Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Saarlouis Beschluss vom 14.03.2007 - 10 L 72/07 - Entziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher Mängel

VG Saarlouis v. 14.03.2007: Entziehung der Fahrerlaubnis eines 68-jährigen Berufskraftfahrers wegen körperlicher Mängel und gesundheitlicher Beeinträchtigungen


Das Verwaltungsgericht Saarlouis (Beschluss vom 14.03.2007 - 10 L 72/07) hat entschieden:
Bei einer insulinpflichtigen Diabetes sowie einer Versorgung mit einem Herzschrittmacher, die eine ärztliche Überwachung und Beurteilung des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers durch einen entsprechend ausgerüsteten Kardiologen erforderlich macht, besteht eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 (u. a. Klassen D, DE, D1E) nur ausnahmsweise.


Siehe auch Krankheiten und Fahrerlaubnis und Die Fahrerlaubnis im Verwaltungsrecht


Gründe:

Der für ein privates Reiseunternehmen als Schulbusfahrer und im Linienverkehr arbeitende 68-​jährige Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz mit Blick auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4.12.2006, mit welchem ihm die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klassen D1, D1E, D und DE (Fahrgastbeförderung) mit sofortiger Wirkung entzogen worden ist, weil er – so die Begründung - als ungeeignet zum Führen der betreffenden Fahrzeuge anzusehen sei, nachdem er das von ihm geforderte Eignungsgutachten nicht vorgelegt habe.

Sein sinngemäßer Antrag, die aufschiebende Wirkung des gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag hat indes in der Sache keinen Erfolg.

Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Maßnahme entsprechend den rein formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet hat. Sie legt insoweit aus ihrer Sicht der Sach- und Rechtslage nachvollziehbar dar, dass ein die Interessen des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung ungeeignete Kraftfahrer schnellstmöglich bzw. bereits für die Dauer eines zu erwartenden Rechtsbehelfsverfahrens als Führer entsprechender Fahrzeuge vom öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen, da sonst der Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer und der Fahrgäste nicht gewährleistet werden könne.

Ist somit die sofortige Vollziehung formell ordnungsgemäß angeordnet worden, hat das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung schwerer wiegt. Hierbei sind vorrangig die Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dem öffentlichen Interesse gebührt dabei in der Regel der Vorrang, wenn der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Umgekehrt überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich Erfolg verspricht. Erweisen sich die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen, erfordert die Entscheidung eine unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Interesse des Fahrerlaubnisinhabers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können.

Vorliegend gelangt die Kammer aufgrund einer hauptsacheoffenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der gegenüber dem Antragsteller verfügten Fahrerlaubnisentziehung überwiegt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Aufforderung der Antragsgegnerin an den Antragsteller, ein Gutachten über eine medizinisch-​psychologische Untersuchung (MPU) beizubringen, um behördliche Bedenken hinsichtlich seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnis-​Klassen D1, D1E, D und DE auszuräumen, rechtswidrig gewesen ist, mithin die Antragsgegnerin allein wegen der fehlenden Vorlage eines solchen Gutachtens nicht auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen der betreffenden Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr schließen durfte bzw. darf. Von ausschlaggebender Bedeutung ist indes, dass im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, d.h. vor dem zur Beurteilung der Kraftfahreignung des Antragstellers maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (im Widerspruchsverfahren) Erkenntnisse gewonnen werden konnten, die es rechtfertigen, den Antragsteller vorläufig von einer Teilnahme am Straßenverkehr mit Fahrzeugen der hier in Rede stehenden Klassen auszuschließen.

Nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 4 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe q StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis (zwingend) zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs wegen körperlicher oder geistiger Mängel ungeeignet oder bedingt geeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde (vgl. § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV analog) gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV zur Vorbereitung von diesbezüglichen Entscheidungen, insbesondere mit Blick auf eine in Betracht kommende Entziehung der Fahrerlaubnis, die Beibringung eines (fach)ärztlichen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisinhaber anordnen. In bestimmten Fällen (vgl. §§ 11 Abs. 3, 13 und 14 FeV) kann sie auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-​psychologisches Gutachten, auch MPU) verlangen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, sofern dieser in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

Die Antragsgegnerin hat den Fall des § 11 Abs. 8 FeV angenommen, denn der Antragsteller hat das von ihr angeforderte MPU-​Gutachten in Kenntnis der drohenden Rechtsfolgen nicht vorgelegt bzw. ist einer vorgesehenen Untersuchung bei der TÜV Kraftfahrt GmbH in Trier ferngeblieben. Dies allein ist vorliegend indes nicht geeignet, gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zu schließen, da die Antragsgegnerin ihre Anforderung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens nicht hinreichend begründet hat. Den diesbezüglichen Erfordernissen wäre nur genügt worden, wenn sie ihre Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers mit Blick auf Art und Inhalt des beizubringenden Gutachtens schlüssig sowie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dargelegt hätte. Insbesondere hätte sie nachvollziehbar ausführen müssen, weshalb sie nicht (lediglich) das Gutachten eines Facharztes entsprechend § 11 Abs. 2 FeV, sondern ein durch eine medizinisch-​psychologische Untersuchungsstelle zu erstellendes medizinisch-​psychologisches Doppelgutachten für erforderlich erachte. Da es sich bei der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist insoweit nicht die für die Begründung von Verwaltungsakten maßgebliche Vorschrift des § 39 SVwVfG, sondern § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV maßgebend. Nur wenn das Verlangen – und zwar unabhängig von einem eventuellen Einverständnis des Betroffenen – im dargelegten Sinne rechtsfehlerfrei ist, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, kann seine Nichtbefolgung die Entziehung der betreffenden Fahrerlaubnis(se) rechtfertigen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.5.1995, 11 C 2.94, BVerwGE 98, 221, zitiert nach juris und vom 9.6.2005, 3 C 25.04, NJW 2005, 3081; ferner: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 37. Aufl. 2003, § 11 FeV Rdnr. 24 m.w.N.
Wegen ihrer großen Bedeutung und wegen der fehlenden Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Aufforderung muss die Anordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die Darlegungen der Behörde die Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermögen. Die den (konkreten) Verdacht begründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, unter Heranziehung eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der FeV hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht.
So auch VGH Mannheim, Urteil vom 28.10.2004, 10 S 475/04, zitiert nach juris
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn die auf körperliche Mängel bzw. gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Antragsteller abstellende Begründung der Antragsgegnerin für die Notwendigkeit einer Überprüfung dessen Kraftfahreignung trägt nicht hinsichtlich der geforderten Beibringung einer medizinisch-​psychologischen Doppelbegutachtung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der von der Antragsgegnerin an die TÜV Kraftfahrt GmbH in Trier gegebene "Auftrag zur medizinisch-​psychologischen Untersuchung" in korrekter Weise auf die besonderen Anforderungen bei der Beförderung von Fahrgästen nach Anlage 5 der FeV Bezug nimmt und hierzu die zutreffende Frage gestellt wird, ob der Antragsteller die körperlichen und geistigen Anforderungen für die Beförderung von Fahrgästen erfüllt. Damit war inhaltlich gerade keine MPU gefordert, sondern - wie nach der Anlage 5 der FeV einschließlich der besonderen Anforderungen entsprechend der dortigen Ziffer 2 der Normalfall - ein Gutachten, dessen Gegenstand nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen ist, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen betrifft, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind. Aufgrund der Gesamtumstände war für den Antragsteller indes weder erkennbar, dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer Verlautbarung (MPU) möglicherweise das Richtige gewollt hat, noch kommt es rechtlich darauf an.
Vgl. erneut das Urteil des VGH Mannheim vom 28.10.2004, a.a.O.
Als Zwischenergebnis lässt sich daher festhalten, dass die Anordnung der Antragsgegnerin, ein medizinisch-​psychologisches Gutachten beizubringen, rechtswidrig gewesen ist, so dass der Antragsteller die beabsichtigte Untersuchung verweigern bzw. dieser fernbleiben konnte, ohne dass die Antragsgegnerin hieraus gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung zum Führen der Fahrzeuge der Klassen D1, D1E, D und DE schließen durfte. Die fehlerhafte Anordnung ist aus den oben dargelegten Gründen, wonach dem betroffenen Kraftfahrer bei unzureichender Begründung der Gutachten-​Anforderung ein Weigerungsrecht zusteht, auch nicht im Nachhinein bzw. im Rahmen des Widerspruchsverfahrens heilbar.
So auch VGH Mannheim, Urteil vom 28.10.2004, 10 S 475/04, zitiert nach juris
Die vorliegende Entscheidung ist indes auf der Grundlage des zuletzt gewonnenen Erkenntnisstandes zu treffen, welchem auch im Widerspruchsverfahren maßgebliche Bedeutung zukommt, weil für die Beurteilung der Kraftfahreignung auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen ist.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.9.1995, 11 C 34.94, BVerwGE 99, 249, 250
Anders, als noch im Zeitpunkt des Bescheiderlasses, steht nunmehr unstreitig bzw. ausweislich der arbeitsmedizinischen Begutachtung des Antragstellers vom 8.2.2007 durch Herrn Dr. med. K. fest, dass der Antragsteller insulinpflichtiger Diabetiker ist und mit einem so genannten Herzschrittmacher versorgt ist. Des Weiteren ist bereits seit Beginn des Verfahrens bekannt, dass dem Antragsteller im Januar 2005 der Unterschenkel amputiert werden musste. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme zum Gutachten des Dr. med. K. vom 8.2.2007 mit Bezug auf die Begutachtungs-​Leitlinien zur Kraftfahreignung
siehe Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115: Begutachtungs-​Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, veröffentlicht im Februar 2000
zutreffend ausgeführt, dass mit Blick auf Bewegungsbehinderungen spezielle Anforderungen an die Anpassung an das Fahrzeug oder an die orthopädischen Hilfsmittel zu stellen seien, die Versorgung mit einem Herzschrittmacher die ärztliche Überwachung und Beurteilung des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers durch einen entsprechend ausgerüsteten Kardiologen erforderlich mache und in Fällen dieser Art eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 (u. a. Klassen D, DE, D1E) nur ausnahmsweise bestehe (vgl. auch Ziffer 4.1 Anlage 4 FeV) sowie ferner insulinpflichtige Diabetiker in der Regel nicht in der Lage seien, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu werden (vgl. auch Ziffer 5.4 der Anlage 4 zur FeV).

