Die Sperrung eines Straßenabschnitts für eine bestimmte Fahrzeugart setzt von der Straßenverkehrsbehörde im Einzelnen darzulegende besondere örtliche Verhältnisse voraus, aus denen sich gerade aufgrund der Benutzung der Straße mit Fahrzeugen dieser Art eine besondere Gefahrenlage, insbesondere ein erhöhtes Unfallrisiko, ergibt. Etwaige Verkehrszuwiderhandlungen einzelner Verkehrsteilnehmer stellen keine besonderen örtlichen Verhältnisse in diesem Sinne dar. |
die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. |
den Antrag abzulehnen. |