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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 22.07.2015 - 5 V 241/15 - Fahrerlaubnisentzug bei 8 oder mehr Punkten

VG Bremen v. 22.07.2015: Fahrerlaubnisentzug bei 8 oder mehr Punkten


Das Verwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 22.07.2015 - 5 V 241/15) hat entschieden:
  1. Bei offenen Erfolgsaussichten der Klage greift die gesetzgeberische Wertung des § 4 Abs. 9 StVG, die der sofortigen Vollziehung in den Fällen des Erreichens von 8 oder mehr Punkten den prinzipiellen Vorrang einräumt.

  2. Nach summarischer Prüfung bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG.

Siehe auch Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem und Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde


Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Dem 1956 geborenen Antragsteller wurde 1974 eine Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3 (heute C1E) und 1976 eine Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 1 (heute A) erteilt. Mit Schreiben vom 17. November 2011 wurde der Antragsteller vom Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Bremerhaven wegen wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Straßenverkehrsvorschriften verwarnt. Nach weiteren Zuwiderhandlungen forderte das Bürger- und Ordnungsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 11. September 2012 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar auf. Die Bescheinigung sei bis zum 11. Dezember 2012 vorzulegen. Im Falle der nicht fristgerechten Vorlage der Teilnahmebescheinigung müsse die Fahrerlaubnis entzogen werden. Abschließend wies das Bürger- und Ordnungsamt darauf hin, dass dem Antragsteller bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Eine entsprechende Teilnahmebescheinigung legte der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist vor.

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 entzog das Stadtamt der Stadtgemeinde Bremen dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen und gab ihm auf, den Führerschein spätestens am 3. Tag nach Zustellung der Verfügung beim Stadtamt abzuliefern. Für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € angedroht. Ferner wurde eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 160 € festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für den Antragsteller derzeit mehr als 7 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gelte der Antragsteller damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Ein Ermessenspielraum bestehe insoweit nicht. Die angedrohte Zwangsgeldfestsetzung ergehe unter der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, den unrichtig gewordenen Führerschein einzuziehen, um bei polizeilichen Kontrollen zu verhindern, dass der Antragsteller noch im Besitz des Nachweises sei. Wegen der Eilbedürftigkeit der Maßnahme sei von einer vorherigen Anhörung des Antragstellers abgesehen worden. Aus der der Verfügung beigefügten Punkteaufstellung ergab sich zum 30. April 2014 eine Gesamtpunktzahl von 19 Punkten, die nach dem neuen Bewertungssystem in eine Punktzahl von 8 umgerechnet wurde.

Nachdem der Antragsteller das Stadtamt auf die Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens hingewiesen hatte, hob das Stadtamt die Verfügung vom 12. Dezember 2014 auf und erließ unter dem 17. Februar 2015 eine inhaltsgleiche Verfügung, allerdings mit einer Korrektur in der Punkteaufstellung. Das Stadtamt ging nunmehr davon aus, dass der Punktestand des Antragstellers zum 30. April 2014 16 Punkte betrug. Diese Punktzahl wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2014 mit 7 Punkten in das neue Fahreignungsbewertungssystem eingetragen. Weiterhin ging das Stadtamt in der Verfügung vom 17. Februar 2015 davon aus, dass eine Zuwiderhandlung vom 2. Juni 2013 mit einem Punkt nach der neuen Bewertung zu berücksichtigen sei, so dass insgesamt die maßgebliche Punktzahl von 7 Punkten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG überschritten sei. Die Verfügung wurde dem Antragsteller am 26. Februar 2015 zugestellt.

Am 2. März 2015 hat der Antragsteller Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Im Wesentlichen macht er geltend, dass die Ordnungswidrigkeit vom 2. Juni 2013 nach altem und nicht nach neuem Recht zu bewerten sei. Der hierfür anfallende Punkt sei nicht den umgerechneten 7 Punkten hinzurechnen. Die Ordnungswidrigkeit müsse vielmehr in die zum 30. April 2014 bestehende Gesamtpunktzahl einfließen. Insoweit sei auf den Zeitpunkt der Rechtskraft abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt der Speicherung im Fahreignungsregister. Anderenfalls hänge es von der Arbeitsgeschwindigkeit der Behörde ab, ob es zum Verlust der Fahrerlaubnis komme oder nicht. Im Übrigen übersehe die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller auf die Rücknahme der Fahrerlaubnisentziehung habe vertrauen dürfen. Die Folgeentscheidung stehe hierzu in Widerspruch.

Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17. Februar 2015 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie weist darauf hin, dass die mit einem Punkt zu berücksichtigende Ordnungswidrigkeit vom 2. Juni 2013 zutreffend einbezogen worden sei. Nach den einschlägigen Übergangsregelungen des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG seien auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahndeten und die aber erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert würden, die neuen Regelungen anzuwenden. Dies treffe auch auf die in Rede stehende Ordnungswidrigkeit vom 2. Juni 2013 zu, da diese erst am 26. September 2014 in das Fahreignungsregister eingetragen worden sei. Die hinzuzurechnende Punktzahl für diesen Verstoß richte sich mithin nach neuem Recht, obwohl der Tattag vor dem 1. Mai 2014 liege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Bescheid und die als Anlage beigefügte Punkteaufstellung sowie den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.


II.

Der Eilantrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist in Hinblick auf die Fahrerlaubnisentziehung statthaft, weil die aufschiebende Wirkung insoweit bereits gem. § 4 Abs. 9 StVG n. F. von Gesetzes wegen nicht besteht. Im Übrigen ist der Antrag als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auszulegen, da der Klage gegen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins und die Zwangsgeldandrohung aufschiebende Wirkung zukommt, die vorliegend durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigt worden ist.

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 9 StVG zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse am alsbaldigen Vollzug von Fahrerlaubnisentziehungen nach Erreichen von 8 Punkten einerseits und dem Interesse des Antragstellers andererseits, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, vorzunehmen. Angesichts der vom Gesetzgeber für den Regelfall vorgenommenen Wertung überwiegt das Interesse des Antragstellers nur dann, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Im Übrigen ist aufgrund der gesetzlichen Wertung von einem Vorrang des Vollzugsinteresses auszugehen (vgl. OVG NRW, NVWZ 1989, 588; OVG Koblenz NVwz-​RR 1992, 1426; Saurenhaus, in: Wysk, VwGO, § 80 Rn. 46 ff.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse, weil die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren allenfalls als offen betrachtet werden können. Bei offenen Erfolgsaussichten der Klage greift die gesetzgeberische Wertung des § 4 Abs. 9 StVG, die der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung in den Fällen der wiederholten Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften den prinzipiellen Vorrang einräumt.

a) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere dürfte vorliegend die Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG aufgrund Gefahr im Verzug entbehrlich gewesen sein. Der Begriff der Gefahr im Verzug erfasst vor allem Fälle, in denen durch die Anhörung als solche selbst bei Setzung sehr kurzer Äußerungsfristen ein Zeitverlust eintreten würde, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die in der Sache gebotene Maßnahme zu spät kommen oder doch ihren Zweck nur noch in geringerem Ausmaß als erforderlich erreichen könnte. Dies kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn Personen in einer Häufigkeit und Intensität gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen, dass sie eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Eine Gefahr im Verzug kann in Bezug auf den Straßenverkehr auch dann vorliegen, wenn einem Betroffenen die Fahrerlaubnis nach Erreichen der Punktegrenze entzogen wird und die Art sowie die zeitlichen Abstände der Verstöße erhebliche Gefahren für die Verkehrssicherheit durch die weitere Teilnahme am Straßenverkehr zu begründen vermögen. So liegt es hier. Bei zahlreichen Verkehrsverstößen des Antragstellers handelt es sich um zum Teil erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen. Mit einem solchen Verhalten stellt der Antragsteller eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar, die ein unverzügliches Einschreiten als geboten erscheinen lässt (vgl. Beschluss der Kammer vom 15.05.2013 - 5 V 1986/12, juris).

b) In materieller Hinsicht sprechen gewichtige Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung. Unter Berücksichtigung der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG kann allenfalls von offenen Erfolgsaussichten für das Klageverfahren ausgegangen werden.

Ermächtigungsgrundlage für die Entziehungsverfügung ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), da auf den Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung vom 17. Februar 2015 abzustellen ist (vgl. VGH München, B. v. 08.06.2015 - 11 CS 15.718, juris). Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich beim Inhaber der Fahrerlaubnis in der Summe ein Punktestand von 8 oder mehr Punkten ergibt; der Betroffene gilt in diesem Fall kraft Gesetzes als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Antragsteller nach summarischer Prüfung vor.

aa) Die Antragsgegnerin hat die vom Antragsteller bis zum 30. April 2014 verwirkten Punkte zutreffend mit 16 Punkten berechnet. Auf die Punkteaufstellung der Seite 4 des angefochtenen Bescheides wird insoweit Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat die eingetragenen Verstöße nach § 40 Fahrerlaubnisverordnung in Verbindung mit der Anlage 13 in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung jeweils korrekt mit Punkten bewertet. Dabei durfte sie die im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkte übernehmen, denn diese Punktbewertung entspricht jeweils der Anlage 13 a. F. Soweit sich in der Punkteaufstellung des aufgehobenen Bescheides vom 12. Dezember 2014 noch eine Tat vom 17. Juni 2012 befand, ist diese nach Kenntnis von der Einstellung des diesbezüglichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens aus der Punkteaufstellung entfernt worden. Die Antragsgegnerin hat ferner das nach dem früheren Recht vorgesehene abgestufte Verfahren nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG a. F. beachtet. Sie hat den Antragsteller bei einem Punktestand von 8 bis 13 Punkten verwarnt und nach Überschreiten eines Punktestandes von 13 Punkten die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet.

Die Antragsgegnerin hat die vor dem 1. Mai 2014 eingetragenen 16 Punkte in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n. F. in 7 Punkte nach dem neuen Fahreignungs-​Bewertungssystem überführt. Die 16 Punkte waren dabei voll berücksichtigungsfähig. Die Voraussetzungen für eine Löschung insbesondere nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n. F. lagen nicht vor. Danach sind gespeicherte „alte" Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG n. F. in Verbindung mit der Anlage 13 zu § 40 FeV n. F. nicht mehr zu speichern wären, am 1. Mai 2014 zu löschen. Im Falle des Antragstellers sind sämtliche nach altem Recht gespeicherte Eintragungen auch nach neuem Recht zu speichern. § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG regelt die Umstellung der Punktestände nach bisherigem Recht in die Maßnahmestufen und Punktebewertung des neuen Fahreignungs-​Bewertungssystems. Bei einem Punktestand von 16 Punkten nach dem alten Bewertungssystem sieht die Tabelle in § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG eine Einordnung bei einem Punktestand von 7 Punkten ab dem 1. Mai 2014 vor.

bb) Die Ordnungswidrigkeit des Antragstellers vom 2. Juni 2013, rechtskräftig seit dem 8. März 2014, ist von der Antragsgegnerin zutreffend nach Maßgabe des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG eingeordnet und bewertet worden. Nach dieser Übergangsbestimmung sind die neuen gesetzlichen Vorschriften und die aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung auch auf Zuwiderhandlungen anzuwenden, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangen worden sind, die aber erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister eingetragen worden sind. So verhält es sich auch hier. Die Zuwiderhandlung ist am 2. Juni 2013 und damit vor Ablauf des 30. April 2014 begangen worden. Die Eintragung in das Fahreignungsregister ist aber erst am 26. September 2014 erfolgt.

Sofern in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG unterschiedlich beurteilt wird, wird dem im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens weiter nachzugehen sein (vgl. für die Verfassungsmäßigkeit der Norm OVG Berlin-​Brandenburg, B. v. 02.06.2015 – OVG 1 S 90.14; VG Düsseldorf, B. v. 15.05.2015 – 6 L 1462/15; VG Göttingen, B. v. 14.10.2014 – 1 B 138/14; mit Bedenken VGH Bad. Württ., B. v. 31.03.2015 – 10 S 2417/14; VG Hannover, B. v. 17.04.2015 – 15 B 1883/15; jeweils bei juris). Die gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm bestehenden Bedenken sind aber nicht derart offenkundig, dass es gerechtfertigt erscheint, bereits im Eilverfahren die auf einer gesetzlichen Regelung beruhende Behördenentscheidung und damit auch den Vollzug der hier vom Gesetzgeber getroffenen Übergangsvorschrift auszusetzen. Nach der Begründung der Bundesregierung zu der entsprechenden Gesetzesvorlage ist § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG aus Praktikabilitätsgründen für die Handhabung der Umstellung als erforderlich angesehen worden (BT-​Drs 17/12636, S. 50). Damit liegt ein sachlicher und systemimmanenter Grund für die verschiedenartige Behandlung der Taten vor, die vor und nach dem Stichtag des 30. April 2014 begangen worden sind (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 16). Nur für die Taten, die vor dem Stichtag begangen worden sind, wird aus Vereinfachungsgründen für die Frage, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist, auf den Zeitpunkt der Speicherung im Fahreignungsregister und nicht auf das sogenannte Tattagsprinzip abgestellt. Soweit das systematische Verhältnis der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG n. F. zum im Übrigen maßgeblichen Tattagsprinzip als problematisch angesehen wird (vgl. insoweit VGH Bad.-​Württ., a.a.O.), teilt die Kammer diese Bedenken nicht. Es bleibt dem Gesetzgeber grundsätzlich unbenommen, für die Fragestellung der späteren Tilgung und Punktereduzierung auf das in der Rechtsprechung entwickelte Tattagsprinzip abzustellen, während für die Frage der Anwendbarkeit des alten oder des neuen Punktebewertungssystem aus Vereinfachungsgründen auf einen anderen Zeitpunkt abgestellt wird. Auf diese Weise wird nämlich für die sichergestellt, dass der Übergangszeitraum einer Bewertung mit unterschiedlichen Punktesystemen deutlich kürzer ausfällt. Hätte der Gesetzgeber auch insoweit auf das Tattagsprinzip abgestellt, wären noch je nach Rechtskraft der Entscheidung und nachfolgender Eintragung im Fahreignungsregister mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen zwei Bewertungssysteme nach dem Stichtag des 01.05.2014 fortzuführen gewesen. Durch das Abstellen des Gesetzgebers auf die Eintragung in das Fahrzeugregister wurde sichergestellt, dass kurze Zeit nach der Umstellung sämtliche Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamtes nur noch eine Bewertung nach dem neuen Punktesystem zur Folge haben konnten. Das systematische Verhältnis der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG zum im Übrigen geltenden Tattagsprinzip ist deshalb aus der Perspektive des Gesetzgebers als schlüssig und nachvollziehbar zu betrachten. Die Norm stellt eine spezielle Regelung dar, die sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch mit Blick auf die Anzahl der nach ihr zu entscheidenden Fälle von begrenzter Bedeutung ist.

