Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 25.03.2015 - 3 Ws (B) 19/15 - 162 Ss 4/15 - Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung und Fahrverbot

KG Berlin v. 25.03.2015: Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung und Fahrverbot


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 25.03.2015 - 3 Ws (B) 19/15 - 162 Ss 4/15) hat entschieden:
  1. Die Annahme des Tatgerichts einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung bei einer über 40% Überschreitung der zulässigen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit ist nicht zu beanstanden.

  2. Der Zeitraum zwischen dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bleibt bei der Prüfung, ob wegen Zeitablaufs von dem Verhängen eines Regelfahrverbotes abzusehen ist, grundsätzlich unberücksichtigt (im Anschluss an den Beschluss des Senates vom 2. September 2009, 3 ARs 11/09). Maßgeblich ist die verstrichene Zeit zwischen Tatbegehung und dem erstinstanzlichen Urteil.

Siehe auch Zur Annahme von Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und Absehen vom Fahrverbot nach langer Zeit seit der Tat


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen die Betroffene wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h - eine Geldbuße in Höhe von 160,00 € festgesetzt und ihr für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, sowie eine Bestimmung über das Wirksamwerden des Fahrverbots getroffen. Den Schuldspruch hat das Amtsgericht auf §§ 41 Abs. 2 [richtig: 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 zu § 41 Abs. 1, lfd. Nr. 49, Zeichen 274, Spalte 3], 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 [zu ergänzen: Abs. 1] StVG gestützt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.


II.

1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist ohne Rechtsfehler. Die Feststellungen des Urteils tragen die Verurteilung der Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h.

a) Bei dem für die Geschwindigkeitsmessung verwendeten ProViDa-Messverfahren (auch Police-Pilot-System genannt) handelt es sich um ein anerkanntes, zuverlässiges, massenhaft praktiziertes, elektronisches Präzisionssystem zur Weg-Zeit-Messung (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 3 Ws (B) 309/11). Es ist ein allgemein anerkanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 39, 291). In der Regel genügt es, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 3 Ws (B) 67/14 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 26. April 2013 - 2 Ss OWi 349/13 -, juris Rn. 18). Dem Urteil des Amtsgerichts lässt sich die Mitteilung des Messverfahrens und die ermittelte Geschwindigkeit von 114 km/h entnehmen. Aus ihm geht auch hervor, dass der Sachverständige, auf dessen Auswertung zur Geschwindigkeit sich das Amtsgericht stützt, bei seiner Berechnung einen Toleranzabzug vorgenommen hat.

b) Das Ergebnis der Messung unterliegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinem Beweisverwertungsverbot. Die von ihr herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 (NJW 2009, 3293) bezieht sich nicht auf verdachtsabhängige Videoaufzeichnungen, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 46 Abs. 1 OWiG, 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO haben (vgl. OLG Bamberg NJW 2010, 100; Senat, Beschluss vom 18. März 2010 - 3 Ws (B) 24/10 -). Anhaltspunkte für die Annahme, in vorliegendem Fall hätten die eingesetzten Polizeibeamten eine Geschwindigkeitsmessung ohne konkreten Tatverdacht gegen die Betroffene vorgenommen, ergeben sich aus dem Urteil des Amtsgerichts nicht. Dort wird vielmehr die Aussage eines an der Messung beteiligten Polizeibeamten mitgeteilt, wonach ihm das Fahrzeug der Betroffenen in der linken Fahrspur fahrend aufgefallen sei, weil es offensichtlich zu schnell gefahren sei und sich von dem Polizeifahrzeug sichtbar entfernt habe.

c) Die Annahme des Amtsgerichts, die Betroffene habe die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen, ist nicht zu beanstanden. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat (OLG Bamberg, Beschluss vom 26. April 2013 - 2 Ss OWi 349/13 -, Rn. 20, juris). Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt (Senat, Beschluss vom 21. Juni 2004 - 3 Ws (B) 186/04 -, NZV 2004, 598). Die Betroffene kannte hier die zulässige Höchstgeschwindigkeit, weil sie durch das entsprechende Verkehrszeichen ausgewiesen war. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h und damit um 42,5 % war erheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einer Fahrzeugführerin die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit - wie hier - um mehr als 40 % überschritten wird (Beschluss vom 28. Januar 2009 - 3 Ws (B) 39/09 -). Hinzu kommt, dass das Amtsgericht festgestellt hat, die Betroffene habe im linken Fahrstreifen fahrend mehrere Fahrzeuge, die im mittleren Fahrstreifen unterwegs gewesen seien, überholt. Daraus hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei auf eine bewusste Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit durch die Betroffene geschlossen. Indem die Betroffene mehrere Fahrzeuge überholt hat, musste sie damit rechnen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. Soweit die Betroffene vorträgt, sie sei auf dem linken Fahrstreifen in dem dortigen Verkehr „mitgeschwommen“ und habe deswegen nicht davon ausgehen müssen, mit zu hoher Geschwindigkeit unterwegs zu sein, ist dies urteilsfremd. Aber auch bei einem Überholvorgang darf die Geschwindigkeit nicht höher als allgemein zulässig sein (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 5 StVO, Rn. 32).

2. Der Rechtsfolgenausspruch hält ebenfalls sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

a) Die Verhängung der in Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 Buchstabe c zu Nummer 11 des Bußgeldkataloges vorgesehenen Regelgeldbuße von 160,00 € ist nicht zu beanstanden und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt worden.

b) Die Verhängung des Fahrverbots von einem Monat hat das Amtsgericht ohne Rechtsfehler vorgenommen.

aa) Eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h stellt objektiv eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers dar, da sie der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit Nr. 11.3.6 BKat unterfällt. Die Verwirklichung einer der in § 4 Abs. 1 BKatV genannten Bußgeldtatbestände indiziert das Vorliegen einer besonders groben Pflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 StVG, die grundsätzlich die Verhängung des Regelfahrverbots als angemessene Sanktion erfordert (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 3 Ws (B) 358/12 -).

bb) Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei keinen Grund angenommen, von dem Fahrverbot ausnahmsweise abzusehen.

(1) Der Umstand, dass die Betroffene aus beruflichen und privaten Gründen auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, rechtfertigt kein Absehen vom Fahrverbot. Denn berufliche Nachteile auch schwerwiegender Art sind grundsätzlich hinzunehmen (Senat, Beschluss vom 24. April 2014 - 3 Ws (B) 211/14 -). Auf ein Fahrverbot kann ausnahmsweise dann nur verzichtet werden, wenn dem Betroffenen in Folge des Fahrverbots Arbeitsplatz- und oder sonstiger wirtschaftlicher Existenzverlust droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann (Senat, Beschluss vom 25. August 2006, 3 Ws (B) 437/06 -, juris, Rn. 6 = VRS 111, 441; König aaO., § 25 StVG, Rn. 24). Dem Urteil ist zu entnehmen, die Betroffene arbeite als Krankenschwester im Schichtdienst und habe zwei schulpflichtige Kinder, deren Schule 15 km vom Wohnort entfernt sei; die nächste Bushaltestelle befinde sich in 2 km Entfernung vom Wohnort. Diese Feststellungen begründen keine Existenzgefährdung der Betroffenen. Aus ihnen geht nicht hervor, dass ihr im Falle eines Fahrverbots die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses droht. Ferner ist ihr zuzumuten, die Zeit des Fahrverbots durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen (Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel usw.) zu überbrücken (vgl. Senat aaO.). Soweit das Amtsgericht eine Existenzgefährdung auch unter Hinweis auf fehlende Nachweise der Betroffenen abgelehnt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Es ist Sache der Betroffenen, in substantiierter Weise Tatsachen vorzutragen, welche die Annahme einer Existenzgefährdung greifbar erscheinen lassen (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 3 Ws (B) 320/14 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 10. März 2011, 2 Ss OWi 1889/10 -, juris, Rn. 24).

(2) Der Zeitablauf seit der Tatbegehung am 6. November 2012 steht der Verhängung eines Fahrverbots nicht entgegen.

(a) Wann bei langer Verfahrensdauer wegen des Zeitablaufs allein oder zusammen mit anderen Umständen die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr in Betracht kommt, ist eine Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. In aller Regel dürfte dieser Zeitpunkt nach etwa zwei Jahren erreicht sein; eine starre Grenze besteht jedoch nicht. Der Zeitraum von zwei Jahren ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, nahe liegt. Sie ist dann anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 3 Ws (B) 475/11 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 10. März 2011 - 2 Ss OWi 1899/10 -, juris, Rn. 29). Die von der Betroffenen herangezogene Entscheidung des BGH vom 22. Oktober 2001 (ZfSch 2004, 133), wonach die Anordnung eines Fahrverbots bei einem über ein Jahr und neun Monate zurückliegenden Pflichtverstoß bedenklich sei, ist auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen, weil sie zu einem Fahrverbot nach § 44 StGB ergangen ist. Denn die Erwägungen, die zu einem Fahrverbot nach § 44 StGB führen können, sind mit der gesetzgeberischen Intention des im Bußgeldkatalog verankerten Regelfahrverbots nicht ohne weiteres in Übereinstimmung zu bringen.

Die Grenze von zwei Jahren war hier bei Erlass des amtsgerichtlichen Urteils noch nicht erreicht. Das Amtsgericht war trotz der mehr als ein Jahr und elf Monate zurückliegenden Tatbegehung auch nicht gehalten, den erzieherischen Zweck des Fahrverbots näher zu prüfen. Die Dauer des Verfahrens beruht unter anderem auf Umständen, die in der Sphäre der Betroffenen liegen. Infolge der im Urteil erwähnten Terminsverlegungsanträge des Verteidigers mussten Hauptverhandlungstermine um drei Monate bzw. weitere zwei Wochen verlegt werden.

(b) Unerheblich ist, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates seit Tatbegehung mittlerweile mehr als zwei Jahre vergangen sind. Die zwischen dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts verstrichene Zeit ist bei der Prüfung der Frage, ob wegen Zeitablaufs von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat lediglich zu prüfen, ob das Urteil des Tatrichters, auch im Hinblick auf die Verhängung eines Fahrverbots, Rechtsfehler aufweist. Der Tatrichter kann aber den sich an seine Entscheidung anschließenden Zeitraum nicht berücksichtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2000 - 5 Ss OWi 1106/99 -, Rn. 9, juris). Danach kommt es für die Frage des Absehens von der Verhängung eines Fahrverbots infolge Zeitablaufs in der Regel nur auf den Zeitraum zwischen Tatbegehung und letzter tatrichterlicher Entscheidung an (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 31. März 2014 - Ss (B) 18/14 (15/14 OWi) -, Rn. 19, juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 3. August 2011 - 2 Ss Bs 172/11 -, Rn. 11, juris; aA. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. August 2011 - 1 Ss Bs 24/11 - Rn. 6, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 1 Ss Bs 51/13 - Rn. 13, juris).

Soweit der Senat in der Vergangenheit (Beschlüsse vom 22. Februar 2007 - 3 Ws (B) 41/07 -, juris, und 5. September 2007 - 3 Ws (B) 495/07 -) auf die Zeitspanne, nach welcher regelmäßig von der Verhängung eines Fahrverbots als Denk- und Besinnungsmaßnahme abzusehen ist, bei rechtsfehlerfreiem tatrichterlichem Urteil auch den Zeitablauf zwischen diesem und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts berücksichtigt hatte, hat er diese Rechtsprechung bereits im Jahre 2009 auf eine im Vorgriff auf eine Vorlegung an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG vom Oberlandesgericht Dresden, Senat für Bußgeldsachen, mit Beschluss vom 20. August 2009 - Ss (OWi) 242/09 - erfolgte Anfrage aufgegeben (Beschluss vom 2. September 2009 - 3 ARs 11/09).

Im Einzelfall können allerdings auch erhebliche Verzögerungen nach Urteilserlass Auswirkungen auf die Verhängung eines Fahrverbots haben (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken aaO.). Zu solchen Verzögerungen ist es hier aber nicht gekommen. Da es danach von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob nur der Zeitraum bis zum Urteilserlass zu berücksichtigen ist, konnte der Senat davon absehen, die Frage dem Bundesgerichtshof vorzulegen (§§ 121 Abs. 2 GVG, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). In Fragen, die der Tatrichter unter Bewertung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden hat und die deshalb einer Verallgemeinerung nicht zugänglich sind, kommt eine Vorlage nicht in Betracht (Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 121, Rn. 21).


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.