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OLG Nürnberg Urteil vom 13.05.2015 - 4 U 1839/14 - Familienprivileg bei gesetzlichem Forderungsübergang von Schadensersatzansprüchen

OLG Nürnberg v. 13.05.2015: Familienprivileg bei gesetzlichem Forderungsübergang von Schadensersatzansprüchen


Das OLG Nürnberg (Urteil vom 13.05.2015 - 4 U 1839/14) hat entschieden:
Regelmäßige Aufenthalte und Übernachtungen im Haus des Partners einer nichtehelichen Beziehung überwiegend an Wochenenden und Ferientagen, ohne Begründung eines gemeinsamen Hausstandes, rechtfertigen beim Fortbestehen eigener Wohnsitze nicht die Annahme einer häuslichen Gemeinschaft i.S.d. Familienprivilegs. Eine derartige Beziehung stellt jedenfalls dann keine nichteheliche Lebensgemeinschaft dar, wenn es an einer gemeinsamen Mittelaufbringung und Mittelverwendung fehlt.


Siehe auch Das Familienprivileg im privaten Versicherungs- und im Sozialrecht und Forderungsübergang im Schadensfall


Gründe:

I.

Die Klägerin macht als gesetzliche Krankenversicherung der Geschädigten E. D. (im Folgenden: Geschädigte) gegen den Sohn und Alleinerben des Führers des Unfallfahrzeugs Schadensersatzansprüche geltend, die aus einem Verkehrsunfall am 18.06.2011 auf Korfu/Griechenland resultieren.

Den Vater des Beklagten und die Mutter der Geschädigten verband seit etwa Oktober 2010 eine Liebesbeziehung. Der Vater des Beklagten bewohnte ein Haus in N., die verwitwete Mutter der Geschädigten wohnte mit ihren beiden minderjährigen Kindern in M. . Im Juni 2011 verbrachten der Vater des Beklagten, der jüngste Bruder des Beklagten und der Vetter des Beklagten (T. S.) gemeinsam mit der Geschädigten sowie deren Mutter und dem Zwillingsbruder der Geschädigten (A. D.) einen Urlaub auf Korfu. Am Nachmittag des 18.06.2011 mietete der Vater des Beklagten bei einem ortsansässigen Vermieter ein „Quad“ mit dem Kfz-Kennzeichen „...“ an. Bereits in den Tagen zuvor hatte die Reisegruppe während des Urlaubs gemeinsame Quad-Ausfahrten unternommen. Der Vater des Beklagten steuerte das Quad, die Geschädigte saß als Mitfahrerin hinter ihm. Auf trockener und übersichtlicher Straße verlor der Vater des Beklagten die Kontrolle über das Fahrzeug, als er das von seinem Neffen T. S. gesteuerte Quad überholte. Das vom Vater des Beklagten gesteuerte Quad wurde zunächst nach links von der Straße weggeschleudert und sodann wieder auf die Fahrbahn zurück und kippte dabei um. Weder der Vater des Beklagten noch die Geschädigte trugen bei dem Unfall einen Helm. Der Vater des Beklagten verstarb noch an der Unfallstelle. Die Geschädigte wurde auf die Straße geschleudert und schwer verletzt. Sie erlitt unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma dritten Grades und wurde zunächst bis 07.07.2011 in der Universitätsklinik in Athen und nach dem Rücktransport nach Deutschland bis 22.07.2011 stationär im Universitätsklinikum R. behandelt. Von dort aus wurde die Geschädigte zur neurologischen Rehabilitation in das Bezirkskrankenhaus R. verlegt, anschließend war sie vom 27.07.2011 bis zum 12.01.2012 in der kinderneurologischen Rehabilitation der S. Klinik V., ab 13.10.2011 in deren Neurorehabilitationszentrum C-Reha. Der Geschädigten war es zunächst nicht möglich, sich zu artikulieren. Nachdem in der Universitätsklinik Athen bei den zur Lebensrettung notwendigen Eingriffen am Kopf der Geschädigten große Teile der äußeren Hirnhaut entfernt worden waren, gelang in zwei, in der neurochirurgischen Abteilung der S. Klinik V. am 18./19.08.2011 durchgeführten Operationen eine Redeckelung mittels eines Palacosimplantats. Die schwerwiegenden Verletzungen der Geschädigten führten zu einer Erblindung des linken Auges und einer Verminderung der Sehkraft des rechten Auges auf 60 %. Das erlittene Schädel-Hirn-Trauma führte auch zu psychokognitiven und motorischen Defiziten, zu einer leichten Intelligenzminderung, Wortfindungsproblemen, Wahrnehmungs- und Orientierungsproblemen, Schwächen in Aufmerksamkeit und Konzentration, verminderter Belastbarkeit und rascher Ermüdung. Hinsichtlich der motorischen Defizite besteht eine spastische Hemiparese rechts, eine leichte Fußheberschwäche links. Hinsichtlich der weiteren Verletzungsfolgen wird auf die Klageschrift vom 17.06.2013 und die hierzu eingereichten Anlagen Bezug genommen.

