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Landgericht Saarbrücken Urteil vom 03.07.2015 - 13 S 64/15 - Irreführendes Blinken des Vorfahrtberechtigten

LG Saarbrücken v. 03.07.2015: Irreführendes Blinken des Vorfahrtberechtigten und Vertrauensgrundsatz


Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 03.07.2015 - 13 S 64/15) hat entschieden:
Der Wartepflichtige darf trotz eingeschalteter rechter Blinkleuchte des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs nur dann auf dessen Abbiegen vertrauen, wenn sich dieses in der Gesamtschau der Fahrsituation - sei es durch eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit, sei es durch den Beginn des Abbiegens selber - zweifelsfrei manifestiert. Den nach § 8 StVO Wartepflichtigen trifft eine gesteigerte Sorgfaltspflicht mit der Folge, dass sich der Wartepflichtige nur eingeschränkt auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann. Er darf zwar in der Regel auf das Unterbleiben atypischer, grober Verkehrsverstöße des Vorfahrtsberechtigten vertrauen, muss jedoch die Möglichkeit sonstiger Verkehrsverstöße des Vorfahrtsberechtigten in Betracht ziehen. Ein Vertrauen des Wartepflichtigen ist danach erst begründet, wenn die Abbiegeabsicht zweifelsfrei feststeht (Mitfahftung des Vorfahrtberechtigten: 30%).


Siehe auch Irreführendes Falschblinken des Vorfahrtberechtigten und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Gründe:

I.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 11. Juli 2014 in ... ereignete.

Die Erstbeklagte bog mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug von der ... nach links in die bevorrechtigte ...Straße ab. Dabei kollidierte sie mit dem auf der ... Straße fahrenden Fahrzeug des Klägers, das nach rechts blinkte.

Mit der Klage hat der Kläger 2.500,00 € Wiederbeschaffungsaufwand, 834,07 € Sachverständigenkosten, 55,00 € Umbaukosten, 100,00 € An- und Abmeldekosten, 14 x 29,00 € = 406,00 € Nutzungsausfallenschädigung und 26,00 € Unkostenpauschale, insgesamt 3.921,07 € abzüglich hierauf gezahlter 2.272,83 €, entsprechend insgesamt 1.648,24 € nebst vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen geltend gemacht.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 415,21 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, den Kläger treffe eine Mithaftung von 30 %, weil an dem Klägerfahrzeug der Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt gewesen sei. An- und Abmeldekosten seien mit 75,00 €, die Unkostenpauschale mit 25,00 € in Ansatz zu bringen. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten seien nicht zu erstatten, da der Kläger nicht behauptete habe, dass er seine Prozessbevollmächtigten außergerichtlich bevollmächtigt habe und diese außergerichtlich tätig geworden seien.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine Klage, soweit sie erstinstanzlich keinen Erfolg hatte, weiter. Er rügt, das Erstgericht habe seine Beweisangebote zum Unfallhergang übergangen und den Fall rechtlich unzutreffend gewürdigt.

Die Beklagten verteidigen die angegriffene Entscheidung.


II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber überwiegend unbegründet.

1. Das Erstgericht hat in der Sache zunächst angenommen, sowohl der Kläger als auch die Beklagten hafteten für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) iVm. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), weil der Unfallschaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sei, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen sei und für keinen der Unfallbeteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dargestellt habe. Das ist zutreffend. Entgegen dem Berufungsangriff hat das Erstgericht die Erhebung angebotener Beweise zur Unabwendbarkeit des Unfalls für die Zeugin ... nicht in verfahrensfehlerhafter Weise übergangen. Unabhängig davon, ob die Zeugin ... noch rechtzeitig hätte bremsen oder ausweichen können, war der Unfall für sie schon deshalb kein unabwendbares Ereignis, weil sie den Fahrtrichtungsanzeiger in irreführender Weise gesetzt hatte. Damit hat sie den Anforderungen an einen „Idealfahrer“ (vgl. dazu BGHZ 117, 337; Urteil vom 23. September 1986 - VI ZR 136/85 - VersR 1987, 158, 159 mwN.; BGHZ 113, 164, 165) nicht genügt.

