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OLG Koblenz Urteil vom 07.11.2005 - 12 U 1240/04 - Begegnungsunfall an einem liegen gebliebenen Fahrzeug und Personenschaden

OLG Koblenz v. 07.11.2005: Begegnungsunfall an einem liegen gebliebenen Fahrzeug und Personenschaden


Das OLG Koblenz (Urteil vom 07.11.2005 - 12 U 1240/04) hat entschieden:

  1.  Ein Kraftfahrer darf in einer unübersichtlichen Kurve an einem liegen gebliebenen Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn vorbeifahren, jedoch nur, wenn er dabei besondere Vorsicht walten lässt. Er muss sich darauf einstellen, bei Gegenverkehr sofort anhalten, ausweichen oder die Gegenfahrbahn räumen zu können. Reagiert er trotz besonders langsamer Fahrweise nicht auf ein entgegen kommendes Fahrzeug innerhalb einer möglichen Reaktionszeit, dann trifft ihn ein erhebliches Mitverschulden an der Kollision.

  2.  Eine körperliche Beeinträchtigung des Geschädigten durch den Verkehrsunfall ist nicht substantiiert dargelegt worden, wenn nicht mitgeteilt wird, wann nach dem zunächst ohne feststellbare Verletzungsanzeichen erlebten Unfall erstmals Beschwerden aufgetreten sein sollen; denn eine größere Latenzzeit zwischen einer Einwirkung auf den Körper und der Geltendmachung eines pathologischen Befundes spricht gegen ein HWS-Schleudertrauma. Bei dieser Lage müssen auch für ein berechtigtes Interesse an der Erhebung einer Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der Haftpflichtigen für künftige Schäden infolge des Unfalls Mindestangaben gemacht werden, aus denen sich die Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts ergibt.


Siehe auch
Begegnungsunfall - Annäherung an Engstellen mit Gegenverkehr und
Stichwörter zum Thema Personenschaden


Gründe:


I.

Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf Ersatz restlicher Schäden aus einem Verkehrsunfall, der sich am 5. August 2002 gegen 21.05 Uhr bei Dämmerung auf der Landstraße .. am Ortsausgang von G... in Richtung W... außerhalb der geschlossenen Ortschaft ereignet hat. Der Erstbeklagte fuhr mit seinem bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versicherten Pkw VW Golf zunächst in G... innerorts mit der vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeit in Richtung W... Bereits vor dem Ortsende begann er jedoch zu beschleunigen. Am Ortsende führt die Landstrasse .. in einer durch Bäume und Sträucher verdeckten scharfen Rechtskurve in Richtung W... weiter. In der Kurve war aus der Sicht des Erstbeklagten auf der Gegenfahrspur der Pkw Audi A 6 des Zeugen M... T... liegen geblieben und stand mit eingeschaltetem Warnblinklicht am Fahrbahnrand auf der Fahrspur. Die Klägerin kam mit ihrem Pkw VW Polo Diesel aus Richtung W..., bremste hinter dem liegen gebliebenen Fahrzeug fast bis zum Stillstand ab und begann dann, an diesem Fahrzeug vorbeizufahren. Dabei bewegte sie sich äußerst langsam, als ihr der Pkw des Erstbeklagten entgegenkam. Der Erstbeklagte vollzog beim ersten Sichtkontakt sofort eine heftige Abwehrbremsung und versuchte - aus seiner Sicht gesehen - nach links auszuweichen. Er kollidierte aber mit dem VW Polo der Klägerin, der sich zur Zeit der Kollision noch auf der Höhe des liegen gebliebenen Audi A6 des M... T... befand und dort etwa in der Mitte der Fahrbahn fuhr. Die Kollision erfolgte so, dass sich die jeweils rechten Vorderkanten beider Fahrzeuge überdeckten (vgl. Bl. 143 GA).

Der Klägerin entstand ein Sachschaden, der sich nach der Klage auf Reparaturkosten von 5.954,38 Euro, eine Wertminderung ihres Fahrzeugs von 600 Euro und Sachverständigenkosten von 546,32 Euro beläuft. Zusätzlich hat sie einen Nutzungsausfallschaden (304 Euro) eingeklagt. Für die Beschädigung des Hundeschutzgitters in ihrem Fahrzeug (100 Euro), für Tierarzt- und Tiermedizinkosten (58,50 Euro) wegen einer Verletzung ihres Hundes und für Fahrtkosten zur anwaltlichen Beratung (103,32 Euro) hat die Klägerin weitere Beträge geltend gemacht. Schließlich hat sie Ersatz eines Haushaltsführungsschadens (756,40 Euro) verlangt. Dies hat sie auf ein HWS-​Schleudertrauma zurückgeführt. Dafür hat sie auch ein Schmerzensgeld verlangt, das sie mit mindestens 1.000 Euro bemessen hat.

