Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgericht Saarlouis Beschluss vom 19.01.2011 - 10 L 1655/10 - Markierung von Schutzstreifen für den Radverkehr

VG Saarlouis v. 19.01.2011: Markierung von Schutzstreifen für den Radverkehr


Das Verwaltungsgericht Saarlouis (Beschluss vom 19.01.2011 - 10 L 1655/10) hat entschieden:
Die durch Leitlinien auf der Fahrbahn markierten Schutzstreifen für den Radverkehr stellen eine den fließenden Verkehr beschränkende verkehrsrechtliche Anordnung dar und erfordern daher nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführende, das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung insbesondere des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer übersteigende Gefahrenlage.


Siehe auch Schutzstreifen für Radfahrer - Angebotsstreifen und Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen


Gründe:

Der Antrag hat nach Maßgabe des Tenors überwiegend Erfolg.

Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13.09.2010 gegen die in der N. Straße in B., einem Ortsteil der Beigeladenen, aufmarkierten Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) und die damit in Zusammenhang stehende Aufstellung der ein absolutes Halteverbot anordnenden Verkehrsschilder (Zeichen 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) begehrt, ist sein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.

Sowohl bei den durch Zeichen 340 auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr als auch bei dem vom Antragsgegner durch Aufstellen der Verkehrsschilder mit dem Zeichen 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO angeordneten absoluten Halteverbot handelt es sich um Verwaltungsakte, ergangen in der Form der Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 SVwVfG. Beide Verkehrszeichen beziehen sich auf eine konkrete örtliche Verkehrssituation, indem sie dort Verbote und Gebote gegenüber den Verkehrsteilnehmern bewirken. So verbieten die Zeichen 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO Fahrzeugführern das Halten auf der Fahrbahn. Das Zeichen 340 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO verbietet Fahrzeugführern das Parken auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr; zudem gestattet es Fahrzeugführern das Überfahren der aufmarkierten Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf und auch nur, wenn dabei Radfahrer nicht gefährdet werden. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diese Verkehrszeichen entfällt entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist auf verkehrsregelnde Anordnungen entsprechend anwendbar, weil sich die von Verkehrszeichen ausgehenden Gebote oder Verbote prinzipiell nicht von unaufschiebbaren Anordnungen oder Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten unterscheiden, an deren Stelle sie gleichsam treten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1988, 7 B 189.87, NJW 1988, 2814; ferner Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 41 StVO Rdnr. 247, 250
Der Antragsteller ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Zwar kann er sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht auf die mögliche Verletzung subjektiver Rechte Dritter und damit insbesondere auch nicht auf eine Gefährdung der den Schutzstreifen benutzenden Radfahrer berufen; als Eigentümer des im Bereich der angefochtenen Verkehrsregelungen gelegenen Anwesens N. kann er gegenüber dem Erlass der streitbefangenen verkehrsregelnden Anordnungen gleichwohl geltend machen, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die auch ihn treffenden Verkehrsregelungen nicht gegeben seien oder seine Belange ermessensfehlerhaft mit den für die Anordnung sprechenden öffentlichen oder privaten Interessen abgewogen worden seien.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.1993, 11 C 35.92, BVerwGE 92, 32; ferner OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschluss vom 22.10.2003, 8 B 468/03, NuR 2005, 98.
Vorliegend hat der Antragsteller unter anderem dargetan, dass sein Interesse an einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung seines als Gaststätte betriebenen Anwesens N., die das Vorhandensein ausreichender Parkmöglichkeiten in der N. Straße sowie zumutbare Be- und Entlademöglichkeiten erfordere, nicht berücksichtigt worden sei. Er beruft sich damit nicht lediglich auf allgemeine Interessen, die eine Antragsbefugnis nicht begründen können, sondern macht eine besondere, auf seiner Stellung als Grundstücksanlieger beruhende Interessenlage geltend, nach der eine Beeinträchtigung eigener, nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützter Rechte durch die Aufmarkierung von Schutzstreifen für den Radverkehr sowie Anordnung eines absoluten Halteverbots auf der öffentlichen Straße vor seinem gewerblich genutzten Anwesen jedenfalls nicht von vorneherein auszuschließen ist.
Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1994, 11 C 25.93, NZV 1995, 165; ebenso VG Saarlouis, Urteil vom 05.10.1999, 3 K 105/98
Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet.

Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verwaltungsakte gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen der dabei vom Gericht zu treffenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des von dem Antragsteller eingelegten Widerspruchs zu berücksichtigen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Davon ausgehend erweisen sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Überprüfung der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage
vgl. BVerwG, u. a . Urteil vom 21.08.2003, 3 C 15.03, DÖV 2004, 166, m. w. N.
die in der N. Straße in B. durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr sowie die dort aufgestellten, ein absolutes Halteverbot anordnenden Verkehrsschilder als offensichtlich rechtswidrig.

Der rechtliche Maßstab für die Beurteilung der streitbefangenen verkehrsrechtlichen Anordnungen ergibt sich aus § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Diese allgemeine Befugnis wird durch § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen des § 45 StVO genannten Rechtsgüter, hier insbesondere des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer, erheblich übersteigt.

Zu einer derartigen, den fließenden Verkehr beschränkenden verkehrsrechtlichen Anordnung gehören auch die auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für Radfahrer. Die durch die Aufmarkierung von Schutzstreifen für Radfahrer verlautbarte Anordnung enthält nicht nur ein an Radfahrer gerichtete, sich aus dem Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO ergebende Pflicht zur Benutzung des Schutzstreifens, sondern hat auch gegenüber Fahrzeugführern eine zudem nach § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO bußgeldbewehrte Beschränkung der Benutzung der Fahrbahn zum Gegenstand, indem sie diesen ein Überfahren der Schutzstreifen nur bei Bedarf und auch nur dann gestattet, wenn dabei Radfahrer nicht gefährdet werden. Zudem ist, wie sich dem von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Erläuterungsbericht der S. zur Neuordnung der Ortsmitte B. und Fortführung des Radverkehrskonzeptes vom 24.01.2008 entnehmen lässt, mit der Aufmarkierung der Schutzstreifen für Radfahrer auf der Fahrbahn der N. Straße in B. und der damit verbundenen optische Einengung der Fahrbahn eine Geschwindigkeitsreduzierung bezweckt worden. Eine danach für die Markierung von Schutzstreifen für den Radverkehr in der N. Straße in B. als Beschränkung des fließenden Verkehrs gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO vorausgesetzte, auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführende und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigende Gefahrenlage ist fallbezogen indes auch nicht ansatzweise erkennbar.

Zwar können besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, die die Markierung von Schutzstreifen für Radfahrer gerechtfertigt erscheinen lassen, auch in einer dort anzutreffenden Verkehrsbelastung, etwa durch einen hohen Anteil Schwerlastverkehr, begründet sein. Aus einer erhöhten Verkehrsbelastung allein ergibt sich aber nicht ohne Weiteres eine auf solchen örtlichen Verhältnissen beruhende, das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigenden Gefahrenlage. Eine solche qualifizierte Gefahrenlage setzt vielmehr auch ein das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts voraus. Dies bedarf aber einer sorgfältigen Prüfung der entsprechenden Verkehrssituation, wobei die für das Vorliegen eines besonderen Gefährdungspotenzials sprechenden Gründe im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls anhand von Tatsachenmaterial, etwa unter Heranziehung feststellbarer Unfallraten, von der hierfür zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu dokumentieren sind.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.09.2010, 3 C 32.09, zitiert nach juris bzw. DAR 2011, 39 (m. Anm. v. Kettler); ferner VGH Baden-​Württemberg, Urteil vom 19.11.2009, 5 S 575/09, DAR 2010, 152.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt. Der Antragsgegner hat als zuständige Straßenverkehrsbehörde auch nicht ansatzweise Umstände für das Bestehen einer Verkehrssituation dargetan, die die Annahme einer über das allgemeine Risiko hinausgehenden Gefährdung der die N. Straße in B. benutzenden Radfahrer rechtfertigen würde. Auch in den Verwaltungsunterlagen sind keine Schadensereignisse oder sonstigen Hinweise auf eine mögliche oder bereits tatsächlich eingetretene Gefährdung von Radfahrern bei Benutzung der N. Straße B. verzeichnet. Die Feststellung und Dokumentation entsprechender Vorkommnisse läge aber nahe, ginge die Benutzung der N. Straße in B. für Radfahrer tatsächlich mit einem erheblich gesteigerten Gefährdungspotenzial aufgrund der dortigen Verkehrsbelastung einher. Dass dem Antragsgegner eine besondere Gefährdungssituation für Radfahrer bei der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Anordnung nicht vor Augen stand, diese vielmehr offensichtlich dadurch motiviert war, der Beigeladenen bei der Umsetzung bzw. Fortführung ihres Radverkehrskonzeptes ein Zugeständnis zu machen, zeigt sich auch darin, dass der für die streitige verkehrsrechtliche Anordnung verantwortlich zeichnende Sachbearbeiter des Antragsgegners noch in einer bei der Beigeladenen am 16.01.2008 stattgefundenen Besprechung die Sinnhaftigkeit der Schutzstreifen für den Radverkehr bezweifelt hat
vgl. Bl. 7 der in den Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners befindlichen Teil-​Akte „Schutzstreifen (für Radverkehr)“
und die Aufmarkierung der Schutzstreifen in der verkehrsbehördlichen Anordnung des Antragsgegners vom 18.05.2009 ausschließlich mit dem diesbezüglichen ausdrücklichen Wunsch der Beigeladenen begründet worden ist. Diese Situation ergibt sich auch aus den Ausführungen des Vertreters des Antragsgegners in der Besprechung bei der Beigeladenen vom 30.01.2008
vgl. Bl. 24 der Teil-​Akte „Schutzstreifen (für Radverkehr)“,
nach denen die Zustimmung zur Einrichtung der fraglichen Schutzstreifen signalisiert, zugleich aber ausgeführt wird, dass bei massiven Beschwerden der Anlieger im Hinblick auf den zu erwartenden Parkdruck „man besser auf die Schutzstreifen verzichten“ sollte. Dies sowie der Umstand, dass von dem Antragsgegner offenbar zu keinem Zeitpunkt eigene Feststellungen zu der Verkehrssituation in der N. Straße in B. sowie etwaiger aus der dortigen Verkehrsbelastung resultierender Unfallzahlen getroffen worden sind, spricht mit Gewicht dafür, dass der Antragsgegner mit der verkehrsrechtlichen Anordnung vorrangig ein außerhalb der straßenverkehrsrechtlichen Gefahrenabwehr liegendes Ziel verfolgt hat und nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, geschweige denn denen aus § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO ausgegangen ist.

Erweisen sich danach die auf der Fahrbahn der N. Straße in B. markierten Schutzstreifen für den Radverkehr bereits mangels Nichtvorliegens der hierfür erforderlichen rechtssatzmäßigen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO als rechtswidrig, gilt dies in gleicher Weise für das durch Aufstellen der entsprechenden Verkehrsschilder in der N. Straße in B. von dem Antragsgegner angeordnete absolute Halteverbot (Zeichen 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO).

Die Rechtswidrigkeit des absoluten Halteverbotes folgt fallbezogen schon daraus, dass der Antragsgegner dessen Anordnung ausdrücklich unter Heranziehung der lediglich bis zum 31.08.2009 gültigen und damit zum Zeitpunkt der Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder im Juli/August 2010 bereits nicht mehr in Kraft befindlichen Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung begründet hat, die in Abschnitt II Nr. 2 b) Nr. 5 zu Zeichen 340 als Voraussetzung für die Markierung von Schutzstreifen für Radfahrer innerorts vorsah, dass der ruhende Verkehr auf der Fahrbahn durch Zeichen 283 ausgeschlossen wird. Insoweit hat der Antragsgegner ersichtlich verkannt, dass durch das Zeichen 340 der Anlage 3, Abschnitt 8 – Markierungen, lfd. Nr. 22 zu der mit Wirkung vom 01.09.2009 neu gefassten Vorschrift des § 42 Abs. 2 StVO
vgl. die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.08.2009 (BGBl. I, 2631)
nunmehr nur noch das Parken auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr ausdrücklich verboten ist mit der Folge, dass das Halten auf den Schutzstreifen für den Radverkehr, sofern es nicht nach § 12 Abs. 1 StVO unzulässig ist, grundsätzlich gestattet ist. Das schließt es zwar nicht aus, im Einzelfall den ruhenden Verkehr auf den Schutzstreifen für den Radverkehr gleichwohl gänzlich durch Anordnung eines absoluten Halteverbotes (Zeichen 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) auszuschließen. Erforderlich ist insoweit aber, dass eine solche Anordnung im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Dafür genügt es nicht, dass sich die Anordnung als sachgerecht und zweckmäßig erweist. Der Verordnungsgeber wollte mit der Regelung in § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO und der entsprechenden Vorschrift über die Verhaltenspflichten der Verkehrsteilnehmer in § 39 Abs. 1 StVO dem zunehmenden Trend zur Regelung aller Verkehrssituationen durch Verkehrszeichen und der damit verbundenen Gefahr der Überforderung und Ablenkung der Verkehrsteilnehmer sowie den hierdurch drohenden Akzeptanzproblemen bei der Beachtung von Verkehrsvorschriften entgegenwirken. Die Regelungen zielen darauf, die allgemeinen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer aufzuwerten und diesen die Subsidiarität der Verkehrszeichenanordnung zu verdeutlichen. Zu diesem Zweck sind die zuständigen Straßenverkehrsbehörden verpflichtet, bei der Anordnung von Verkehrszeichen restriktiv zu verfahren und stets zu prüfen, ob nicht die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf ausreichen.
So ausdrücklich die Begründung der Änderungsverordnung vom 07.08.1997 zu § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9, abgedruckt in Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 39 StVO Rdnr. 3 und § 45 StVO Rdnr. 5
Zwingend geboten im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks daher nur dann, wenn dieses die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist.
Vgl. dazu auch VG Braunschweig, Urteil vom 18.07.2006, 6 A 389/04, zitiert nach juris
Dafür aber, dass ohne Anordnung eines absoluten Halteverbotes in der N. Straße in B. eine besondere Gefahrensituation für Radfahrer besteht, die nur durch Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen zu beseitigen ist, hat weder der Antragsgegner konkrete Tatsachen dargelegt, noch ergeben sich hierfür ansonsten greifbare Anhaltspunkte.

Ist danach das in der N. Straße in B. angeordnete absolute Halteverbot offensichtlich rechtswidrig, gebietet es das Interesse des Antragstellers an der Erlangung eines im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes, auf seinen entsprechenden weiteren Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO hin auch auszusprechen, dass die entsprechenden Verkehrsschilder zu entfernen sind.

Demgegenüber sieht es die Kammer zur Gewährung wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes nicht als erforderlich an, dem Antragsgegner im Rahmen eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auch die Beseitigung der Schutzstreifen für den Radverkehr in der N. Straße in B. aufzugeben. Auch wenn durch die Vollziehung insoweit ein fortdauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden ist, erscheint es in Anbetracht dessen, dass durch eine Beseitigung der Schutzstreifen für den Radverkehr bereits die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen würde, nicht schlechterdings notwendig, deren Beseitigung anzuordnen, zumal bereits aufgrund der dem Antragsgegner aufgegebenen Entfernung der Halteverbotsschilder im Wesentlichen die vormalige Verkehrssituation der N. Straße in B. wieder hergestellt wird und damit den vom Antragsteller geltend gemachten Belangen im vorliegenden Verfahren ausreichend Rechnung getragen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Angesichts dessen, dass der Antragsteller mit seinem Rechtsschutzbegehren im Wesentlichen durchgedrungen ist, erscheint es im Sinne der vorgenannten Vorschrift gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang dem Antragsgegner aufzuerlegen. Zu einem Kostenausspruch hinsichtlich der Beigeladenen besteht kein Anlass, weil diese keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 46.14 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wobei entsprechend der Rechtsprechung der Kammer der für das Hauptsacheverfahren anzunehmende Wert im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren auf die Hälfte zu reduzieren ist.