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OVG Lüneburg Beschluss vom 27.01.2015 - 12 LA 9/14 - MPU-Anordnung bei tschechischer Fahrerlaubnis

OVG Lüneburg v. 27.01.2015: Zur MPU-Anordnung nach Verstößen mit tschechischer Fahrerlaubnis


Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 27.01.2015 - 12 LA 9/14) hat entschieden:
  1. Begeht ein Fahrerlaubnisinhaber nach der Erteilung einer (tschechischen) EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht, kann dies die Anordnung eines medizinisch psychologischen Gutachtens und die Aberkennung der Fahrberechtigung für das Bundesgebiet rechtfertigen.

  2. Der nach Ausstellung des Führerscheins begangene Verkehrsverstoß muss dabei nicht allein geeignet sein, die Gutachtenanordnung zu rechtfertigen, sondern es ist eine Zusammenschau mit anderen älteren Zuwiderhandlungen zulässig.

  3. Die Frage, ob und welche Behörde für die Gutachtenanordnung zuständig ist, ist von den deutschen Behörden unter Würdigung aller relevanten Umstände zu prüfen. Sie sind insoweit nicht auf unbestreitbare Informationen aus dem Staat beschränkt, der den Führerschein ausgestellt hat (hier: tschechische Republik).

Siehe auch EU-Fahrerlaubnis und das Erfordernis einer deutschen positiven MPU zur Vermeidung einer Nutzungsuntersagung und Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Der 1989 geborene Kläger ist in den Jahren 2005 bis 2010 wiederholt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort, strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 2. Mai 2011 stellte ihm die Stadt Ústí nad Labem einen tschechischen Führerschein der Klasse B aus. Am 9. September 2011 verursachte der Kläger in D. einen Verkehrsunfall, bei dem er und sein Beifahrer schwer verletzt wurden. Mit Anklageschrift vom 5. Dezember 2011 legte ihm die Staatsanwaltschaft u.a. zur Last, den Unfall „infolge unangepasster Geschwindigkeit“ verursacht zu haben. Das Amtsgericht E. verurteilte ihn mit Urteil vom 23. Februar 2012 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 18,- EUR. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass sich der Kläger der in der Anklage der Staatsanwaltschaft näher bezeichneten Tat schuldig gemacht habe.

Unter dem 19. März 2013 forderte der Beklagte den Kläger auf, sich von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung hinsichtlich seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begutachten und ein medizinisch-​psychologisches Gutachten erstellen zu lassen zu der Frage, ob auf Grund der aktenkundigen Straftaten zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig wiederholt oder erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder Strafgesetze verstoßen werde. Der Beklagte stützte seine Verfügung auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV und § 2a Abs. 4 Satz 1 FeV. Der Kläger habe mehrere - im Einzelnen aufgeführte - Straftaten begangen, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stünden. Die letzte Straftat habe er innerhalb der Probezeit begangen. Die Häufung der Vergehen deute darauf hin, dass der Kläger seine eigenen Interessen über die allgemein verbindlichen Regeln und Gesetze stelle. Insbesondere sei zu beachten, dass er auch nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis durch eine Verkehrsstraftat auffällig geworden sei. Er - der Beklagte - müsse davon ausgehen, dass die Auffälligkeiten auf eine gewisse Gleichgültigkeit hinsichtlich der Einhaltung von Regeln und Gesetzen zurückzuführen seien. Sollte sich die Einstellung nicht geändert haben, so sei mit weiteren Verkehrsverstößen zu rechnen. Durch ein solches Fehlverhalten würde der Kläger andere Verkehrsteilnehmer gefährden und könnte diese auch, wie in der Vergangenheit schon zweimal geschehen, verletzen. Er - der Beklagte - komme im Rahmen seines Ermessens zu dem Ergebnis, dass auf Grund dieser Straftaten eine medizinisch-​psychologische Untersuchung anzuordnen sei. Der Kläger lehnte eine solche Untersuchung mit anwaltlichem Schreiben vom 17. April 2013 ab. Mit Bescheid vom 26. April 2013 erkannte ihm der Beklagte das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Der Beklagte führte zur Begründung u.a. aus: Zwar könne man durchaus geteilter Auffassung sein, ob der Vorfall vom 9. September 2011 isoliert betrachtet die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens rechtfertige. Jedoch brauche diese Frage nicht geklärt zu werden, weil die anderen Eintragungen im Verkehrszentralregister (hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis) noch verwertbar seien und von daher die Beurteilung der Frage, ob die Anordnung der medizinisch-​psychologischen Untersuchung angemessen sei, im Gesamtzusammenhang gesehen werden müsse. Da der Kläger sich geweigert habe, das angeforderte medizinisch-​psychologische Gutachten vorzulegen, habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden können.

Nachdem ein dagegen geführtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben war (vgl. Beschl. des VG v. 4.7.2013 - 9 B 4260/13 -; Beschl. d. Sen. v. 13.9.2013 - 12 ME 161/13 -), hat das Verwaltungsgericht auch die Klage mit dem im Tenor näher bezeichneten Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, abgewiesen.


II.

Der dagegen vom Kläger eingelegte und auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung) und Nr. 4 (Divergenz) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger macht zur Begründung ernstlicher Zweifel geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen. Es sei nicht klar, worauf sich das Gericht bei der Annahme, es liege eine „Auffälligkeit von einigem Gewicht“ vor, beziehe. Das Gericht habe insoweit nicht einmal die Gerichtsakte des zugrundeliegenden Verfahrens herangezogen, sondern sich den Standpunkt der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht. Wäre es bei dem Unfall nicht zu einer Körperverletzung gekommen, so hätte die Sache möglicherweise im Wege des Ordnungswidrigkeitenverfahrens verfolgt werden können. Eine Ordnungswidrigkeit könne jedoch von vornherein nicht als Verstoß von einigem Gesicht eingeordnet werden. Diese Einwände, mit dem der Kläger nur seinen Vortrag aus dem Eil- sowie dem erstinstanzlichen Klageverfahren wiederholt, sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.

Für die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei im Ergebnis unrichtig, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77). Dies erfolgt jedoch nicht. Die Ausführungen beschränken sich vielmehr darauf, nach Art einer Berufungsbegründung der u. a. mit dem verhängten Strafmaß begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts, es handele sich bei dem vom Kläger „infolge unangepasster Geschwindigkeit“ verursachten Unfall um einen Verstoß von einigem Gewicht, seine eigene, gegenteilige Ansicht entgegenzusetzen, mit der sich aber schon das Verwaltungsgericht und auch der Senat im Eilverfahren auseinandergesetzt haben. Der Senat weist nur am Rande darauf hin, dass - anders als der Kläger offenbar meint - auch Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen „von einigem Gewicht“ darstellen können (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 19.4.2010 - 11 ZB 09.2982 -, juris). Dass der nach der Ausstellung des tschechischen Führerscheins begangene Verkehrsverstoß nicht allein geeignet sein muss, die Gutachtenanordnung bzw. Aberkennung der Fahrberechtigung zu rechtfertigen, sondern eine Zusammenschau mit anderen älteren Delikten zulässig ist, ist in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt. So heißt es in der Entscheidung in Sachen Scheffler (Beschl. v. 2.12.2010 - C- 334/09 -, juris), es sei von dem nationalen Gericht zu prüfen, ob ein Fahreignungsgutachten einen, sei es auch nur partiellen, Bezug zu einem nach der Ausstellung des (in jenem Fall) polnischen Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat (Hervorh. durch den Sen.). Nur wenn dieses nicht der Fall sei, könne es der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nicht ablehnen, die Fahrberechtigung in seinem Hoheitsgebiet nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 anzuerkennen.

Die Einwände hinsichtlich der Zuständigkeit des Beklagten sind ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, er habe seinen Wohnsitz im Bereich der Beklagten. Dieses treffe nicht zu. Er habe seinen Lebensmittelpunkt - wie im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins - auch aktuell noch in Tschechien. Unbestreitbare Informationen aus Tschechien, dem Ausstellerstaat seines Führerscheins, dass er dort nicht mehr wohne, lägen nicht vor und nur solche hätten nach der Rechtsprechung des EuGH berücksichtigt werden dürfen. Ob deutsche Behörden auch bei im Ausland wohnenden Personen die Fahrberechtigung für das Bundesgebiet aberkennen dürften, sei in der Rechtsprechung streitig und Gegenstand einer Vorlage zum EuGH.

Dieser Einwand überzeugt nicht. Zwar hat der EuGH in dem Urteil zum Verfahren "Wiedemann" und "Funk" ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates ist zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind (vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C 329/06 - "Wiedemann" und "Funk", NJW 2008, S. 2403). Danach ist der Aufnahmemitgliedstaat nicht berechtigt, einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein mit der Begründung abzulehnen, nach Informationen des Aufnahmemitgliedstaates seien die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht erfüllt. Vielmehr hat er die durch die Erteilung des Führerscheins ausgewiesene Prüfung des Ausstellermitgliedstaates grundsätzlich anzuerkennen. Lediglich wenn sich anhand von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass etwa die Wohnsitzvoraussetzung bei der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war, darf die Anerkennung verweigert werden (Urt. v. 26.06.2008 - C 329/06 - "Wiedemann" und "Funk", NJW 2008, S. 2403).

Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch erkennbar allein auf die Frage, wann die Anerkennung eines von einer ausländischen Behörde ausgestellten Führerscheins wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip abgelehnt werden kann. Die Frage, wer, wenn die Fahreignung durch nach der Erteilung des Führerscheins eingetretene Umstände zweifelhaft wird, für die dann zu ergreifenden Maßnahmen zuständig ist, ist dagegen nicht Gegenstand dieser Rechtsprechung. Dies ist auch keine europarechtliche Frage, denn die grundsätzliche Anerkennung des ausländischen Führerscheins auch für das Gebiet der Bundesrepublik wird - anders als in den judizierten Fällen - nicht in Zweifel gezogen, so dass der Anerkennungsgrundsatz nicht betroffen ist.

