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OLG Bamberg Beschluss vom 16.03.2015 - 3 Ss OWi 236/15 - Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung

OLG Bamberg v. 16.03.2015: Zum Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 16.03.2015 - 3 Ss OWi 236/15) hat entschieden:
  1. Für die Wertung der "Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" als 'beharrlich' im Sinne von 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG kommt es mit Blick auf die Gewichtung der zeitlichen Abfolge der festgestellten und noch verwertbaren Vorahndungen des Betroffenen in der Regel - wenn auch nicht ausschließlich oder ausnahmslos - auf den Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts der die frühere Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung an (u.a. Anschluss an BayObLGSt 1995, 130 = DAR 1995, 455 = NZV 1995, 499 = VRS 90 [1996], 57 = NStZ-RR 1996, 21; BayObLGSt 1996, 44 = NStZ-RR 1996, 283 = NZV 1996, 370 = OLGSt StVG § 25 Nr. 15 = VRS 92 [1997], 29 und OLG Düsseldorf DAR 1999, 324 = NZV 1999, 432 = VRS 97 [1999], 201).

  2. Insbesondere dann, wenn die Anordnung des bußgeldrechtlichen Fahrverbots auf einen beharrlichen Pflichtenverstoß außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gestützt wird, ist im Interesse der Nachvollziehbarkeit der tatrichterlichen Fahrverbotsanordnung neben der Angabe des Zeitpunkts des jeweiligen Rechtskrafteintritts der früheren Zuwiderhandlungen hinaus stets auch die Mitteilung der jeweiligen Tatzeiten und der Erlasszeiten der bußgeldrechtlichen Vorahndungsentscheidungen in den Urteilsgründen wünschenswert.

Siehe auch Das Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung und Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 27.11.2014 wegen einer am 15.07.2014 fahrlässig begangenen Überschreitung der nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen erweist sich als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde deckt weder im Schuld- noch im Rechtsfolgenausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

1. Soweit mit der Rechtsbeschwerde die Verletzung des Verfahrensrechts gerügt werden soll, ist eine den gesetzlichen Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge mangels Ausführung nicht erhoben.

2. Aber auch die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen vielmehr nicht nur den Schuldspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht sondern auch die daran anknüpfende konkrete Rechtsfolgenbemessung des Amtsgerichts einschließlich des gegen den Betroffenen verhängten Fahrverbots.

a) Im Hinblick auf den Schuldspruch nimmt der Senat auf die in jeder Hinsicht zutreffenden und auch in Ansehung der als Gegenerklärung aufzufassenden Ausführungen der Verteidigung in ihrem Schriftsatz vom 02.03.2015 nicht weiter ergänzungsbedürftigen Darlegungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer - insofern den begründeten Antrag auf Teilverwerfung der Rechtsbeschwerde nach § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG enthaltenden - Antragsschrift vom 16.02.2015 Bezug.

b) Entgegen der dort vertretenen Auffassung erweist sich die Rechtsbeschwerde aber auch nicht deshalb - wenn auch nur teilweise, nämlich im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch - als begründet, weil das angegriffene Urteil hinsichtlich der Mitteilung der Vorahndungslage des Betroffenen an einem sachlich-​rechtlichen Darstellungsmangel leidet mit der Folge, dass sich die Urteilsgründe als lückenhaft erweisen.

aa) Allerdings weist die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt OLG Bamberg, Beschluss vom 29.01.2015 - 3 Ss OWi 86/15 [bei juris] m.w.N.) darauf hin, dass auf eine in ihren Grundzügen nachvollziehbare, nämlich mit stichhaltigen Argumenten unterlegte Begründung für die Rechtfertigung eines verhängten bußgeldrechtlichen Fahrverbots gerade dann nicht verzichtet werden kann, wenn Vorahndungen des Betroffenen nicht nur bußgelderhöhend verwertet worden sind, sondern - wie hier - die Fahrverbotsanordnung allein auf einen beharrlichen Pflichtenverstoß gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 26 a StVG außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gestützt werden kann, weshalb es im Einzelfall nicht ausreichend sein kann, die Vorahndungen des Betroffenen lediglich nach Tatzeit, Rechtskrafteintritt und konkreter Tatahndung festzustellen.

