmaligem Konsum - der THC-​Wert mit einiger Wahrscheinlichkeit binnen 24 Stunden nach Konsumende unter 1,0 ng/ml im Blutserum gesunken sein kann. Sicher sein kann er sich angesichts des beschriebenen komplexen Abbaugeschehens jedoch nicht. Bei dieser Sachlage, dass nämlich Zweifel daran bleiben, ob das beabsichtigte Tun gefährlich und rechtswidrig ist, kennt die strafrechtliche Dogmatik nur eine Rechtsfolge: Der Betroffene muss von dem Verhalten Abstand nehmen (vgl. nur Roxin, Strafrecht AT 4. Aufl., § 24 Rn. 36). Daraus folgt, dass sich ein Rauschmittelkonsument nur dann in den Straßenverkehr begeben darf, wenn er sich der Gefahrlosigkeit seiner Fahrt gewiss sein kann. Vertraut er hingegen auf ungewisser Grundlage auf den Abbau der Droge und verwirklicht sich sein Einschätzungsrisiko, so handelt er objektiv und subjektiv fahrlässig (vgl. OLG Hamm Blutalkohol 48, 288; AG Nördlingen Blutalkohol 43, 47; König, NStZ 2009, 425; Göhler/Gürtler, OWiG 17. Aufl., § 11 Rn. 26).

bbb) Zu einer Abschwächung dieses strengen Sorgfaltsmaßstabs gibt § 24a Abs. 3 StVG keinen Anlass. Ein Cannabiskonsument muss damit rechnen, dass in seinem Blutserum auch noch längere Zeit nach der Einnahme eine über dem analytischen Grenzwert liegende THC-​Konzentration nachweisbar ist. Er kann sich auch nach längerer Karenzzeit nicht darauf berufen, dies sei so unwahrscheinlich, dass ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht mehr vorgeworfen werden könne. Zwar ist anerkannt, dass nicht jede Gefahr Grundlage einer Fahrlässigkeitszurechnung sein kann, und es liegt auf der Hand, dass die Wahrscheinlichkeit, sich nach § 24a StVG ordnungswidrig zu verhalten, mit jeder nach dem Rauschmittelkonsum vergehenden Stunde sinkt. Ob auch bei solcherart zuletzt erheblich verminderter Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutsverletzung ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann, hängt in erster Linie von der sozialen Bedeutung des riskanten Verhaltens ab (vgl. Roxin, aaO, § 24 Rn. 39). Bei sozial anerkannten Handlungen werden geringe Risiken toleriert, bei sozial missbilligenswerten, unnützlichen Handlungen (etwa bei wilden Motorradfahrten) kann jedes messbare Risiko eine Fahrlässigkeitsahndung tragen (vgl. Roxin, aaO).

Der Konsum von Cannabis, so verbreitet er auch sein mag, kann nicht als sozial gebilligt oder rechtlich anerkannt gelten. Der unerlaubte Erwerb von Cannabis ist strafbewehrt (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Das Bundesverfassungsgericht hat wegen der von der Droge und dem Drogenhandel ausgehenden Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit die „gesetzgeberische Konzeption“, den gesamten Umgang mit Cannabisprodukten (mit Ausnahme des Konsums selbst) einer umfassenden staatlichen Kontrolle zu unterwerfen, verfassungsrechtlich gebilligt (vgl. BVerfG Blutalkohol 43, 37). Der Konsum von Cannabis erscheint damit keinesfalls als sozial akzeptiert und nicht einmal als sozial neutral, sondern auch und gerade wegen des hohen Potentials für psychische Abhängigkeit (vgl. Möller in Hettenbach/Kahlus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr 2. Aufl., § 3 Rn. 126) als gesellschaftlich problematisch. Der Fahrtantritt kann somit auch „längere Zeit“ nach dem Konsum nicht als „erlaubtes Risiko“ (vgl. Binding, Die Normen und ihre Übertretung Band 4, 433; Roxin, Strafrecht AT 4. Aufl., § 11 Rn. 65; Kraatz, DAR 2011, 1) und schon gar nicht als sozialadäquat gelten.

