Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschlus vom 23.01.2014 - 14 L 1856/13 - Parkraumbewirtschaftung im verkehrsberuhigten Bereich

VG Gelsenkirchen v. 23.01.2014: Zur Zulässigkeit der Parkraumbewirtschaftung im verkehrsberuhigten Bereich


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschlus vom 23.01.2014 - 14 L 1856/13) hat entschieden:

   Im StVG bzw. in der StVO gibt es keine Regelungen, die eine Parkraumbewirtschaftung in einem verkehrsberuhigten Bereich eindeutig ausschließen. Dass das Parken jedenfalls auf gesondert gekennzeichneten Flächen auch in einem verkehrsberuhigten Bereich zulässig ist, unabhängig davon, ob verkehrsberuhigte Bereiche als "Fahrbahnen" zu bewerten sind oder nicht, besagt nichts darüber, ob solche Flächen "bewirtschaftet" werden dürfen. Dass mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden sollen, erlaubt keine verbindlichen Folgerungen für die generelle (Un-) Zulässigkeit einer Parkraumbewirtschaftung in einem solchen Bereich.


Siehe auch
Verkehrsberuhigter Bereich
und
Stichwörter zum Thema Parken


Gründe:


Der Antrag,

   die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache (VG Gelsenkirchen -14 K 3357/13 -) die Parkraumbewirtschaftung in der N....straße in I. vorläufig einzustellen,

hat keinen Erfolg.

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann nur ergehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein Anspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln besteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund), (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung in der Regel die Entscheidung in der Hauptsache (Klageverfahren) nicht vorwegnehmen, weil sie grundsätzlich nur der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer endgültigen Befriedigung dient.

I. Die vom Antragsteller begehrte Regelungsanordnung zielt indessen auf eine, wenn auch zeitlich begrenzte, insofern aber endgültige, Vorwegnahme der Hauptsache ab. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erreichbar ist, der Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung in unzumutbarer Weise belastet würde und wenn er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.

   Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 1995- 25 B 1788/95 -, NWVBl 1996, 26, zitiert nach juris.

Gemessen daran hat der Antragsteller weder das Vorliegen eines Anordnungsgrundes noch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.




1. Es ist auf der Grundlage seines Vorbringens nicht plausibel dargelegt worden, warum es dem Antragsteller nicht zumutbar sein sollte, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die streitige straßenverkehrsrechtliche Regelung in der N...straße in Gestalt der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung - StVO -) mit der zusätzlichen Anordnung, dass das Parken innerhalb gesondert gekennzeichneter Flächen nach näherer Maßgabe (nur) gegen Entrichtung einer Parkgebühr durch Lösen eines Parkscheins am Automaten gestattet ist (Zeichen 314 der vorbenannten Anlage mit Zusatzzeichen 1052-33 bzw. 1042-33 "mit Parkschein Montag bis Samstag 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr"), im Grundsatz seit 1995 besteht und der Kläger hiervon spätestens seit 2004 betroffen ist, weil er seit diesem Zeitpunkt seine Rechtsanwaltskanzlei in der N...straße betreibt.

Schon angesichts der jahrelang praktizierten, nunmehr vom Antragsteller kritisierten Parkraumbewirtschaftung ist nicht erkennbar, dass es ihm für die Dauer des Hauptsacheverfahrens rechtlich nicht zumutbar wäre, die angeordneten Verkehrsregelungen zu befolgen, also insbesondere nur auf den in der N...straße im verkehrsberuhigten Bereich gesondert gekennzeichneten Flächen zu parken und zu den vorgegebenen Zeiten eine Parkgebühr zu entrichten, wie es allen anderen Verkehrsteilnehmern auch abverlangt wird. Ausweislich der von ihm übersandten Bußgeldbescheide hat der Antragsteller in der Vergangenheit gegen beide verkehrsrechtlichen Vorgaben, teils wiederholt, verstoßen.

Es ist nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass es für ihn ausgeschlossen oder nur unter erheblichen, für ihn unzumutbaren Schwierigkeiten zu realisieren wäre, in annehmbarer Entfernung von seiner Praxis einen anderweitig freien, ggf. auch gebührenpflichtigen Parkplatz zu erreichen. Unerheblich wäre in diesem Zusammenhang eine nach dem nicht substantiiert in Abrede gestellten Antrags- bzw. Klagevorbringen im Januar 2013 erfolgte Modifizierung der zeitlichen Vorgaben für die Parkraumbewirtschaftung durch Änderung der Zusatzzeichen. Der Antragsteller trägt insoweit vor, zu diesem Zeitpunkt sei die Parkraumbewirtschaftung auf Samstage ausgeweitet worden. Er hat aber in keiner Weise dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, gerade durch diese geringfügige zeitliche Erweiterung in rechtserheblicher Weise tangiert zu sein, die ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens als für ihn nicht hinnehmbar erscheinen ließe.




Etwaige mit einer Parkplatzsuche verbundene Unzuträglichkeiten entsprächen dem in Innenstadtbereich Üblichen und sind, ungeachtet der Frage, ob dem Antragsteller ein schutzwürdiger subjektiver Anspruch auf Aufhebung bzw. Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen über die Parkraumbewirtschaftung zusteht, von ihm jedenfalls vorläufig weiterhin hinzunehmen. Insoweit entspricht es der gesicherten Rechtsprechung auch der Kammer, dass in Innenstadtlagen kein Anspruch gegenüber den Straßenverkehrsbehörden auf Einräumung von (unentgeltlichen) Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen in unmittelbarer Nähe des betroffenen Grundstücks besteht. Vielmehr ist es, selbst in Ballungsräumen, in erster Linie Angelegenheit der betroffenen Privatpersonen, für Stellplätze zu sorgen.

   VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Januar 2007-14 K 1787/05 - m.w.N., nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 8 A 899/07 -, zum Anspruch eines Mitglieds einer Rechtsanwaltssozietät.

Lediglich anzumerken ist, dass dem Antragsteller seinem Vorbringen zufolge schon seit längerem öffentlich verlautbarte Hinweise auf eine vermeintliche Unzulässigkeit einer Parkraumbewirtschaftung in verkehrsberuhigten Bereichen bekannt sind (vgl. seine in der Klagebegründung vom 19. Juli 2013 wiederholte Einwendung vom14. Mai 2013 im Verwarnungs- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren, wonach die Antragsgegnerin "bekanntlich" anlässlich einer am 18. November 2010 stattgefundenen Begehung seitens der C. N1. auf die "unrechtmäßige Parkraumbewirtschaftung" hingewiesen worden sei). Gleichwohl ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erst Ende Dezember 2013 gestellt worden.

Gesamtwürdigend ist hiernach die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche besondere Dringlichkeit nicht glaubhaft gemacht.

2. Ob demgegenüber ein Anordnungsgrund anzunehmen wäre, wenn Überwiegendes nicht nur für eine etwaige Rechtswidrigkeit, sondern sogar für die Nichtigkeit/ Unwirksamkeit der streitigen Regelungen sprechen würde, bedarf keiner Entscheidung. Denn so liegt es hier nicht.

a) Ein besonders schwerwiegender Fehler i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG wäre zu bestätigen, wenn die straßenverkehrsrechtliche Regelung, also die angeordneten Zeichen 314 mit Zusatzzeichen 1052-33 bzw. 1042-33 im verkehrsberuhigten Bereich der N...straße in einem offenkundigen und grundlegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung stünde, indem sie tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprechen würde. Die Verletzung selbst einer wichtigen Rechtsbestimmung lässt einen Fehler allein noch nicht als besonders schwerwiegend erscheinen.

   Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1985 - 8 C 107/83 -, NJW 1985, 2658 und vom 18. April 1997 - 3 C 3.95 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl., § 44, RdNr. 8 m.w.Nw.

Das wäre bei einem Verkehrszeichen vorstellbar, wenn dieses bei verständiger Würdigung nicht mehr als amtliche, allgemein verbindliche Verkehrsregelung erscheint, insbesondere in erheblicher Weise von den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften abweicht.

   Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2006- 5 A 4698/05 -, juris.

Das ist hier nicht der Fall.




Straßenverkehrsbehörden sind im Grundsatz berechtigt, verkehrsregelnde Anordnungen auch über eine Parkraumbewirtschaftung im öffentlichen Straßenraum zu erlassen und durch Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen auszuweisen. Derartige Anordnungen finden ihre Ermächtigungsgrundlage regelmäßig in § 45 Abs. 1 und Abs. 3 StVO i.V.m. § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach können die Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die Benutzung von bestimmten Straßen oder Straßenstrecken beschränken, verbieten oder umleiten (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO). Gemäß § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO ordnen die Straßenverkehrsbehörden Parkmöglichkeiten für Bewohner und u.a. die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen an. Sie bestimmen darüber hinaus, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind (§45 Abs. 3 StVO). Die streitgegenständlichen Anordnungen der Antragsgegnerin betreffen die Ordnung des ruhenden Verkehrs und sind Beschränkungen der Benutzung öffentlichen Parkraumes. Sie sind in der als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen N...straße gekoppelt an die Einführung einer Parkgebührenerhebung auf der Grundlage des § 6 a Abs. 6 Satz 1 StVG. Danach können die Gemeinden für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Ortsdurchfahrten und im Übrigen die Träger der Straßenbaulast Gebühren erheben.
Vgl. zu den rechtlichen Grundlagen einer Parkgebührenregelung im einzelnen: VG Aachen, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 2 L 432/06 -, juris, m.w.N.
Eine solche Berechtigung stellt der Antragsteller im Prinzip auch nicht in Abrede. Entgegen seiner Annahme bestehen im StVG bzw. in der StVO keine Regelungen, die eine Parkraumbewirtschaftung in einem verkehrsberuhigten Bereich eindeutig ausschließen.