Die Klägerin wurde am Unfalltag ärztlich untersucht, wobei aber keine Verletzungen festzustellen waren; insbesondere war die Halswirbelsäule frei beweglich. Danach machte die Klägerin einen Schmerzbefund geltend, der nach ihrem Vortrag zu einer zweimonatigen Beschränkung in der Haushaltsführung geführt habe.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Erstbeklagte habe den Unfall durch überhöhte Fahrgeschwindigkeit alleine verursacht und verschuldet. Es habe sich für sie um ein unabwendbares Ereignis gehandelt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 8.423,42 Euro nebst Zinsen sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall entstanden ist oder noch entsteht.




Die Beklagten haben Klageabweisung mit dem Vortrag beantragt, die Klägerin habe den Unfall allein verschuldet. Sie hätte den Erstbeklagten bereits erkennen können, als sie sich noch hinter dem liegen gebliebenen Pkw befunden habe. Der Erstbeklagte sei mit etwa 70 km/h gefahren, was an der außerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegenen Unfallstelle zulässig gewesen sei. Die Beklagten haben schließlich den geltend gemachten Schadensumfang in einer Reihe von Punkten bestritten und insbesondere den geltend gemachten Nutzungsausfall sowie den Haushaltsführungsschaden als unsubstantiiert betrachtet.

Das Landgericht hat Beweis erhoben und dann durch Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 28. September 2004 der Klage insoweit stattgegeben, als es der Klägerin eine Zahlung von 3.760,88 Euro als Ersatz ihrer materiellen Schäden aufgrund einer Haftungsquote von 50 : 50 zugestanden hat; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Erstbeklagte habe bereits innerorts eine Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h erreicht und sei damit vor der uneinsehbaren Kurvenstrecke zu schnell gefahren. Die Klägerin hingegen sei zu langsam gefahren und habe dadurch §§ 5 Abs. 4, 6 StVO verletzt. Das führe zu einer Haftungsquote von 50 : 50. Der Klägerin stehe deshalb der Ersatz der Hälfte ihrer Fahrzeugschäden und des Nutzungsausfalls zu. Pauschale Unkosten könne sie in Höhe von 25 Euro ersetzt verlangen, aber nicht die geltend gemachten Mehrkosten für drei Fahrten zum Rechtsanwalt. Berechtigt sei im Umfang der Haftungsquote die Ersatzforderung wegen der hinreichend belegten Tierarztkosten und der Kosten für den Ersatz eines gebrauchten Hundegitters. Ein Schmerzensgeld könne die Klägerin jedoch nicht verlangen, weil unfallbedingte Verletzungen nicht hinreichend dargetan seien. Die Sofortuntersuchung nach dem Unfall habe keine Verletzungen ergeben. Eine abweichende spätere Bescheinigung des Hausarztes sei ohne Aussagekraft. Ein orthopädisches Attest, das einen Wundrücken und Rückenschmerzen, insbesondere während einer Schwangerschaft, dokumentiere, belege demgegenüber einen nicht unfallbedingten Befund.

Mit der Berufung gegen dieses Urteil verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter, soweit das Landgericht der Klage nicht stattgegeben hat. Sie meint, ihr falle kein Mitverschulden zur Last, weil ihr nicht vorgeworfen werden könne, „zu langsam“ an dem Pannenfahrzeug vorbeigefahren zu sein. Ein Verschulden treffe allein den Erstbeklagten, weil dieser zu schnell gefahren sei. Die Schmerzensgeldklage sei zu Unrecht abgewiesen worden.

Die Beklagten sind der Berufung entgegengetreten und verteidigen das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens verweist der Senat auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze. Wegen der Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.





II.

Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist im Umfang der Anfechtung jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1. Eine Mithaftung der Klägerin scheidet entgegen ihrer Annahme, das Unfallereignis sei für sie unabwendbar gewesen, nicht aus. Die Verpflichtung zum Schadensersatz ist gemäß § 17 Abs. 3 StVG in der ab dem 1. August 2002 geltenden Fassung ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ meint zwar nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben (vgl. zu § 7 Abs. 2 StVG a.F. BGHZ 117, 337, 341). Das ist der Klägerin schon deshalb nicht gelungen, weil der Sachverständige Dr. B... festgehalten hat, sie hätte die Kollision durch ein Bremsmanöver verhindern können (Bl. 55 GA).

