Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 01.10.2015 - 13 E 850/15 - Streitwertfestsetzung bei Erteilung einer Taxikonzession

OVG Münster v. 01.10.2015: Streitwertfestsetzung bei Erteilung einer Taxikonzession


Das OVG Münster (Beschluss vom 01.10.2015 - 13 E 850/15) hat entschieden:
In Klageverfahren gerichtet auf die Erteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen ist ein Streitwert von 15.000 Euro pro beantragter Genehmigung zu Grunde zu legen (§§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) i. V. m. Nr. 47.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist er zu halbieren, weil sich die Vorwegnahme der Hauptsache durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO regelmäßig nur auf einen vorübergehenden Zeitraum bezieht und deshalb nicht die Zugrundelegung des vollen Wertes des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt.


Siehe auch Die Erteilung, Verlängerung und der Widerruf von Taxigenehmigungen - Taxikonzessionen und Streitwert - Gegenstandswert - Rechtsmittelbeschwer


Gründe:

Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte und gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG insbesondere fristgerecht erhobene Streitwertbeschwerde gegen Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, mit welchem dieses den Streitwert für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 15.000 Euro festgesetzt hat, hat Erfolg. Die Herabsetzung des Streitwerts auf 7.500 Euro beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 47.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Maßgabe dieser Regelungen ist in Klageverfahren gerichtet auf die Erteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen ein Streitwert von 15.000 Euro pro beantragter Genehmigung zu Grunde zu legen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist er zu halbieren, weil sich die Vorwegnahme der Hauptsache durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO regelmäßig nur auf einen vorübergehenden Zeitraum bezieht und deshalb nicht die Zugrundelegung des vollen Wertes des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2015 - 13 B 655/15 -, juris, vom 26. August 2015 - 13 B 738/15 - und vom 26. Februar 2007 - 13 B 5/07 -; OVG Rhein.-Pfalz, Beschluss vom 31. März 2015 - 7 B 11168/14 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 3 Bs 5/12 -, juris.
Eine abweichende Wertung ist nicht deshalb geboten, weil der Antragsteller hier fälschlich die "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" der Klage in der Hauptsache begehrt hat.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).