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OLG Hamm Beschluss vom 11.09.2014 - III-3 Ws 303/14 - Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Revisionsverfahren

OLG Hamm v. 11.09.2014: Zur Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Revisionsverfahren


Das OLG Hamm (Beschluss vom 11.09.2014 - III-3 Ws 303/14) hat entschieden:
  1. Gegen die von der Berufungskammer angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Rechtsmittel der Beschwerde auch während des laufenden Revisionsverfahrens gegen das die Fahrerlaubnisentziehung anordnende Berufungsurteil zulässig (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

  2. Die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts unterliegt dann keiner generellen Einschränkung in dem Sinne, dass neue Tatsachen und Beweismittel oder eine vom Tatgericht abweichende Tatsachenbeurteilung durch den Revisionsführer außer Betracht zu bleiben haben (gegen: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. Juli 2008, 1 Ws 315/08; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14. März 2006, 1 AR 231/06, 1 Ws 101/06).

  3. Das schriftlich abgefasste und mit der Revision angegriffene Berufungsurteil entfaltet für die anzustellende Beurteilung, ob dringende Gründe im Sinne des § 111a Abs. 1 S. 1 StPO vorliegen, eine mindestens indizielle Wirkung jedenfalls dann, wenn es für diese Beurteilung eine geeignete Grundlage darstellt.

Siehe auch Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht


Gründe:

I.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Detmold erließ das Amtsgericht Detmold einen Strafbefehl gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, verhängte eine Geldstrafe und erließ Maßregelanordnungen gem. §§ 69, 69a StGB. Nach Einspruch des Angeklagten verurteilte das Amtsgericht ihn wegen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 Promille zu einer Geldbuße von 500,- €. Es vermochte die Voraussetzungen einer Straftat gemäß § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB nicht festzustellen, sah von einer Verurteilung insoweit und Maßregelanordnungen gem. §§ 69, 69 a StGB ab. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte das Landgericht Detmold den Angeklagten am 22. Juli 2014 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit Beschluss vom selben Tage entzog es dem Angeklagten gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig, woraufhin der Angeklagte noch in der Sitzung seinen Führerschein überreichte.

Mit Schriftsätzen vom 24. Juli 2014 legte der Angeklagte einerseits gegen den zuletzt genannten Beschluss Beschwerde und andererseits gegen das Urteil Revision ein.

Mit der Revision ist der Senat zwar gegenwärtig ebenfalls befasst; sie ist aber anders als die Beschwerde noch nicht zur Entscheidung reif.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.


II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Gegen die von der Berufungskammer angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Rechtsmittel der Beschwerde auch während des laufenden Revisionsverfahrens gegen das die Fahrerlaubnisentziehung anordnende Berufungsurteil uneingeschränkt zulässig.

Die Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, die von der Berufungskammer im Rahmen der Berufungshauptverhandlung ausgesprochen oder bestätigt wird, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Mit Beschluss vom 1. April 1996 (3 Ws 166/96) hat der Senat eine solche ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 111a StPO verworfen. Die Frage, ob dringende Gründe iSd § 111a StPO vorlägen, hänge in diesem Verfahrensstadium nur noch davon ab, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten Bestand habe. Eine Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht könne nach Erlass des Berufungsurteils nicht mehr stattfinden; andernfalls werde die Struktur des Revisionsverfahrens unterlaufen. Diese Rechtsprechnung wird auch von anderen Obergerichten mit der genannten Begründung vertreten; ferner gehe die Zulässigkeit der Beschwerde mit der Gefahr divergierender Entscheidungen einher (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Mai 1996, 2 Ws 187/96, NStZ-RR 1996, 267; Beschluss vom 2. März 1999, 4 Ws 78/99; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 1996, 2 Ws 249/95, NStZ-RR 1996, 170; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 1995, 3 Ws 436/95, NZV 1995, 459).

b) Abweichend von dieser Rechtsprechung sieht der Senat diese Argumentation schon nicht in allen möglichen Konstellationen als tragfähig an.

Sind etwa Revision und Beschwerde gleichzeitig entscheidungsreif, wird die Beschwerde bei Verwerfung der Revision gegenstandslos. Grundlage für die Entziehung ist dann nicht (mehr) die mit der Beschwerde angegriffene vorläufige Entscheidung gem. § 111a StPO, sondern das rechtskräftige Urteil.

Führt hingegen die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, besteht kein Bedürfnis für die Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit. Im Gegenteil: Rechtfertigen bereits die getroffenen Feststellungen des Urteils eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht, besteht demgegenüber sogar eine Notwendigkeit auch die von der Revision nicht erfasste vorläufige Entziehung prüfen zu können.

Ausschließlich in Fällen, in denen die Beschwerde zeitlich vor der Revision zur Entscheidung reif ist, haben danach die zuvor genannten Erwägungen eine Berechtigung. Auch sie vermögen allerdings nicht zu überzeugen. Zwar besteht die Möglichkeit divergierender Entscheidungen; diese steht aber schon deshalb der in § 304 Abs. 1 StPO vorgesehenen Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, weil eine solche mit Vorabentscheidungen notwendigerweise einhergeht und diese mithin vom Gesetz ausdrücklich als hinnehmbar angesehen wird.

c) Die Prüfungskompetenz des Senats als Beschwerdegericht unterliegt hier trotz des anhängigen Revisionsverfahrens keiner generellen Einschränkung in dem Sinne, dass neue Tatsachen und Beweismittel oder eine vom Tatgericht abweichende Tatsachenbeurteilung durch den Revisionsführer außer Betracht zu bleiben haben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 1999, 2 Ws 348/99, NStZ-RR 2000, 240; a.A.: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. Juli 2008, 1 Ws 315/08 (juris); KG, Beschluss vom 14. März 2006, 1 AR 231/06 - 1 Ws 101/06 (juris); KG, Beschluss vom 11. April 2001, 1 AR 371/01 - 3 Ws 198/01 (juris)). Denn auch eine grundsätzliche Bindung des Beschwerdegerichts an revisionsrechtliche Beurteilungskriterien findet im Gesetz keine Stütze (vgl. OLG Düsseldorf, aaO).

Allerdings entfaltet das schriftlich abgefasste und mit der Revision angegriffene Urteil für die anzustellende Beurteilung, ob dringende Gründe im Sinne des § 111a Abs. 1 S. 1 StPO vorliegen, eine zumindest indizielle Wirkung jedenfalls dann, wenn dieses Urteil für diese Beurteilung eine geeignete Grundlage darstellt. Diese Situation ist vergleichbar mit Fällen, in denen nach Durchführung einer Hauptverhandlung über eine Haftbeschwerde zu entscheiden ist. Auch in diesen Fällen besteht in Ermangelung besserer Erkenntnismöglichkeiten des Beschwerdegerichts eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil (HK/Posthoff, StPO, 5. Aufl., § 117, Rn. 17).

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen des § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO liegen vor.

a) Im vorliegenden Fall entfaltet das schriftlich abgefasste Urteil vom 22. Juli 2014 für die anzustellende Beurteilung, ob dringende Gründe im Sinne des § 111a Abs. 1 S. 1 StPO vorliegen, bereits deshalb eine starke Indiziwirkung, weil die erkennende Kammer den konkreten Vortrag zur Begründung der Beschwerde, der deckungsgleich ist mit dem Verteidigungsvorbringen im Rahmen der Berufungshauptverhandlung, bei der Urteilsfindung berücksichtigt, diesen aber als widerlegt angesehen hat. Da ferner keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht oder erkennbar sind, nach denen diese Würdigung zu beanstanden ist, legt der Senat diese tatsächlichen Feststellungen der Kammer der Beschwerdeentscheidung zugrunde.

b) Nach diesen hat der Angeklagte das Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt und war infolge des zuvor konsumierten Alkohols fahruntüchtig. Bei gehöriger Prüfung wäre ihm aufgefallen, zu viel getrunken zu haben, um noch sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Danach liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB - einer Katalogtat gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB - vor. Darüber hinaus hat die Kammer ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und auch fehlerfrei ausgeübt.

c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.