Es kann offen bleiben, ob man im Hinblick auf die gesetzgeberische Konzeption der Reglementierung und weitgehenden Pönalisierung des Umgangs mit Cannabis den Rechtsgedanken der Ingerenz für eine Verschärfung des Sorgfaltsmaßstabs heranziehen müsste. Bereits im Ansatz entfällt jedenfalls jeder anerkennenswerte Grund, den Drogen konsumierenden Verkehrsteilnehmer bei der Bestimmung des von ihm zu beachtenden Sorgfaltsmaßstabs zu privilegieren (vgl. auch OLG Bremen NStZ-​RR 2014, 257; Tolksdorf DAR 2010, 686).

ccc) Eine Einschränkung des strengen Sorgfaltsmaßstabs ergibt sich auch nicht aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens. Zwar verlangt § 24a StVG nach den hier vertretenen Grundsätzen von dem Drogenkonsumenten, dass er kein Kraftfahrzeug führen darf, solange er nicht ganz sicher sein kann, dass der Wirkstoff unter den analytischen Grenzwert gesunken ist. Diese Sicherheit wird der einmalige Konsument - je nach Intensität des allenfalls ihm bekannten Konsums - erst nach mehreren Tagen haben können, der Gelegenheitskonsument wird noch länger zuwarten müssen, und der Dauer- und Langzeitkonsument wird diese Sicherheit angesichts der Eigenart, dass sich THC im Fettgewebe ablagert und erst bei Abstinenz wieder ausgeschieden wird (vgl. Skopp u. a., Archiv für Kriminologie 212, 83; 228, 46; Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, 2007, 122, 152), ohne Enthaltsamkeit nie gewinnen können. Schon wegen des durch § 24a StVG geschützten überragend wichtigen Rechtsguts der Sicherheit des Straßenverkehrs ist ihm dieses normgemäße Verhalten jedoch ohne weiteres zuzumuten (vgl. OLG Bremen NStZ-​RR 2014, 257; König, DAR 2010, 277 [Anm. zu KG DAR 2010, 274]).

Unzutreffend wäre der Einwand, ein Cannabiskonsument könne angesichts der uneinheitlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Abbaugeschehen im Grunde nie Gewissheit darüber erlangen, ob der Wirkstoff vollständig verstoffwechselt ist. Denn jedenfalls als ultima ratio hat er die nicht nur theoretische Möglichkeit, sein Blut in einem Labor untersuchen zu lassen. Dass einem Verkehrsteilnehmer, der an seinem gesundheitlichen oder geistigen Zustand Ausfälle erkennt, zur Sicherstellung seiner Fahrsicherheit ein Arztbesuch zugemutet werden kann, ist anerkannt (vgl. BGH NJW 1988, 909; für Cannabis: OLG Bremen NStZ-​RR 2014, 257: „Fachkundiger Apotheker oder Mediziner“). Es besteht kein Grund, einen Konsumenten von Cannabis, dessen massive Leistungsbeeinträchtigungen im Bereich des Zeitgefühls, der optischen und akustischen Wahrnehmung und des Reaktions- und Konzentrationsvermögens belegt sind und zur Aufnahme in die Anlage zu § 24a StVG geführt haben, anders zu behandeln als etwa betagte Verkehrsteilnehmer, die Ausfallerscheinungen zum Anlass nehmen müssen, sich ihre Fahreignung ärztlich be-​stätigen zu lassen (vgl. BGH NJW 1998, 909). Dies gilt umso mehr als der Rauschgiftkonsument seinen Zustand in der Regel absichtlich, nämlich zur Erzielung des Rauschs, herbeigeführt hat, während im anderen Fall Beeinträchtigungen altersbedingt und damit schicksalhaft auftreten.

ddd) Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt entfallen, dass in früherer Rechtsprechung unzutreffend davon ausgegangen oder zumindest der Eindruck erweckt worden ist, THC sei nur wenige Stunden nach dem Cannabiskonsum nachzuweisen (diesen Einwand insgesamt anzweifelnd: König, DAR 2010, 277 [Anm. zu KG DAR 2010, 274]). Als zumindest problematisch muss allerdings in diesem Zusammenhang auch der Erläuterungstext gelten, den das Landeskriminalamt (Kompetenzzentrum Kriminaltechnik) standardisiert seinen toxikologischen Untersuchungsberichten unter dem Stichwort „Interpretation“ beifügt. Darin heißt es: „Innerhalb eines Zeitraums von zwei bis vier Stunden (teilweise bis zu sieben Stunden) nach dem Konsum muss mit einer Beeinflussung gerechnet werden.“ Das ist zwar nicht ganz falsch, erweckt aber den unzutreffenden Eindruck, mit einer „Beeinflussung“ (und einem Wirkstoffnachweis) sei nach mehr als sieben Stunden nicht mehr zu rechnen.

