Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Urteil vom 18.12.2007 - VI ZR 235/06 - Verkehrsunfall zwischen 2 im Einsatz befindlichen Feuerwehrangehörigen

BGH v. 18.12.2007: Verkehrsunfall zwischen 2 im Einsatz befindlichen Feuerwehrangehörigen


Der BGH (Urteil vom 18.12.2007 - VI ZR 235/06) hat entschieden:
  1. Wenn zwei freiwillige Feuerwehren nach einem gemeinsamen Einsatzplan ausrücken, um eine Unglücksstelle gemeinsam - wenn auch an verschiedenen Stellen - abzusperren, liegt regelmäßig ein Zusammenwirken von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen vor.

  2. Der Einsatz der freiwilligen Feuerwehr in Bayern ist jedenfalls dann hoheitliche Tätigkeit, wenn Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes oder des technischen Hilfsdiensts gemäß Art. 1 BayFwG verrichtet werden.

Siehe auch Amtshaftung im Verkehrsrecht und Haftungsbeschränkung bei Wegeunfällen


Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 3. Juni 2004, den der Beklagte zu 1 als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW allein verschuldete.

Nach einem LKW-Unfall auf einer Kreisstraße wurden über die Rettungsleitstelle zwei freiwillige Feuerwehren alarmiert. Diese vereinbarten über Funk, die Straße auf einem längeren Teilstück zu sperren. Nach dem Einsatzplan sollte die Sperrung nördlich der Unfallstelle von der Freiwilligen Feuerwehr A. und südlich der Unfallstelle von der Freiwilligen Feuerwehr G. vorgenommen werden. Der Kläger, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr G., riegelte daraufhin den Verkehr südlich der Unfallstelle an der Einmündung der Bundesstraße B 20 ab. Der Beklagte zu 1, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr A., war zu Hause alarmiert worden. Er fuhr mit einem privaten PKW zum Feuerwehrhaus in A. Da er dort niemanden mehr antraf, fuhr er in der irrigen Annahme, der Unfall habe sich auf der B 20 ereignet, auf diese Bundesstraße. Als er seinen Irrtum bemerkte, bog er von der B 20 nach links ab, um auf die Kreisstraße zu gelangen. Dabei stieß er aus Unachtsamkeit mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen, schleuderte auf den dort im Einsatz befindlichen Kläger und verletzte diesen schwer.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte hinsichtlich der Beklagten zu 2 Erfolg. Diese verfolgt mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegenüber dem Beklagten zu 1 hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 25. September 2007 zurückgewiesen.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 sei in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig geworden. Deshalb treffe die Verantwortlichkeit nicht ihn persönlich, sondern gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG den Träger der Feuerwehr. Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Beklagte zu 1, seine Ehefrau oder beide Halter des Fahrzeugs gewesen seien. Dieser Anspruch werde von der Haftungsverlagerung gemäß Art. 34 Satz 1 GG nicht erfasst. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII greife nicht ein. Weder hätten die beteiligten Feuerwehren zur Hilfe bei Unglücksfällen "zusammengewirkt" (Alt. 1), noch seien der Kläger und der Beklagte zu 1 auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" tätig gewesen (Alt. 3). Da ihre Einsatzorte weit voneinander entfernt gelegen hätten, habe eine Gefahrengemeinschaft nicht bestanden.

II.

Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Eine Haftung der Beklagten zu 2 ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

1. War der Beklagte zu 1, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, Halter des von ihm gefahrenen Fahrzeugs, scheiden Ersatzansprüche des Klägers gegen den zweitbeklagten Haftpflichtversicherer aus, weil der Beklagte zu 1 selbst nicht haftbar ist. Seine Ersatzpflicht ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach § 106 Abs. 3 Alt. 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen.

a) Nach § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII gelten, wenn Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen zusammenwirken, die §§ 104 und 105 SGB VII für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander. Freiwillige Feuerwehren, die im früheren § 637 Abs. 2 RVO noch ausdrücklich genannt wurden, sind "Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen" im Sinne von § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII (Kasseler Kommentar/Ricke, 53. Lfg. 2007, § 128 Rn. 3a). Als solche werden sie in Bayern jedenfalls dann tätig, wenn sie Pflichtaufgaben nach Art. 1 Abs. 1 BayFwG erfüllen. Das war vorliegend der Fall, denn zu diesen Aufgaben gehört neben dem abwehrenden Brandschutz der technische Hilfsdienst, also die im öffentlichen Interesse liegende "ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen", zu denen auch Verkehrsunfälle zählen (Forster/Pemler, Bayerisches Feuerwehrgesetz, 29. Lfg. 2003, Art. 1 Rn. 45).

