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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 20.01.2015 - 4 L 386.14 - Versagung der Verlängerung einer Lizenz im Güterkraftverkehr wegen Unzuverlässigkeit

VG Berlin v. 20.01.2015: Versagung der Verlängerung einer Lizenz im Güterkraftverkehr wegen Unzuverlässigkeit


Das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 20.01.2015 - 4 L 386.14) hat entschieden:
  1. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Erteilung einer Lizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ist grundsätzlich nicht hinreichend dargelegt, wenn die Lizenz wegen der Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers nicht erteilt wurde. Insoweit ist es dem Unternehmen grundsätzlich möglich, einen anderen Geschäftsführer zu bestimmen, der die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

  2. Die Begehung einer privaten Steuerstraftat des Geschäftsführers, deretwegen er mittels Strafbefehl rechtskräftig zu einer erheblichen Geldstrafe verurteilt wurde, begründet Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmens, die dem Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig entgegensteht.

Siehe auch Güterkraftverkehr und Stichwörter zum Thema Fuhrpark


Gründe:

I.

Die Antragstellerin, die einen Containerdienst zur Beförderung von Bauschutt, Erdaushub und Abfällen betreibt, begehrt die vorläufige Verlängerung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr.

Die Antragstellerin besitzt eine Gemeinschaftslizenz, die ihr zuletzt mit Bescheid vom 29. Juni 2009 bis zum 28. Juni 2014 erteilt wurde. Am 2. Juni 2014 beantragte sie die Verlängerung der Lizenz. In der weiteren Folge verlängerte der Antragsgegner die Lizenz - zuletzt mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren - bis zum 31. Januar 2015. Die Gesellschafterliste der Antragstellerin (VV Bl. 257) weist Gesellschaftsteile in Höhe von 86.480 Euro aus, die in Höhe von 71.926 Euro von Frau X gehalten werden. Auf Anfrage des Antragsgegners teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, dass dem Geschäftsführer der Antragstellerin durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 23. März 2010 die Fahrerlaubnis entzogen worden war, weil er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen hatte und er nachfolgend im Fahreignungsregister mit einem am 20. April 2013 begangenen Geschwindigkeitsverstoß (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften) eingetragen sei, für den ein Bußgeld von 120 Euro verhängt und der im Zeitpunkt der Tat mit 3 Punkten zu bewerten gewesen sei. Das ebenfalls angeforderte Führungszeugnis wies für den Geschäftsführer der Antragstellerin eine Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 450 Tagessätzen aus. Dem liegt ein – seit dem 19. August 2013 rechtskräftiger - Strafbefehl vom 31. Mai 2013 zugrunde, wonach dem Geschäftsführer der Klägerin vorgeworfen wurde, gemeinschaftlich mit Frau X in – zuletzt – drei Steuererklärungen aus den Jahren 2005 bis 2008 unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern im Umfang von insgesamt 43.340 Euro verkürzt zu haben. Wegen des Vorwurfes weiterer unrichtiger Angaben in drei weiteren Steuererklärungen aus den Jahren 2005 und 2010 und einer darauf bezogenen Steuerverkürzung um weitere 42.804 Euro wurde das Verfahren ausweislich handschriftlicher Vermerke auf dem Strafbefehl gemäß § 154 Abs. 2 StPO – vorläufig – eingestellt.

Als der Antragsgegner dem Geschäftsführer der Antragstellerin daraufhin eröffnete, dass beabsichtigt sei, die begehrte Lizenz zu versagen, weil er, der Geschäftsführer in Ansehung seiner Verurteilung als unzuverlässig anzusehen sei, erwiderte dieser laut behördlichem Gesprächsvermerk vom 25. September 2014 (VV Bl. 267), dass er im Falle der Versagung der Lizenz unerlaubten Güterkraftverkehr betreiben werde, da dies sowieso niemanden interessiere. Bereits zuvor hatte die Mehrheitsgesellschafterin der Antragstellerin laut besagtem Vermerk vom 25. September 2014 telefonisch die Vermutung geäußert, dass es sicher wegen des unerlaubten Waffenbesitzes Probleme gebe. Auf den Vorschlag des Antragsgegners, den Posten des Geschäftsführers anderweitig zu besetzen, äußerte dieser nach dem benannten Gesprächsvermerk, dass er wohl den gegenwärtigen Verkehrsleiter des Unternehmens als Geschäftsführer berufen und selbst als Geschäftsführer austreten werde.