Abgesehen davon, dass die Urteilsfeststellungen keinen Hinweis darauf geben, der Betroffene könnte sich mit der Rechtsprechung oder den Gutachten des LKA befasst haben, lässt die zitierte Jurisdiktion die Sorgfaltspflichtverletzung nicht entfallen, weil zuletzt mehrere obergerichtliche Entscheidungen veröffentlicht worden sind, die gerade nicht ausschlossen, dass die Drogen mehrere Tage vor Fahrtantritt eingenommen worden waren (vgl. OLG Bremen NStZ-​RR 2014, 257: OLG Hamm Blutalkohol 48, 288; OLG Frankfurt NZV 2010, 530). Sollte sich der Betroffene mit der zu § 24a StVG ergangenen Rechtsprechung befasst haben, konnte sich für ihn jedenfalls keine gesicherte Erkenntnisgrundlage für die Annahme ergeben, der Cannabiswirkstoff sei vor Fahrtantritt abgebaut.

eee) Allerdings ist die Formulierung des Amtsgerichts, es sei „für jeden Laien ohne weitere Schwierigkeiten feststellbar, wie lange der Konsum von THC im Körper nachweisbar ist“ missverständlich. Seine weiteren Überlegungen ergeben indes, dass der Tatrichter keineswegs erklären wollte, die individuelle, auf den Betroffenen bezogene Nachweiszeit sei - gegebenenfalls mit einer Rückrechnungsformel - zu ermitteln. Vielmehr wird klargestellt, bereits eine überschlägige Internetrecherche ergebe, dass THC häufig oder in einzelnen Fällen noch wesentlich länger nachweisbar sei als vom Betroffenen vermutet. Sachlich nachvollziehbar und rechtlich zutreffend geht das Amtsgericht damit davon aus, dass der Betroffene eine Feststellung, der Wirkstoff des Cannabis sei abgebaut, gerade nicht sicher treffen konnte und daher darauf verzichten musste, ein Kraftfahrzeug zu führen.

Nach allem hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei den Fahrlässigkeitsvorwurf erhoben und zutreffend davon abgesehen, dem Betroffenen, der etwa 41 Stunden nach dem inhalativen und oralen Konsum von Cannabis darauf vertraute, das Rauschmittel sei bis zur straßenverkehrsrechtlichen Unbedenklichkeit abgebaut, die gebotene größtmögliche Sorgfalt zu attestieren.

3. Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin sonst noch gebotene Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs deckt keine Rechtsfehler auf.

4. Der Senat hat geprüft, ob die aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen nach §§ 24a Abs. 3 StVG, 10 OWiG bei einer Drogenfahrt der Vorwurf unbewusster Fahrlässigkeit erhoben werden kann, dem Bundesgerichtshof vorzulegen ist (§§ 121 Abs. 2 GVG, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Eine Divergenzvorlage ist aber nicht angezeigt, weil die beanstandete „Längere-​Zeit-​Rechtsprechung“ tatsächlich eine Fülle von Einzelfallentscheidungen betrifft, denen, wie auch hier, unterschiedliche Drogenaufnahmegeschehen und zwischen Konsum und Fahrt verstrichene Zeiträume sowie auch sonst verschiedene Lebenssachverhalte zugrunde liegen. Hinzu kommt, dass sich in den letzten Jahren die Möglichkeiten der Rauschgiftkonsumenten verbessert haben, Erkenntnisse über die Komplexität des Abbaugeschehens, das für einen medizinischen Laien in der Regel nicht zu antizipieren ist, zu erlangen. Der hier getroffenen Senatsentscheidung liegen im Vergleich zu früheren OLG-​Entscheidungen somit auch insgesamt veränderte tatsächliche Rahmenbedingungen zugrunde. Damit ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer Drogenfahrt der Vorwurf unbewusster Fahrlässigkeit erhoben werden kann, vorrangig im Tatsächlichen verankert; im Kern ist es keine Rechtsfrage (so wohl auch OLG Bremen NStZ-​RR 2014, 257; kritisch: Anm. der Schriftleitung in NStZ-​RR 2014, 257), so dass es an der Abstraktionsfähigkeit und damit an der durch § 121 Abs. 2 GVG erforderten Abweichung im Rechtssinne fehlt.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.