Die Kammer sieht auch Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch seine gesundheitlichen Probleme in seiner Kraftfahreignung für die betreffenden Fahrzeugklassen beeinträchtigt ist. So können die Feststellungen der Polizei anlässlich des vom Antragsteller am 26.9.2006 verursachten Unfalls, wonach dieser am Unfallort zerstreut und unkonzentriert erschien und die Realität in Bezug auf das Unfallgeschehen verkannt habe, im Zusammenhang mit dessen Diabetes- oder auch Herzerkrankung gesehen werden. Hinzu kommt, dass der Antragsteller allem Anschein nach dazu neigt, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf seine Fahreignung zu negieren oder zumindest zu verharmlosen. Hierauf deutet hin, dass er bei der Erstellung eines ersten arbeitsmedizinischen Gutachtens zur Beurteilung seiner Fahreignung durch Herrn Dr. med. K. am 13.6.2005 angegeben hatte, mit Ausnahme der Amputation des linken Unterschenkels im Januar 2005 niemals ernsthaft krank gewesen zu sein und zur Zeit in keiner ärztlichen Behandlung zu stehen. Dafür, dass der Antragsteller offenbar ferner dazu neigt, entgegen der allgemeinen Sorgfaltspflicht eines jeden Kraftfahrers, die in gesteigertem Maße denjenigen trifft, der als Berufskraftfahrer tätig ist und zudem noch mit der Fahrgastbeförderung betraut ist, seine Fahreignung im konkreten Einzelfall zu überschätzen, sprechen die Beobachtungen der Polizei anlässlich einer Durchsuchung des Busunternehmens, für welches der Antragsteller arbeitet. Damals konnten die Beamten feststellen, dass der Antragsteller sich mit zwei Krücken zu seinem Bus bewegte, bereits erhebliche Mühe hatte, die erste Stufe im Einstieg zum Bus zu ersteigen und er für den Weg bis zum Fahrersitz ca. drei Minuten benötigte. Die Polizeibeamten schlossen hieraus, dass der Antragsteller durch die Beinamputation in seiner Beweglichkeit erheblich behindert sei und daher auch in einem Schadensfall seinen Fahrgästen nicht helfen könnte.