Als dies nicht erfolgte, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 13. November 2014 die Erteilung der begehrten Gemeinschaftslizenz ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Geschäftsführer wegen der für ihn im Führungszeugnis eingetragenen Verurteilung als unzuverlässig anzusehen sei. Den hiergegen am 19. November 2014 eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2014, zugestellt am 16. Dezember 2014, zurück.

Am 16. Dezember 2014 hat die Antragstellerin hiergegen Klage zum Geschäftszeichen VG 4 K 387.14 und gleichzeitig den vorliegenden Eilantrag erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, ihr Geschäftsführer sei nicht als unzuverlässig anzusehen. Maßgeblich sei ein güterkraftverkehrsrechtlicher Begriff der Zuverlässigkeit. Die Verurteilung ihres Geschäftsführers durch das Amtsgericht Tiergarten stelle keine solche wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften im Sinne der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) dar. Denn die Verurteilung wegen Verstoßes gegen abgabenrechtliche Vorschriften gründe auf eine fehlerhafte Deklarierung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für privat vom Geschäftsführer gehaltene Immobilien. Da der Verstoß zum Privatbereich des Geschäftsführers zähle, sei ein Rückschluss auf ein Verhalten als Unternehmer ausgeschlossen. In Bezug auf das Unternehmen seien abgabenrechtliche Unregelmäßigkeiten selbst vom Antragsgegner nicht vorgetragen. Gegen die Annahme eines schweren Verstoßes im Sinne der GBZugV spreche zudem, dass ein Strafbefehl gemäß § 407 Abs. 2 StPO nur wegen eines Vergehens erlassen werden könne. Für die Verfolgung schwerer Straftaten sei ein Strafbefehl dagegen nicht vorgesehen. Ein Anordnungsgrund ergebe sich aus dem Umstand, dass sie auf die begehrte Gemeinschaftslizenz angewiesen sei. Ein Austausch des Geschäftsführers sei ihr nicht zumutbar, da ihr gegenwärtiger Geschäftsführer als zuverlässig anzusehen sei. Sie habe auch nicht zugesagt, den gegenwärtigen Geschäftsführer abzuberufen und ihren Verkehrsleiter als neuen Geschäftsführer zu berufen. Sie legt eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vor, wonach er die Firma gegründet, geleitet und aufgebaut habe. Ein Austausch des Geschäftsführers stelle sich nicht so einfach dar.

Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihr die Lizenz D / 15730 B für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr über den 31. Dezember 2014 hinaus vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu erteilen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Es fehle am Anordnungsgrund, weil sie trotz entsprechender Ankündigung nicht ihren Verkehrsleiter zum Geschäftsführer berufen habe.


II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Januar 2015 ist der Antrag bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehlt insoweit das Rechtsschutzinteresse an dem beantragten gerichtlichen Ausspruch, da der Antragsgegner die begehrte Lizenz bis zum 31. Januar 2015 verlängert hat.

Im Übrigen kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Allerdings kann das Gericht dem Wesen und Zweck dieses Verfahrens entsprechend mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens ist. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs. 4 GG) – nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteile vom 25. Oktober 1998 - 2 BvR 745.88 -, BVerfGE 79, 69 [74, 77] und vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638.96,- NVwZ 1997, S. 479 [480 ff.]; OVG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - OVG 8 SN 175.00 -, InfAuslR 2001, 81; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2006 - OVG 3 S 35.06 -).

1. Hier fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die einstweilige Anordnung erforderlich ist, um anders nicht abwendbare Nachteile abzuwenden. Zwar ist sie auf die begehrte Lizenz zur Durchführung ihrer unternehmerischen Tätigkeiten angewiesen. Es ist aber nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Nachteil der Versagung vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht anders als durch den begehrten Ausspruch des Gerichts abwendbar ist. Denn der Antragsgegner hat ihr die Erteilung der begehrten Lizenz für den Fall in Aussicht gestellt, dass sie einen Geschäftsführer bestellt, der neben den fachlichen auch die persönlichen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. Nach dem behördlichen Gesprächsvermerk vom 25. September 2014 hat der Geschäftsführer der Antragstellerin die Berufung ihres derzeitigen Verkehrsleiters ernsthaft erwogen und als wahrscheinlich dargestellt, indem er bekundete, diese Veränderung wohl vornehmen zu wollen. Die Richtigkeit dieses Vermerks wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die Antragstellerin in Abrede stellt, eine entsprechende Zusage erteilt zu haben. Entscheidend ist, dass nach den Äußerungen des Geschäftsführers der Antragstellerin der Berufung des Verkehrsleiters als Geschäftsführer offenbar keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen. Derartige Hindernisse hat die Antragstellerin auch nicht im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens bezeichnet. Allein das Interesse des gegenwärtigen – angestellten – Geschäftsführers, der selbst nicht Gesellschafter ist, in Ansehung seiner Leistungen für das Unternehmen in seiner Position zu verbleiben, genügt hierfür ebenso wenig wie der vage Hinweis, dass ein Austausch des Geschäftsführers „nicht so einfach“ sei. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin ihren Geschäftsführer für zuverlässig und damit einen Anordnungsanspruch für gegeben hält, begründet noch keinen Anordnungsgrund.

2. Die Antragstellerin hat zudem einen Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen hohen Erfolgswahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Rechtsgrundlage für die begehrte Lizenz ist Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. EU Nr. L 300/72 vom 14. November 2009). Danach wird die Gemeinschaftslizenz von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der u.a. in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist.

Die Berufszugangsvoraussetzungen regelt u.a. die Verordnung (EG) 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 300/51 vom 14. November 2009). Die Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers sind in Art. 3 dieser Verordnung näher bestimmt. Nach dessen Absatz 1 müssen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, u.a. zuverlässig sein. Die Voraussetzungen der erforderlichen Zuverlässigkeit regelt Art. 6 der Verordnung. Nach dessen Absatz 1 Unterabsatz 1 legen die Mitgliedstaaten u.a. fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen erfüllen muss, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt ist; Absatz 1 Unterabsatz 2 der Vorschrift regelt hierfür die Mindestvoraussetzungen. In diesem Sinne regelt § 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I, 3120, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2013, BGBl. I S. 3920 – GBZugV) die Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit im Einzelnen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 GBZugV können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn sie rechtskräftig wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften verurteilt worden sind.

Der Geschäftsführer der Antragstellerin, der sie von Gesetzes wegen (§ 35 Abs. 1 GmbHG) vertritt und der als solcher die für den Kraftverkehrsunternehmer geregelten Zuverlässigkeitsvoraussetzungen in seiner Person zu erfüllen hat, wurde durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 31. Mai 2013 wegen Verstoßes gegen die Strafvorschrift des § 370 Abs. 1 Satz 1 AO zu einer Geldstrafe von 450 Tagessätzen verurteilt. Dies stellt eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 GBZugV dar. Denn der rechtskräftig gewordene Strafbefehl steht dem rechtskräftigen Urteil gleich, § 410 Abs. 3 StPO. Bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass die strafrechtliche Vorbelastung des Geschäftsführers der Antragstellerin die Annahme einer persönlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt.

