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Kammergericht Berlin Urteil vom 27.08.2015 - 22 U 152/14 - Geltendmachung von Unfallschäden im Bereich eines Vorschadens

KG Berlin v. 27.08.2015: Geltendmachung von Unfallschäden im Bereich eines Vorschadens


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 27.08.2015 - 22 U 152/14) hat entschieden:
Der Geschädigte, der Ersatzes des Wiederbeschaffungsaufwandes begehrt, muss bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren, wofür er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.


Siehe auch Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug und Fahrzeugschaden


Gründe:

I.

Die Klägerin, die behauptet Eigentümerin und Besitzerin des Pkw …, Erstzulassung: 28.11.1996, letzte Zulassung: 16.8.2013, amtl. Kennzeichen: B ..., am Unfalltag gewesen zu sein, begehrt von dem Beklagten zu 1. als Fahrzeugführer und der Beklagten zu 2. als Haftpflichtversicherung Schadenersatz wegen des Verkehrsunfalls am 29. Oktober 2013 gegen 8.40 Uhr auf der Kreuzung … Straße/… Straße und … Straße in Berlin, und zwar den (fiktiven) Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 7.980 € netto (Wiederbeschaffungswert: 8.500 €, Restwert: 520 €), Gutachterkosten in Höhe von 810,45 € brutto sowie eine Nebenkostenpauschale von 20 €. Ferner hat sie in erster Instanz Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 29. Oktober bis zum 20. November 2013 in Höhe von 946 € (22 Tage * 43 €) und Feststellung der Ersatzpflicht für die Zeit ab 7. November 2013 bis zur Zahlung “der Klageforderung nach Antrag zu 1.” verlangt. In zweiter Instanz hat sie ihre Anträge umgestellt und zunächst für die Zeit vom 29. Oktober 2013 bis zum 4. September 2014 (310 Tage * 43 €) 13.330 € sowie die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht seit Zustellung der Berufungsbegründung (11. September 2014) begehrt. Sodann hat sie wegen der Anschaffung eines Fahrzeuges am 23. August 2014 den Feststellungsantrag zurückgenommen und den Zahlungsantrag auf 21.581,45 € reduziert, weil sie für die Zeit vom 29. Oktober 2013 bis zum 22. August 2014 12.771 € (297 Tage * 43 €) berechnet.

Die Parteien streiten im Hinblick auf Vorschäden an dem Fahrzeug, und zwar wegen folgender Besonderheiten im Zuge des Erwerbs durch die Klägerin bzw. ihren Ehemann (buchstabengetreu übernommen):

Bd. I Bl. Dokument Art des Schadens
83 f. Ankaufprotokoll Scheckheft: teilweise gepflegt
Vorschäden: Schaden vorn (lag vor)
Nachlackierungen: lt. BW-Auftrag komplett (MH, Voko li+re; Tür VR erhöhte Lackdicke und SF nachlackiert)

Optischer Zustand
Bemerkungen:
Optische-Pauschale: Dach - Dellen; 4 Türen gedellt und Kratzer; SF vorn – Lack blättert ab; 4 Felgen oxidieren und Kratzer; Schweller li+re – Korrosion; div. weiter Kratzer/Steinschläge/Dellen FZG-Ater entsprechend an weiteren Bauteilen

Technischer Zustand
Bemerkungen:
Technische-Pauschale: Service überfällig;
Zahnriemenwechsel ohne Nachweis; Verkabelungen prüfen ggf. Rückbau; Sportluftfilter prüfen ggf. Rückbau (Teile im Kofferraum); Motor/Getriebe undicht; Servolenkung schwitzt; div. Buchsen VA+HA rissig; Unterseite – Korrosion; Bremsen VA+HA verschlissen
74 Angebot Unfallschaden Nein
Vorschaden bekannt (Frontschaden), ...
Nachlackierungen lt. Vorbesitzer Motorhaube, Kotflügel li+re, Tür vo re und Stoßf
unvollständiges Scheckheft
Anzahl der Vorbesitzer 3
12 (Privat-) Gutachten Frontschaden repariert
Türen links leicht eingedellt
(Anmerkung des Senats: auf Bild 1 und 12 nicht zu erkennen) Fahrzeug gemäß in Kopie vorgelegtem Serviceheft lückenlos gewartet