2. Da eine die Haftung für einfache Betriebsgefahr ausschließende Unabwendbarkeit weder zugunsten der Klägerin noch - wegen der überhöhten Fahrgeschwindigkeit des Erstbeklagten - zugunsten der Beklagten bewiesen ist, sind nach § 17 Abs. 1 StVG die beiderseitigen unfallursächlich gewordenen Betriebsgefahren der beteiligten Kraftfahrzeuge gegeneinander abzuwägen, wobei verkehrswidriges Verhalten der Fahrer die Betriebsgefahr des jeweils geführten Fahrzeuges je nach dem Gewicht eines Verstoßes erhöht. Die vom Landgericht angenommene Haftungsquote (§ 17 StVG) ist danach jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin falsch bemessen worden.


Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin war zum Unfallzeitpunkt erhöht. Eine Erhöhung der Betriebsgefahr liegt vor, wenn durch das Hinzutreten besonderer Umstände die notwendigerweise mit dem Betrieb eines Fahrzeugs verbundene Gefahr vergrößert wird. Hierzu zählt nicht nur eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise. Vielmehr kommen auch unabhängig von einer vorwerfbaren Handlung der mit dem Betrieb des Fahrzeugs befassten Personen objektive Umstände in Betracht, die das Gefahrenpotenzial erhöhen. Insoweit ist zu beachten, dass die Klägerin in einer nicht einsehbaren Kurve die Gegenfahrbahn in Anspruch genommen hat; sie bewegte sich dort langsam an dem liegen gebliebenen Fahrzeug vorbei und versperrte, wenngleich für kurze Zeit, zusammen mit diesem stehenden Fahrzeug die Fahrbahn in großer Breite. Bereits dieser objektive Befund ist bei der Abwägung nach § 17 StGB beachtlich. Ein Mitverschulden kommt hinzu.

Die Klägerin hat den Unfall mitverschuldet. Ein Kraftfahrer darf allerdings auch in einer unübersichtlichen Kurve an einem dort haltenden Fahrzeug unter Benützung der Gegenfahrbahn vorbeifahren, jedoch nur dann, wenn er dabei die nach den gegebenen Umständen gebotene besondere Vorsicht beachtet (BayObLG VRS 58 [1980], 450 f.). Je langsamer er an dem Pannenfahrzeug vorbeifährt, desto länger blockiert er die linke Fahrbahnseite (vgl. OLG Schleswig OLG Schleswig RuS 1995, 454 f.). Dieses Gefahrenpotenzial wurde hier dadurch vergrößert, dass die Klägerin bereits mit einem deutlichen Abstand hinter dem Pannenfahrzeug von über 18 m auf die Gegenfahrbahn ausgeschert war (Bl. 173 GA). Die Klägerin ist dann nicht nur aus der Sicht des Zeugen T... auffällig langsam (Bl. 159, 171 GA) gefahren, was für sich genommen beim Vorbeifahren an einem Hindernis nicht zu beanstanden wäre (vgl. OLG Schleswig RuS 1995, 454 f.). Sie hat aber möglicherweise durch Blickzuwendung auf den Fahrer des liegen gebliebenen Pkws (vgl. dessen Aussage Bl. 81 Mitte GA und die Bewertung des Sachverständigen Dipl. Ing. E... Bl. 171 GA) - nicht angemessen reagiert, sobald das Fahrzeug des Erstbeklagten für sie sichtbar wurde. Wer an unübersichtlichen Stellen an einem Hindernis vorbeifahren will, muss jederzeit mit Gegenverkehr rechnen und sich darauf einstellen, sofort anhalten, ausweichen oder die Gegenfahrbahn räumen zu können (KG VersR 1996, 1547, 1548). Das hat die Klägerin nicht beachtet. Bei einem unverzüglichen Abbremsen auf den ersten Sichtkontakt hätte sie nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B... den Unfall verhindern können (Bl. 55 GA). Das hat sie aber nicht getan. Außerdem hat sie kein Ausweichmanöver durchgeführt (vgl. die Skizze in Bl. 60 GA).