Der Beklagte ist Alleinerbe seines verstorbenen Vaters.

Die Klägerin trägt vor, sie habe für die notwendigen medizinischen Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen der Geschädigten bis 31.05.2013 Zahlungen in Höhe von 120.586,89 Euro geleistet. Die Klägerin ist der Auffassung, in diesem Umfang seien die Schadensersatzansprüche der Geschädigten kraft Gesetzes auf sie als Sozialversicherungsträger übergegangen. Der Beklagte könne sich nicht auf die gesetzliche Haftungsprivilegierung für Familienangehörige berufen, die mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, da diese Voraussetzungen zwischen dem Vater des Beklagten und der Geschädigten oder ihrer Mutter nicht vorgelegen hätten.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
  1. den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, der Klägerin deren Aufwand von 120.868,89 Euro zu erstatten, der über die Inanspruchnahme ihrer Versicherten E. D., wohnhaft in der N. Straße ..., ... M. anlässlich ihrer durch den Unfall vom 18.06.2011 verursachten Verletzung entstanden ist, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB,

  2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ihren ab 01.06.2013 entstehenden Aufwand, der durch die weitere Inanspruchnahme ihrer Versicherten auf Grund des oben genannten Unfallereignis entstehen kann, zu erstatten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, auf den vorliegenden Fall sei griechisches Recht anzuwenden, so dass der Beklagte bereits aus diesem Grunde nicht hafte. Auch habe der Vater des Beklagten den Unfall nicht verschuldet. Im Übrigen treffe die Klägerin, die bei dem Unfall keinen Helm getragen habe, ein erhebliches Mitverschulden. Der Beklagte bestreitet die von der Klägerin geltend gemachten unfallursächlichen Aufwendungen. Er meint, ein gesetzlicher Anspruchsübergang auf die Klägerin habe zudem nicht stattgefunden, da die Geschädigte als Tochter der nichtehelichen Lebensgefährtin des Vaters des Beklagten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe.

Mit Endurteil vom 28.07.2014 hat das Landgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu den Wohn- und Familienverhältnissen der Beteiligten die Klage abgewiesen. Auf den Sachverhalt sei deutsches Recht anwendbar. Etwaige Ansprüche der Geschädigten gegenüber der Beklagten seien jedoch nicht auf die Klägerin übergegangen, da auf Grund der besonderen Fallumstände das gesetzliche Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X greife.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die erstinstanzliche Entscheidung und die darin enthaltene Feststellungen Bezug genommen.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Klageziel weiter und vertieft ihre Argumentation dazu, dass es sich bei dem Vater des Beklagten und der Geschädigten sowie ihrer Mutter nicht um Familienangehörige gehandelt habe und dass die Beteiligten auch nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätten. Die Geschädigte treffe an den erlittenen Verletzungen auch kein Mitverschulden, weil sie keinen Helm getragen hat. Der Vater des Beklagten habe bei Anmietung des Quads auf die Aushändigung von Helmen verzichtet und auch selbst - wie auch alle übrigen Mitglieder der Reisegruppe - bei dem Quadausflug keinen Helm getragen. Im Übrigen werde bestritten, dass die in Griechenland zur Verfügung stehenden Halbschalenhelme aus Plastik die Verletzungen der Geschädigten gemildert hätten.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:
  1. Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. Juli 2014 wird abgeändert.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120.586,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ab dem 1. Juni 2013 entstandenen und zukünftig noch entstehenden Aufwand für Sozialleistungen zu ersetzen, die die Klägerin aufgrund der durch den Unfall vom 18. Juni 2011 verursachten Verletzungen an ihre Versicherte E. D., wohnhaft N. Straße ..., ... M., erbringt.