In der bereits seit September 2009 im Grundsatz gültigen Fassung der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Abschnitt 4. "Verkehrsberuhigter Bereich", nunmehr in der Neufassung vom 6. März 2013 (BGBl. I, S. 367) - die in (lediglich) einem der vom Antragsteller betreffend einen Parkverstoß außerhalb gesondert gekennzeichneter Parkflächen vorgelegten Bußgeldbescheide benannte und von ihm zum Gegenstand seiner rechtlichen Darlegungen gemachte Regelung des § 42 Abs. 4a StVO ist seitdem außer Kraft getreten - ist zu Zeichen 325.1 (Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs) u.a. bestimmt:
"Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen (Ziff. 4 der "Ge- oder Verbote, Erläuterungen",
insoweit im wesentlichen inhaltsgleich mit der Vorgängerreglung in § 42 Abs. 4a Ziff. 5 StVO, wonach das Parken... außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig (ist), ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen).

Hieraus folgt, dass das Parken jedenfalls auf gesondert gekennzeichneten Flächen auch in einem verkehrsberuhigten Bereich zulässig ist, unabhängig davon, ob verkehrsberuhigte Bereiche als "Fahrbahnen" zu bewerten sind oder nicht.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1996- 5 A 1746/94 -, juris.
Die Bestimmung besagt indessen nichts darüber, ob solche Flächen "bewirtschaftet" werden dürfen.

Entsprechendes ist - ungeachtet der Frage ihrer Verbindlichkeit für die gerichtliche Auslegung - auch nicht eindeutig aus den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VwV) zu den Zeichen 325 1. und 2. zu entnehmen, wo es unter V. heisst:
Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann (abgedruckt in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht. 42. Aufl., nach Anlagen 1 bis 4 zu den §§ 40 - 43 StVO, S. 1015).
Es spricht nicht wenig dafür, dass hiermit vorrangig Vorgaben zur äußeren Gestaltung eines verkehrsberuhigten Bereichs, unter möglichster Vermeidung zusätzlicher Verkehrszeichen gemacht werden. In diesem Sinne dürfte auch die amtliche Begründung zu Zeichen 325/326 zu verstehen sein, wonach die zum Parken bestimmten Flächen innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs nicht durch Parkplatzschilder gekennzeichnet zu sein "brauchen". Hiernach "genügt auch eine Bodenmarkierung...oder, wenn dies ausreichend deutlich möglich ist, eine besondere Art der Pflasterung..." (abgedruckt in Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 42 StVO, RdNr. 147, S. 868). Entsprechendes war in den vormals einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu den Zeichen 325 und 326 bestimmt (III, Ziff. 5, abgedruckt in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 42 StVO Abs. IVa, RdNr. 35 b, S. 846).

Hieraus dürften indessen keine verbindlichen Folgerungen für die generelle (Un-) Zulässigkeit einer Parkraumbewirtschaftung in einem solchen Bereich abzuleiten sein. Aus der aktuellen Formulierung als "Soll-Vorschrift" folgt jedenfalls, dass in besonders gelagerten Fällen andere verkehrsrechtliche Regelungen nicht generell ausgeschlossen sind. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf verwiesen, dass es der Verordnungsgeber der VwV-StVO in einer Vielzahl von Fällen ausdrücklich klargestellt habe, wenn die Kombination zweier Verkehrszeichen ausgeschlossen sei, ein derartiger Ausschluss für die Kombination der Anordnung von Zeichen 314 mit Zusatzzeichen 1052-33 bzw. 1042-33 neben dem Zeichen 325.1 aber nicht eindeutig vorgegeben sei. Derartiges ergibt sich insbesondere auch nicht aus Anlage 3 zu § 42 Abs. 2, Abschnitt 3. "Parken" i.V.m. dem Zeichen 314. Hiernach erlaubt dieses Zeichen das Parken; die Parkerlaubnis kann durch Zusatzzeichen "mit Parkschein" u.a. beschränkt sein (Ziff. 1. und 2. der Anlage zu Zeichen 314; ähnlich § 42 Abs. 4 StVO a.F.). Regelungen, die eine solche Kennzeichnung in einem verkehrsberuhigten Bereich ausschlössen, sind dort nicht normiert.

