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OVG Hamburg Beschluss vom 10.11.2000 - 3 Bf 129/99 - Zum Seitenstreifen iSd StVO

OVG Hamburg v. 10.11.2000: Zum Seitenstreifen iSd StVO


Das OVG Hamburg (Beschluss vom 10.11.2000 - 3 Bf 129/99) hat entschieden:
Auch ein mittig in der Fahrbahn angelegter Doppelstreifen zum Parken ist ein Seitenstreifen im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Ein absolutes Halteverbot (VZ 283) wird durch das Zusatzschild "gilt auch auf dem Seitenstreifen" auf diesen Bereich erstreckt.


Siehe auch Halten und Parken auf dem Seitenstreifen und Stichwörter zum Thema Halten und Parken


Gründe:

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Soweit der Kläger im Zulassungsantrag vorträgt, das Gericht sei insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, als der Richtungspfeil des von ihm auf der linken Fahrbahnseite wahrgenommenen mobilen Halteverbotsschildes mit Zusatzschild, welches das Halten auch auf dem Seitenstreifen verbot, nicht auf die von ihm benutzte Parkbucht, die zu den in der Mitte der Straße Alter Wall angelegten Stellplätzen gehört, sondern auf das gegenüberliegende Rathaus gezeigt habe, sind damit keine Gesichtspunkte dargetan, die Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angegriffenen Entscheidung rechtfertigen.

Nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO verbietet das in Rede stehende mobile Halteverbotszeichen 283 jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Halten außerhalb der Fahrbahn, insbesondere auf Seiten- und Parkstreifen ist von diesem Zeichen nicht erfasst und muss - wie hier geschehen - durch ein Zusatzschild kenntlich gemacht werden (vgl. Heß in Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsordnung 16. Aufl. 2000, § 12 Rn. 30 m.w.Nw.). Der Kläger hat seinen PKW nicht auf der Fahrbahn, sondern in einer links der Fahrbahn ausgewiesenen Parkbucht abgestellt. Daher ist maßgeblich, ob er aufgrund des von ihm wahrgenommenen Zusatzschildes, welches jedes Halten auch auf dem Seitenstreifen verbot, erkennen konnte und musste, dass das Halten in den linksseitigen Parkbuchten, von denen er eine in Anspruch genommen hat, verboten war oder nicht.

Dies ist der Fall. Das Zusatzschild erstreckte das Halteverbot auf die mittig zur Fahrbahn und linksseitig zur jeweiligen Fahrtrichtung befindlichen Parkbuchten. Sie sind Bestandteil des - hier mittigen - Seitenstreifens. Ein Seitenstreifen ist eine befahrbare Fläche unmittelbar neben der Fahrbahn. Der Begriff Seitenstreifen umfasst auch Park- und Ladebuchten für den ruhenden Verkehr (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, § 12 StVO Rdnr. 58). Dies folgt bereits aus § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO, wonach zum Parken der rechte Seitensteifen zu benutzen und des weiteren klargestellt ist, dass auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen zu den Seitenstreifen gehören. Die Zweckbestimmung eines Seitenstreifens zum Parken berührt daher seine Qualifikation als Seitenstreifen grundsätzlich nicht. Auch der Umstand, dass der hier in Rede stehende Streifen ein Doppelstreifen in der Mitte der Straße Alter Wall ist, der die Fahrbahnen trennt und der für beide Fahrtrichtungen jeweils eine Reihe Stellplätze enthält, sowie die Aufstellung eines Parkscheinautomaten in - nach Behauptung des Klägers - der Mitte hebt seine Qualifikation als Seitenstreifen nicht auf. Auch linksseitige Seitenstreifen bleiben Seitenstreifen (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, § 12 StVO Rdnr. 58 a).

Allerdings kann die Bezeichnung eines Parkstreifens als Seitenstreifen missverständlich sein und zur Ungültigkeit des Verkehrszeichen führen (vgl. VG München, Urt. v. 6.6.1991, NZV 1991 S. 488; Heß in Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsordnung, 16. Aufl. 2000, § 12 StVO Rdnr. 30). Eine Missverständlichkeit ist hier jedoch auszuschließen. Aus den Gesamtumständen ergibt sich, dass das Zusatzschild allein die Bedeutung haben konnte, das Halten in den Parkbuchten links der Fahrbahn zu verbieten. Ein anderer Seitenstreifen, der damit hätte gemeint sein können, ist nicht vorhanden.

In diesem Zusammenhang kommt dem Richtungspfeil am Halteverbotszeichen allein die Bedeutung zu, den Beginn des Halteverbotes sowohl auf der Fahrbahn als auch auf dem Seitenstreifen zu markieren. Dass der Pfeil dabei auf die Fahrbahn in Richtung Rathaus wies, entsprach der Rechtslage (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. c StVO: "Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild ... gekennzeichnet sein"). Ob auch das Ende der Verbotsstrecke gekennzeichnet war und ob sich in der Verbotsstrecke wiederholte Schilder befanden, ist unerheblich (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b StVO). Unbedenklich ist im übrigen auch, dass das Schild auf der linken Fahrbahnseite aufgestellt war, weil nämlich gerade dort die Anordnung zu befolgen war (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 8 Buchst. a StVO sowie Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, § 41 StVO Rdnr. 246).

Nach dem oben Gesagten kommt es schließlich nicht mehr darauf an, ob weitere dreizehn Halteverbotsschilder gemäß des Verkehrszeichenplanes der Beklagten in unmittelbarer Nähe zur Parkbucht des Klägers aufgestellt waren oder nicht und wo sich der Parkscheinautomat zum fraglichen Zeitpunkt befunden hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 GKG.



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