Auch in Hinblick auf einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vermögen die bisher in der Rechtsprechung (vgl. insoweit VG Hannover, a.a.O.) geäußerten Bedenken nicht zu überzeugen. Mit dem neuen Punktesystem beurteilt der dazu legitimierte und berufene Bundesgesetzgeber die Gefährlichkeit von Verkehrszuwiderhandlungen seit dem 1. Mai 2014 anders als in der Zeit davor. Da naturwissenschaftlich exakte Maßstäbe in diesem Bereich fehlen und es wesentlich auf Bewertungen ankommt, kommt dem Gesetzgeber eine erhebliche Einschätzungsprärogative zu, von der er mit der Neufassung des Fahreignungs-​Bewertungssystems auch umfassend Gebrauch hat. Soweit die Tathandlungen vor dem 1. Mai 2014 begangen worden sind, sie aufgrund von § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG im Falle einer späteren Eintragung in das Fahreignungsregister aber gleichwohl nach dem neuen Bewertungssystem eingeordnet werden, mag unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der unechten Rückwirkung zu überdenken sein. Dass der Gesetzgeber gegen diese Grundsätze verstoßen hat, lässt sich aber jedenfalls nach summarischer Prüfung nicht erkennen, denn der Gesetzgeber hat die Übergangsvorschrift aus Praktikabilitätsgründen für erforderlich gehalten, um die Umstellung für die beteiligten Behörden handhabbar zu machen (vgl. OVG Berlin-​Brandenburg, a.a.O., Rn. 5). Die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis ergeben sich mit Blick auf die unechte Rückwirkung aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl. Das Ziel, eine einfachere und transparentere Regelung zu schaffen und die Übergangszeiträume und Umstellungsprobleme gering zu halten, ist von einigem Gewicht. Ob demgegenüber das Vertrauen von Fahrerlaubnisinhabern, im Falle einer Zuwiderhandlung im Straßenverkehr nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Bewertungssystem beurteilt zu werden, gewichtiger erscheint, dürfte demgegenüber zweifelhaft sein. Die Bewertung der Fahreignung nach einem Punktesystem erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren, die von dem jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber für den Straßenverkehr ausgehen. Sie stellen keine rückwirkende Bestrafung für Zuwiderhandlungen dar, sondern sie sind vielmehr die Grundlage für eine zu erstellende Prognose über künftige Gefahren. An eine veränderte Bewertung auch zurückliegender Sachverhalte durch den Gesetzgeber sind bei präventiven Maßnahmen der Gefahrenabwehr keine zu hohen Anforderungen zu stellen.

Ob es vor diesem Hintergrund letztlich als gerechtfertigt angesehen werden kann, dass die Anwendbarkeit des alten bzw. des neuen Fahreignungsbewertungssystems für einen Übergangszeitraum vom Zeitpunkt der Speicherung im Fahreignungsregister und damit auch von der Bearbeitungsgeschwindigkeit des Kraftfahrtbundesamtes abhängig ist, kann im Rahmen des Eilverfahrens nicht abschließend geklärt werden. Die bisher in der Rechtsprechung erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG sind jedenfalls nicht von solchem Gewicht, dass vorliegend von überwiegenden Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen werden könnte, so dass es bei der in § 4 Abs. 9 StVG getroffenen Grundentscheidung des Gesetzgebers für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage verbleiben muss.

c) Schließlich vermag auch eine abschließende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Erweist sich der angefochtene Bescheid voraussichtlich als rechtmäßig oder sind die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens als offen zu beurteilen, so besteht grundsätzlich kein Anlass, von der durch § 4 Abs. 9 StVG statuierten sofortigen Vollziehbarkeit durch eine gerichtliche Entscheidung abzurücken. Die mit der Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommen werden.

3. Auch der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins sowie die Zwangsgeldandrohung bleibt ohne Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in einer dem § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet worden. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Abwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Gegen die in Nr. 2 der Verfügung vom 17. Februar 2015 getroffenen Anordnungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Pflicht zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die Androhung des Zwangsgeldes findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 14 und 17 BremVwVG.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013).