Die Unzulässigkeit einer Parkraumbewirtschaftung lässt sich aber auch nicht, jedenfalls nicht mit der für die Anwendung des § 44 Abs. 1 VwVfG erforderlichen Eindeutigkeit, aus § 13 Abs. 1, Abs. 2 StVO i.V.m. den einschlägigen Verwaltungsvorschriften entnehmen.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO darf an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein nach näherer Maßgabe für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Nach § 13 Abs. 1 Satz 4 StVO können Parkzeitregelungen auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt werden. In § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO ist bestimmt: "Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt 1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist..." In § 13 Abs. 2 Satz 2 StVO heißt es:

   "Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im übrigen bleiben die Vorschriften über Halt- und Parkverbote unberührt (Abs. 2 Satz 3)."

(Auch) Die vorzitierten Regelungen enthalten keine ausdrücklichen Vorgaben über die Rechtmäßigkeit einer Parkraumbewirtschaftung in einem verkehrsberuhigten Bereich. In § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO wird vielmehr klargestellt, dass die Benutzung einer Parkscheibe außer in Halteverbots- oder Parkraumbewirtschaftungszonen (nur) in Verbindung mit Zeichen 314 oder 315 angeordnet werden darf. Wendet man diese Vorgaben auf die hier in Rede stehenden Parkscheinautomaten an,

   vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 13 StVO, RdNr. 8 a m.w.N, wonach der Geltungsbereich von Parkscheinautomaten durch Verkehrszeichen 314 oder 315 mit Zusatzzeichen "mit Parkschein" unmissverständlich gekennzeichnet sein muss,

folgt daraus im wesentlichen, dass die Anordnung einer Parkscheinpflicht ohne gleichzeitige förmliche Ausweisung der fraglichen Flächen mindestens als Parkplätze gemäß Verkehrszeichen 314 unzulässig ist. Derartige Verkehrsregelungen sind im Bereich der N...straße indessen gerade (zusätzlich) angeordnet worden.

Soweit deshalb ausweislich einer Verlautbarung des (früheren) Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2009, auf die nachfolgend u.a. von der C. N1. Bezug genommen wird und deren Ansicht sich der Antragsteller zu eigen macht, die Unzulässigkeit der Anordnung der Zusatzzeichen 1040-32 i.V.m. 1042-31 (werktags nur mit Parkscheibe...) in "Kombination mit Z 325" angenommen wird, ist das auf die vorstehend zu beurteilende Situation nicht ohne weiteres übertragbar. Denn die vom Ministerium zu beurteilende Fallkonstellation war, soweit ersichtlich, dadurch gekennzeichnet, dass an den einzelnen in einem verkehrsberuhigten Bereich für das Parken gekennzeichneten Flächen jeweils nur das Hinweisschild "Parkscheibenpflicht für 1 Stunde" angebracht worden war, aber nicht auch das Zeichen 314 (Parkplatz). So liegt es vorliegend gerade nicht.




Allerdings sind nach den VwV zu § 13 Abs. 1 StVO Parkuhren und Parkscheinautomaten vor allem dort anzuordnen, wo kein ausreichender Parkraum vorhanden ist und deshalb erreicht werden muss, dass "möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze genau begrenzte Zeit parken können". Letzteres könnte in Widerspruch zu dem Sinn und Zweck eines verkehrsberuhigten Bereichs stehen. Denn ein solcher kommt grundsätzlich nur für einzelne Straßen oder für "Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion" und sehr geringem Verkehr in Betracht (vgl. I. der aktuell gültigen VwV zu den Zeichen 325.1 und 325.2; in II. der vormals gültigen VwV ist darüber hinaus noch eine Erschließungsfunktion betont worden).

Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen setzt mithin voraus, dass die in Betracht kommenden Straßen überwiegend eine Aufenthaltsfunktion (und Erschließungsfunktion) haben. Hiernach soll der Fahrzeugverkehr im Interesse des Fußgängerverkehrs und zugunsten spielender Kinder zurückgedrängt und die gesamte Straße als Bewegungs- und Kommunikationsraum zur Verfügung gestellt werden.

   Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1996 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Mai 2012- 7 A 10976/11 -, juris, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 23. April 2013 - 3 B 59/12 -, juris.

Ein örtlicher Bereich, in dem das Erfordernis besteht, möglichst vielen Fahrzeugen nacheinander für eine möglichst kurze Zeit das Parken zu ermöglichen, dürfte in der Regel eher durch ein nicht geringes Verkehrsaufkommen geprägt und von daher schwerlich zur Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich geeignet sein. In diesem Sinne dürften auch die weiteren Ausführungen in der vorgenannten ministeriellen Verlautbarung zu verstehen sein, wonach es dem Sinn und Zweck des Zeichens 325 widersprechen würde, wenn die Parkflächen eines verkehrsberuhigten Bereichs bewirtschaftet würden.

Gleichwohl erscheint fraglich, ob diese Erwägungen zwingend für die Annahme sprechen, dass den Gemeinden bzw. Straßenverkehrsbehörden in keinem Fall ein Ermessen eröffnet sein könnte, auch in verkehrsberuhigten Bereichen das Parken zu bestimmten Zeiten ausschließlich gegen Entgelt oder mittels einer Parkscheibenregelung zu ermöglichen.

Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht,

   vgl. Urteil vom 13. Juli 1988 - 7 B 128.88 -, NJW 1989, 729, zitiert nach juris,

ausdrücklich klargestellt, dass die Ausweisung von Parkmöglichkeiten auch in verkehrsberuhigten Bereichen im Ermessen der Behörde steht. Eine sachgerechte Abwägung aller Umstände im Einzelfall kann folglich dazu führen, dass eine Kennzeichnung von Parkflächen - auch zu Lasten der Anwohner - gänzlich unterbleibt, obwohl die Verwaltungsvorschriften vorgeben, dass der Parkraumbedarf in angemessener Weise berücksichtigt werden soll (III. Ziff. 5 VwV a.F. zu den Zeichen 325 und 326), bzw. ein solcher Bereich nur angeordnet werden darf, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen ist (III. VwV zu den Zeichen 325.1 und 325.2 in der aktuellen Fassung).

Wenn aber einerseits grundsätzliche Vorsorge für den ruhenden Verkehr zu treffen ist und andererseits sogar die fehlende Ausweisung von Parkflächen in verkehrsberuhigten Bereichen ermessensgerecht sein kann, erschließt sich nicht ohne weiteres, dass aus grundsätzlichen Erwägungen ("Sinn und Zweck") die Bewirtschaftung gekennzeichneter Parkflächen in verkehrsberuhigten Bereichen auch für begrenzte Zeiträume generell ausgeschlossen sein sollte. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass durch eine solche Bewirtschaftung des ruhenden Verkehrs im Einzelfall sowohl den privaten als auch ggf. den gewerblichen Interessen gerade der betroffenen Anwohner eines solchen Bereichs Rechnung getragen werden kann. So ist auch in Straßen mit unstreitig sehr geringer Verkehrsbedeutung und für die auch im übrigen die Voraussetzungen für eine Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich offenkundig vorliegen, vorstellbar, dass etwaige wenige zum Parken gekennzeichnete Flächen bspw. von Berufstätigen auch weiter entfernt gelegener Gewerbebetriebe werktags ausnahmslos ganztägig belegt werden und hierdurch die Parkflächen ihrer vorrangigen Funktion, zu dieser Zeit jedenfalls prinzipiell (gewerblichen) Anwohnern und ihren Besuchern zur Verfügung zu stehen, regelmäßig entkleidet sind. Dem zu bestimmten Zeiten mittels einer Parkraumbewirtschaftung zu begegnen, erscheint nicht von vornherein unvereinbar mit den einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, vornehmlich dem Sinn und Zweck eines verkehrsberuhigten Bereichs.

Das gilt um so mehr, wenn davon ausgegangen wird, dass verkehrsberuhigte Bereiche eine Aufenthaltsfunktion nicht nur für Anwohner, sondern auch darüber hinaus für sonstige Nutzer erfüllen und sich dort nicht nur die Problematik der Dauerparker stellen kann. Insoweit hat das OVG NRW ausgeführt, dass die Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen nicht allein auf straßenverkehrsrechtlichen Erwägungen wie der Sicherheit und Leichtigkeit oder der Ordnung des Verkehrs beruht, sondern auch städtebauliche und -planerische Ziele verfolgt werden; verkehrsberuhigte Bereiche könnten ihre spezifische Funktion in einem wesentlichen Umfang auch außerhalb der allgemeinen Geschäftsöffnungszeiten erfüllen. Dies gelte gerade für verkehrsberuhigte Zonen in Innenstadtbereichen, die wegen der hier vorzufindenden Gaststätten, Vergnügungsstätten, kulturellen Einrichtungen und Schaufensterauslagen eine erhebliche Anziehungskraft für Fußgänger bspw. auch in den Abendstunden entfalten.

