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OVG Münster Beschluss vom 11.11.2015 - 8 A 1846/15 - Zeitpunkt der Nichtaufklärbarkeit der Zuwiderhandlung bei Fahrtenbuchauflage

OVG Münster v. 11.11.2015: Zeitpunkt der Nichtaufklärbarkeit der Zuwiderhandlung bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage


Das OVG Münster (Beschluss vom 11.11.2015 - 8 A 1846/15) hat entschieden:
  1. Verzichtet die Bußgeldbehörde mangels Überzeugung von der Täterschaft auf den Erlass eines Bußgeldbescheids, kommt es für die Frage der Nichtaufklärbarkeit der Zuwiderhandlung in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO (Anordnung einer Fahrtenbuchauflage) auf ihre Überzeugung im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO an.

  2. Spricht hingegen das zuständige Gericht den Betroffenen nach Erlass eines Bußgeldbescheids und hiergegen gerichtetem zulässigen Einspruch mangels hinreichender Überzeugung von der Täterschaft frei, kommt es für die Nichtaufklärbarkeit der Zuwiderhandlung auf die gerichtliche Beurteilung an.

Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage und Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten


Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - dazu 1.), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - dazu 2.) sowie der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - dazu 3.) liegen nicht vor.

1. Das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage seien gegeben, nicht in Frage.

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1, 2 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge sowie für an deren Stelle tretende Ersatzfahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies ist der Fall, wenn es im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den Umständen des Einzelfalls nicht in gelungen ist, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen worden sind.

Vorliegend war die Ermittlung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung (hier: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h) nicht möglich. Unmöglichkeit in diesem Sinne ist (auch) gegeben, wenn die Bußgeldbehörde im Rahmen ihrer Ermittlungen eine Person ernsthaft verdächtigt hat, letztlich aber keine ausreichende Überzeugung von dessen Täterschaft gewinnen konnte. Nichts anderes gilt, wenn zwar die Bußgeldbehörde, da sie von der Täterschaft überzeugt war, einen Bußgeldbescheid erlassen hat, dann allerdings das gemäß § 68 OWiG infolge eines Einspruchs zuständige Amtsgericht im Ordnungswidrigkeitenverfahren den Bußgeldbescheid wegen fehlender Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen aufhebt oder das Verfahren aus diesem Grund einstellt. In diesem Fall tritt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, das zuständige Gericht an die Stelle der Behörde.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 - 8 A 2008/13 -, Seite 4 des Beschlussabdrucks, n. v.; vgl. weiterhin (dies jeweils voraussetzend) OVG NRW Beschlüsse vom 13. Januar 2011 - 8 B 1702/10 -, Seite 3 des Beschlussabdrucks, n. v., und vom 5. September 2012 - 8 B 985/12 -, juris Rn. 11 ff.
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus dem Wortlaut des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht, dass stets auf die Überzeugung der Bußgeldbehörde abzustellen wäre. Im Gegenteil eröffnet die Vorschrift die Möglichkeit, eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Maßgeblich ist insoweit die im jeweiligen Verfahrensstadium notwendige Überzeugung der zur abschließenden Beurteilung der Täterschaft berufenen Stelle. Verzichtet die Bußgeldbehörde mangels Überzeugung von der Täterschaft auf den Erlass eines Bußgeldbescheids, kommt es auf ihre Überzeugung im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO an.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 8 B 868/15 -, Seite 2 des Beschlussabdrucks, n. v.
Erlässt sie hingegen einen Bußgeldbescheid, handelt es sich hierbei lediglich um einen vorläufigen Ausspruch, der endgültigen Charakter erst durch die Selbstunterwerfung des Betroffenen, nämlich durch den Verzicht auf einen Einspruch nach § 67 OWiG, erhält. Bei einem zulässigen Einspruch wird die getroffene vorläufige Entscheidung hinfällig. Hilft die Bußgeldbehörde dem Einspruch nicht ab, führt dies dazu, dass die Entscheidung über die Sache aus dem Bereich der Verwaltung in die gerichtliche Zuständigkeit übergeht. Der Bußgeldbescheid hat im weiteren gerichtlichen Verfahren lediglich die Bedeutung einer Beschuldigung, die den Gegenstand des Verfahrens in sachlicher und persönlicher Hinsicht begrenzt. Insofern tritt an die Stelle der bisher zuständigen Verwaltungsbehörde nunmehr das Gericht.
Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT- Drs. V/1269, Seite 32; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1979 - 1 StR 164/79 -, BGHSt 29, 173 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2008 - 8 A 586/08 -, NZV 2008, 536 = juris Rn.11; Seitz, in: Göhler, OWiG, 16. Auflage 2012, Vor § 65 Rn. 6 und 8.
Dass das erforderliche Maß an Überzeugung hinsichtlich der Täterschaft bei der Verurteilung durch das Gericht höher anzusetzen ist als bei Erlass eines Bußgeldbescheids steht dem - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht entgegen. Der Bußgeldbescheid mit seinen geringeren Anforderungen stellt der Sache nach nur ein Angebot an den Betroffenen dar, das er - gleich aus welchen Erwägungen - akzeptieren oder gegen das er Einspruch einlegen kann.
Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-​Drs. V/1269, Seite 32; Seitz, in: Göhler, OWiG, 16. Auflage 2012, Vor § 65 Rn. 8.
Soweit der Kläger im Übrigen ausführt, die Formulierung "Feststellung eines Fahrzeugführers" in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO deute ebenfalls darauf hin, dass maßgeblich stets die Überzeugung der Bußgeldbehörde sei, erschließt sich dieses Argument dem Senat nicht.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 2 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2008 - 8 A 90/08 -, NWVBl 2008, 275 = juris Rn. 23, und vom 25. März 2010 - 8 A 935/09 -, juris Rn. 43; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 127.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die von dem Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Feststellung eines Fahrzeugführers auch dann im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich ist, wenn zwar die von der Täterschaft überzeugte Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid erlässt, das nach Einspruch zuständige Amtsgericht den Betroffenen mangels notwendiger Überzeugung von der Täterschaft aber freispricht, ist - wie vorstehend ausgeführt - in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf.

3. Eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO legt der Kläger nicht dar. Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne der Vorschrift ist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2008 - 6 A 3615/05 -, juris Rn. 12, und vom 10. Juli 2012 - 1 A 1541/11 -, juris Rn. 5; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 158.
Einen solchen (abstrakten) Rechtssatz, vom dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, zeigt das Zulassungsvorbringen entgegen dem Darlegungserfordernis nicht auf. Soweit der Kläger darauf verweist, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts NRW - Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte als des dem Verwaltungsgericht im Rechtszug übergeordneten sind von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht erfasst -,
vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2011 - 12 A 1729/10 -, juris Rn. 13; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 162, unter Hinweis auf den Entwurf der Bundesregierung zum 4. VwGOÄndG, BT-​Drs. 11/7030, