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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 08.04.2015 - 7 K 1153/14 - Keine Neuerteilung FE-Klasse CE nach zehn Jahren

VG Gelsenkirchen v. 08.04.2015: Keine prüfungsfreie Neuerteilung FE-Klasse CE nach zehn Jahren


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 08.04.2015 - 7 K 1153/14) hat entschieden:
Eine prüfungsfreie Neuerteilung der Fahrerlaubnisklasse CE kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn Tatsachen vorliegen, die den Rückschluss zulassen, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Lastkraftwagens nicht mehr vorliegen. Eine solche Tatsache ist regelmäßig der Umstand, dass der Fahrerlaubnisinhaber seit Januar 2005 und damit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seit rund zehn Jahren nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse CE ist und er darüber hinaus ist nach der vorgelegten Bescheinigung des Arbeitgebers seit Februar 2001 nicht mehr als Kraftfahrer im Nah- und Fernverkehr tätig ist.


Siehe auch Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung und Die prüfungsfreie Neuerteilung einer Fahrerlaubnis


Tatbestand:

Der Kläger begehrt die erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Fahrerlaubnisklasse CE.

Der 1950 geborene Kläger war seit 1968 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 und seit 1972 einer Fahrerlaubnis der Klasse 2. Am 27. Januar 2000 wurden die Fahrerlaubnisse auf die Klassen A1, BE, CE und T umgeschrieben. Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis für die Klassen C, CE lief am 26. Januar 2005 ab.

Am 18. Dezember 2013 beantragte der Kläger die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klasse CE. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, eine Fahrschule zu benennen, die diesen zu einer Fahrprüfung begleite. Der Kläger sei seit 2005 nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse CE. Es bestehe die Annahme, dass dieser die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines solchen Kraftfahrzeugs nicht mehr besitze. Soweit der Kläger keine Fahrschule benenne, sei beabsichtigt, den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis abzulehnen.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 teilte der Kläger mit, dass keine Tatsachen vorlägen, die es rechtfertigten, ihm seine Kenntnisse und Fähigkeiten abzusprechen. Durch seine berufliche Tätigkeit in einer Spedition habe er täglich mit der Bewegung der Fahrzeuge zu tun. Diese würden auf dem geschlossenen Betriebsgelände von den Hoffahrern und gegebenenfalls auch von ihm selbst bewegt.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klasse CE ab. Nach § 20 Abs. 2 FeV könne die Fahrerlaubnis der Klasse CE nur erteilt werden, wenn der Kläger zuvor erfolgreich eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung abgelegt habe. Der Kläger sei seit dem 26. Januar 2005 nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse CE. Es bestehe daher die begründete Annahme, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Fahrzeugs dieser Klasse nicht mehr besitze. Der Zeitfaktor sei insoweit auch nach der Neufassung der Regelungen des § 20 Abs. 2 FeV und § 24 Abs. 2 FeV entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein sachgerechtes und maßgebliches Kriterium.

Der Kläger hat am 5. März 2014 Klage erhoben. Die Beklagte gehe unzutreffend und ermessensfehlerhaft davon aus, dass Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass er die nach §§ 16, 17 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitze. Es bestünden bereits Zweifel, ob die Beklagte die gesetzlichen Vorgaben in § 20 Abs. 2 FeV richtig anwende. Entgegen der Formulierung in dem Bescheid sei nach dieser Vorschrift nicht die Ablegung der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung erforderlich. Maßgeblich sei, ob Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass er nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Das sei nicht der Fall. Nach der neueren Rechtsprechung sei es unzulässig, starr auf Fristen oder den Zeitablauf zu achten. Dies tue jedoch die Beklagte. Eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Begründung fehle dagegen. In seinem Fall seien folgende besondere Umstände zu berücksichtigen: Aufgrund seiner Tätigkeit in einer großen Spedition, der E. GmbH & Co. KG, habe er täglich mit Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen C, CE zu tun. Auf dem betriebsinternen Gelände würden entsprechende Fahrzeuge unter anderem auch von ihm in Vertretung bewegt. Darüber hinaus sei er als Behavior Based Safety (BBS)-​Fahrertrainer tätig. Als solcher begleite und schule er die für die Spedition tätigen Servicefahrer im Hinblick auf servicegerechtes, vorausschauendes, material- und umweltschonendes Fahrverhalten. Das bedeute auch, dass er die Servicefahrer beim Führen der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr begleite. Die Tätigkeit als Fahrertrainer setze tiefe und umfangreiche Kenntnisse in Bezug auf die neueste Technik voraus. Durch seine berufliche Tätigkeit sei er mit den technischen Neuerungen und Entwicklungen an den Fahrzeugen, soweit diese überhaupt zu verzeichnen seien, vertraut. Im Übrigen obliege es der Beklagten, etwaige Änderungen und gesteigerte Anforderungen im Einzelnen darzulegen und zu beweisen. Er nehme seit 46 Jahren am Straßenverkehr teil und habe in dieser Zeit kein Verhalten gezeigt, dass die grundlose Annahme der Beklagten stütze.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Februar 2014 den Antrag auf Verlängerung der Klasse CE positiv zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zu Begründung verweist die Beklagte auf den angegriffenen Bescheid. Sie trägt ergänzend vor: Der Kläger habe keine Bescheinigung seines Arbeitgebers vorgelegt, aus der hervorgehe, welche Fahrzeuge er wie oft bewege. Von einer ausreichenden Fahrpraxis könne nicht ausgegangen werden.

Die Beteiligten haben sich durch die Schriftsätze vom 4. Dezember 2014 und vom 15. Dezember 2014 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 29. Dezember 2014 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte der Beklagten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

I.

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

II.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die (erneute) Erteilung der Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse CE. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2014 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Anspruchsgrundlage für die Wiedererteilung einer abgelaufenen Fahrerlaubnis ist § 24 Abs. 1 und 2 FeV.

Nach § 24 Abs. 2 FeV sind, falls die Geltungsdauer einer vorherigen Fahrerlaubnis der in Absatz 1 Satz 1 genannten Klassen - wie hier beim Kläger - bei Antragstellung abgelaufen ist, Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3 auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis jeweils um die in § 23 Abs. 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Aus § 15 Abs. 1 FeV und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG ergibt sich, dass der Bewerber um eine Fahrerlaubnis seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen hat. Gemäß § 16 Abs. 1 FeV hat der Bewerber in der theoretischen Prüfung nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 FeV hat dieser in der praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.

Bei der von der Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage von § 24 Abs. 1 und 2 FeV zu treffenden Entscheidung über die erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Einen Beurteilungsspielraum bei der Beantwortung der Frage, ob dem Hinderungsgründe im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV entgegenstehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde nicht; ihre Bewertung unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.
BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 3 C 31/10 - juris.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügungen ist es demnach unmaßgeblich, dass die Beklagte diese vorliegend nicht auf § 24 Abs. 2 FeV, sondern auf § 20 Abs. 2 FeV gestützt hat, der die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach deren Entziehung oder dem Verzicht regelt, nicht aber die hier begehrte Wiedererteilung nach Ablauf der Geltungsdauer.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 16 A 2622/10, zur Abgrenzung von §§ 20 Abs. 2, 24 Abs. 2 FeV.
Das Gericht hat danach alleine zu prüfen, ob die oben genannten tatbestandlichen Voraussetzungen des gebundenen Erteilungsanspruchs aus § 24 Abs. 1, 2 FeV erfüllt sind. Das ist vorliegend nicht der Fall. Es liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger jedenfalls nicht über die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 17 FeV verfügt.

Ob Tatsachen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass die nach §§ 15 ff. FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht (mehr) vorhanden sind, ist im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen. Wenn § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV auf "Tatsachen" abstellt, ist damit das Gesamtbild der relevanten Tatsachen gemeint. Vorzunehmen ist danach eine umfassende Würdigung des jeweiligen Einzelfalls, bei der sowohl die für als auch die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzung sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Dazu gehört auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis. Insoweit handelt es sich um einen sachgerechten und den im Regelfall maßgeblichen Gesichtspunkt.
BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 3 C 31/10 - juris, zu § 24 Abs. 2 FeV; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 16 A 2622/10; Beschluss vom 22. März 2012 - 16 A 55/12 - juris; Beschluss vom 4. Januar 2012 - 16 A 1500/12 - juris, jeweils zu § 20 Abs. 2 FeV.
Nach dieser Maßgabe liegen im Fall des Klägers hinreichende Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dieser jedenfalls nicht mehr über die durch die praktische Prüfung (§ 17 FeV) nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Der Kläger ist seit Januar 2005 und damit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seit rund zehn Jahren nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse CE. Darüber hinaus ist der Kläger nach der vorgelegten Bescheinigung des Arbeitgebers vom 23. Mai 2014 seit Februar 2001 nicht mehr als Kraftfahrer im Nah- und Fernverkehr tätig, sondern als Mitarbeiter für Hausmeistertätigkeiten, Botendienste und Pförtnervertretung zuständig. Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger seit rund 14 Jahren nicht mehr über eine ständige Fahrpraxis im öffentlichen Straßenverkehr mit Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse CE verfügt.

Es sind vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger trotz der mehrjährigen fehlenden Fahrerlaubnis und Fahrpraxis gleichwohl die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 17 FeV besitzt.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er bei seiner Tätigkeit als Pförtner etwa vier bis fünf Mal täglich Lastkraftwagen auf dem abgeschlossenen Betriebsgelände bewege und dabei auch die Anhänger der Fahrzeuge tausche und einparke, dürfte bereits fraglich sein, ob das Umsetzen und Einparken der Fahrzeuge auf dem abgeschlossenen Betriebsgelände eine ständige Fahrpraxis im öffentlichen Straßenverkehr ersetzen kann. Jedenfalls hat der Kläger auf die Aufforderung des Gerichts keinen Beleg seines Arbeitgebers vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass und in welchem Umfang dieser bei seiner Tätigkeit Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände bewegt. Dieser hat vielmehr mitgeteilt, dass er eine solche Bescheinigung nicht beschaffen könne, da sein Arbeitgeber derzeit nicht mehr über eigene Fahrzeuge verfüge. Die von dem Kläger vorgelegten Bescheinigungen von Fahrschülern bzw. Begleitfahrern können eine ausreichende Fahrpraxis des Klägers nicht belegen. Zum einen enthalten diese soweit ersichtlich nur die Bestätigung, dass der Kläger Fahrschüler oder andere Fahrer auf der Fahrt begleitet habe. Den Schreiben ist nicht bzw. nicht hinreichend klar zu entnehmen, ob der Kläger, der derzeit über keine Fahrerlaubnis für die Klasse CE verfügt, überhaupt selbst gefahren ist. Die bloße Begleitung kann dabei die aktive Teilnahme im Straßenverkehr nicht ersetzen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 - 16 A 55/12 - juris Rn. 10.
Zum anderen lassen die Bescheinigungen über einzelne Fahrten in den Jahren 2013 und 2014 nicht den Rückschluss zu, dass der Kläger über eine ständige Fahrpraxis mit diesen Fahrzeugen verfügt. Das gilt auch für die vorgelegte Bescheinigung der C. Spedition und Logistik GmbH, mit der lediglich vereinzelte Privatfahrten im Jahr 2014 bestätigt werden. Genauere Angaben zur Art, Zahl und Regelmäßigkeit der Fahrten enthalten die Schreiben nicht.

Die Tätigkeit des Klägers als Behavior Based Safety (BBS)-​Fahrertrainer führt zu keiner anderen Bewertung. Dabei kann offen bleiben, ob die Tätigkeit als Fahrertrainer die Annahme rechtfertigt, dass dieser über die in der theoretischen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse im Sinne von § 16 FeV verfügt. Insoweit ist allerdings weder der vorgelegten Bestellungsurkunde noch den in den Behavior Based Safety-​Richtlinien genannten Trainer-​Anforderungen (S. 14 f.) genau zu entnehmen, über welche konkreten Kenntnisse und Qualifikationen der Fahrertrainer verfügen muss. Unabhängig hiervon kann die Tätigkeit als Fahrertrainer jedenfalls nicht eine seit Jahren fehlende Fahrpraxis und die mit der praktischen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 17 FeV ersetzen. Denn die Tätigkeit als Fahrertrainer umfasst nach den vorgelegten Behavior Based Safety-​Richtlinien (S. 10) und dem Vortrag des Klägers nur die Begleitung anderer Fahrer. Eine regelmäßige, aktive Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ist damit nicht verbunden. Darüber hinaus ist der Kläger nach der vorgelegten Bestellungsurkunde erst seit November 2013 und damit seit einer relativ kurzen Zeit als Fahrertrainer tätig, während dieser bereits seit 2001 nicht mehr als Fahrer im Nah- und Fernverkehr eingesetzt worden ist und jedenfalls ab 2005 keine Fahrpraxis im öffentlichen Straßenverkehr mehr besitzt.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.