bb) Wenn auch in Bußgeldsachen als Massenverfahren an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind und gerade im Hinblick auf eine Fahrverbotsanordnung für eine der strafprozessualen Einzelfallprüfung entsprechende Prüfungs- und Darstellungsdichte (§ 267 Abs. 3 StPO) regelmäßig nur begrenzt Raum sein wird (BGHSt 38, 106/110; BayObLG DAR 2004, 230, 231; OLG Bamberg zfs 2013, 290 = VerkMitt 2013, Nr. 30), muss für das Rechtsbeschwerdegericht doch erkennbar sein, aufgrund welcher im Einzelfall nachvollziehbaren Argumentation das Tatgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Anordnung des Fahrverbots gegen den Betroffenen wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes geboten ist (vgl. zu den Anforderungen für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich1 eingehend OLG Bamberg NJW 2007 3655 = zfs 2007, 707 sowie OLGSt StVG § 25 Nr. 36 = VRR 2007, 318 [Deutscher]; ferner u.a. OLG Bamberg DAR 2010, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr. 47; DAR 2011, 399; DAR 2012, 152 = OLGSt StVG § 25 Nr. 51; DAR 2013, 213 = VerkMitt 2013, Nr. 21 = zfs 2013, 350 = OLGSt StVG § 25 Nr. 54; NStZ-​RR 2014, 58; NZV 2014, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr. 55; DAR 2014, 277 = zfs 2014, 411 und zuletzt Beschluss vom 29.01.2015 - 3 Ss OWi 86/15 [bei juris]; ferner König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 43. Aufl. [2015] § 25 StVG Rn. 15; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 23. Aufl. [2015] § 25 StVG Rn. 10 ff. und Burhoff [Hrsg.]/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-​Verfahren, 4. Aufl. [2015], Rn. 1569 ff., jeweils m.w.N).
cc) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil hier trotz der fehlenden Angaben zu den Tatzeiten und den Erlasszeitpunkten der bußgeldrechtlichen Vorahndungsentscheidungen noch hinreichend gerecht, weil es eindeutige und schon für sich aussagekräftige Feststellungen über den jeweiligen Rechtskrafteintritt hinaus auch zum Ausmaß der vorangegangenen Geschwindigkeitsverstöße und zu den konkret verhängten Rechtsfolgen der ausnahmslos einschlägigen Vorahndungen des Betroffenen trifft. Die Urteilsgründe zeigen so hinreichend transparent und nachvollziehbar die Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes aufgrund einer an der Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV orientierten Unrechtskontinuität infolge mangelnder Verkehrsdisziplin auf. Wie sich im Übrigen aus den gerade für die Fahrverbotsanordnung spezifischen Zumessungserwägungen des Amtsgerichts zweifelsfrei ergibt, hat das Amtsgericht für die Frage der Beharrlichkeit des Pflichtenverstoßes im Sinne von 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG entscheidend darauf abgestellt, dass der Betroffene wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes erst „zuletzt“, nämlich „mit Bußgeldbescheid, welcher am 07.08.2103, mithin weniger als 1 Jahr vor hiesiger Tat rechtskräftig wurde“, nicht nur mit einem gegenüber dem nach lfd. Nr. 11.3.5 der Tabelle 1c zum BKat als Regelsatz vorgesehenen 'verdoppeltet Bußgeld in Höhe von 160 Euro belegt sondern auch mit einem Fahrverbot geahndet wurde, wobei „dieses Fahrverbot [...] den Betroffenen nicht von den Begehung weiterer gleichgelagerter Verkehrsordnungswidrigkeiten abgehalten“ hat. Es hat hieraus den rechtlich nicht zu beanstandenden, weil vertretbaren und dem Tatrichter vorbehaltenen Schluss gezogen, dass der Betroffene mit der Begehung der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung die „Warnfunktion des letzten Fahrverbots“ missachtet habe, weshalb sich die neuerliche Verhängung eines Fahrverbots aufgrund der Vorahndungslage „als unerlässlich und erforderlich“ erweise. Für die Nachvollziehbarkeit dieser tatrichterlichen Wertung bedurfte es insbesondere nicht der, wenn auch stets wünschenswerten und dem Gericht aufgrund der ihm vorliegenden Auskunft aus dem Fahreignungsregister regelmäßig zugänglichen flankierenden Angabe der den früheren Bußgeldahndungen zugrunde liegenden Tatzeiten und auch nicht der Mitteilung der Erlasszeitpunkte der bußgeldrechtlichen Vorahndungsentscheidungen.

3. Ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang noch auf Folgendes hin:

a) Für die Wertung der „Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ als 'beharrlich‘ im Sinne von 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG kommt es mit Blick auf die Gewichtung der zeitlichen Abfolge der festgestellten und noch verwertbaren Vorahndungen des Betroffenen in der Regel maßgeblich auf den Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts der die frühere Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung an (st.Rspr., vgl. u.a. BayObLGSt 1995, 130 = DAR 1995, 455 = NZV 1995, 499 = VRS 90 [1996], 57 = NStZ-​RR 1996, 21; BayObLGSt 1996, 44 = NStZ-​RR 1996, 283 = NZV 1996, 370 = OLGSt StVG § 25 Nr. 15 = VRS 92 [1997], 29; OLG Düsseldorf DAR 1999, 324 = NZV 1999, 432 = VRS 97 [1999], 201; König in Hentschel/König/Dauer § 25 StVG Rn. 15; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht § 25 StVG Rn. 11 und Burhoff/Deutscher Rn. 1573, jeweils m.w.N).

aa) Dieser gegenüber den Tatzeiten der früheren Zuwiderhandlungen vorrangig und im Zweifel für die Frage der Notwendigkeit der Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes ausschlaggebende, wenn auch nicht ausnahmslos oder ausschließlich relevante zeitliche Anknüpfungspunkt entspricht der im Straßenverkehrsgesetz selbst normativ für das bußgeldrechtliche Fahrverbot angelegten Bedeutung der Rechtskraft, wie er neben § 25 Abs. 2 und Abs. 2a StVG nicht zuletzt - über die Verordnungsermächtigung in § 26 a StVG - in dem vom Verordnungsgeber der Bußgeldkatalog-​Verordnung als Regelfall vorbewerteten1 benannten Regelbeispiel des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV seinen Niederschlag gefunden hat (in diesem Sinne schon BayObLG und OLG Düsseldorf a.a.O.; vgl. auch Burhoff/Deutscher Rn. 1573, 1594).

bb) Unabhängig vom Regelungszusammenhang der §§ 25, 26 a StVG und des § 4 BKatV und weiterer auf die Rechtskraft abhebender bedeutsamer Regelungen, darunter für die Führung und den Inhalt, namentlich die Eintragung bußgeldrechtlicher Vorahndungen im Fahreignungsregister der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG, ergibt sich die regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung des Zeitpunktes der rechtskräftig abgeschlossenen Ahndung der früheren Zuwiderhandlung letztlich aus der übergeordneten Erwägung heraus, dass die für die Bejahung eines beharrlichen Pflichtenverstoßes in subjektiver Hinsicht stets zu fordernde fehlende Einsicht in zuvor begangenes Unrecht als Anknüpfungspunkt für die dem Betroffenen angelastete mangelnde Rechtstreue im Sinne von 'Unrechtskontinuität‘ (vgl. z.B. BGHSt 38, 231/234 f; BayObLGSt 2003, 132/133; ferner u.a. OLG Bamberg NJW 2007 3655 = zfs 2007, 707; OLGSt StVG § 25 Nr. 36; DAR 2010, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr. 47; DAR 2011, 399; DAR 2012, 152; DAR 2013, 213 = VM 2013, Nr. 21, jeweils m.w.N.) regelmäßig nicht auf die sichere Feststellung wird verzichten können, dass der in der ganz überwiegenden Anzahl von Fällen nur fahrlässig handelnde Betroffene im Zeitpunkt der neuerlichen Zuwiderhandlung für ihn formell verbindliche, nämlich rechtskräftige Vorwarnungen missachtet hat, weshalb ihm die Zuwiderhandlung erst durch die an die Rechtskraft anschließenden Ahndungsmaßnahmen vollständig bewusst wird. Die Existenz dieses Bewusstseins ist aber wiederum subjektive Voraussetzung für die Annahme einer beharrlichen Pflichtenverletzung (BayObLGSt 1996, 44 = NStZ-​RR 1996, 283 = NZV 1996, 370 = OLGSt StVG § 25 Nr. 15 = VRS 92 [1997], 29 und schon BayObLGSt 1995, 130 = DAR 1995, 455 = NZV 1995, 499 = VRS 90 [1996], 57 = NStZ-​RR 1996, 21; zur Bedeutung der rechtskräftig feststehenden Sanktion als Ahndung des Vorverstoßes für die Wertung als „Warnappell“ vgl. auch BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 24.3.1996 - 2 BvR 616/91 u.a. = DAR 1996, 196 = zfs 1996, 193 = NJW 1996, 1809 = NZV 1996, 284 = NStZ 1996, 391 = VerkMitt 1996, Nr. 79).