b) Die im Streitfall alarmierten Feuerwehren haben im Sinne von § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII "zusammengewirkt", denn nach dem Einsatzplan sollten beide Feuerwehren ausrücken und die Unglücksstelle gemeinsam - wenn auch an verschiedenen Stellen - absperren.

aa) Ein solches Verständnis des Begriffs "Zusammenwirken" entspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Gesetzgeber hat bei allen Alternativen des § 106 Abs. 3 SGB VII Kooperationsformen ins Auge gefasst, bei denen im faktischen Miteinander die Tätigkeit der Mitwirkenden aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet ist (BGHZ 145, 331, 336). In diesen Fällen besteht zwischen Angehörigen fremder Unternehmen eine besondere Gefahrengemeinschaft, die eine entsprechende Anwendung der §§ 104, 105 SGB VII rechtfertigt (Kasseler Kommentar/Ricke, 44. Lfg. 2004, § 106, Rn. 2; ders., 48. Lfg. 2005, Rn. 10).

bb) Hinsichtlich der Voraussetzungen von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (gemeinsame Betriebsstätte) hat der erkennende Senat darauf abgestellt, dass dieses Haftungsprivileg nicht eingreift, wenn die Tätigkeiten von Angehörigen fremder Unternehmen beziehungslos nebeneinander ablaufen und nur rein zufällig aufeinandertreffen (Arbeitsberührung statt Arbeitsverknüpfung). Das ist etwa dann der Fall, wenn sich die beteiligten Unternehmen vor dem Schadensereignis in keiner Weise - auch nicht stillschweigend oder durch bloßes Tun - verständigt haben (Senatsurteile BGHZ 145, 331; 157, 213; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904 und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948). Diese Grundsätze sind auch für die Auslegung von § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII heranzuziehen.

cc) Im Streitfall haben die beiden Feuerwehren eine ausdrückliche Absprache darüber getroffen, in welchem Bereich der Unglücksstelle sie jeweils tätig werden sollten. Die Absperrmaßnahmen liefen nicht zufällig und beziehungslos nebeneinander ab, sondern waren bewusst miteinander verknüpft, zumal bei einer beidseits befahrbaren Straße Bergungsarbeiten nur dann ungestört durchgeführt werden können, wenn die Zufahrt zum Unfallort von beiden Seiten abgesperrt wird (vgl. OLG München, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 10 U 3618/06 - Rn. 13, juris).

dd) Danach war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend eine sogenannte Gefahrengemeinschaft gegeben, die Grundlage des Haftungsausschlusses nicht nur in Fällen der 3. Alternative des § 106 Abs. 3 SGB VII (dazu Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 und vom 13. März 2007, aaO), sondern auch beim Zusammenwirken mehrerer Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen ist (Kasseler Kommentar/Ricke, 48. Lfg. 2005, § 106, Rn. 10; Rolfs, Die Haftung unter Arbeitskollegen und verwandte Tatbestände, S. 157). Die Regelung in § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII trägt nämlich der spezifischen Gefahrensituation Rechnung, in der sich die helfenden Personen regelmäßig befinden. Die von einem Unglücksfall ausgehenden Risiken - welche durch die erforderliche Eile und das Zusammenwirken vieler, oftmals miteinander nicht oder wenig vertrauter Personen mit unbekanntem oder gefährlichem Gerät sowie die gegebenenfalls erforderliche Improvisation am Unfallort verstärkt werden - lassen es geboten erscheinen, die privatrechtliche Einstandspflicht für in derartigen Ausnahmesituationen verursachte Schäden auszuschließen (Rolfs, aaO).