Der Erstbeklagte ist zwar zu schnell gefahren. Unbeschadet des außerorts gelegenen Kollisionspunktes war seine Fahrgeschwindigkeit, die nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B... vor dem Abbremsen 69 bis 78 km/h, nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. E... 80 bis 90 km/h (Bl. 159 GA) betrug, situationsbezogen überhöht. Dafür kommt es nicht darauf an, dass an der eigentlichen Unfallstelle keine besondere Geschwindigkeitsbegrenzung galt, zumal der Erstbeklagte bereits im Bereich der geschlossenen Ortslage für den innerörtlichen verkehr zuviel Geschwindigkeit aufgebaut hatte (vgl. Bl. 170 GA). Der Erstbeklagte hat aber unverzüglich beim Erkennen der Gefahrenlage durch Bremsen reagiert. Das geschah nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B... bereits etwa 50 m vom Kollisionspunkt entfernt (Bl. 54 Rs. GA) und nach den Sichtverhältnissen ohne schuldhaftes Zögern. Sein Bremsweg bis zum Kollisionspunkt betrug nach den Bremsspuren rund 30 m. Vom Einsetzen seiner Reaktion auf den ersten Sichtkontakt mit dem Fahrzeug der Klägerin bis zur Kollision vergingen etwa 3,5 Sekunden (Bl. 54 Rs. GA). In derselben Zeitspanne hätte auch die langsamer in Fahrbahnmitte dicht neben dem Pannenfahrzeug fahrende Klägerin ausweichen oder bremsen können. Das hätte den Unfall verhindert. Beim Aufprall auf das Fahrzeug der Klägerin befand sich der Pkw des Erstbeklagten infolge seines Ausweichmanövers fast vollständig auf der für ihn linken Fahrspur und damit nahezu vor dem Pannenfahrzeug. Das Fahrzeug der Klägerin hingegen fuhr dicht neben dem Pannenfahrzeug etwa in der Mitte der beiden Fahrspuren und damit direkt auf das ausgewichene Fahrzeug des Erstbeklagten zu. Nach den Gesamtumständen, die insbesondere von der langsamen Fahrweise der Klägerin gekennzeichnet sind, ist anzunehmen, dass die Klägerin weder durch Bremsen noch durch Ausweichen reagiert hat, obwohl ihr gerade wegen ihrer langsamen Fahrgeschwindigkeit diese Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hatten. Das langsame Vorbeifahren hätte gerade Gelegenheit zur rechtzeitigen Reaktion bieten sollen, die indes ausgeblieben ist. Damit kann in dem langsamen Fahren allein keine sachgerechte Verhaltensweise gesehen werden, die schon für sich genommen ein Mitverschulden ausschlösse. Bei dieser Sachlage trifft die Klägerin vielmehr ein Mitverschulden, das auch ins Gewicht fällt, weil sie sich in der uneinsehbaren Kurve auf der Gegenfahrspur bewegt hat.




In der Gesamtschau ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin für die Unfallfolgen jedenfalls zur Hälfte mithaftet. Die mit der Berufung verfolgte Mehrforderung ist insoweit nicht gerechtfertigt.

3. Die Klageabweisung hinsichtlich des Schmerzensgeldes ist nicht zu beanstanden.

Der Schmerzensgeldanspruch ist nicht substantiiert geltend gemacht worden. Die Klägerin hat Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel u.a. angegeben. Dieser Störungsbefund soll noch bei Klageerhebung rund ein Jahr nach dem Unfall vorgelegen haben. Dazu hat die Klägerin aber allein auf ein unter dem 20. Dezember 2002, also mehr als vier Monate nach dem Unfall, ausgestelltes ärztliches Attest des Arztes Dr. H... verwiesen, das - soweit ersichtlich - allein auf ihren Angaben beruht (Bl. 116 GA), aber keinen substantiierten Sachvortrag im Prozess ersetzt. Dr. H... dokumentierte auch später, dass „keine äußeren Verletzungszeichen“ erkennbar gewesen seien (Bl. 202 GA). Dem pauschalen Vorbringen der Klägerin zu unfallbedingten Verletzungen steht zudem gegenüber, dass die Sofortuntersuchung nach dem Unfall durch Dr. K... gerade keinen pathologischen Befund ergeben hatte und mit der Diagnose endet: „Ausschluss einer Verletzung nach Verkehrsunfall“ (Bl. 117 GA). Später wurden Rückenbeschwerden, „besonders in der Schwangerschaft“, festgehalten (Bl. 204 GA). Wann eine Schwangerschaft vorgelegen hat, die auch Symptome (Schwindel, Unwohlsein) produziert haben mag, ist nicht dargelegt worden. Bei dieser Sachlage hätte wenigstens mitgeteilt werden müssen, wann genau - also nach welcher Latenzzeit - entgegen dem ärztlich erhobenen Erstbefund und in welcher Weise die angeblich unfallbedingten Schmerzen und Schwindelgefühle zeitnah zum Unfallgeschehen doch erstmals aufgetreten sein sollen. Eine größere Latenzzeit zwischen der möglichen Einwirkung auf den Körper und der Geltendmachung eines pathologischen Befundes würde gegen das Vorliegen einer unfallbedingten Störung im Sinne eines HWS-​Schleudertraumas sprechen (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 2004 - 12 U 1094/03).

