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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 19.01.2015 - 7 L 2075/14 -Kein Ermessen bei fehlender Fahreignung wegen Drogenkonsums

VG Gelsenkirchen v. 19.01.2015: Kein Ermessen bei fehlender Fahreignung wegen Drogenkonsums


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 19.01.2015 - 7 L 2075/14) hat entschieden:
Wird anlässlich einer Verkehrskontrolle ein THC-Wert von 1,6 µg/l festgestellt. steht nicht nur fehlendes Trennvermögen fest, sondern es ist auch von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen, wenn der Betroffene angibt, der festgestellte Wert müsse von einem Konsum am Vortag herrühren, weil es sich dann angesichts der auf maximal 6 Stunden begrenzten Nachweisdauer im Blutserum um einen weiteren Konsum handeln muss.


Siehe auch Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum und Konsumgrade / Konsummuster bei Cannabis


Gründe:

Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5831/14 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2014 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 6. Mai 2014 gegen 17:30 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemischtoxikologischen Gutachtens des Labors L. vom 19. Mai 2014 festgestellte THC-Wert von 1,6 µg/l übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend, ohne dass es des Nachweises konkreter Ausfallerscheinungen bedarf.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.
Der Antragsteller ist zudem gelegentlicher Cannabiskonsument. Zwar trägt er vor, am 5. Mai 2014, also dem Tag zuvor, erstmalig Cannabis geraucht zu haben; am Vorfallstag habe er kein Cannabis zu sich genommen. Diese Behauptung kann jedoch nicht zutreffend sein. Denn die gemessene THC-Konzentration für die am Tattag um 18:40 Uhr entnommene Blutprobe weist deutlich darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor gewesen ist, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum sich diese Zeitspanne erhöhen kann.
Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.
Der für den Tag zuvor eingeräumte Cannabiskonsum kann somit nicht ursächlich für den nachgewiesenen THC-Wert gewesen sein. Der Kläger muss entweder auch am Tattag oder ohnehin (mindestens) wiederholt Cannabis konsumiert haben.

Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Zudem ergibt auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers daran, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurückstehen muss. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller sind vergleichsweise gering. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt.

Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinischpsychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.



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