Das Verkehrslexikon

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OLG Karlsruhe Beschluss vom 30.08.2010 - 1 (8) SsRs 382/09 - AK 100/09 - Reichweite des Verschlechterungsverbots

OLG Karlsruhe v. 30.08.2010: Zur Reichweite des Verschlechterungsverbots


Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 30.08.2010 - 1 (8) SsRs 382/09 - AK 100/09) hat entschieden:
  1. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG hinsichtlich der Rechtsfolgen (hier: einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung) gilt auch für ein Urteil, mit dem der Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid wegen Terminssäumnis nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen wurde, für das weitere Verfahren nach Einlegung Rechtsbeschwerde und Urteilsaufhebung.

  2. Eine Erhöhung der Geldbuße im Hinblick auf den Wegfall des Fahrverbots kommt nicht in Betracht, wenn die Fahrverbotsanordnung deshalb unterbleiben muss, weil es ihrer wegen des langen Zeitablaufs zwischen der Tat und deren Ahndung zur erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen nicht mehr bedarf.

Siehe auch Das Verschlechterungsverbot und Das Fahrverbot


Gründe:

I.

Am 24.01.2007 erließ die Zentrale Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums K. in B. gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid in Höhe von 150 Euro und verhängte zugleich ein Fahrverbot von einem Monat, in welchem diesem vorgeworfen wurde, am 26.12.2006 um 07:45 Uhr in W. auf der BAB A8 in Fahrtrichtung von Karlsruhe nach Stuttgart bei Kilometer 230.776 als Führer des Pkw der Marke Audi mit dem amtlichen Kennzeichen die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 53 km/h überschritten zu haben. Mit Beschluss vom 27.08.2007 (1 Ss 89/07) hob der Senat das auf den Einspruch des Betroffenen ergangene erste Urteil des Amtsgerichts K. vom 18.06.2007, durch welches der vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundene Betroffene wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der Geldbuße von 300 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden war, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht K. zurück. Auch das hierauf ergangene zweite Urteil des Amtsgerichts K. vom 13.11.2007, durch welches der Einspruch des nicht von seiner Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung entbundene Betroffene gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums K. vom 24.01.2007 verworfen wurde, hob der Senat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit weiterem Beschluss vom 19.05.2008 (1 Ss 22/08) auf und verwies die Sache erneut zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht K. zurück. Am 05.06.2009 verurteilte dieses den Betroffenen nunmehr wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Geschwindigkeit zu einer Geldbuße von 250 Euro und sah von der Verhängung eines Fahrverbots ab.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit welchem er mit der Sachrüge eine Verletzung des Verschlechterungsverbots geltend macht und weiter vorträgt, die Verhängung einer Geldbuße sei nicht mehr angebracht, nachdem zwischen der Tat und dem letzten Urteil mehr als zweieinhalb Jahre vergangen seien.


II.

Der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde (§§ 80 Abs. 1 Nr.1, Abs. 3 OWiG) kann ein teilweiser Erfolg nicht versagt bleiben.

1. Soweit sich diese gegen den Schuldspruch wendet, ist sie allerdings nicht begründet. Die vom Senat insoweit durchgeführte Überprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Insbesondere ist die Verurteilung wegen vorsätzlicher anstatt fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zu beanstanden, zumal das Verschlechterungsverbot bei Änderungen des Schuldspruchs nicht zur Anwendung kommt (Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 79 Rn. 37). Auch eine Einstellung des Verfahrens ist nicht veranlasst, da eine übermäßig lange Verfahrensdauer nur in Ausnahmefällen zu einer solchen führt und es im Normalfall ausreicht, dass der Tatrichter diesen Umstand - wie vorliegend geschehen (UA S. 5) - bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.2003, 2 BvR 273/03, abgedruckt bei juris; BayObLG, Beschluss vom 10.10.1996, 3 ObOWi 117/96, abgedruckt bei juris). Dass der Abschluss des Verfahrens vorliegend in rechtsstaatswidriger und eine Einstellung des Verfahrens gebietender Weise verzögert worden wäre, ist weder aus den Urteilsgründen ersichtlich noch wird dies vom Rechtsbeschwerdeführer geltend gemacht, vielmehr hat die ungewöhnlich lange Dauer des Verfahrens von beinahe zweieinhalb Jahren zwischen dem Zeitpunkt der Tatbegehung und ihrer nunmehrigen Aburteilung durch das Amtsgericht ihre Ursache maßgeblich darin, dass sich Rechtsmittel des Betroffenen als erfolgreich erwiesen haben und deshalb neue Hauptverhandlungen durchgeführt werden mussten.

