Das Verkehrslexikon

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OLG Naumburg Urteil vom 27.02.2014 - 1 U 102/13 - Amtshaftung bei Gleisüberquerung auf Grund eines Handzeichens eines Landesbediensteten

OLG Naumburg v. 27.02.2014: Amtshaftung bei Gleisüberquerung auf Grund eines Handzeichens eines Landesbediensteten


Das OLG Naumburg (Urteil vom 27.02.2014 - 1 U 102/13) hat entschieden:
Kann der Gleisbereich eines Bahnübergangs auf Grund von Hindernissen jenseits der Gleise nicht zügig überquert werden, muss der Fahrzeugführer vor dem Andreaskreuz anhalten. Außer der Polizei ist keine Person berechtigt, die an Bahnübergängen angebrachten Lichtsignalanlagen außer Kraft zu setzen. Ein nicht von der Polizei stammendes, zur Weiterfahrt aufforderndes Handzeichen eines Landesbediensteten darf der Kraftfahrer nicht beachten, ohne sich zuvor selbst von Möglichkeit des vollständigen Überquerens des Bahnübergangs überzeugt zu haben.


Siehe auch Bahnübergang - Bahngleisunfall - Bahnschranke und Amtshaftung im Verkehrsrecht


Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat den Parteien mit der Ladungsverfügung einen schriftlichen rechtlichen Hinweis erteilt (Bl. 72 II).


II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

Das Landgericht hat die Haftung des beklagten Landes daran angeknüpft, dass deren Bediensteter S. dem Zeugen K. mit Handzeichen aufgefordert hat, den Bahnübergang zu passieren. Das Landgericht hat offen gelassen, ob die Lichtzeichenanlage an dem Bahnübergang in Betrieb war oder nicht (bei dem von der Staatsanwaltschaft veranlassten Ortstermin wurde festgestellt, dass die Lichtzeichenanlage und auch der Warnton einwandfrei funktionierten, darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Zeugin B., als auch der Zeuge H. bestätigt haben, dass die Lichtzeichenanlage in Betrieb war). Mit dieser Begründung kann eine Haftung des Landes ebenso wenig angenommen werden, wie es nicht entscheidungserheblich ist, ob das Baufahrzeug verkehrswidrig positioniert war oder die Bahn über die Arbeiten informiert wurde. All diese Gesichtspunkte sind für das streitgegenständliche Unfallgeschehen nicht kausal geworden.

Nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 5, Abs. 3 StVO besteht an Bahnübergängen bei Blinklicht und/oder einem Pfeifton die Pflicht vor dem Andreaskreuz anzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn der Bahnübergang nicht zügig überquert werden kann. In den Gleisbereich einfahren darf nur derjenige, der mit Gewissheit jenseits der Gleise genügend Platz zum Anhalten oder Weiterfahren hat (OLG Frankfurt Urteil vom 7.2.1986 – 25 U 64/84 – [VersR 1988, 295]). Auf keinen Fall darf der Gleisbereich befahren werden, solange Fahrzeuge oder andere Hindernisse jenseits des Übergangs die Fahrtrichtung versperren (Hentschel/König/Dauer StVR, 41. Aufl., StVO, § 19, Rn. 26). Gegen diese Pflicht hat der Zeuge K. grob verkehrswidrig verstoßen. Selbst wenn man unterstellt – gemäß seiner Einlassung –, dass er genau an den Schienen zum Stillstand gekommen (handschriftlicher Eintrag auf dem Foto Bl. 116 I), was nach dem Gutachten R. zudem äußerst zweifelhaft ist, lag darin bereits die erste Verkehrswidrigkeit. Er musste erkennen, dass er den Bahnübergang nicht in einem Zug überqueren konnte. Dann aber musste er vor dem Andreaskreuz anhalten (so ausdrücklich § 19 Abs. 3 StVO). Hätte er dort angehalten, hätte er das Lichtzeichen sehen können (müssen), das sich unmittelbar hinter dem Andreaskreuz befindet (Bl. 116) und das zum Unfallzeitpunkt in Betrieb war, wie den bereits zitierten Aussagen der Zeugen B. und H. entnommen werden kann. In keinem Fall können sich der Kläger und die Streitverkündeten darauf berufen, dass der Zeuge K. von seinem Haltepunkt das Blinklicht rein tatsächlich nicht erkennen konnte, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits gegen § 19 Abs. 3 StVO verstoßen hatte.

In jedem Fall hätte der Zeuge K. die Lichtzeichenanlage und/oder den Signalton beachten müssen. Es ist keine rechtliche Grundlage ersichtlich, dass der Zeuge S. berechtigt war, die Halteverpflichtung vor dem Andreaskreuz (wobei sich die Haltepflicht – um es zu wiederholen – bereits daraus selbst ergibt, wenn der Bahnübergang nicht in einem Zug überquert werden kann), die sich aus dem Lichtzeichen und/oder dem Signalton für den Zeugen K. ergab, aufzuheben. In der Hierarchie der Anweisungen geht einer Lichtzeichenanlage nur die Anweisung eines Polizeibeamten vor (§§ 36, 37 StVO). Um einen solchen handelte es sich beim Zeugen S. ersichtlich nicht. Der Zeuge K. hätte das von ihm behauptete Handzeichen des Zeugen S. nicht beachten dürfen und der Halteverpflichtung trotzdem nachkommen müssen, solange er sich nicht selbst davon überzeugt hatte, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Querung des Bahnübergangs zulässig war, überhaupt vorlagen. Dass er auf das – unterstellte – Handzeichen des Zeugen S. hin ohne eigene Prüfung losgefahren ist, stellt den zweiten groben Verkehrsverstoß dar. Verstöße gegen die Verpflichtungen aus § 19 StVO sind wegen des enormen Gefahrenpotenzials bei der Querung von Straßen- und Schienenfahrzeugen (wie der vorliegende Fall in aller Deutlichkeit belegt) in aller Regel als grob fahrlässig zu bewerten, sodass eine Haftung der Streitverkündeten in Betracht kommen könnte, eine Haftung des beklagten Landes aber nicht angenommen werden kann, weil letztlich nur das Verhalten des Zeugen K. adäquat kausal für das streitgegenständliche Unfallgeschehen geworden ist.

Auf die Berufung des beklagten Landes ist die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.



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