Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 15.09.2015 - Zur Sperrwirkung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde

VGH München v. 15.09.2015: Keine Sperrwirkung eines anhängigen Strafverfahrens wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens


Der VGH München (Beschluss vom 15.09.2015 - 11 CS 15.1682) hat entschieden:
Ist Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Tat, für die die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vorgesehen ist, und außerdem noch ein Bußgeldverfahren, so besteht für die Fahrerlaubnisbehörde keine Bindungswirkung.


Siehe auch Bindungswirkung von noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des im Jahr 1995 geborenen Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Am 27. Januar 2015 gab der Antragsteller bei einer Verkehrskontrolle um 19.45 Uhr an, er habe um ca. 18.00 Uhr einen Joint geraucht. Die Blutuntersuchung ergab einen THC-​Gehalt von 7,2 ng/ml sowie einen Gehalt an THC-​COOH von 56,9 ng/ml. Des Weiteren fand die Polizei 1,04 Gramm Marihuana beim Antragsteller, die er nach eigenen Angaben kurz zuvor vom anderweitig verfolgten T... erworben hatte.

Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt leitete ein Strafverfahren ein und klagte den Antragsteller am 29. Mai 2015 wegen zweier selbständiger Handlungen an; zum einen wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, zum anderen wegen einer Straftat des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln nach § 29 BtMG. Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Schweinfurt (Fahrerlaubnisbehörde) dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe des Führerscheins innerhalb sieben Tagen (Nrn. 2 und 4) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3). Der Antragsteller habe unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um einen einmaligen Probierkonsum gehandelt habe. Eine Sperrwirkung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG bestehe nicht, weil in dem Strafverfahren wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht in Betracht komme und das Führen des Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt werde.

Am 9. Juli 2015 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab und erklärte, er habe in der Vergangenheit etwa drei bis vier Mal monatlich Cannabis geraucht.

Über den gegen den Bescheid vom 30. Juni 2015 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Unterfranken noch nicht entschieden.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet bzw. wiederhergestellt. Der Antragsteller sei zwar gelegentlicher Cannabiskonsument und habe ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt, der Entziehung der Fahrerlaubnis stehe jedoch die Verfahrensregel der Vorrangigkeit des Strafverfahrens entgegen. In dem anhängigen Strafverfahren komme auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB in Betracht, da ein Sachverhalt zugrunde liege, der von seiner Art her eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen vermöge.

Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, der der Antragsteller entgegentritt. Das Amtsgericht Schweinfurt habe den Antragsteller nunmehr mit Urteil vom 28. Juli 2015 wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Jugendstrafrecht zu einer Geldbuße und Auflagen verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Antragsteller und die Staatsanwaltschaft hätten Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft wende sich aber nur gegen den Rechtsfolgenausspruch. Deshalb verbleibe es auf jeden Fall dabei, dass die Fahrt unter Drogeneinfluss nur als Ordnungswidrigkeit geahndet werde, denn ein Übergang zum Strafverfahren scheide aus. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis komme schon wegen dem Verbot der sog. „reformatio in peius“ nicht in Betracht. Sie sei wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln aber auch vor Erlass des Urteils nicht in Betracht gekommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse dafür die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Betroffene – etwa durch unbeherrschte Flucht mit dem Kraftfahrzeug – bereit sei, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen. Ein solcher Fall liege hier nicht vor.

Der Antragsteller macht demgegenüber geltend, es sei noch immer ein Strafverfahren anhängig, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht komme, da die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt habe. Es könne auch im Berufungsverfahren noch ein Hinweis nach § 265 StPO gegeben werden und das Führen des Fahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel dann auch unter dem Gesichtspunkt der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB zu ahnden sein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist begründet.

Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 30. Juni 2015 bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und die Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO deshalb zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis den Konsum und das Fahren nicht trennen kann. Angesichts der Einlassungen des Antragstellers bei Abgabe seines Führerscheins am 9. Juli 2015 steht im vorliegenden Fall fest, dass er gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Entsprechend seinen Angaben bei der Verkehrskontrolle und nach dem rechtsmedizinischen Gutachten des Universitätsklinikums Bonn vom 20. Februar 2015 steht ebenfalls fest, dass er mit einem Wert von 7,2 ng/ml THC im Blut ein Kraftfahrzeug geführt hat und damit nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

2. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird auch nicht durch § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG gehindert. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigten, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall kommt aber für keine der beiden angeklagten selbstständigen Taten eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht.