2. Jedoch hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand, weil das Amtsgericht den Grundsatz der reformatio in peius nicht hinreichend bedacht hat.

a. Soweit der Tatrichter die Erhöhung der im Bußgeldbescheid verhängten Regelgeldbuße von 150 Euro auf 250 Euro darauf gestützt hat, dass der Betroffene vorsätzlich und nicht fahrlässig gehandelt hat (UA S. 5), hat er die Sperrwirkung des am 13.11.2007 ergangenen Verwerfungsurteils übersehen. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs.2 Satz 1 StPO i.V.m. § 79 Abs.3 OWiG gilt nämlich auch bei einem Urteil, durch das der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen Terminssäumnis des Betroffenen nach § 74 Abs.2 OWiG verworfen worden ist, für das weitere Verfahren nach der Einlegung der Rechtsbeschwerde und Aufhebung des Urteils (OLG Braunschweig NStZ 2003, 96; OLG Oldenburg NStZ 1997, 397; Göhler a.a.O.). Dass bereits zuvor in dieser Sache am 18.06.2007 ein Sachurteil des Amtsgerichts K. ergangen war, führt zu keiner anderen Beurteilung, auch wenn in diesem eine gegenüber dem Verwerfungsurteil vom 13.11.2007 i.V.m. dem Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums K. vom 24.01.2007 härtere Sanktion verhängt wurde (zum umgekehrten Fall der Verhängung einer milderen Sanktion vgl. OLG Düsseldorf NStZ-​RR 2007, 318; ferner Brandenburgisches Oberlandesgericht VRS 117, 102; OLG Köln NStZ-​RR 2000, 87).

b. Eine Erhöhung der Geldbuße hätte auch nicht damit begründet werden können, dass das Amtsgericht im angefochtenen Urteil das Fahrverbot in Wegfall hat kommen lassen. Zwar darf der Tatrichter ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nach Aufhebung des Bußgeldausspruchs und des Fahrverbots durch das Rechtsbeschwerdegericht die ursprünglich verhängte Geldbuße grundsätzlich erhöhen, wenn er von der nochmaligen Verhängung eines Fahrverbots absieht, wobei es im konkreten Einzelfall darauf ankommt, ob und inwieweit die angemessene Erhöhung der Geldbuße beim Wegfall des Fahrverbots für den Betroffenen weniger drückend ist als die bisherige Geldbuße bei gleichzeitigem Fahrverbot (BGHSt 24, 11; OLG Hamm NZV 2007, 635). Eine solche Möglichkeit scheidet jedoch aus, wenn - wie hier - die Anordnung eines Fahrverbots deshalb unterbleiben muss, weil es eines solchen wegen des langen Zeitablaufs zwischen der Tat und deren Ahndung zur erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen nicht mehr bedarf. Da die Denkzettel- und Warnungsfunktion des Fahrverbots entfallen ist, hat nämlich in diesem Fall auch eine Erhöhung der Geldbuße zur Erreichung dieses spezialpräventiven Zweckes zu unterbleiben (vgl. Senat DAR 2007, 528; OLG Schleswig DAR 2000, 584; OLG Hamm a.a.O.). Durch die gleichwohl vorgenommene Erhöhung der Geldbuße von 150 Euro auf 250 Euro hat das Amtsgericht daher gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.06.2003, 1 Ss 152/02, abgedruckt bei juris).


III.

Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Der Senat konnte vielmehr in der Sache abschließend entscheiden (§ 79 Abs.6 OWiG) und hat die Geldbuße auf 100 Euro festgesetzt, wobei der seit dem Verkehrsverstoß am 26.12.2006 weiter eingetretene Zeitablauf besonders bei der Bemessung besonders berücksichtig wurde.


IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 und 4 StPO, 46 OWiG.