    Hilfsweise:

  4. Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. Juli 2014 wird aufgehoben und das Verfahren wird zur Entscheidung an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt vor, der Vater des Beklagten habe bereits beim Tod des Vaters der Geschädigten versprochen, sich um die Geschädigte und deren Zwillingsbruder zu kümmern, was auch so gelebt worden sei. Über längere Zeit hinweg habe der Vater des Beklagten die Geschädigte wie seine eigene Tochter angesehen. Deshalb habe er am 03.11.2010 für eine Lebensversicherung eine Bezugsrechtsänderung zu Gunsten der Geschädigten und ihres Zwillingsbruders vorgenommen. Eine Haftung des Beklagten scheitere zudem daran, dass griechisches Recht anwendbar sei, den Vater des Beklagten kein Verschulden an dem Unfall treffe und der Geschädigten ein erhebliches Mitverschulden anzurechnen sei, weil sie keinen Helm getragen hat.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 08.04.2015 Bezug genommen.


II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVO i. V. m. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Kosten der medizinischen Versorgung und Rehabilitation der Geschädigten in Höhe von 120.568,89 Euro sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Erstattung künftiger unfallbedingter Aufwendungen. Der Vater des Beklagten war kein Familienangehöriger der Geschädigten und ihrer Mutter und lebte mit ihnen auch nicht in häuslicher Gemeinschaft im Sinne des § 116 Abs. 6 SGB X.

1. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig, § 256 Abs. 1 ZPO. Angesichts der erheblichen Verletzungen der Geschädigten und der fortbestehenden Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustands ist ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Aufwendungen der Klägerin zu bejahen.

2. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO sind die hier geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht zu beurteilen, da die Geschädigte und der Vater des Beklagten zum Unfallzeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Der Umstand, dass es sich bei dem Quad um ein in Griechenland gemietetes und dort versichertes Fahrzeug handelte, begründet keine „offensichtlich engere Verbindung“ zum griechischen Staat im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO (so im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 10.02.2009, NJW 2009, 1482). Eine offensichtlich engere Verbindung zum griechischen Staat könnte dann zu diskutieren sein, wenn die an dem Unfall Beteiligten die griechische Staatsangehörigkeit besessen hätten (vgl. Vogelsang NZV 1999, 497 m. w. N.). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Die Durchbrechung des Tatortprinzips zu Gunsten des Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts von Schädiger und Geschädigten soll die Abwicklung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten erleichtern. Etwaige, hier nicht streitgegenständliche Ansprüche der Geschädigten gegen die griechische Haftpflichtversicherung oder den Fahrzeughalter (die gegen die Haftpflichtversicherung eingereichte Klage wurde wegen deren Insolvenz noch vor Klagezustellung zurückgenommen) sind - losgelöst von der Frage des insoweit geltenden Rechts - für das zwischen den ausschließlich deutschen Prozessparteien anwendbare Recht nicht maßgebend.

3. Der Vater des Beklagten hat als Führer des verunfallten Quads gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG Ersatz für die gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche der Geschädigten zu leisten. Der Beklagte haftet gemäß § 1967 Abs. 1 BGB als Alleinerbe seines verstorbenen Vaters für dessen Verbindlichkeiten.

a) Der Beklagte hat die Unfallschilderung der Klägerin nicht bestritten und lediglich geltend gemacht, den Beklagten (gemeint war vermutlich der Vater des Beklagten) treffe kein Verschulden daran. Die Regeln des Anscheinsbeweises seien auf den in Griechenland stattgefundenen Unfall nicht anzuwenden.