Die Frage der Zuständigkeit für die gebotenen Maßnahmen nach dem Fahrerlaubnisrecht ist aus diesen Gründen mithin hier - wie sonst auch - von den nationalen Behörden zu prüfen. Dass nach den vorliegenden Umständen und anhand einer Vielzahl von Indizien (Meldung, Arbeitsplatz, Zulassung des Pkw) davon auszugehen ist, dass der Kläger (jedenfalls seit 2011) im Bereich des Beklagten wohnt, hat das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend begründet. Darauf wird verwiesen. Die bloße Behauptung des Klägers, ein Unionsbürger müsse nicht an seiner Meldeadresse wohnen und es reiche aus, dass er sich „pendelnd zwischen Niedersachsen und Usti (Tschechien)“ aufhalte, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu wecken.

Hat der Kläger seinen Wohnsitz mithin im Bereich des Beklagten, war dieser für die Gutachtenanordnung und - nachdem dieses nicht vorgelegt wurde - die Aberkennung der Fahrberechtigung zuständig. Die Entscheidung des VG Augsburg (Beschl. v. 18.7.2012 - Au 7 S 12.801 - ) sowie der Vorlagebeschluss des VG Sigmaringen (v. 30.4.2013 - 4 K 133/13 -, zfs 2013, 417), die beide Fälle betrafen, in denen die Betroffenen unstreitig auch im Zeitpunkt der Aberkennung der Fahrberechtigung in der Bundesrepublik keine Wohnsitz hatten, sind angesichts dessen nicht einschlägig.

2. Die Berufung kann auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden. Der Kläger hat mit der Begründung seines Zulassungsantrages nicht dargelegt, dass der Streitfall besondere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist. Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, konkret zu benennen, und es ist anzugeben, aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Die besonderen Schwierigkeiten müssen nach ständiger Rechtsprechung des Senats in fallbezogener Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils und bezogen auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt werden (vgl. etwa Beschl. d. Sen. v. 11.9.2009 - 12 LA 134/08 -). Daran fehlt es aber. Darüber hinaus sind - wie sich aus dem bereits Ausgeführten ergibt - besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten anhand des Vortrages des Klägers auch nicht ersichtlich. Die aufgeworfenen Fragen können - soweit sie entscheidungserheblich sind - nach den vorstehenden Ausführungen ohne besondere Schwierigkeiten beantwortet werden und sind demzufolge nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen.

3. Anders als der Kläger meint, hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache geltend gemacht, so ist eine die Zulassung der Berufung eröffnende Grundsatzfrage nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufgeworfen wird, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Kläger behauptet, klärungsbedürftig für die Frage des Vorliegens einer Auffälligkeit von einigem Gewicht sei, ob „eine Verurteilung, die zwar im verkehrsstrafrechtlichen Fahrlässigkeitsbereich liegt, jedoch nicht zwingend die Problematik von Zweifeln an der Fahreignung auf Grund der Tat aufkommen lässt, ausreicht, um verwaltungsrechtlich tätig zu werden und an frühere Taten anzuknüpfen“. Diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen, denn - anders als der Kläger - gehen der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht sowie der Senat davon aus, dass die „neue“ Verkehrsauffälligkeit Zweifel an der Fahreignung weckt. Dass sie nicht allein geeignet sein muss, die Gutachtenanforderung wegen Eignungsmängeln zu tragen, sondern es zulässig ist, dann eine Zusammenschau mit älteren Taten vorzunehmen, ist - wie dargelegt - in der Rechtsprechung auch des EuGH entschieden. Im Übrigen ließe sich die vom Kläger aufgeworfene Frage auch nur anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht allgemein (fallübergreifend) beantworten. Die vom Kläger ebenfalls - wenn auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - aufgeworfene Frage der Zuständigkeit des Beklagten für die getroffene Maßnahme ist aus den unter 1. dargelegten Gründen ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.

4. Der Berufungszulassungsgrund der Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls schon nicht hinreichend dargelegt. Eine die Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung eines dieser Gerichte tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschriften widersprochen hat. Ausdrückliche Ausführungen zu diesem Zulassungsgrund erfolgen nicht. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, er habe ein Abweichen von der Entscheidung des VG Augsburg (Beschl. v. 18.7.2012 - Au 7 S 12.801 -) rügen wollen, so könnte dies eine Divergenz nicht begründen. Anders als der Kläger ausführt, reicht nämlich ein Abweichen „von einer Entscheidung anderer Verwaltungsgerichte in Deutschland“ nicht aus, sondern es muss von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abgewichen worden sein. Dazu zählen andere Verwaltungsgerichte nicht. Darüber hinaus besteht, da der Sachverhalt hier anders liegt als in dem eben genannten Fall, auch in der Sache keine Divergenz.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).