Insgesamt gesehen liegt somit ein Sachverhalt vor, welcher – nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung, dass der Antragsteller sich bereits im Rentenalter befindlich eine anspruchsvolle Berufskraftfahrertätigkeit ausübt (insbesondere bei der Beförderung von Schülern) - zumindest erhebliche Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers für die hier in Rede stehenden Fahrzeugklassen im Sinne des § 46 Abs. 3 FeV begründet.
Zu den besonderen Anforderungen an Berufskraftfahrer bei der Fahrgastbeförderung vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, Januar 2002, S. 150 ff.
Diese Bedenken werden durch die arbeitsmedizinischen Begutachtungen des Antragstellers durch Herrn Dr. med. K. nicht beseitigt, weil diese zu wesentlichen Fragen, und zwar einer nur ausnahmsweise möglichen Fahreignung des Antragstellers trotz einer insulinpflichtigen Diabetes sowie einer Versorgung mit einem Herzschrittmacher, nicht Stellung beziehen. Darüber hinaus erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich die Widerspruchsbehörde aufgrund der mittlerweile vorliegenden Erkenntnisse im Rahmen des bei ihr zu führenden Verfahrens endgültig von der Nichteignung des Antragstellers überzeugt und daher die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 7 FeV als obsolet betrachtet. Schließlich gibt es wegen der oben dargelegten Anhaltspunkte für eine fehlende Einsichtsfähigkeit des Antragstellers hinsichtlich seiner generellen bzw. konkreten Fahreignung sogar Ansatzpunkte für eine eventuell erforderliche medizinisch-​psychologischen Doppelbegutachtung. Sollte eine wie auch immer geartete Begutachtung der Fahreignung des Antragstellers im weiteren Verlauf des Verfahrens in Betracht gezogen werden, wäre indes entsprechend den obigen Darlegungen eine neue Anforderung zur Beibringung eines entsprechenden Gutachtens erforderlich.

Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass zwar die Anordnung der Antragsgegnerin, ein medizinisch-​psychologisches Gutachten beizubringen, rechtswidrig gewesen ist, so dass der Antragsteller die beabsichtigte Untersuchung verweigern bzw. dieser fernbleiben konnte, ohne dass die Antragsgegnerin hieraus gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung zum Führen der Fahrzeuge der Klassen D1, D1E, D und DE schließen durfte. Mittlerweile kann aufgrund gesicherter Erkenntnisse aber gesagt werden, dass der Antragsteller aufgrund der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedenfalls nur ausnahmsweise zum Führen von Fahrzeugen der betreffenden Klassen geeignet sein kann, und insoweit erhebliche Bedenken an seiner Fahreignung bestehen. Vor diesem Hintergrund führt eine hauptsacheoffene Abwägung zum dem Ergebnis, dass es sowohl gerechtfertigt als auch geboten erscheint, zur Abwendung von Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere für die vom Antragsteller beförderten Fahrgäste, zu denen regelmäßig auch Schüler gehören, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Fahrerlaubnisentziehung den Vorrang zu geben.

Der Antrag kann nach alledem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der entsprechend der Empfehlung im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. dort Ziffer 46.12) zu Grunde gelegte zweifache Auffangwert in Gesamthöhe von 10.000 € für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist.