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OLG Hamm Urteil vom 29.05.1979 - 9 U 85/78 - Anspruch des KFZ-Unfallgeschädigten nach türkischem Recht

OLG Hamm v. 29.05.1979: Anspruch des KFZ-Unfallgeschädigten nach türkischem Recht


Das OLG Hamm (Urteil vom 29.05.1979 - 9 U 85/78) hat entschieden:
  1. Das Vorhandensein der "Grünen Karte" reicht für sich allein zum Beweis eines Versicherungsvertrages nicht aus. Die Grüne Karte garantiert nur das Eintreten für den Haftpflichtschaden nach Maßgabe der an der Unfallstelle geltenden Mindestdeckungssummen. Das sind in der Türkei 2.000 TL für Sachschäden und 5.000 TL für Personenschäden pro Person (15.000 TL bei mehreren Personen).

  2. Bei einem Unfall zwischen zwei Iranern im asiatischen Teil der Türkei kommt türkisches Recht zur Anwendung. Auch nach türkischem Recht besteht ein Direktanspruch des bei einem Kfz-Unfall Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers im Rahmen der Deckungssumme. Dabei sind die türkischen Mindestversicherungssummen maßgebend.

Siehe auch Unfälle mit Auslandsberührung / Entschädigungsfonds (Verkehrsopferhilfe) und Nationaler und internationaler Gerichtsstand für Kfz-Haftpflichtklagen


Gründe:

(gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, verlangt nach einem Verkehrsunfall, den er mit seinem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen und versicherten Pkw, VW K 70, in der ... auf der Straße von ... nach ... bei Kilometer 85 (von ... gehabt hat, vollen Ersatz seines materiellen Schadens von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Pkw, Mercedes, der unter dem Zollkennzeichen ... ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland für eine iranische Fahrzeughalterin zugelassen war und von einem iranischen Staatsangehörigen geführt wurde. Er stützt sich dabei auf das ihm nach dem Unfall vom Fahrer des Mercedes-Pkw ausgehändigte Doppel der "Grünen Karte", in der unter der Rubrik: Vers.-Schein-Nr. die Nr. ... eingetragen ist. Das Landgericht hat nach Rücknahme der Klage hinsichtlich des ursprünglich zusätzlich verlangten Schmerzensgeldes bei Abstrichen zur Höhe einzelner Schadensposten dem Grunde nach der Klage voll stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 8.261,75 DM verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung, die allerdings in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch einverständliche Berufungsrücknahme der Beklagten auf den 220,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2.3.1976 übersteigenden Urteilsbetrag beschränkt worden ist.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist zwar dem Grunde nach voll, der Höhe nach jedoch nur im Umfang der Garantiewirkung der Grünen Karte begründet.

1) Der Tenor des angefochtenen Urteils ist -wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe und der Kostenentscheidung ergibt, auf Grund eines offensichtlichen Schreibversehens- unvollständig insofern, als am Ende des ersten Absatzes nach ... "zu zahlen." der Satz: "Im übrigen wird die Klage abgewiesen." einzufügen ist. Dieses offensichtliche Schreibversehen hat der Senat gem. § 319 ZPO berichtigt.

2) Da die Beklagte gem. §§ 12, 17 ZPO ihren allgemeinen Gerichtsstand in ... hat, ist die deutsche Gerichtsbarkeit ungeachtet des im Ausland geschehenen Unfalls, der ausländischen Staatsangehörigkeit der Unfallbeteiligten und des deshalb anzuwendenden ausländischen Rechts international zuständig.

3) Materiellrechtlich sieht, wie in dem Gutachten von ..., vom 9.2.1977 (Bl. 32-48 d.A.) in erster Instanz dargelegt ist, das deutsche Internationale Privatrecht als Deliktsstatut grundsätzlich das Recht des Tatorts, für diesen Ausnahmefall jedoch, in dem die Beteiligten sich im Lande des Tatorts nur zufällig auf der Durchreise von Deutschland zum Iran bzw. umgekehrt begegnet sind, das gemeinsame Heimatrecht von Schädiger und Geschädigten, also iranisches Recht vor. Das iranische Kollisionsrecht, das zwar zivilrechtlich keine Bestimmungen über das Deliktsstatut enthält, verweist aber strafrechtlich und auch in einem Gesetz über Sachschäden aus Verkehrsunfällen auf das Recht des Tatorts, wie in dem oben angeführten Gutachten näher ausgeführt ist. Mithin ist davon auszugehen, dass nach dem für das deutsche Gericht in erster Linie maßgeblichen iranischen Recht das türkische Recht als Recht des Tatorts anzuwenden ist. Da das türkische Recht seinerseits diese Verweisung des iranischen Rechts annimmt, weil auch nach türkischem Recht das Recht des Tatorts maßgeblich ist, kommt es auch in diesem Ausnahmefall auf dem Umweg über das iranische Heimatrecht der Unfallbeneiligten zur Anwendung des türkischen Rechts als des Tatortrechts.

4) Nach dem materiellen türkischen Recht besteht ein Direktanspruch des Geschädigten, also des Klägers, gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers, also die Beklagte (Art. 55 Abs. 2 des türkischen StVG) im Rahmen der Deckungssumme. Diese richtet sich aber nicht nach deutschem Recht, da dem Kläger der Nachweis eines am Unfallort gültigen Versicherungsvertrages zwischen der Halterin des unfallbeteiligten Mercedes-Pkw, Fräulein ... und der Beklagten nicht gelungen ist. Der Antrag des Klägers, die Vorlage des Versicherungsvertrages durch die Beklagte gem. § 421 ZPO anzuordnen, geht fehl, ebenso der Antrag auf Vorlagevernehmung gem. § 426 ZPO. Dem Kläger steht kein prozessualer Anspruch auf Vorlage des Versicherungsvertrages nach § 423 ZPO und auch kein materiellrechtlicher diesbezüglicher Anspruch zu (vgl. Thomas-Putzo, ZPO-Kommentar, 9. Aufl., § 422 Anm. 2 d). Die Vernehmung des von der Beklagten für den Nichtabschluss eines Versicherungsvertrages und das Verfahren bei Ausgabe der Grünen Karte benannten Zeugen ... hat ergeben, dass kein Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist. Der Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, dass bei der Beklagten in der Hauptstelle ... wo alle Versicherungsverträge registriert sind, kein Vertrag auf den Namen ... existiert. Deshalb kann nicht von den vertraglichen deutschen Mindestdeckungssummen ausgegangen werden, vielmehr können nur die auf Grund der Garantiewirkung der Grünen Karte geltenden Mindestdeckungsummen für den Umfang der Haftung der Beklagten maßgeblich sein. Das Gutachten von ... geht auf Grund mangelnder vorheriger Instruktion durch das Landgericht davon aus, dass sich der Unfall bei oder in ... ereignet habe. In Wirklichkeit hat der Unfall aber in der Nähe von ... stattgefunden, wie der polizeiliche Unfallbericht und die eigene Schadensanzeige des Klägers an seinen Kasko-Versicherer "VVD" ausweisen. Mithin ergäbe selbst ein nach deutschem Recht von der Halterin des schädigenden Fahrzeugs mit der Beklagten geschlossener Haftpflichtversicherungsvertrag wegen der "Europa-Deckung", d.h. der auf das Gebiet von Europa beschränkten Gültigkeit des Vertrages lt. § 2 Abs. 1 AKB, für den Unfallschaden des Klägers keine Haftung der Beklagten. Der Kläger kann nämlich eine Ausdehnung der angeblichen vertraglichen Haftung auf das asiatische Gebiet der ... nicht beweisen. Deshalb entfällt eine vertragliche Haftung der Beklagten ganz und gar. Das Vorhandensein der Grünen Karte allein reicht zum Beweis eines Versicherungsvertrages nicht aus, wenn auch in dem Londoner Abkommen (vgl. Schmitt, System der Grünen Karte, Anhang S. 197) das als Grundlage in der ganzen Türkei gilt (Schmitt, a.a.O., S. 48 unter Ziff. 2) von dem "Versicherten" in der Definition des Art. 1 b als einer Person ausgegangen wird, die auf Grund einer Versicherungspolice versichert ist und im Besitz einer grünen Versicherungsbescheinigung (Grünen Karte) ist. Jedoch kommt es nach Art. 3 Abs. 1 letzter Halbsatz des Londoner Abkommens für die Regulierung des Schadensfalles entscheidend nur auf die Gültigkeit, und zwar die formale Gültigkeit der ordnungsgemäß oder sogar auch nur angeblich ordnungsgemäß (also evtl. gefälschten oder fälschlicherweise) ausgestellten Grünen Karte an. Maßgeblich sind also allein die mit dem Versicherungsverhältnis in keinem notwendigen Zusammenhang stehenden Gültigkeitsdaten auf der Grünen Karte selbst (vgl. Schmitt, a.a.O., S. 98, 99). Die Ansichten im Schrifttum, die bei Schmitt (S. 99 ff.) wiedergegeben sind, gehen zwar hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion auseinander, stimmen aber letztlich darin überein, dass Leistungen vom Haftpflichtversicherer nur im Rahmen der örtlichen Mindesthaftpflichtversicherungssummen zu erbringen sind. Dieser Ansicht Schmitts (a.a.O. S. 116 unter 4. Ergebnis) tritt der Senat bei. Der Originalversicherungsvertrag kann nicht als Grundlage der Regulierung im Ausland angesehen werden. Seine Bedeutung im System der Grünen Karte erschöpft sich im wesentlichen darin, dass er eine Voraussetzung für die Ausstellung einer Grünen Karte bildet, die im Ausland dann aber letztlich eine selbständige von dem Versicherungsvertrag losgelöste Funktion hat. Das trifft auch für die Türkei zu. Die Grüne Karte hat dort auch im Bereich der Unfallstelle Gültigkeit, weil sie den außereuropäischen Landesteil der ... nicht ausschließt (vgl. Schmitt a.a.O., S. 82), sie geht also weiter als ein normaler in Deutschland abgeschlossener Versicherungsvertrag, der nur die Europa-Deckung des § 2 Abs. 1 AKB gewährleistet. Dass das unfallverursachende Fahrzeug mit dem auf der Grünen Karte benannten Fahrzeug identisch ist, hat der Senat auf Grund seiner von dem Zeugen Piechocki, Angestellten der Firma Daimler-Benz-AG, Stuttgart-Untertürkheim, schriftlich beantworteten Anfrage gem. § 377 Abs. 3 ZPO festgestellt.