   Vgl. Urteil vom 26. September 1996 - 5 A 1746/94 -, a.a.O.

Es erscheint mithin denkbar, dass je nach den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall, auch in einzelnen Bereichen von Innenstädten, einerseits die Voraussetzungen für die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs erfüllt sein können, andererseits ein erhebliches Bedürfnis bestehen kann, Vorsorge für den ruhenden Verkehr dahingehend zu treffen, den begrenzt ausgewiesenen Parkraum zu bestimmten Zeiten für eine Mehrzahl von Nutzern zur Verfügung stellen zu können, indem eine ortsangepasste Bewirtschaftung vorgegeben wird. Der von einer solchen Regelung betroffene potentielle Nutzerkreis muss sich insoweit, wie sich aus den vorgenannten vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten von verkehrsberuhigten Zonen in Innenstadtbereichen ergibt, nicht nur aus Anwohnern und/oder Dauerparkern zusammensetzen.

Von der grundsätzlichen, nicht ohne weiteres zu verneinenden Rechtsfrage der generellen Zulässigkeit einer Parkraumbewirtschaftung in verkehrsberuhigten Bereichen zu unterscheiden ist die vorliegend nicht streitgegenständliche Frage, ob im Bereich der I1. Innenstadt, hier konkret in der N...straße , die Voraussetzungen für die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO erfüllt sind. Die vom Antragsteller in Bezug genommene und in den Verwaltungsvorgängen dokumentierte Kritik von Vertretern der C. N1. an dem im Innenstadtbereich von I. umgesetzten Verkehrskonzept einschließlich der Parkraumbewirtschaftung fußt maßgeblich auf der Größe und der Verkehrsbelastung des konkret ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichs - die es nach Ansicht der C. eher gebiete, dort einen verkehrsberuhigten Geschäftsbereich gemäß § 45 Abs. 1d StVO mit darin ohne weiteres zulässiger Parkraumbewirtschaftung auszuweisen. Die damit einhergehenden Rechtsfragen sind nicht Gegenstand des anhängigen Hauptsacheverfahrens und erst Recht nicht des vorstehenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Denn der Antragsteller wendet sich nicht gegen die Einrichtung des verkehrsberuhigten Bereichs als solche, sondern gegen die davon zu trennende zusätzlich angeordnete Parkraumbewirtschaftung in Teilen dieses Bereichs.

Mit etwaigen Einwänden gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung des ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichs als solche könnte der Antragsteller überdies auch nicht mehr durchdringen, weil diese Regelungen auch ihm gegenüber unzweifelhaft bestandskräftig geworden sind (vgl. dazu die Ausführungen unter II.)

Entgegen der Bewertung des Antragstellers geht die Antragsgegnerin schließlich nicht etwa selbst davon aus, dass die angeordnete Bewirtschaftung "ohne gesetzliche Grundlage" sei, so dass offen bleiben mag, welche Folgerungen aus einer solchen Bewertung für das vorstehende Verfahren zu ziehen wären. Entsprechendes lässt sich weder dem dazu in Bezug genommenen Bericht der I1. Zeitung vom 13. September 2013 noch der verwaltungsinternen Email vom 10. April 2012 entnehmen und wird überdies durch das Vorbringen der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren widerlegt. Aus dem umfänglichen Verwaltungsvorgang ergibt sich allenfalls, dass die Problematik auf Seiten der Antragsgegnerin und darüber hinaus kontrovers diskutiert wird.

b) Keinesfalls wäre ein etwaiger Rechtsfehler, also eine (nur angenommene) mangelnde Berechtigung einer Gemeinde, die in einem verkehrsberuhigten Bereich gesondert gekennzeichneten Parkflächen bewirtschaften zu dürfen, mit der daran anknüpfenden Berechtigung der Straßenverkehrsbehörde zum Erlass entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen, im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG "offenkundig".



Voraussetzung hierfür wäre, dass die - hier ohnehin nicht zu bejahende - "schwere" Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts in Gestalt der verkehrsregelnden Anordnung und der diese umsetzenden Verkehrszeichen für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich wäre, "sich also geradezu aufdrängen muss". Dem Verwaltungsakt muss - gewissermaßen als Ersatz für die Klärung der Frage der Rechtswidrigkeit in einem Rechtsbehelfsverfahren - die Fehlerhaftigkeit "auf die Stirn geschrieben" sein.

   Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 S 3263/08 -, juris, Rn. 20; Kopp/Ramsauer VwVfG a.a.O., § 44, RdNr. 12, jeweils m.w.N.

