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OLG Celle Beschluss vom 08.04.2015 - 312 SsRs 51/15 - Vorbeifahren auf dem Seitenstreifen einer Bundesautobahn

OLG Celle v. 08.04.2015: Vorbeifahren auf dem Seitenstreifen einer Bundesautobahn


Das OLG Celle (Beschluss vom 08.04.2015 - 312 SsRs 51/15) hat entschieden:
Überholen ist der tatsächliche, absichtslose - d. h. nicht notwendig vorsätzliche - Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil (Fahrbahn). Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 S. 2 StVO). Wer sie benutzt, um rechts an anderen vorbeizufahren, überholt deshalb nicht im Sinne des § 5 StVO . Das Benutzen des Seitenstreifens zum Zweck eines schnelleren Vorwärtskommens stellt jedoch gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO eine vorsätzliche Verkehrsordnungswidrigkeit dar.


Siehe auch Überholen und Seitenstreifen - Standspur


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Lehrte hat den Betroffenen wegen "einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit durch rechtes Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften" gemäß § 17 OWiG, §§ 5 Abs.1, 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200,00 € verurteilt.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene mit dem PKW der Marke Daimler/Chrysler, amtliches Kennzeichen …, die Bundesautobahn 7 und befuhr sodann die in Richtung Berlin führende Tangente der Bundesautobahn 2 in der Gemarkung Lehrte. Wegen einer Baustelle waren die Fahrbahnen auf eine Fahrbahn eingezogen. Neben der Fahrbahn befand sich ein durch Warnbarken abgesperrter Seitenstreifen. Auf der Tangente und der Bundesautobahn 2 bildete sich Stau. Der Betroffene verließ sodann bei km 212,600 den Fahrstreifen und wechselte durch die Warnbarken hindurch auf den abgesperrten Seitenstreifen. Diesen befuhr er ca. 200 Meter und scherte wieder zwischen den Warnbarken auf den Beschleunigungsstreifen der Bundesautobahn 2 ein, wobei er mehrere auf der Fahrbahn wegen der Staus stehende Fahrzeuge überholte.

Das Amtsgericht hat die vorsätzliche Begehungsweise darauf gestützt, dass der Seitenstreifen durch deutlich sichtbare Warnbarken abgesperrt war, so dass jedem Verkehrsteilnehmer bewusst sein musste, dass das Befahren des Seitenstreifens verboten war. Ferner hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Betroffene vor Ort angegeben hat, dass er dringend zum Reisebüro müsse, woraus zu schließen sei, dass der Betroffene in voller Absicht den abgesperrten Bereich befuhr und rechtsseitig mehrere Fahrzeuge zum Zwecke des schnelleren Vorankommens überholte.

Ausgehend von der Regelbuße im Bußgeldkatalog in Höhe von 100,00 € für das verbotswidrige rechte Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften hat das Amtsgericht gemäß § 3 Abs. 4a BKatV die Regelbuße um 100,00 € erhöht. Dies begründete das Amtsgericht damit, dass in Ansehung der konkreten Situation (Sperrbereich, Barken) es sich um einen besonders ahndungswürdigen Verstoß gehandelt habe und der Betroffene angesichts seiner Äußerung, er müsse schnell zum Reisebüro, deutlich zu erkennen gegeben habe, dass ihm das eigene Vorankommen wichtiger sei als die Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer. Bußgelderhöhend hat das Amtsgericht außerdem den Bußgeldbescheid der ZBS Magdeburg vom 29. April 2014, rechtskräftig seit 17. Mai 2014 wegen verbotswidrigen rechten Überholen berücksichtigt, durch den gegen den Betroffenen ein Bußgeld von 100,00 € festgesetzt wurde.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Lehrte richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Dabei macht er geltend, das vorgeworfene Verhalten stelle kein Überholen im Rechtssinne dar.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.


II.

1. Die Rechtsbeschwerde war zunächst gemäß § 80 Abs. 1 OWiG zuzulassen, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Es galt, den im Folgenden dargestellten Rechtsfehler künftig zu vermeiden.

Die Einzelrichterin hat sodann gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hinsichtlich des Schuld- und Rechtsfolgenausspruch begründet .Der Betroffene hat nicht verboten überholt. Überholen ist der tatsächliche, absichtslose - d. h. nicht notwendig vorsätzliche - Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil (Fahrbahn). Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 S. 2 StVO). Wer sie benutzt, um rechts an anderen vorbeizufahren, überholt deshalb nicht im Sinne des § 5 StVO (s. nur König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 5 StVO Rdn. 16, 19a; § 18 StVO Rdn. 14b jew. m. w. N.).

Der Betroffene hat sich allerdings einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit durch Benutzen des Seitenstreifens zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO, Ziff. 88 BKatV schuldig gemacht. Dies gilt bereits für den Normalfall und nicht erst für den Fall, dass der Seitenstreifen durch Warnbaken abgesperrt ist. Auf die Frage, ob die Absperrung durch solche Baken eine Entwidmung bedeutet, wie der Beschwerdeführer meint, kommt es hier deshalb nicht an. Der Senat hat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG den Schuldspruch neu gefasst, weil die Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen worden sind und weitere Feststellungen im Fall der Zurückweisung der Sache insoweit nicht zu erwarten sind. Zwar ist dem Betroffenen ein Hinweis gemäß § 46 Abs. 1 i.V.m. § 265 StPO nicht erteilt worden, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Betroffene sich anders hätte verteidigen können, wäre ein Hinweis erfolgt.

Der Rechtsfolgenausspruch unterlag jedoch der Aufhebung und Zurückverweisung. Das Amtsgericht ist bei der Beurteilung der Rechtsfolgen davon ausgegangen, dass der Betroffene einschlägig vorbelastet ist. Nach der Korrektur des Schuldspruchs ist dies jedoch nicht der Fall. Der Senat sah sich indessen auch nicht in der Lage, den Regelsatz gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO Nr. 88 BKatV i.H.v. 75 € zu verhängen, da die Voreintragung des Betroffenen wegen falschen Überholens im Unrechtsgehalt vergleichbar ist und eine angemessene Erhöhung des Regelsatzes für das zu verhängende Bußgeld naheliegt. Dieses zu bestimmen ist nun noch Aufgabe des Bußgeldrichters.



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