b) Dies bedeutet andererseits nicht, dass für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG stets und ausnahmslos die Feststellung wenigstens einer bereits rechtskräftig abgeschlossenen Ahndung einer früheren Zuwiderhandlung im Zeitpunkt der neuerlichen Tat vorausgesetzt wird. Vielmehr kann es im Einzelfall genügen, wenn dem Betroffenen vor der neuen Tat das Unrecht einer früheren Tat auf andere Weise bewusst geworden ist, etwa dann, wenn der Betroffene durch die Zustellung eines Bußgeldbescheids positive Kenntnis von der Verfolgung der früheren - wenn auch nur fahrlässig begangenen - Ordnungswidrigkeit erlangt hatte und die hierfür erforderlichen zusätzlichen tatrichterlichen Feststellungen den Schluss zulassen, der Betroffene habe sich über den vorausgegangenen Warnappell hinweggesetzt (BayObLGSt 1996, 44 = NStZ-​RR 1996, 283 = NZV 1996, 370 = OLGSt StVG § 25 Nr. 15 = VRS 92 [1997], 29; OLG Hamm VRS 98 [2000], 44 = NZV 2000, 53; Burhoff/Deutscher Rn. 1595; König in Hentschel/König/Dauer § 25 StVG Rn. 15, jeweils m.w.N.). Dieser Wertung steht insbesondere nicht § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV entgegen. Denn mit § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV (= § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV a.F.) hat der Verordnungsgeber der Bußgeldkatalog-​Verordnung lediglich „bestimmte Regel(Sonder)fälle aus dem bisher undifferenzierten Bereich beharrlicher Verkehrsverstöße des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG herausgenommen und verselbständigt“, um „für die darin erfassten Fälle einer wiederholten erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung [...] den Behörden und Gerichten, eine verbindliche Richtschnur‘ an die Hand“ zu geben, wie in „diesem besonders unfallträchtigen Verhaltensbereich ein im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit wirksamer Gebrauch vom Instrument des Fahrverbots gemacht werden sollte, nachdem bisher das Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung von den Gerichten nur selten bestätigt wurde (BR-​Drucks. 140/89 S. 29). Mit der Regelung bezweckte der Verordnungsgeber [...] eine 'gewisse Umkehr‘ gegenüber der bisherigen Rechtsprechung mit den von ihr gestellten überspannten Anforderungen, die die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG weithin aushöhlten“ (BGHSt 38, 231/234 f.). Aus all dem folgt, dass aus der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gerade nicht zu schließen ist, dass der Verordnungsgeber mit ihr zum Ausdruck bringen wollte, dass die Annahme von Beharrlichkeit stets die Rechtskraft von Vorahndungen voraussetzt (BayObLG a.a.O.). Entscheidend ist insoweit, dass es der Betroffene infolge der Vorwarnung selbst in der Hand haben muss, sein Verhalten im Verkehr in dem Bewusstsein auszurichten, dass eine weitere Missachtung für ihn im Einzelfall ein - als „besonders lästig“ empfundenes und darüber hinaus z.B. seine berufliche Tätigkeit erschwerendes und damit wirtschaftliche durchaus folgenreiches (vgl. schon BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623 = DAR 1969, 268 = VerkMitt 1969, Nr. 116) - Fahrverbot zu Folge haben kann (zur Verfassungsmäßigkeit der § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV a.F. entsprechenden Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV vgl. eingehend BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 24.3.1996 - 2 BvR 616/91 u.a. = DAR 1996, 196 = zfs 1996, 193 = NJW 1996, 1809 = NZV 1996, 284 = NStZ 1996, 391 = VerkMitt 1996, Nr. 79).

III.

Der Senat entscheidet durch Beschluss nach § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

V.

Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.