Das Vorliegen einer solchen Situation kann im Streitfall nicht deshalb verneint werden, weil die beteiligten Feuerwehren die Unfallstelle an unterschiedlichen und räumlich voneinander entfernten Orten sichern sollten. Unter den mit einem Unglücksfall regelmäßig verbundenen erschwerten Umständen ist es nicht außergewöhnlich, dass sich die Wege der Helfenden trotzdem kreuzen und diese sich dabei "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. März 2007, aaO). Zudem wäre es unpraktikabel und unbefriedigend, wenn das Eingreifen des Haftungsprivilegs bei Feuerwehren, deren Tätigkeitsort sich im Laufe des Einsatzes verändern kann (z.B. bei Waldbränden oder Überschwemmungen), von dem Ort des konkreten Einsatzes abhängig wäre (OLG München, aaO, Rn. 17).

c) Die Schädigung des Klägers ist durch eine betriebliche Tätigkeit des Beklagten zu 1 verursacht worden. Hierfür ist bei Wegeunfällen maßgebend, ob sich in dem Unfallgeschehen das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (Senatsurteile BGHZ 157, 159, 163 f. und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - VersR 2006, 221, 222 m.w.N.). Keine betriebliche Tätigkeit ist für den Schädiger die Zurücklegung der in § 8 Abs. 2 SGB VII genannten - und nur aus sozialpolitischen Gründen in der gesetzlichen Unfallversicherung mitversicherten - Wege (BAG, NJW 2001, 2039; Kasseler Kommentar/Ricke, 53. Lfg. 2007, § 105, Rn. 6; zu § 637 RVO vgl. auch Senatsurteil vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - VersR 1978, 625). Die Fahrt des Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr zum Einsatzort ist eine betriebliche Tätigkeit und zwar auch dann, wenn sie im Privatwagen erfolgt. Eine solche Fahrt kann nämlich nicht nach Belieben gestaltet werden. Sie ist nach plötzlicher Alarmierung besonders eilbedürftig, sie erfolgt unter erhöhter Anspannung und ist zudem wesentlich durch die betriebliche Organisation geprägt (zu § 637 RVO vgl. OLG Celle, VersR 1988, 67, 68; LG Trier, ZfS 1991, 120; Rolfs, aaO, S. 155). Unerheblich ist, dass der Beklagte zu 1 die Einsatzstelle nicht auf direktem Wege, sondern irrtümlich über die Bundesstraße anfuhr. Bei Abwegen besteht Versicherungsschutz, wenn dem Geschädigten der Abweg nicht anzulasten ist (vgl. Kasseler Kommentar/Ricke, 53. Lfg. 2007, § 8, Rn. 202 ff. m.w.N). So liegt der Fall hier, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Lage der Unfallstelle dem Beklagten zu 1 nur ungenau beschrieben worden. Im Hinblick darauf ist ihm unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Unglücksfalles nicht vorzuwerfen, dass er nicht auf dem direkten Weg zu seinem Einsatzort fuhr.

d) Die Schädigung des Klägers beruht auch auf einem von dem Beklagten zu 1 verursachten Versicherungsfall im Sinne von §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII, denn der Kläger hat den Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII erlitten, nämlich infolge seines ehrenamtlichen Dienstes bei der freiwilligen Feuerwehr (vgl. dazu Brackmann/Wiester, SGB VII, 93./99. Lfg. 1999, § 2, Rn. 611). Ebenso wie der Kläger war auch der Beklagte zu 1 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII Versicherter.

e) Die Vorschrift des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII steht dem Eingreifen des Haftungsprivilegs vorliegend nicht entgegen. Der Versicherungsfall ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht vorsätzlich herbeigeführt worden. Er ereignete sich auch aus der Sicht des geschädigten Klägers, der sich bereits an seinem Einsatzort befand, nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 159, 163; Rapp in LPK SGB VII, § 105, Rn. 10 und § 104, Rn. 21).

f) Der Haftungsausschluss gemäß §§ 106 Abs. 3 Alt. 1, 105 Abs. 1 SGB VII ist umfassend. Er gilt für alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen und erstreckt sich insbesondere auf Ansprüche nach §§ 7 und 18 StVG sowie auf Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB und Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII kommt auch dem Dienstherrn des Beamten zugute, denn die personale Konstruktion der Amtshaftung hat zur Folge, dass der Staat grundsätzlich nur in dem gleichen Umfang haftet, wie der Amtsträger selbst es müsste, wenn es die Schuldübernahme nicht gäbe. Deshalb kommen sämtliche auf die persönliche Verantwortlichkeit des Amtsträgers zugeschnittenen gesetzlichen Haftungsbeschränkungen, Haftungsmilderungen oder Haftungsausschlüsse mittelbar auch dem Staat zugute (BGHZ 151, 198, 200).

2. Ein Anspruch des Klägers gegen den zweitbeklagten Haftpflichtversicherer besteht auch dann nicht, wenn nicht der Beklagte zu 1, sondern dessen Ehefrau oder beide gemeinsam Halter des von ihm gefahrenen Fahrzeugs waren. Zwar kommt der Ehefrau kein Haftungsprivileg gemäß §§ 104 ff. SGB VII zugute, doch wäre deren Haftung und damit auch die auf § 3 Nr. 1 PflVG beruhende Einstandspflicht der Beklagten zu 2 nach den Grundsätzen der sogenannten gestörten Gesamtschuld ausgeschlossen.

a) Als Halterin oder Mithalterin des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs wäre die Ehefrau des Beklagten zu 1 dem Kläger gegenüber gemäß § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich ersatzpflichtig. Ihre Haftung bestünde gesamtschuldnerisch mit dem Träger der freiwilligen Feuerwehr (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG).

aa) Der Beklagte zu 1, der durch den von ihm allein verschuldeten Unfall den Kläger an der Gesundheit geschädigt und dadurch eine Amtspflicht verletzt hat, war Beamter im haftungsrechtlichen Sinne.

(1.) Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist. Die Feuerwehr handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig hoheitlich (BGHZ 63, 167, 170 m.w.N.). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Tätigkeiten freiwilliger Feuerwehren in Nordbaden (Urteil vom 23. Oktober 1958 - III ZR 91/57 - VersR 1958, 886) und in Nordrhein-Westfalen (BGHZ 20, 290, 292; ebenso OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1444). Dem hat sich für die bayerischen freiwilligen Feuerwehren das Bayerische Oberste Landesgericht angeschlossen (BayObLGZ 70, 216, 219 ff.; zust. Forster/Pemler aaO, Art. 27, Rn. 37). Diese Auffassung wird auch von der Kommentarliteratur geteilt (Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. [2002], § 839, Rn. 798; Soergel/Vinke, BGB, Stand Sommer 2005, § 839, Rn. 75).

(2.) Der Einsatz der freiwilligen Feuerwehr in Bayern ist jedenfalls dann hoheitliche Tätigkeit, wenn Aufgaben gemäß Art. 1 BayFwG verrichtet werden. Die Gewährleistung des dort genannten abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes ist Teil des Sicherheitsrechts und öffentlichrechtliche Pflichtaufgabe der Gemeinden (§ 57 GO, Art. 1 BayFwG). Sie wird für diese von den Feuerwehren wahrgenommen, die dafür mit besonderen Eingriffsbefugnissen ausgestattet sind (Art. 24 ff. BayFwG). Der Annahme hoheitlichen Tätigwerdens steht nicht entgegen, dass freiwillige Feuerwehren privatrechtlich, nämlich als Vereine, organisiert sind. Zum einen können auch Private mit der Wahrnehmung einzelner hoheitlicher Aufgaben betraut werden (Beliehene und Verwaltungshelfer, vgl. Zimmerling in: jurisPK-BGB, 3. Aufl., § 839, Rn. 39 f.). Zum anderen sind die freiwilligen Feuerwehren in Bayern nicht nur Vereine im Sinne des BGB, sondern gleichzeitig auch öffentliche Einrichtungen (Art. 4 Abs. 1 S. 2 BayFwG).

bb) Im Streitfall zählt bereits die durch die Alarmierung veranlasste Fahrt des Beklagten zu 1 zur Unglücksstelle zur hoheitlichen Tätigkeit, denn es genügt, wenn zwischen der Fahrt und der geplanten hoheitlichen Betätigung am Zielort ein so enger innerer Zusammenhang gegeben ist, dass diese sich bei natürlicher Betrachtungsweise in den Bereich hoheitlicher Tätigkeit einfügt und nicht nur in einer äußeren, zeitlichen und gelegenheitsmäßigen Beziehung zur Ausübung der hoheitlichen Betätigung steht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 - III ZR 10/91 - NJW 1992, 1227, 1228; vgl. auch Staudinger/Wurm, aaO, § 839, Rn. 799; Soergel/Vinke, aaO, § 839, Rn. 75; Forster/Pemler, aaO, Art. 27, Rn. 39; für die Rückfahrt vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1958 - III ZR 126/57 - VersR 1958, 688, 689). Ein solch enger innerer Zusammenhang mit der geplanten Einsatztätigkeit war vorliegend gegeben. Dass die Fahrt im Privatwagen zurückgelegt wurde, ist unerheblich, wenn dies - wie hier - zur Verwirklichung des hoheitlichen Ziels geboten war (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1978 - III ZR 183/76 - VersR 1979, 225, 226).