Der Senat hat daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO von der klägerischen Unfalldarstellung auszugehen, wonach das vom Vater des Beklagten gesteuerte Quad beim Überholen des von T. S. gesteuerten Quads auf trockener und übersichtlicher Straße die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und ins Schleudern gekommen ist. Losgelöst von der Frage eines Anscheinsbeweises haftet der Beklagte als Rechtsnachfolger seines Vaters gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG für dessen vermutetes Verschulden. Die gesetzliche Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG ist gemäß Art. 22 Abs. 1 Rom II-VO auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Den in § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG vorgesehenen Entlastungsbeweis hat der Beklagte nicht angetreten.

b) Die Klägerin ist für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche aktivlegitimiert. Die Schadensersatzansprüche der Geschädigten aus dem Unfall sind gemäß § 116 Abs. 1 SGB X im Umfang der von der Klägerin erbrachten kongruenten Sozialleistungen auf sie übergegangen. Der Übergang ist nicht gemäß § 116 Abs. 6 SGB X ausgeschlossen. Die Geschädigte war keine Familienangehörige des Vaters des Beklagten und lebte mit diesem auch nicht in häuslicher Gemeinschaft. Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 116 Abs. 6 SGB X liegen nicht vor.

Zwischen dem Vater des Beklagten und der Geschädigten bestanden keine verwandtschaftlichen oder familienrechtlichen Beziehungen. Da die Geschädigte nicht wie ein Pflegekind dauerhaft in den Familienverband des Vaters des Beklagten integriert war, mit diesem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebte und auch die Mutter der Geschädigten mit dem Vater des Beklagten keine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingegangen war, liegen die von der Rechtsprechung für eine analoge Anwendung des § 116 Abs. 6 SGB X entwickelten Voraussetzungen nicht vor.

aa) Aufgrund des Ergebnisses der umfassend vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme zu den Lebensverhältnissen der Beteiligten ist der Senat mit dem Landgericht davon überzeugt, dass zwischen dem Vater des Beklagten und der Geschädigten bereits seit dem Tod des Vaters der Geschädigten ein herzliches, inniges Vertrauensverhältnis bestand, der Vater des Beklagten die Geschädigte „wie ein viertes Kind“ (so der Zeuge A. D. ) betrachtet hat und auch finanziell eine gewisse Mitverantwortung für die Geschädigte und deren Zwillingsbruder übernommen hat, was sich darin zeigt, dass er im November 2010 die Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung (die Höhe der Versicherungsleistung wird von den Parteien nicht mitgeteilt) im Falle seines Todes auf die Geschädigte und ihren Bruder zu gleichen Teilen geändert hat. Dennoch kann die Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Vater des Beklagten nicht einem privilegierten Pflegeverhältnis gleichgesetzt werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15.01.1980, NJW 1980, 1468 [im dortigen Fall war der Schädiger der leibliche Vater der Kinder und lebte mit der Kindsmutter zusammen, ohne mit ihr verheiratet zu sein]; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.08.1992, NZV 1993, 353). Voraussetzung hierfür wäre eine auf Dauer angelegte Eingliederung der Geschädigten in den Familienverband des Vaters des Beklagten gewesen, das heißt der Haushalt des Vaters des Beklagten hätte dauerhafter, ständiger Lebensmittelpunkt der Geschädigten sein müssen. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Angaben der Zeugen stimmen weitgehend darin überein, dass der ständige Lebensmittelpunkt der Geschädigten nicht beim Vater des Beklagten und in dessen Haushalt in N. gewesen ist, sondern bei der Mutter der Geschädigten, die gemeinsam mit ihren beiden Kindern in M. wohnte. Zwar verbrachte die Mutter der Geschädigten mit ihren beiden Kindern seit etwa Oktober 2010 regelmäßig die Wochenenden und Teile der Schulferien im Haus des Vaters des Beklagten. Dies gestaltete sich jedoch nach der vom Landgericht für glaubhaft erachteten Aussage der Mutter der Geschädigten so, dass ihre Kinder ins Haus des Vaters des Beklagten Rucksäcke mitgebracht haben, in denen sich ihre Anziehsachen, Zahnbürsten, Shampoo etc. befanden. Übernachtet haben die Kinder in den ehemaligen Kinderzimmern im Haus des Vaters (dessen Kinder bereits ausgezogen waren) des Beklagten. Eigene Möbel oder sonstige Einrichtungsgegenstände der Geschädigten oder ihres Bruders enthielten die Zimmer nicht.

Außerhalb der Wochenenden und Schulferien kam es nur im Ausnahmefall vor (die Zeugin M. D. schätzte, es mag im gesamten Zeitraum zwei- oder dreimal der Fall gewesen sein), dass die Zeugin gemeinsam mit ihren Kindern in N. übernachtete und sie die Kinder von dort aus mit dem Auto zur Schule brachte. Üblicherweise lebte die Zeugin M. D. jedenfalls unter der Woche mit ihren Kindern in M. und bereitete dort für sie das Mittagessen zu. Ab und zu brachte die Zeugin das von ihr in M. zubereitete Essen auch im Kochtopf in das Haus des Vaters des Beklagten mit. Ein gemeinsames Kochen in N. wird eher als Ausnahmefall geschildert. Bereits aufgrund dieser objektiven Lebensumstände kann deshalb der Haushalt des Vaters des Beklagten in N. nicht als dauerhafter, ständiger Lebensmittelpunkt der Geschädigten angesehen werden. Hinzu kommt, dass die Zeugin M. D. und der Zwillingsbruder der Geschädigten auch subjektiv den Haushalt des Vaters des Beklagten nicht als ihr Zuhause empfunden haben. Der Zeuge A. D. brachte das plastisch so zum Ausdruck, dass er sich in Ma. (ein Ortsteil von M. ) zuhause gefühlt habe, während er sich beim Vater des Beklagten eher als Besucher empfunden habe. Die Zeugin M. D. gab an, ihr Zuhause sei in M. gewesen und es sei auch zu keinem Zeitpunkt zur Debatte gestanden, dass sie mit ihren Kindern in N. einziehen wollte. Auch die als Zeugen gehörten Nachbarn und Bekannten der Zeugin D. gaben an, sie habe geäußert, in M. wohnen bleiben zu wollen, jedenfalls solange ihre Kinder noch zur Schule gehen. Wenn auch Weihnachten und Silvester 2010 sowie der Geburtstag der Geschädigten und ihres Bruders 2011 im Hause des Vaters des Beklagten gefeiert worden sind, bestand dennoch der Lebensmittelpunkt der Zeugin D. und ihrer Kinder in M. fort. Eine soziologische Integration in den Haushalt des Vaters des Beklagten in N. hatte nicht stattgefunden.

Der Senat verkennt nicht, dass es der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG gebieten kann, die „häusliche Gemeinschaft“ im Sinne des § 116 Abs. 6 SGB X zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern auch dann zu bejahen, wenn die Eltern getrennt leben und das Kind sich im Haushalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils nur zeitweise im Rahmen der Umgangsregelung aufhält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010, NJW 2011, 1793; BGH, Urteil vom 28.06.2011, NJW 2011, 3715). Im vorliegenden Fall bestand für den Vater des Beklagten im Verhältnis zur Geschädigten zu keinem Zeitpunkt ein Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG und er war gegenüber der Geschädigten auch in keiner Weise unterhaltspflichtig. Es hat auch - anders als in den vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen - nie ein Familienverband vorgelegen.

bb) Zwischen der Mutter der Geschädigten und dem Vater des Beklagten bestand keine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne der zu § 116 Abs. 6 SGB X ergangenen Rechtsprechung.

Der Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist durch das Bundesverfassungsgericht und den Bundesgerichtshof in der Weise eingegrenzt worden, dass er eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft zwischen Mann und Frau voraussetzt, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, NJW 1993, 643; BGH, Urteil vom 05.02.2013, NZV 2013, 334; BGH, Urteil vom 22.04.2009, NJW 2009, 2062; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Auflage 2014, § 116 SGB X Anmerkung 246; Lang, NZV 2009, 425; Dahm, NZV 2008, 280).