Dabei ist zwar nicht nur auf die einzelnen gesetzlichen Tatbestände abzustellen, sondern der gesamte Vorgang i.S.d. § 264 StPO, der im Strafverfahren untersucht werden soll, in den Blick zu nehmen (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 3 StVG Rn. 49; Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 3 StVG Rn. 10). Es liegen indes verschiedene prozessuale Taten vor, wenn die geschichtlichen Vorgänge lediglich zeitlich, nicht aber als Sachverhalte identisch sind (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2006 – 2 BvR 111/06 – juris). Im vorliegenden Fall ist Gegenstand des Strafverfahrens der speziellere Tatbestand des Erwerbs von Betäubungsmittel nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), hinter den das Dauerdelikt des Betäubungsmittelbesitzes nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG zurücktritt (Weber, BtMG, 4. Aufl. 2013, § 29 Rn. 1369, 1376). Dabei handelt es sich in Bezug auf die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG um eine eigenständige prozessuale Tat, die schon vor dem Konsum des Betäubungsmittels und dem nachfolgenden Antritt der Fahrt mit dem Kraftfahrzeug unter der Wirkung des Betäubungsmittels abgeschlossen war und daher weder zeitlich noch hinsichtlich des Sachverhalts identisch ist (ebenso zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln und dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von berauschenden Mitteln BVerfG, B.v. 16.2.2006 a.a.O.).

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis im Falle einer Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eine Kraftfahrzeugführers begangen wurde, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Betreffende zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Ob eine auf § 69 StGB gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren in Betracht kommt, ist im Wege einer auf den Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens abstellenden Prognose zu beurteilen (Dauer a.a.O. § 3 StVG Rn. 47). An einem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt es, wenn ein Kraftfahrzeug nur bei Gelegenheit einer Straftat benutzt wird, ohne dass die Straftat vom Führen oder das Führen von der Straftat in irgendeiner Weise abhängt (Hentschel, Trunkenheit – Fahrerlaubnisentziehung – Fahrverbot im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 8. Aufl. 2000, Rn. 580 ff.). Bei einem Verstoß gegen § 29 BtMG kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht, solange keine „Zusammenhangstat“ nach § 69 Abs. 1 StGB angenommen werden kann (Janker a.a.O. § 3 StVG Rn. 10). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn der von der Staatsanwaltschaft als selbstständige Handlung und Straftat angeklagte Erwerb von Betäubungsmitteln hat keinen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Weder diente die Fahrt dem Transport von Rauschgift noch der Vorbereitung, Durchführung, Ermöglichung, Verdeckung oder Ausnutzung der Betäubungsmittelstraftat oder erhöhte die Tat die Betriebsgefahr des Fahrzeugs (Hentschel a.a.O. Rn. 582).

Die nach § 45 OWiG zugleich verfolgte Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG kann ebenfalls nicht zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB führen und steht der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde deshalb nicht entgegen (BayVGH, B.v. 7.9.2007 – 11 CS 07.898/11 C 07.1371 – juris Rn. 18; Dauer a.a.O. § 3 Rn. 45; Janker a.a.O. § 3 StVG Rn. 10). Zwar ist nach § 3 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StVG die Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts und der Beurteilung der Schuldfrage auch an rechtskräftige Bußgeldentscheidungen gebunden. Eine entsprechende Bindung der Fahrerlaubnisbehörde während eines anhängigen Bußgeldverfahrens ist jedoch in § 3 Abs. 3 StVG nicht vorgesehen. Die Auslegung der Vorschriften ergibt auch keine solche Bindung über den Wortlaut hinaus, denn es handelt sich nicht um eine Regelungslücke (a.A. Fromm/Schmidt, Die Beschränkung der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG – Der Vorrang des Strafverfahrens bei der Fahrerlaubnisentziehung, NZV 2007, 217). § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG normiert den Vorrang strafgerichtlicher Verfahren in denen auch eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO in Betracht kommt. Deshalb besteht in solchen Fällen auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit kein Bedürfnis, dass die Fahrerlaubnisbehörde ungeeignete Fahrzeugführer von der Teilnahme am Straßenverkehr ausschließt. Nachdem jedoch während eines anhängigen Bußgeldverfahrens eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht kommt, ist es im Hinblick auf die Verkehrssicherheit indes geboten, dass die Fahrerlaubnisbehörde diesbezüglich tätig werden kann. Erst wenn der Sachverhalt und die Schuldfrage im Rahmen des Bußgeldverfahrens rechtskräftig geklärt sind, erscheint es sinnvoll, dass die Fahrerlaubnisbehörde keine eigenen Ermittlungen mehr anstellen muss, sondern an die Feststellungen im Bußgeldverfahren gebunden ist.

Ein Hinweis nach § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG, § 265 Abs. 2 StPO, dass das Führen eines Fahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel als Straftat verfolgt werden könne und eine Maßregel der Besserung und Sicherung in Betracht komme, ist nicht ergangen. Ein solcher Hinweis war weder zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens noch ist er im noch anhängigen Berufungsverfahren zu erwarten. Die bloße rechtliche Möglichkeit, dass ein solcher Hinweis ergehen könnte, reicht nicht aus, um anzunehmen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. 3. In die Interessenabwägung ist auch einzustellen, dass im vorliegenden Fall eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO nicht in Betracht kommt, weil keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis im Strafverfahren entzogen werden wird. Darüber hinaus steht fest, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Es kann aus Gründen der Verkehrssicherheit deshalb nicht hingenommen werden, dass er weiterhin mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt.

4. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).