Wegen des Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch am 28. Mai 2014 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen, weil es an schlüssigem Vortrag der Klägerin zum unfallbedingten Schaden fehle. Die Klägerin hätte zu den im Hinblick auf die Vorschäden an dem Fahrzeug durchgeführten Reparaturen im Einzelnen vortragen müssen. Einem Sachverständigen sei es andernfalls nicht möglich, einen Wiederbeschaffungswert zuverlässig zu ermitteln. Der (Privat-) Gutachter habe die Art der Vorschäden, soweit diese sich im mit den Unfallschäden überdeckenden Bereich befunden hätten, nicht mehr im Einzelnen überprüfen können. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit ihrer rechtzeitigen Berufung macht die Klägerin unter Bezugnahme auf Rechtsprechung sinngemäß u.a. geltend:

Das Landgericht hätte ein Gutachten einholen müssen, denn zumindest könne ein Sachverständiger den Wiederbeschaffungswert auf der Grundlage vorhandener Unsicherheiten über die Schadensbehebung ermitteln.

Der Sachverständige der Beklagten zu 2. habe den Wiederbeschaffungswert des von ihr beauftragten Sachverständigen bestätigt gehabt. Dies sei rechtlich ein Anerkenntnis. Jedenfalls liege eine unzulässige Rechtsausübung vor, weil die Beklagte den Wiederbeschaffungswert nicht schon vorgerichtlich unter Verweis auf den Vorschaden bestritten habe. Die Klägerin trägt ferner vor, der Sachverständige habe das Fahrzeug zuvor im Rahmen einer Hauptuntersuchung im August 2013 untersucht. Hierbei sei auffällig gewesen, dass an der Fahrzeugfront Reparaturspuren sichtbar waren. Äußerliche Unfallschäden, welche nicht repariert gewesen wären, seien für ihn zu diesem Zeitpunkt nicht feststellbar gewesen. Deshalb habe der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert zutreffend einschätzen können.

Die von dem Landgericht angewendete restriktive Vorschadens-Rechtsprechung des Kammgerichts führe zu einem unbilligen Ergebnis, werde von anderen OLGs nicht geteilt und sei von der Rechtsprechung des BGH nicht gedeckt. In der Konsequenz der Rechtsprechung des Kammergerichts sei es einem Geschädigten unmöglich, einen unfallbedingten Schaden nachzuweisen, wenn konkreter Vortrag zur fachgerechten Reparatur des Vorschadens unter Vorlage eines vorherigen Gutachtens verlangt werde. An die Substanziierungslast dürften aber keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, zumal im Gebrauchtwagenhandel Gutachten und Rechnungen nicht übergeben würden.

Bei Kettenauffahrunfällen würde wegen Vorschäden (im Zuge des Kettenauffahrunfalls bei typisch engem zeitlichem Zusammenhang) ebenfalls geschätzt und eine Quote berechnet, um die Beweisnot zu beseitigen. Die Situation der Klägerin stünde zudem der bei Zerstörung einer Sache gleich.

Als unfallbedingte Schäden hätten ihr zumindest die Unkostenpauschale, der Nutzungsausfall und die Gutachterkosten zugesprochen werden müssen.

Auf Hinweis des Senats zu fehlendem Vortrag ihres von den Beklagten bestrittenen Eigentums trägt die Klägerin ergänzend vor.

Sie meint zunächst, das Bestreiten der Beklagten sei mangels Substanziierung unbeachtlich. Ferner meint sie, sie habe zu ihrem Eigentum erstinstanzlich vorgetragen und verweist u.a. auf die Wendung “Die Klägerin selbst hat das Fahrzeug über Audi erworben, …”. Nunmehr trägt sie vor, ihr Ehemann habe das Fahrzeug für sie und in ihrem Auftrag mit von ihr zur Verfügung gestelltem Bargeld von der … in A... gekauft, ihr anschließend das Fahrzeug übergeben und es ihr übereignet. Ihr Ehemann, der als Verkäufer bei einem Gebrauchtwagenhändler gearbeitet habe und zudem gelernter Kfz.-Mechaniker sei, habe im reinen Unternehmergeschäft gehandelt, weshalb ein schriftlicher Kaufvertrag nicht vorgelegt werden könne. Die vor dem Verkauf erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten habe ihr Ehemann teils selbst ausgeführt, teilweise seien diese über eine Werkstatt aus dem Netzwerk seines Arbeitgebers durchgeführt worden. Die HU-/AU-Abnahme sei durch den Sachverständigen, der auch das Schadensgutachten erstellt habe, im August 2013 mangelfrei erfolgt.