Anhaltspunkte für eine derartige Bewertung hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich. Gegen die "Offenkundigkeit" eines etwaigen (besonders schweren) Fehlers spricht im übrigen, dass der Antragsteller als Rechtsanwalt bereits über viele Jahre von der streitigen Regelung betroffen war, ohne auch nur deren vermeintliche Rechtswidrigkeit, geschweige denn deren Nichtigkeit gegenüber der Antragsgegnerin oder einem Gericht zu reklamieren.

2. Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, dass der Antragsteller auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat, weil sich die Parkraumbewirtschaftung in der N...straße jedenfalls nicht als nichtig und unwirksam erweist. Ein aus subjektiven Rechten ableitbarer Anspruch des Antragstellers, trotz der Wirksamkeit der Regelungen die Parkraumbewirtschaftung in der N...straße auch nur vorübergehend mittels einer einstweiligen Anordnung "einstellen" zu lassen, bzw. zumindest ihm gegenüber nicht umzusetzen, besteht deshalb nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht etwa aus dem Anliegerrecht oder aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG.

   Vgl. zu deren Reichweite im einzelnen: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. November 2008 - 14 K 3846/07 - juris, m.w.N.

II. Im übrigen ist hervorzuheben, dass die streitigen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen gegenüber dem Antragsteller gemäß § 42 Abs. 1 VwGO anfechtbare Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen darstellen, die entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar sind; entsprechendes gilt für die angebrachten Verkehrs(zusatz)zeichen.

   Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 1996,- 25 A 2475/93 -, NJW 1996, 3024 und Beschlussvom 22. Oktober 2003 - 8 B 468/03 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 19. Januar 2007 a.a.O., m.w.N.

Rechtsschutz gegen straßenverkehrsrechtliche Anordnungen in der Hauptsache ist somit regelmäßig durch eine Anfechtungsklage zu verwirklichen. Dies bestimmt auch die Art des statthaften vorläufigen Rechtsschutzes, der grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 analog VwGO zu erlangen wäre. In diesen Fällen ist eine einstweilige Anordnung bereits gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig.

Hieraus ergibt sich für die vorstehende Fallkonstellation:

1. Gegen die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage bestehen gewichtige Bedenken. Eine von Amts wegen in Erwägung zu ziehende Umdeutung des Antragsbegehrens dergestalt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die durch Verkehrszeichen angeordnete Verkehrsbewirtschaftung in der N...straße erstrebt würde, erweist sich deshalb als nicht sachdienlich.

a) Eine Anfechtungsklage dürfte schon wegen der Versäumung der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO ganz überwiegend unzulässig sein, weil die aufgrund unterbliebener Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO geltende Klagefrist gegen verkehrsregelnde Anordnungen von einem Jahr nach Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Juli 2013 abgelaufen sein dürfte. Entsprechendes gilt für eine zum Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen ggf. seinerzeit noch einzuhaltende Widerspruchsfrist gemäß § 68 Abs. 1, § 70 VwGO, die nicht gewahrt worden wäre.

Hinsichtlich des Fristbeginns bei der Aufstellung von Verkehrszeichen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Jahresfrist für die Anfechtung einer Verkehrsregelung, die durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen beginnt, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft. Die Frist wird für ihn nicht erneut ausgelöst, wenn er sich dem Verkehrszeichen später ein weiteres Mal gegenübersieht.

   BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37/09 -, NJW 2011, 246 und juris.

Da der verkehrsberuhigte Bereich nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen bereits 1985 sowie die streitige Parkraumbewirtschaftung in der N2...straße durch Anbringung der Zeichen 314 mit den entsprechenden Zusatzzeichen im Grundsatz bereits 1995 ausgewiesen worden sind und der Antragsteller seit 2004 in der N2...straße eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, begann die Jahresfrist ihm gegenüber (spätestens) in 2004 zu laufen und war damit zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Eingaben gegenüber der Antragsgegnerin im Jahr 2013 bzw. zum Zeitpunkt der Klageerhebung verstrichen. Gründe für eine etwaige, vom Antragsteller im übrigen auch nicht begehrte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Soweit auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers die Zusatzzeichen im Januar 2013 modifiziert worden sein sollten, indem die Parkscheinpflicht zu den vorgegebenen Stunden "auf den Samstag mit ausgeweitet worden ist", erscheint in hohem Maße fraglich, ob hierdurch die Jahresfrist in bezug auf die Gesamtregelung (einschließlich der bereits zuvor für Montags bis Freitags geltenden Regelung) wiederum neu zu laufen begonnen hat oder erstmals nur für die - hiervon trennbare - Neuregelung der Einbeziehung von Samstagen in Lauf gesetzt wurde.