4. Die Klageabweisung ist auch nicht zu beanstanden, soweit sie den Haushaltsführungsschaden betrifft.

Einem Verkehrsunfallverletzten steht ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens nicht zu, wenn sein diesbezüglicher Vortrag völlig unsubstantiiert und eine sachgemäße Rechtsanwendung schlechthin nicht zulässt (OLG München Urt. vom 1. Juli 2005 - 10 U 2544/05). Ein Sachvortrag zu Einzelheiten des Haushaltsführungsschadens fehlt in den bestimmenden Schriftsätzen. Die Klägerin hat auch hierzu wiederum nur ein Attest des Arztes Dr. H... vom 3. Februar 2003 vorgelegt, wonach sie „durch den Unfall in ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung beeinträchtigt“ gewesen sei. Die Klägerin habe sich in der fraglichen Zeit immer wieder bei ihren Eltern aufgehalten (Bl. 118 GA). Da die Klägerin „nach Befragen auch keine Aufzeichnungen geführt“ habe und sonstige Angaben gegenüber dem attestierenden Arzt nicht aussagekräftig waren, hat Dr. H... die Beeinträchtigung der Haushaltsführungsfähigkeit auf zwei Monate geschätzt und ebenfalls im Wege einer überschlägigen Schätzung mit 50 % bemessen. Das alles entbehrt aber für prozessuale Zwecke jeder Substantiierung zu den anfallenden Haushaltstätigkeiten, zum Umfang der Haushaltsführung und zur konkreten Art und Weise der Einschränkung der Klägerin bei dieser Haushaltsführung aufgrund bestimmter körperlicher oder psychischer Mängel. Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschaden genügt es nicht, abstrakt auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit hinzuweisen (OLG Koblenz NZV 2004, 33 f.). Selbst diese ist hier nicht näher hinsichtlich ihrer Befundgrundlagen erläutert worden.



5. Die Feststellungsklage ist nicht begründet worden, weshalb auch die insoweit ohne nähere Begründung erfolgte Klageabweisung im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Die Berufung äußert sich wiederum nicht zu der Frage, welche weiteren materiellen oder immateriellen Schäden außer den mit der Leistungsklage geltend gemachten Unfallfolgen lange nach dem Unfall noch in Frage kommen sollen. Deshalb kann das Rechtsmittel auch in diesem Punkt keinen Erfolg haben.

Grundsätzlich werden zwar in der Rechtsprechung keine hohen Anforderungen an das Feststellungsinteresse für eine Klage nach § 256 ZPO gestellt; es genügt, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt des Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist, ohne dass es hierfür einer hohen Wahrscheinlichkeit bedarf (vgl. BGHZ 116, 60, 75). Das entbindet die Klägerin jedoch nicht von jeglicher Darlegung (vgl. BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 54). Hatte sie durch den Unfall nach dem Ergebnis der sofortigen ärztlichen Untersuchung keine feststellbaren Verletzungen erlitten, so wäre nicht nur der Vortrag, dass mit kurzer Latenzzeit doch bestimmte Beschwerden aufgetreten sind, zur Darlegung eines vor Klageerhebung eingetretenen Schadens erforderlich gewesen. Auch für das Begehren, das auf die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle oder immaterielle Schäden außer denjenigen, die Gegenstand der zugleich erhobenen Leistungsklage sind, gerichtet ist, wäre wenigstens ein Vortrag erforderlich gewesen, aus dem sich die konkrete Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts - bei Klageerhebung rund ein Jahr nach dem Unfall - ergeben konnte. Daran fehlt es.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.162,54 Euro festgesetzt (vgl. Bl. 237 GA).

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