Der Senat hat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass den Vater des Beklagten und die Mutter der Geschädigten eine von beiden Seiten als ausschließlich empfundene intime Liebesbeziehung auf unbestimmte Dauer verbunden hat. Auch eine von wechselseitigem Verantwortungsgefühl der Partner getragene Bindung ist zu bejahen. So hat die Zeugin M. D. sich um den Vater des Beklagten gekümmert, als er im Winter eine schwere Operation hatte und pflegebedürftig war. Der Vater des Beklagten hat die Zeugin D. im Gegenzug zu einem zweiwöchigen Urlaub nach Dubai eingeladen und die Kosten für die von der Zeugin praktizierte Empfängnisverhütung übernommen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, müssen jedoch als prägende Merkmale einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die gemeinsame Mittelaufbringung und Mittelverwendung hinzukommen (BGH Urteil vom 22.04.2009, a.a.O. ; Lang, a.a.O. ). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Gesetzeszweck des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 SGB X ist es zum einen, den häuslichen Familienfrieden durch Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenszufügungen gegen Familienangehörige zu verhindern und andererseits zu vermeiden, dass der Geschädigte durch den Rückgriff der Versicherung mittelbar selbst in Mitleidenschaft gezogen wird, weil die Familienangehörigen eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. Dahm, a.a.O. ). Eine solche wirtschaftliche Einheit, insbesondere eine Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2009, a.a.O. ), bestand vorliegend zu keinem Zeitpunkt. Ein gemeinsames Haushaltskonto bestand ebenso wenig wie eine gemeinsame Haushaltskasse. Zwar trug der Vater des Beklagten einzelne Kosten der Zeugin M. D. und zahlte der Geschädigten und ihrem Bruder Taschengeld, wenn diese bei der Gartenarbeit mithalfen. Dies stellt jedoch kein gemeinsames Wirtschaften „aus einem Topf“ dar.

cc) Schließlich bestand zwischen der Mutter der Geschädigten und dem Vater des Beklagten auch keine häusliche Gemeinschaft. Der Lebensmittelpunkt der Zeugin M. D. befand sich - ebenso wie der ihrer Kinder, s. o. unter II. 3. b) aa) - in Ma. . Ein Zusammenziehen mit dem Vater des Beklagten war nach ihren Angaben zu keinem Zeitpunkt geplant. So hatte sich die Zeugin auch vor dem Unfall gegenüber der Zeugin H. geäußert. Die Zeugin P., die sich als Nichte der Zeugin D. oft in deren Haus in Ma. aufhielt, gab ebenfalls an, die Zeugin D. habe sich jedenfalls an gewöhnlichen Wochentagen in der Regel in Ma. aufgehalten. Dass die Zeugin D. eigene Wohn- oder Haushaltsgegenstände in den Haushalt des Vaters des Beklagten eingebracht hätte, wird auch vom Beklagten nicht behauptet.

c) Die Geschädigte selbst trifft an dem Unfall und seinen Folgen kein der Klägerin anzurechnendes Mitverschulden, § 254 Abs. 1 BGB.

Zwar bestand sowohl nach deutschem Recht gemäß § 21 a Abs. 2 StVO als auch nach griechischem Recht gemäß Art. 12 § 6 der griechischen Straßenverkehrsordnung sowohl für Fahrer als auch für Beifahrer eines Quads die Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms. Aufgrund der besonderen Fallumstände kann der Beklagte als Rechtsnachfolger seines Vaters der damals 14-jähren Geschädigten jedoch nicht entgegen halten, sie habe bei dem Unfall schuldhaft keinen Helm getragen. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Vater des Beklagten als Mieter und Führer des Quads die Benützung eines Helms offensichtlich für überflüssig gehalten und weder selbst einen Helm getragen noch die Geschädigte als Sozia angehalten hat, einen Helm aufzusetzen. Nach unwidersprochenem Sachvortrag der Klägerin wurde auch bei vorausgegangenen Quad-Fahrten während des K. -Aufenthalts von keinem der Mitglieder der Reisegruppe jemals ein Helm getragen. Vor diesem Hintergrund kann es von der damals 14-jährigen Geschädigten als (gemeinsam mit ihrem Zwillingsbruder) jüngstem Mitglied der Reisegruppe nicht erwartet werden, entgegen dem von den erwachsenen Reiseteilnehmern vorgelebten Vorbild als einzige Quad-Mitfahrerin auf der Benutzung eines Helms zu bestehen oder anderenfalls die Mitfahrt auf dem Quad abzulehnen. Auch wenn sie kurz vorher dem Kindesalter entwachsen war, durfte die Geschädigte nicht zuletzt wegen des vom Beklagten hervorgehobenen besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen ihr und dem Vater des Beklagten darauf vertrauen, dass dieser sich bei Anmietung des Quads über die gesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Benutzung kundig macht und die für sie relevanten Informationen an sie weitergibt. Aus dem Umstand, dass kein Mitglied der Reisegruppe bei den Quad-Ausflügen einen Helm trug und auch niemand sie anhielt, einen solchen zu benutzen, durfte sie - ohne sich den Vorwurf der Fahrlässigkeit auszusetzen - davon ausgehen, dass es in Griechenland weder gesetzlich vorgeschrieben noch aus Gründen des Eigenschutzes notwendig wäre, einen Helm zu tragen.

Jedenfalls aber hätte der Vater des Beklagten als verantwortlicher Mieter und Führer des Quads, dem zugleich eine Vorbildfunktion für die Geschädigte zukam und der dennoch selbst keinen Helm getragen hat, der Geschädigten gemäß § 242 BGB ein etwaiges, allenfalls im untersten Bereich anzusiedelndes Mitverschulden nicht entgegenhalten können (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.06.1968, NJW 1969, 612). Deshalb ist auch dem Beklagten als Rechtsnachfolger seines Vaters der Einwand des Mitverschuldens hier versagt.

Die Geschädigte (und damit auch die Klägerin) muss sich auch ein etwaiges Mitverschulden ihrer Mutter nicht zurechnen lassen. Zum einen hat der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgetragen, ob, wann und inwiefern die Mutter der Geschädigten tatsächlich darauf Einfluss hätte nehmen können, dass ihre Tochter am 18.06.2011 als Beifahrerin auf dem vom Vater des Beklagten gesteuerten Quad einen Helm trägt. Zum anderen kommt eine Anrechnung eines etwaigen Mitverschuldens der Mutter der Geschädigten auch deshalb nicht in Betracht, weil im Augenblick des Unfalls kein für eine Verschuldenszurechnung nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB erforderliches Schuld- oder Sonderrechtsverhältnis zum Vater des Beklagten bestanden hat (vgl. BGH, Urt. V. 01.03.1988, NJW 1988, 2667 m. w. N.).

d) Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung von 120.568,89 Euro. Die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten und mit den vorgelegten Abrechnungsunterlagen belegten Aufwendungen in dieser Höhe für die medizinischen Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen der Geschädigten im Zeitraum zwischen dem Unfall und dem 31.05.2013 wurden vom Beklagten nur pauschal bestritten. Angesichts der unstreitigen erheblichen unfallbedingten Verletzungen der Geschädigten reicht ein einfaches Bestreiten der Höhe und Erforderlichkeit der von der Klägerin aufgewendeten Kosten nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen, § 138 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013, VersR 2013, 1544).

e) Die Klägerin hat zudem Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige unfallbedingte Aufwendungen, § 256 Abs. 1 ZPO. Die Geschädigte wurde bei dem Unfall schwer verletzt und ist dauerhaft in ihrer Lebensführung eingeschränkt. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass die Geschädigte auch in Zukunft medizinischer Behandlungen und weiterer Rehabilitationsmaßnahmen zur Linderung der Unfallfolgen bedarf, deren Kosten die Klägerin zu tragen hat.

f) Die Klägerin hat gemäß §§ 286, Abs. 1, 288 Satz 1 und Satz 2 BGB Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen. Dem Beklagten wurde die Klage am 01.08.2013 zugestellt.


III.

Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten beider Rechtszüge zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709, Satz 2, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Familienprivilegs hat der Senat die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien auf den vorliegenden Fall angewendet. Es handelt sich insoweit um eine von besonderen tatsächlichen Umständen gekennzeichnete Einzelfallentscheidung.