Jedenfalls greife zu ihren Gunsten auch die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1, Abs. 3 BGB aus mittelbarem Eigenbesitz, weil sie das Fahrzeug ihrem Ehemann zum Zweck der Fahrt geliehen gehabt habe. Ferner meint sie, es gälte die Eigentumsvermutung des § 1362 BGB.

Auf den weiteren Hinweis des Senats zu fehlendem Vortrag hinsichtlich ihres Nutzungswillens meint sie, dieser sei bei einem Totalschaden nicht nachzuweisen, weil die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges nicht Voraussetzung des Ersatzanspruchs sei.

Die Klägerin beantragt unter Reduzierung des weitergehenden zweitinstanzlichen Zahlungsantrages (22.140,45 €) und Rücknahme des Feststellungsantrages (Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsausfall ab Zustellung der Berufungsbegründung [11. September 2014]),unter Abänderung des am 28.05.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin zu erkennen
  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerpartei zu zahlen 21.581,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

    1. seit 30.11.2013 aus 9.756,45 € und
    2. seit Zustellung der Berufungsbegründung aus weiteren 11.825,00 €.

  2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerpartei Nebenkosten in Höhe von 887,03 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie widersprechen ausdrücklich der Klageänderung und meinen, die Klägerin hätte bereits erstinstanzlich die Ersatzbeschaffung vortragen müssen. Die Ersatzbeschaffung am 23. August 2014 sowie die Aufnahme eines Darlehens von dem Bruder der Klägerin würden mit Nichtwissen bestritten. Des Weiteren habe die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.

Ferner tragen die Beklagten u.a. vor, ein Anerkenntnis des Wiederbeschaffungswertes sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Ihr Verhalten sei auch nicht widersprüchlich. Die Beklagte zu 2. habe keinerlei Zahlungen geleistet und nicht auf die Bewertung der … abgestellt gehabt. Es sei auch nicht ihre Aufgabe, auf bereits der Klägerin bekannte Vorschäden hinzuweisen. Die Klägerin sei als Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig. Ohne den Parameter Vorschäden könne eine zutreffende Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes nicht erfolgen. Da der von der Klägerin beauftragte Sachverständige ausgeführt habe, an der Fahrzeugfront seien Reparaturspuren sichtbar gewesen, sei eine fachgerechte Reparatur des Vorschadens ausgeschlossen. Inwieweit die Konsequenz der Rechtsprechung sein solle, dass es einem Geschädigten unmöglich sei, seinen Schaden nachzuweisen, werde nicht ersichtlich.

Die Nutzungsausfallentschädigung sei laut Gutachten höchstens für 14 Tage gegeben. Die Gutachterkosten hätte sie bereits als überhöht bestritten; den Anspruch habe die Klägerin im Übrigen an den Gutachter abgetreten.

Des Weiteren erwidern die Beklagten auf den weiteren Vortrag der Klägerin, der Vortrag zum Eigentumserwerb werde bestritten und sei auch widersprüchlich, wenn der Zeuge das Fahrzeug für sie gekauft haben solle, es ihr dann aber übergeben und übereignet haben solle. Es könne sich auch nicht um ein Unternehmergeschäft gehandelt haben, denn die Klägerin sei nicht Unternehmerin. Sollte es sich um ein Unternehmergeschäft gehandelt haben, dann sei der Ehemann der Klägerin Eigentümer geworden. Ferner bestreiten die Beklagten, dass die Klägerin dem Zeugen das Fahrzeug geliehen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Schadenersatzansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB §§ 7, 11, 17, 18 StVG; § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG; § 421 BGB, unabhängig davon, ob sie - wozu sie auf den (Hinweis-) Beschluss des Senats vom 30. März 2015 ergänzend (in sich bereits widersprüchlich) vorgetragen hat - im Zeitpunkt des Unfalls Eigentümerin war, nicht zu.