Ausgeschlossen wird dies zunächst nicht bereits deswegen, weil der Geschäftsführer der Antragstellerin die Steuerhinterziehungen, für die er verurteilt wurde, nicht in Ausübung des Gewerbebetriebes der Antragstellerin oder mit unmittelbarem Bezug darauf begangen hat, sondern – obschon gemeinschaftlich mit der Hauptgesellschafterin der Antragstellerin – in seinem Privatbereich. Denn eine solche Einschränkung lässt sich der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 2 GBZugV nicht entnehmen (vgl. Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl. 2014, zu § 1 der strukturähnlichen Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr – PBZugV, Rn. 4; desgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Loseblattkommentar, Stand Juni 2014 zu § 1 PBZugV). Etwas Entgegenstehendes lässt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus der von ihr angeführten Rechtsprechung des OVG Hamburg (Beschluss vom 1. Juli 2014 – 4 Bs 120.14 -, Rn. 19ff., juris) entnehmen, da dort die inhaltliche Aussagekraft eines Straßenverkehrsdelikts und eines Körperverletzungsdelikts für die Zuverlässigkeit eines nicht selbst typischerweise beruflich am Straßenverkehr teilnehmenden Güterkraftverkehrsunternehmers bewertet wird.

Zwar lässt sich aus § 2 Abs. 1 GBZugV, wonach der Unternehmer zuverlässig ist, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird, schließen, dass die Zuverlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift auf den Gewerbebetrieb bezogen zu beurteilen ist (kritisch: Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 PBefG Rn. 10 mit Verweis auf Bidinger, Personenbeförderungsgesetz, Loseblattkommentar, Stand Juli 2014, § 13 PBefG Rn. 21). Bestätigt wird dies durch die Begründung zum Verordnungsentwurf, in dem es heißt, die Vorschrift des § 2 Abs. 1 GBZugV enthalte in Anlehnung an § 35 GewO generelle Anforderungen im Hinblick auf die Zuverlässigkeit (BR-Drs. 707/11, S. 14). Daher ist auch die nicht abschließende („insbesondere“) Aufzählung des Absatzes 3 dieser Vorschrift, in welchen Fällen Unzuverlässigkeit vorliegen kann, in diesem Sinne verstehen.

Aber auch bei Anlegung des im Rahmen von § 35 GewO geprägten gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriffs sind nicht nur solche strafrechtlichen Verurteilungen berücksichtigungsfähig, die auf Taten gründen, die im Rahmen des Gewerbebetriebs vorgenommen wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1994 – BVerwG 1 B 234.94 -, Rn. 6, juris; Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattkommentar, Stand August 2014, § 35 Rn. 3; Heß, in: Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Loseblattkommentar, Stand April 2014, § 35 Rn. 161; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 2. März 2007 – 1 Bs 340.06 -, Rn. 3, juris, zu § 1 PBZugV). Vielmehr müssen die Tatsachen, die für eine Unzuverlässigkeit maßgebend sein sollen, in dem Sinne gewerbebezogen sein, dass sie die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen (BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1994 – BVerwG 1 B 9.94 -, Rn. 3, juris). Maßgeblich hierfür ist das Gesamtbild des Verhaltens des Gewerbetreibenden (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1994 – BVerwG 1 B 114.94 -, Rn. 9, juris). Bezogen auf strafrechtliche Verfehlungen folgt daraus, dass die jeweilige Verurteilung sorgfältig dahingehend zu untersuchen ist, ob aus den ihr zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auf eine auf die jeweilige Gewerbeausübung bezogene Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann (Heß, a.a.O., § 35 Rn. 178 m.w.N.).