   Zur Teilbarkeit von Verwaltungsakten und der möglichen teilweisen Bestandskraft vgl. BVerwG, Beschluss vom30. Juli 2010 - 8 B 125/09 -, juris.

Wäre letzteres der Fall, bedürfte zudem der näheren Überprüfung, ob der Antragsteller überhaupt die isolierte Aufhebung (nur) der Erstreckung der Parkscheinpflicht auf Samstage erstrebt und insoweit die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in subjektiven Rechten geltend machen könnte. Das bedarf aus den nachstehenden Gründen im vorliegenden Verfahren ebenso wenig einer Entscheidung, wie die Frage, inwieweit das entsprechende Vorbringen des Antragstellers vom Tatsächlichen her zutrifft. Die Antragsgegnerin ist dem zwar nicht substantiiert entgegen getreten. Aus den umfänglichen Verwaltungsvorgängen zur Anordnung einer Parkraumbewirtschaftung in der I2. Innenstadt ist indessen nicht ohne weiteres ableitbar, dass eine solche in der N2...straße erstmals zu Beginn des Jahres 2013 auf Samstage ausgeweitet worden ist. Nach Aktenlage dürfte eine auch Samstage, jedenfalls für die Zeit von 9.00 bis 16.00 Uhr, mit einschließende Parkscheinpflicht an mehreren Stellen in der N2...straße vielmehr ebenfalls bereits ab 1995 angeordnet worden sein.

b) Selbst wenn vom Neubeginn des Laufs der Jahresfrist im Januar 2013 in Bezug auf die gesamte Verkehrsregelungen betreffend die Parkraumbewirtschaftung in der N2...straße auszugehen wäre (nur unterstellt), wie der Antragsteller ausweislich seines Schriftsatzes vom 19. Dezember 2013 im Klageverfahren geltend machen dürfte, bleibt festzuhalten, dass dieser gleichwohl keinen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hat.

Unabhängig davon könnte ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch im Ergebnis keinen Erfolg haben. Denn aus den Ausführungen zum fehlenden Anordnungsgrund bzw. -anspruch im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ergibt sich, dass die streitige Verkehrsreglung keinesfalls offensichtlich rechtswidrig ist und dem Antragsteller die weitere Befolgung der seit Jahren praktizierten Verkehrsregelungen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ohne weiteres zumutbar ist. Eine von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung ginge deshalb zu seinem Nachteil aus, weil besondere Umstände in der Person des Antragstellers, die eine Anordnung des Suspensiveffekts einer etwaigen Anfechtungsklage gebieten würden, nicht gegeben sind.




2. Im übrigen ist auch die Zulässigkeit des mit Schriftsatz vom 29. August 2013 im Wege der Klageänderung zu gerichtlichen Entscheidung gestellten Klageantrags,

   unter Aufhebung des Zusatzzeichens 314 "mit Parkschein Montag bis Samstag 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr" wird festgestellt, dass die Erhebung von Parkgebühren im Bereich der N2...straße in I3. nichtig ist",

zumindest zweifelhaft. Der Antragsteller/Kläger wendet sich damit, wie er im nachfolgend klargestellt hat, gegen die zu Grunde liegende straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin, die er für rechtsunwirksam bzw. nichtig hält. Streitbefangen sind also nicht mehr die im Zusammenhang mit von ihm begangenen Parkverstößen in der N2...straße erlassenen Bußgeldbescheide, die er mit der Klageschrift vom 16. Juli 2013 zunächst zum Gegenstand seines Klagebegehrens gemacht hat.

Der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage stünde allerdings eine Unanfechtbarkeit der streitigen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Es erscheint auch nicht als schlechthin ausgeschlossen, dass die Klageänderung, der die Antragsgegnerin/Beklagte ausdrücklich nicht zugestimmt hat, als sachdienlich zu bewerten sein könnte und die weiteren von der Antragsgegnerin angeführten Zulässigkeitsbedenken im Ergebnis nicht durchgreifen. Das bedarf der näheren Abklärung im Hauptsacheverfahren.

Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich, dass ein wegen der in der Hauptsache erhobenen Nichtigkeitsfeststellungsklage möglicherweise auch in den Blick zu nehmender Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung ebenfalls keinen Erfolg haben könnte, weil die dann wiederum gebotene Interessenabwägung auch in einem solchen Fall zu Lasten des Antragstellers ausginge. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen (vornehmlich zu Ziff II. 1. lit. b)) Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2013 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Eine Reduzierung des im Klageverfahren anzusetzenden Auffangstreitwerts erscheint wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht sachgerecht.

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