2. Im Rahmen der danach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile hat das Erstgericht zu Lasten des Klägers einen Verkehrsverstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO in die Haftungsabwägung eingestellt, weil die Zeugin ... den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, obwohl sie nicht rechts abbiegen wollte. Dies ist zutreffend und wird von der Berufung nicht angegriffen.

3. Zu Lasten der Beklagten hat das Erstgericht eine Verletzung der Vorfahrt nach § 8 StVO in die Haftungsabwägung eingestellt. Auch dies ist zutreffend. Die Zeugin ... hat ihre Vorfahrt durch das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers nicht verloren.

a) Nach einer Auffassung kann das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers durch den Vorfahrtsberechtigten dessen Vorfahrtsrecht generell nicht aufheben, sondern allenfalls ein Vertrauen des Wartepflichtigen begründen, das im Rahmen der konkreten Abwägung der Mitverursachungs- und -verschuldensanteile zu berücksichtigen ist (so dezidiert KG DAR 1990, 142; wohl auch OLG München DAR 1998, 474).

b) Nach anderer Auffassung ist ein berechtigtes Vertrauen des Wartepflichtigen in die Abbiegeabsicht des Vorfahrtsberechtigten grundsätzlich geeignet, eine Vorfahrtsverletzung entfallen zu lassen (so Saarländisches Oberlandesgericht NJW-​RR 2008, 1611; wohl auch OLG Hamm NJW-​RR 2003, 975 f.). Aber auch nach dieser Auffassung kann ein Vorfahrtsverstoß hier nicht verneint werden, weil die Erstbeklagte vorliegend nicht auf einen Vorfahrtsverzicht der Zeugin ... vertrauen durfte.

aa) Allerdings ist im Einzelnen umstritten, ob der nach § 8 StVO Wartepflichtige auf ein angekündigtes Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten bereits dann vertrauen darf, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Abbiegeabsicht in Zweifel ziehen (vgl. OLG München DAR 1998, 474; KG DAR 1990, 142; Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. § 8 StVO Rdn. 54; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 8 StVO Rdn. 63), oder ob der Wartepflichtige trotz eingeschalteter rechter Blinkleuchte des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs nur dann auf dessen Abbiegen vertrauen darf, wenn sich dieses in der Gesamtschau der Fahrsituation - sei es durch eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit, sei es durch den Beginn des Abbiegens selber - zweifelsfrei manifestiert (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht NJW-​RR 2008, 1611; OLG Hamm NJW-​RR 2003, 975; wohl auch OLG Karlsruhe DAR 2001, 128; offen gelassen von der Kammer, Beschlüsse vom 2. Juli 2012 - 13 S 69/12 - und vom 20. August 2012 - 13 S 124/12).

bb) Letztere Auffassung verdient den Vorzug. Den nach § 8 StVO Wartepflichtigen trifft eine gesteigerte Sorgfaltspflicht mit der Folge, dass sich der Wartepflichtige nur eingeschränkt auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann. Er darf zwar in der Regel auf das Unterbleiben atypischer, grober Verkehrsverstöße des Vorfahrtsberechtigten vertrauen, muss jedoch die Möglichkeit sonstiger Verkehrsverstöße des Vorfahrtsberechtigten in Betracht ziehen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht aaO). Ein Vertrauen des Wartepflichtigen ist danach erst begründet, wenn die Abbiegeabsicht zweifelsfrei feststeht.

cc) Danach durfte die Erstbeklagte hier nicht auf ein Abbiegen des klägerischen Fahrzeugs vertrauen. Denn die Zeugin ... hatte weder ihre Geschwindigkeit verringert, noch zum Abbiegen angesetzt.