Eine hierzu wohl erforderliche Auswertung der Strafakten (vgl. Heß, a.a.O.) ist bei der in diesem Verfahren nur gebotenen überschlägigen Prüfung nicht veranlasst. Allerdings dürfte zu Lasten der Antragstellerin ins Gewicht fallen, dass der strafrechtlichen Verurteilung ihres Geschäftsführers mit einem abgabenrechtlichen Verstoß ein Delikt zugrunde lag, das der Sache nach auch im güterkraftverkehrsrechtlichen Zusammenhang Bedeutung besitzt. Dies lässt sich bereits daraus ableiten, dass in § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. d) GBZugV ein schwerer Verstoß gegen – nicht strafrechtlich sanktionierte – abgabenrechtliche Verpflichtungen, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, als zuverlässigkeitsschädlich ausdrücklich benannt sind (vgl. i.E. ebenso VG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 15 E 3269/10, 15 E 3326/10 -, Rn. 9 m.w.N. zu § 1 PBZugV). Im Strafbefehl vom 31. Mai 2013 lässt sich ferner eine erhebliche kriminelle Energie des Geschäftsführers der Antragstellerin aus dem Umstand ableiten, dass diesem – nach der vorläufigen Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO in Bezug auf drei Vorwürfe – noch immer unrichtige Angaben in drei Steuererklärungen aus unterschiedlichen Jahren vorgeworfen wurden.

Angesichts dessen spricht bei summarischer Prüfung auch Überwiegendes dafür, dass der strafrechtliche Verstoß des Geschäftsführers der Antragstellerin als schwer im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 GBZugV einzustufen ist. Dabei muss nicht abschließend entschieden werden, ob das Merkmal „schwer“ in diesem Zusammenhang bereits dann erfüllt ist, wenn bei einer Verurteilung auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt wurde und diese daher gemäß § 30 ff. BZRG im Bundeszentralregister aufzunehmen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 lit a) BZRG, vgl. Fromm/Sellmann/Zuck, a.a.O., Rn. 4 zu § 1 PBZugV) oder ob damit der Grad der durch Regelung des Delikts als solcher schon gewonnener Aussagekraft gemeint ist, der Unternehmer werde künftig bei der Führung des Unternehmens die für den Güterkraftverkehr geltenden Vorschriften missachten oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens schädigen oder gefährden (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 1. Juli 2014, a.a.O., Rn. 20). Denn dies führt vorliegend nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die Verurteilung des Geschäftsführers der Antragstellerin zu einer Geldstrafe von 450 Tagessätzen übersteigt nicht nur die Grenze des § 32 Abs. 2 Nr. 5 lit. a BZRG um ein Vielfaches, sondern spricht auch für sich genommen für einen schweren Verstoß. Denn die Verurteilung liegt oberhalb des durch § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB vorgegebenen Rahmens von bis zu 360 Tagessätzen und wird lediglich durch § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB ermöglicht, wonach bei der Bildung einer Gesamtstrafe eine Geldstrafe 720 Tagessätze nicht übersteigen darf. Das Merkmal „schwer“ entfällt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht dadurch, dass durch Strafbefehl nur Vergehen im Sinne von § 12 Abs. 2 StGB geahndet werden können. Denn käme es für das Merkmal „schwer“ im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 GBZugV auf die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen im Sinne des § 12 StGB an, so darf angenommen werden, dass der Verordnungsgeber nicht den unbestimmten Rechtsbegriff „schwer“ verwendet hätte. Kommt zu der in erheblicher Höhe verhängten Geldstrafe die sachliche Nähe des abgabenrechtlichen Delikts zur unternehmerischen Tätigkeit, das Ausmaß an zutage getretener krimineller Energie und der der Umfang der Steuerverkürzung in Höhe von mehr als 43.000 Euro, so begründet dies in der Gesamtschau erhebliche Zweifel daran, dass die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin zu bejahen ist. Denn es steht zu befürchten, dass es ihm grundlegend an der nötigen Rechtstreue mangelt und ähnliches auch im Rahmen des von ihm geführten Unternehmens droht. Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass er nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen behördlichen Vermerk vom 25. September 2014 angegeben hat, im Falle der Versagung der begehrten Lizenz unerlaubten Güterkraftverkehr durchführen zu wollen. Die Erklärung einer solchen Bereitschaft stützt eine positive Zuverlässigkeitsprognose nicht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.