cc) Die Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch nicht subsidiär, denn das Verweisungsprivileg des Satzes 2 ist vorliegend nicht anwendbar. Zwar gelten als "anderweitige Ersatzmöglichkeit" im Sinne dieser Vorschrift auch Ansprüche gegen einen anderen Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer (BGHZ 91, 48, 51), jedoch ist § 839 Abs. 1 Satz 2 GG nicht anwendbar bei der dienstlichen Teilnahme eines Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr. Wegen der inhaltlichen Übereinstimmung der alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen treffenden Rechte und Pflichten gebührt hier dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer Vorrang gegenüber dem Verweisungsprivileg (BGHZ 68, 217, 220 ff.; 91, 48, 52). Allerdings bleibt bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr das Verweisungsprivileg anwendbar im Falle der Inanspruchnahme von Sonderrechten (BGHZ 85, 225, 228; Soergel/Vinke, aaO, § 839, Rn. 92, 195 f.). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Beklagte zu 1 jedoch keine Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen. Der Unfall beruht allein darauf, dass er beim Linksabbiegen aus Unachtsamkeit ein entgegenkommendes Fahrzeug übersah. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob bei der Fahrt mit einem privaten PKW zum Einsatzort überhaupt Sonderrechte in Anspruch genommen werden können (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 35 StVO, Rn. 3 m.w.N.) und ob dies im Streitfall zur Aufgabenerfüllung gemäß § 35 Abs. 1 StVO "dringend geboten" gewesen wäre. Einer dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr (im Sinne des Amtshaftungsrechts) steht auch nicht entgegen, dass sich der Schädiger nicht auf einem Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII befand (vgl. Senatsurteil BGHZ 94, 173, 175).

dd) Die Haftung des Beklagten zu 1 aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB wird durch Art. 34 Satz 1 GG auf die Anstellungskörperschaft (den Träger der freiwilligen Feuerwehr) übergeleitet und schließt die persönliche Haftung des Beklagten als Fahrzeugführer gemäß § 18 StVG aus (vgl. BGHZ 29, 38, 43).

b) Das damit zwischen dem Träger der freiwilligen Feuerwehr und der Ehefrau des Beklagten zu 1 bestehende Gesamtschuldverhältnis ist gestört, weil dem Dienstherrn - wie dargelegt - das Haftungsprivileg gemäß §§ 106 Abs. 3 Alt. 1, 105 Abs. 1 SGB VII zugutekommt. Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397 und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15).

So liegt der Fall hier. Denkt man das Haftungsprivileg gemäß §§ 106 Abs. 3 Alt. 1, 105 Abs. 1 SGB VII hinweg, so würde die - nicht haftungsprivilegierte - Beklagte zu 2 aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG haftbar sein. Zwischen ihr und dem Träger der freiwilligen Feuerwehr bestünde ein Gesamtschuldverhältnis gemäß § 840 Abs. 1 BGB. Im Innenverhältnis könnte die Beklagte zu 2 nach § 426 BGB den Träger der freiwilligen Feuerwehr in vollem Umfang auf Ausgleich in Anspruch nehmen und damit dessen Haftungsprivileg unterlaufen. Ist neben demjenigen, welcher aus Gefährdungshaftung zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, der andere wegen erwiesenen Verschuldens für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander nach § 840 Abs. 2 BGB der andere allein verpflichtet. Insoweit ist "ein anderes bestimmt" im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, soll im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (Senatsurteil BGHZ 157, 9, 15 m.w.N.). Hätte mithin der Träger der freiwilligen Feuerwehr im Innenverhältnis zur Beklagten zu 2 die Verantwortung für die Schadensentstehung ohne die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3, Alt. 3 SGB VII alleine zu tragen, so wäre es nicht gerechtfertigt, die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer der Zweitschädigerin (Halterin) im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses gleichwohl für den Personenschaden des Klägers (endgültig) haften zu lassen.

c) Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Beklagte zu 1 und dessen Ehefrau gemeinsam Halter des Fahrzeugs waren.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.