4. Dass das Erstgericht unter den gegebenen Umständen eine Mithaftung des Klägers von 30 % angenommen hat, begegnet entgegen dem Angriff der Berufung keinen Bedenken. Denn auch das irreführende Blinken stellt einen schweren Verkehrsverstoß dar. Jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem keine erschwerenden Umstände auf Beklagtenseite hinzutreten, tritt es gegenüber dem Verkehrsverstoß des Erstbeklagten deshalb nicht vollständig zurück (ebenso OLG München, Urteil vom 6. September 2013 - 10 U 2336/13, juris; vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht aaO; OLG Celle DAR 2004, 390; OLG Dresden VersR 1995, 234). Die Entscheidung steht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht in einem Widerspruch zu der Entscheidung des KG, VerkMitt 1993, Nr. 2. In jenem Fall wog der Verkehrsverstoß des Vorfahrtsberechtigten schon deshalb geringer, weil dieser den Fahrtrichtungsanzeiger lediglich vorzeitig, nämlich im Bereich vor einer ersten Einmündung gesetzt hatte, obwohl er erst an einer folgenden Einmündung abbiegen wollte.

5. Auch die unangegriffene Schadensberechnung des Erstgerichts beschwert den Kläger nicht in rechtswidriger Weise. Zu Recht hat das Erstgericht tatsächlich nicht angefallene Umbaukosten neben dem Wiederbeschaffungsaufwand nicht für erstattungsfähig erachtet. Soweit es dem Kläger - von den Beklagten unangegriffen - pauschalierte An- und Abmeldekosten zuerkannt hat, wird der Kläger dadurch jedenfalls nicht zu seinem Nachteil beschwert.

6. Entgegen der angegriffenen Entscheidung kann der Kläger jedoch auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € ersetzt verlangen.

a) Allerdings weist das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit der ursprünglichen Klagebegründung zu den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hin. Zum schlüssigen Vortrag eines Anspruchs muss der Kläger Tatsachen vortragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht aufgrund dieser Darstellung in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2015 - III ZR 318/14, juris, mwN.). Zum schlüssigen Vortrag eines Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten hätte der Kläger danach grundsätzlich, worauf das Erstgericht zu Recht hinweist, auch vortragen müssen, inwiefern die Klägervertreter mit der vorgerichtlichen Wahrnehmung der Interessen des Klägers beauftragt wurden und sie aufgrund des erteilten Auftrags tatsächlich tätig geworden sind.

b) Eine nähere Substantiierung des Klagevortrags war hier jedoch entbehrlich, weil die Beklagten die vorgerichtliche Beauftragung sowie das vorgerichtliche Tätigwerden der Klägervertreter unstreitig gestellt haben. Die Beklagten haben die Berechtigung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten lediglich mit den Argumenten in Zweifel gezogen, dass erstens dem Kläger schon die geltend gemachte Hauptforderung nicht zustehe und zweitens eine etwaige Honorarforderung nicht von dem Kläger, sondern von dessen Rechtsschutzversicherung ausgeglichen worden sei, weshalb die Aktivlegitimation fehle. Dieser Vortrag kann lebensnah nur dahin verstanden werden, dass gegen die weiteren Anspruchsvoraussetzungen keine Einwendungen erhoben werden.

c) Nachdem der Kläger seine Aktivlegitimation jedenfalls durch Vorlage einer Abtretungserklärung nachgewiesen hat, kann er vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus dem Geschäftswert der berechtigten Hauptforderung nach §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VVRVG beanspruchen. Diese belaufen sich auf 1,3 x 45,00 € + 11,70 € (Pauschale) + 13,34 € (USt.) = 83,54 €.

7. Die Beklagten sind auch zur Zahlung gesetzlicher Zinsen nach §§ 286, 288 BGB verpflichtet.


III.

Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf § 92 Abs. 1 ZPO, für zweite Instanz auf einer entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).