A. Nutzungsausfallentschädigung

Soweit die Klägerin den Feststellungsantrag in zweiter Instanz teilweise auf weitere Zahlung umgestellt hat, stellt diese Klageerweiterung keine Klageänderung dar (§ 264 Nr. 2 ZPO). Die anschließende Reduzierung des Zahlungsantrages bzw. die Rücknahme des Feststellungsantrages mit Schriftsatz vom 16. September 2014 waren ohne Einwilligung der Beklagten wirksam, weil sie vor der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2015 erfolgten (§ 269 Abs. 1 ZPO).

Hinsichtlich des Nutzungsausfalls für die Zeit vom 29. Oktober 2013 bis zum 22. August 2014 in Höhe von 12.771 € (297 Tage * 43 €) hat die Klägerin die für den Ersatz des Nutzungsausfalls erforderlichen Voraussetzungen schon nicht dargelegt.

1. Es wird zunächst auf die Ausführungen im (Hinweis-) Beschluss vom 30. März 2015 verwiesen:
“Die Klägerin hat ferner die Voraussetzungen der Nutzungsausfallentschädigung, insbesondere den Nutzungswillen, schon erstinstanzlich nicht dargelegt, und zwar auch nicht auf das ausdrückliche Bestreiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 2. April 2014 (S. 4 = Bd. I Bl. 51 d.A.), obwohl ihr vom Landgericht eine Stellungnahmefrist gesetzt war.”
2. Die daraufhin geäußerte sinngemäße Rechtsansicht der Klägerin, die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges sei nicht Voraussetzung des Anspruchs, weshalb der Nutzungswille auch auf ein Bestreiten nicht nachzuweisen sei, ist unzutreffend. Der Umstand, dass bei Verzicht auf die Nutzung eines Ersatzfahrzeuges dem Geschädigten Nutzungsausfallentschädigung zustehen kann, ändert bekanntermaßen nichts daran, dass ein fühlbarer Schaden vorliegen muss, an dem es fehlt, wenn der Geschädigte das Fahrzeug ohnehin nicht in der maßgeblichen Zeit hätte nutzen wollen oder können (vgl. Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 96 f.). Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille sind deshalb unabdingbare Voraussetzungen für die Begründung eines Schadens (vgl. [für Kraftfahrzeuge] BGH mit Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - NJW 1985, 2471 = VersR 1985, 736 [II.1.b)]; BGH mit Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74 - BGHZ 66, 239, 249 [III.1.]; BGH mit Urteil vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 96/72 = VersR 1974, 171 [II.2.]; vgl. ferner [für Häuser] BGH [Großer Senat] mit Beschluss vom 09. Juli 1986 - GSZ 1/86 – NJW 1987, 50 52 [III.2.], 53 [III.4.c) am Ende] = BGHZ 98, 212, 219 f., 224 f.). Deshalb muss auch tatsächlich auf die Nutzung eines Fahrzeuges verzichtet worden sein (vgl. BGH mit Urteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 – VersR 1968, 803 [II.2.a)]; BGH mit Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 NJW 1985, 2471 [II.1.b)]; KG mit Urteil vom 3. Juni 2004 – 12 U 357/02 – VRS 107, 263 [II.A.1.b)]; Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 96; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 12 StVG Rn. 45), was voraussetzt, dass unter Anknüpfung an die bisherige Nutzung die ausgefallene Nutzung dargelegt wird und – insbesondere bei langen Zeiträumen – auch vorzutragen ist, dass aus anderen Gründen (Urlaub u.ä.) der Nutzungswille nicht unterbrochen war. Ein Nutzungsausfall kann zwar auch dann entstanden sein, wenn – was hier in Betracht kommt - das Fahrzeug von Angehörigen genutzt worden wäre (vgl. OLG Koblenz mit Urteil vom 19. 1. 2004 - 12 U 1356/02 – NJW-RR 2004, 747; KG mit Urteil vom Urteil vom 29. 9. 2005 - 12 U 235/04 – NZV 2006, 157). Das setzt aber voraus, dass (auch) diese nicht über ein weiteres Fahrzeug verfügen (vgl. Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 97 am Ende) und deren Nutzung in gleicher Weise näher dargelegt wird. Insbesondere mit Rücksicht auf den Umstand, dass eine Ersatzbeschaffung bzw. Anschaffung eines billigen Interimsfahrzeuges nach mehr als einem halben Jahr nicht erfolgt war (und jetzt erst nach insgesamt knapp 10 Monaten für einen Kaufpreis von 900 € erfolgt sein soll), wäre eine Erläuterung erforderlich gewesen, dass tatsächlich kein Fahrzeug genutzt und wie Fahrten alternativ erledigt wurden.

3. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann vorzutragen, wenn - wie hier - ein (zumindest pauschales) Bestreiten des Nutzungswillens erfolgt ist. Abgesehen von dem Umstand, dass die Klägerin ihren Nutzungswillen weiterhin nicht dargelegt hat, hätte gegebenenfalls nachgeholter Vortrag in zweiter Instanz gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden können.

B. Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes

Der Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 7.980 € (Wiederschaffungswert 8.500 € netto abzüglich Restwert von 520 €) steht der Klägerin ferner aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht zu.

1. Die Klägerin trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend machten Schäden sowie die Höhe des Schadens ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Der Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes setzt deshalb zum einen voraus, dass die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand nicht bereits unterschreiten. Zum anderen hängt die Höhe des Wiederbeschaffungswertes davon ab, in welchem konkreten Zustand sich das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt befand. Dem Mindestschaden entspricht bei ungeklärter Grundlage der Berechnung ([niedrigere] Reparaturkosten oder [niedrigerer] Wiederbeschaffungsaufwand) auch nicht der (möglicherweise ermittelbare) Mindestwiederbeschaffungsaufwand. Vielmehr bleibt die Schadensbemessung nach § 287 ZPO nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich ohne ausreichenden Anhaltspunkt, weshalb einer möglichen Schadensbemessung der Umstand entgegensteht, dass sowohl die zurechenbaren Reparaturkosten nicht feststehen, als auch eine hinreichende Grundlage für die Schätzung des Wiederbeschaffungswertes fehlt.

a) Reparaturkosten sind nur zu ersetzen bzw. im Rahmen der Berechnung des Ersatzes des Wiederbeschaffungsaufwandes anzusetzen, soweit sie wegen des unfallkausalen Schadens erforderlich sind. Bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte daher im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren, wofür er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss. Kann er dies nicht oder unterlässt er die Darlegung, so geht dies im Streitfall zu seinen Lasten (vgl. BGH mit Urteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75 – BGHZ 71, 339, 347 [II.2] = NJW 1978, 2154; KG mit (Hinweis-) Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 22 U 151/11 [veröffentlicht auf juris.de]; KG mit Urteil vom 29. Juni 2009 – 12 U 146/08 – NZV 2010, 350 f.; KG mit [Hinweis-] Beschluss vom 31. Juli 2008 - 12 U 137/08 – NZV 2009, 345 f.; KG mit Beschluss vom 6. Juni 2007 – 12 U 57/06 – NJOZ 2008, 765 [I.] = KGR Berlin 2008, 234 = VRS 113, 424; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. März 2005 – 12 U 163/04 – [2.b)], Schaden-Praxis 2005, 413, ferner veröffentlicht auf beck-online.de und juris.de; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 - 1 U 32/14 – [I.1)], veröffentlicht auf beck-online.de und juris.de m.w.Nw.; OLG Hamburg, Urteil vom 28. März 2001 – 14 U 87/00 - MDR 2001, 1111; OLG Koblenz mit [Hinweis-] Beschluss vom 26. März 2009 – 10 U 1163/08 – VersR 2010, 246 = NJOZ 2010, 3977; OLG Köln mit [Zurückweisungs-] Beschluss vom 18. Oktober 2010 - 4 U 11/10 - Schaden-Praxis 2011, 187; OLG München, Urteil vom 27. Januar 2006 – 10 U 4904/05 – NZV 2006, 261 [I.2.b)]; vgl. ferner König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 12 StVG Rn. 6, S. 224; Jahnke in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 23. Aufl., § 249 BGB Rn. 86-88; Kaufmann in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 25 Rn. 250; Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 287 Rn. 7). Der Geschädigte muss zwar nicht stets darlegen und beweisen, dass Vorschäden nicht vorhanden waren. Konkreten Vortrag der Gegenseite oder ernsthafte Anhaltspunkte für Vorschäden muss er jedoch ausräumen, weil ihn die Darlegungs- und Beweislast für einen unfallursächlichen Schaden bzw. die vorherige Schadensfreiheit seines Fahrzeuges trifft.

