Das Verkehrslexikon

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OLG Köln Beschluss vom 04.09.2015 - 1 RBs 276/15 - Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Traffistar S 330

OLG Köln v. 04.09.2015: Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Traffistar S 330


Das OLG Köln (Beschluss vom 04.09.2015 - 1 RBs 276/15) hat entschieden:
  1. Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Traffistar S 330 handelt es um ein standardisiertes Messverfahren.

  2. Allein eine eventuell prozessordnungswidrige Zurückweisung eines Beweisantrages begründet noch keinen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Siehe auch Das Messgerät TRAFFIPAX TraffiStar S 330 und Standardisierte Messverfahren


Gründe:

I.

Gegen die Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30. April 2015 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO, 24 StVG, 11.3.6 BKat (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h) eine Geldbuße von 120 EUR verhängt worden.

Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 30. Mai 2015 hat sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Sie beanstandet mehrere Verfahrensverstöße, durch welche ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Außerdem sei die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts geboten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Begründungsschriftsatz vom 1. Juni 2015 Bezug genommen

II.

Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 EUR festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.

Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 4. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).

Im Einzelnen sieht die Bestimmung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2).

Die Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.

a) Eine Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan.

Art. 103 Abs. 1 GG gibt den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zu Rechtsfragen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem/der Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Sachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. SenE v. 23.09.2014 - III-​1 RBs 245/14 -).

Dem Beschwerdevortrag lässt sich nicht entnehmen, dass das Amtsgericht vorliegend das Anhörungsrecht der Betroffenen in verfassungsrechtlich relevanter Weise verletzt hat.

Die Betroffene ist auf ihren Wunsch von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung entbunden worden, worauf sie unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG einen Anspruch hatte. Sie ist in der Hauptverhandlung von ihrem - entsprechend bevollmächtigten (vgl. Vollmacht Bl. 5 d.A.) - Verteidiger vertreten worden. Dieser hat in ihrem Namen die bereits vor dem Termin eingeräumte Fahrereigenschaft bestätigt, womit es auf die - ungeachtet dessen zulässige (vgl. Göhler-​Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 74 Rdnr. 11 a), wenngleich überflüssige - Verlesung des Schriftsatzes vom 25. März 2015 nicht ankommt. Angesichts dessen erscheint es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Betroffene nunmehr die Einführung dieser Erklärung ebenso wie die - vom Amtsgericht offenbar ohnehin nur ergänzend vorgenommene - Einführung der Lichtbilder beanstandet. Sie macht auch jetzt nicht geltend, dass sie das Fahrzeug nicht geführt habe.

Erörterungsgespräche i.S.v. §§ 202a, 212 StPO haben ausweislich der Sitzungsniederschrift, die dazu schweigt (§ 274 S. 1 StPO), nicht stattgefunden. Aus § 78 Abs. 2 OWiG folgt somit, dass keine Mitteilungspflicht des Gerichts gem. § 243 Abs. 4 StPO bestand.

Ob der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag in verfahrensordnungsgemäßer Weise verkündet worden ist, bedarf keiner Klärung. Allein eine eventuell prozessordnungswidrige Zurückweisung eines Beweisantrages begründet noch keinen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Das Amtsgericht hat sich jedenfalls im Urteil mit der begehrten Beweiserhebung in der nach Lage des Falles gebotenen Ausführlichkeit auseinandergesetzt. Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Traffistar S 330 handelt es um ein standardisiertes Messverfahren. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung werden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Damit liegen keine Umstände vor, die den Tatrichter zum Gebrauch des Beweismittels gedrängt oder dessen Gebrauch zumindest nahe gelegt haben (vgl. SenE v. 03.08.2010 - III-​1 RBs 192/10 -).

Soweit die Betroffene unter Bezugnahme auf die Kommentierung bei Meyer-​Goßner (StPO, 57. Auflage, § 273 Rdnr. 7) rügt, gerichtsbekannte Tatsachen im Zusammenhang mit der Ordnungsgemäßheit der Messung seien nicht erkennbar in die Hauptverhandlung eingeführt und ihr demzufolge die Möglichkeit zur Stellungnahme verwehrt worden, ist es zwar zutreffend, dass die Sitzungsniederschrift zu diesem Vorgang keine Angaben enthält. Gleichwohl ist die Rüge bereits nicht in zulässiger Form erhoben. Der Senat teilt die - auf Vorlage des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - im Beschluss vom 06.02.1990 (2 StR 29/89 - = BGHSt 36, 354 = NStZ 1990 , 291, 292; dem folgend: Greger in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auf., § 273 Rdnr. 7) vertretene Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes, dass die Einführung und Erörterung gerichtsbekannter Tatsachen in die Hauptverhandlung nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO gehört. Gerichtskundige Tatsachen heben sich in ihrer Beschaffenheit, in der Bedeutung für die Sachentscheidung und in den Möglichkeiten, sie zur Sprache zu bringen, nicht so von anderen Sachverhaltselementen ab, dass es geboten oder sachgemäß erschiene, die Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf sie mit der formellen Beweiskraft des Sitzungsprotokolls gemäß § 274 StPO zu verknüpfen. Entfällt insoweit aber die negative Beweiskraft des Protokolls so genügt es den Anforderungen an die Darstellung in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht, wenn die Betroffene lediglich (unter Bezugnahme auf die zitierte Kommentarstelle) vorträgt, dass eine Erörterung nicht stattgefunden habe. Dem Grundsatz der Mündlichkeit und dem Gebot des rechtlichen Gehörs kann in der Hauptverhandlung in vielfältiger Weise (etwa auch durch Vorhalte) genügt werden. Die Betroffene hätte daher ausführen oder jedenfalls bestimmt behaupten müssen, dass die Kenntnis des Gerichts von der Funktionsweise der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage in der Hauptverhandlung weder erörtert noch sonst thematisiert worden ist.

b) Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf. Soweit hinsichtlich der Protokollierung von Verständigungsgesprächen im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein konkretes Bedürfnis nach Rechtsfortbildung vorgetragen wird, ist dieses nicht entscheidungserheblich, weil Verständigungsgespräche nicht geführt worden sind

c) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden. Das ist der Fall, sofern elementare Verfahrensgrundsätze verletzt sind oder das Urteil mit materiell-​rechtlichen Fehlern behaftet ist und entweder die Gefahr der Wiederholung besteht oder - vor allem bei Fehlern des materiellen Rechts - der Fortbestand der Entscheidung zu krassen und augenfälligen, nicht hinnehmbaren Unterschieden in der Rechtsanwendung führen würde (OLG Düsseldorf NStZ-​RR 2000, 180 [181] = VRS 98, 371 [372 f.] = NZV 2001, 47; OLG Düsseldorf DAR 1998, 318 [319]; SenE v. 02.05.2000 - Ss 198/00 Z -; SenE v. 05.05.2000 - Ss 131/00 Z -; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rdnr. 4-​8 m. w. Nachw.). Falls sich das Amtsgericht lediglich infolge eines Versehens nicht an anerkannte Rechtsgrundsätze gehalten hat, liegt ein Rechtsfehler im Einzelfall vor, der eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gebietet, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist. Davon ausgehend liegt im vorliegenden Fall auch der Zulassungsgrund der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.