Die Grüne Karte garantiert jedoch nur das Eintreten für den Haftpflichtschaden nach Maßgabe der an der Unfallstelle geltenden Mindestdeckung der gesetzlichen Haftpflichtversicherung. Das sind in der Türkei ausweislich des Gutachtens von ... nach Art. 50 Abs. 1 des türkischen StVG 2.000 TL für Sach- und 5.000 TL für Personenschäden pro Person (15.000 TL bei mehreren Personen - vgl. Beklagte Bl. 137, 162 d.A. und Schmitt a.a.O., S. 82). Ein Direktanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist also nach dem anzuwendenden türkischen Recht nur im Rahmen dieses, nach den türkischen Mindestversicherungssummen ausgerichteten Deckungsanspruchs gegeben.

5) Hinsichtlich des Sachschadens hatte der Kläger, wie erörtert, allenfalls einen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 2.000 TL, das sind 110,- DM. Das bedarf aber keiner weiteren Erörterung, weil die Beklagte das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht mehr angreift, da sie hierzu die Berufung zurückgenommen hat.

6) Zum Personenschaden hat der Kläger keine Ansprüche mehr. Die Haftung für Personenschaden bei einer Person ist auf 5.000 TL begrenzt, bei mehreren Personen auf 15.000 TL. Einer näheren Aufklärung, welche Beträge auf die verletzten Personen entfallen, bedarf es insoweit nicht mehr. Der Kläger hat nämlich selbst vorgetragen, dass die Heilungskosten vollständig von der Krankenkasse getragen worden sind. Die allenfalls noch - nach türkischem Recht - zum Personenschaden zählenden Transportkosten vom Krankenhaus - Taxifahrt: 600 TL - sind durch den von der Beklagten insoweit nach Berufungsrücknahme nicht mehr angegriffenen Betrag von weiteren 110,- DM reichlich abgegolten.

Der Einholung eines weiteren Gutachtens zum türkischen Recht bedurfte es deshalb nicht mehr.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.