b) Der Umstand, dass der Klägerin als Käuferin eines Gebrauchtwagens ein Vorschaden oder der Umfang eines Vorschadens nicht bekannt gewesen ist, fällt nicht in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Beklagten und vermag nicht die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu verschieben. Unfallschäden sind schließlich von dem Verkäufer dem Käufer auch ungefragt mitzuteilen. Wenn – wie es nicht selten der Fall ist und auch hier der Fall war – pauschal ein Vorschaden bzw. Unfallschaden im Kaufvertrag aufgeführt wird oder jedenfalls bekannt ist, ist es nicht dem Anspruchsgegner anzulasten, wenn eine Rückfrage und Klärung unterbleibt. Hatte der Verkäufer den Schaden verschwiegen, ist es ebenfalls nicht gerechtfertigt, dieses Risiko dem Anspruchsgegner als (vermeintlichem) Schädiger aufzubürden. Die Probleme der Darlegung auf den Anspruchsgegner zu verlagern, ist jedenfalls keinesfalls zu rechtfertigen, denn diesem kann die mangelnde Wahrnehmung eigener Interessen des Käufers ebenso wenig wie ein Betrug angelastet werden.

c) Der Hinweis auf das äußere Erscheinungsbild oder die substanzlosen Behauptungen, Vorschäden seien fachgerecht behoben und/oder die erforderlichen Arbeiten seien durchgeführt worden, ersetzen regelmäßig nicht die Darlegung des konkreten Reparaturweges. Der konkrete Reparaturweg – auf den auch ein Sachverständiger nur Schlüsse aus dem äußeren Erscheinungsbild und genauere Erkenntnisse im Regelfall erst nach Demontage ziehen könnte – ist nicht erst durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (oder Befragung von Zeugen) im Prozess zu ermitteln, weil dies einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellt. Aufgabe eines Sachverständigengutachtens ist es zudem nicht, dem Anspruchsteller den notwendigen Sachvortrag zu ersparen, sondern die Bewertung der – gegebenenfalls durch Zeugen oder Urkunden bewiesenen – konkreten Reparaturmaßnahmen.

d) § 287 Abs. 1 ZPO mag die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Umfangs und der Höhe des Schadens erleichtern, was aber keineswegs zu einem Verzicht auf die Darlegung der für die Ausübung des Ermessens bzw. die Schätzung erforderlichen Anknüpfungstatsachen führt. Diese sind vielmehr vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03 – NJW-RR 2007, 569, 571 [21]; BGH, Urteil vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87 - NJW 1988, 3016, 3017 [II.1.a)]; Bacher in: Vorwerk/Wolf, ZPO [Beck'scher Online-Kommentar; Stand: 1.3.2015], § 287 Rn. 16). Hier fehlt es jedoch bereits mangels Ausführungen zu Art und Umfang des oder der Vorschäden im erneut beschädigten Bereich an einer hinreichenden Darlegung ausreichend greifbarer Anhaltspunkte, die eine gesicherte Grundlage für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Schadensumfangs bieten (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03 – NJW-RR 2007, 569, 571 [21]). Es genügt nicht die Gewissheit, dass irgendein allerdings nicht quantifizierbarer Schaden vorliegen muss, denn dies lässt die Bestimmung der Höhe eines - wie auch immer gearteten - Mindestschadens nicht zu.

e) Ferner ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den technisch und rechnerisch abgrenzbaren Schaden von Amts wegen zu ermitteln (vgl. auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. Mai 2014 – 4 U 393/11 – NZV 2015, 235, 237 [II.A.2.c)aa)]).

f) Soweit die Klägerin auf Rechtsprechung zu Kettenauffahrunfällen verweist, ist die Sachlage schon nicht vergleichbar, weil dort nicht – wie hier - um Vorschäden aus anderen früheren Unfällen, die objektiv selbstverständlich belegbar sind, gestritten wird, sondern um die Zurechnung im Rahmen eines Unfallgeschehens.

g) Soweit die Klägerin auf eine Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Urt. v. 27. Februar 2014 – 6 U 147/13 – NZV 2015, 37, 37 f. [II.2.a)]) verweist, das im Grundsatz ebenfalls ausdrücklich der “ganz überwiegenden Ansicht” folgt, den Ansatz hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes aber nicht teilen will, soweit Vorschaden und Unfallschaden sich nicht decken, kann offen bleiben, ob dem zu folgen ist, denn auch das OLG Hamm fordert, dass der nicht im Unfallbereich befindliche Vorschaden durch ein Schadengutachten aktenkundig, d.h. im Einzelnen bekannt ist, also die Beurteilung des Sachverständigen hinsichtlich der Reparatur des Vorschadens nicht vollends ohne Anhaltspunkte bleibt. Im Übrigen ist sicherlich im Allgemeinen zutreffend, dass eine Partei ihre Darlegungslast erfüllt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Auch dafür genügen aber bloße Wertungen (ordnungsgemäße Reparatur des Vorschadens o.ä.) nicht, vielmehr ist Tatsachenvortrag erforderlich. Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO hat der Anspruchsteller dementsprechend die erforderlichen Anknüpfungstatsachen und nicht nur das ohne tatsächliche Grundlage bleibende Ergebnis ihrer Bewertung vorzutragen. Ob die Schlussfolgerung des OLG Hamm, ein Sachverständiger könne - ohne ausforschende Demontage - die Ausführungsqualität der (nicht im Unfallbereich ausgeführten Vorschadens-) Reparatur hinreichend sicher beurteilen, zutrifft, erscheint zweifelhaft. In der Regel sind Schlüsse auf die Verwendung von Neu- oder Gebrauchtteilen, ordnungsgemäß ausgeführten Korrosionsschutz u.ä. (zumindest ohne Demontage) nicht möglich, weshalb ohne Kenntnis der konkret ausgeführten Reparaturmaßnahme eine unzulässige Ausforschung durch das Gericht und den Sachverständigen erforderlich würde. Allenfalls mag denkbar sein, dass - ohne weitergehende Ausforschung durch einen Sachverständigen - bei Vorliegen eines abgrenzbaren, nicht im Unfallbereich gelegenen Vorschadens der Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung etwaiger Unwägbarkeiten wird geschätzt werden können. Vorliegend befindet sich der erhebliche Vorschaden jedoch ohnehin im Unfallbereich und wird durch die Unfallschäden verdeckt.

2. Zwar ist wegen der Dellen, Kratzer usw. schon nicht ersichtlich, dass reparierte Vorschäden vorlägen. Grundsätzlich handelt es insoweit sich um typische Gebrauchserscheinungen, die hier beim Ankauf durch den Händler unter “Optische-Pauschale” aufgeführt wurden. Solche Bagatellschäden lassen sich von weiteren Unfallschäden in der Regel abgrenzen und - wenn geboten - herausrechnen. Der Frontschaden befindet sich jedoch im Bereich des streitgegenständlichen Unfallschadens. Im Zusammenhang mit den umfangreichen Nachlackierungen (Motorhaube, vorderer Stoßfänger, vordere Kotflügel, rechte vordere Beifahrertür), die sich keineswegs mit einer - wie der Voreigentümer, der das Fahrzeug zuletzt fuhr, der Klägerin mitgeteilt haben soll - vollständigen Neulackierung des Fahrzeuges durch einen früheren Eigentümer in Einklang bringen lassen, und dem Umstand, dass an der Front eine Reparatur stattgefunden hat, war hier eine konkrete Einlassung erforderlich, denn die Darlegung zu dem Unfall bzw. dem Hergang der Schadensentstehung bleibt andernfalls ohne jede Substanz. Eine ordnungsgemäße Reparatur des Vorschadens erscheint zudem zweifelhaft, wenn der Lack am Stoßfänger abblätterte und der Stoßfänger bei Hereinnahme durch den Händler leicht verschoben war. Ferner hat der (Privat-) Sachverständige Reparaturspuren gesehen, so dass ganz offensichtlich (zumindest) ein Unfall im Rechtssinn zu Grunde gelegen haben muss, der angesichts des Umfangs der Nachlackierungen konkreter Darlegung bedürfte. Die eingereichten (bei Hereinnahme des Fahrzeuges gefertigten) Fotos genügen deshalb nicht als Beleg, dass im Motorraum keine Beschädigungen bzw. Reparaturspuren erkennbar sind. Es zeigt ohnehin nur eines der (Schwarzweiß-) Fotos überhaupt den Motorraum (bei geöffneter Motorhaube schräg von vorne). Die Nachlackierung der vorderen Kotflügel sowie der Motorhaube bleibt ohne Konkretisierung auffällig, zumal der Vorbesitzer erläutert haben soll, sein Vorbesitzer hätte den Wagen komplett neulackiert, weil ihm die Farbe nicht gefallen habe, womit die Nachlackierungen nicht zu erklären sind. Die Klägerin legt ferner zu den von dem Sachverständigen konkret gesehenen Reparaturspuren an der Fahrzeugfront nichts dar und erläutert zudem nicht, welche konkreten Maßnahmen ihr Ehemann bzw. die Werkstatt wann konkret nach dem Ankauf durch den Händler durchgeführt haben. Im Übrigen könnte der (Privat-) Sachverständige, der anlässlich der Hauptuntersuchung vor dem Verkauf an die Klägerin (oder ihren Ehemann) ohnehin nicht beauftragt war, den Wagen auf Vorschäden zu untersuchen, nur als Zeuge über konkrete Tatsachen vernommen werden, die ein unabhängiger Sachverständiger dann bewerten müsste. Dazu müsste der sachverständige Zeuge aber konkrete Feststellungen zum Schadensumfang, die über eine bloße Inaugenscheinnahme hinausgehen, getroffen haben, die vorzutragen gewesen wären. Der Sachverständige hat in seiner E-Mail vom 6. Mai 2014 jedoch gerade ausgeführt, dass äußerliche Unfallschäden, welche nicht repariert gewesen seien, zu diesem Zeitpunkt (Hauptuntersuchung) durch ihn nicht feststellbar gewesen seien, was den eingeschränkten Umfang seiner Untersuchung (äußerlich, nicht repariert) verdeutlicht.

3. Der Klägerin steht daher kein Anspruch auf Ersatz der aufgewandten Gutachtenkosten in Höhe von 810,45 € zu. Zwar folgt dies nicht aus dem Umstand, dass der Anspruch an den Sachverständigen abgetreten wurde, denn die Abtretung des Schadenersatzanspruchs “in Höhe der Gutachterkosten” ist mangels Bestimmtheit unwirksam (vgl. BGH mit Urteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10 – NJW 2011, 2713, 2713 f. [5-8]; der BGH hat dort ferner eine Umdeutung in ein Ersatzgeschäft abgelehnt [9-11]). Die Kosten waren jedoch nicht erforderlich, weil das Gutachten mangels vorheriger Klärung des der Klägerin bekannten Vorschadens nichts zur Feststellung beitragen konnte und daher nutzlos war. Dem Sachverständigen sind ferner die umfangreichen und der Klägerin bzw. ihrem Ehemann bekannten Nachlackierungen ausweislich des Gutachteninhaltes nicht mitgeteilt worden. Neben den Nachlackierungen, deren Ursache(n) der Sachverständige im Rahmen der Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes hätte nachgehen müssen, wäre auch die erhöhte Lackschichtdicke der Tür rechts zu erwähnen gewesen.

4. Mangels Hauptanspruchs kommt auch der Ansatz einer Unkostenpauschale von 20 € als mittelbar verursachter Schaden nicht in Betracht.

5. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 887,03 € hat die Klägerin nach dem Hinweis der Beklagten auf die Eintrittspflicht ihrer Rechtsschutzversicherung, die auch den Gerichtskostenvorschuss einzahlte, zu ihrer Aktivlegitimation nichts vorgetragen, also nicht erläutert, ob die Gebührenrechnung noch offen ist oder - wovon auszugehen ist - der Anspruch aufgrund Zahlung bereits auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen ist.

6. Dementsprechend ist auch der Zinsanspruch unbegründet.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

8. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO.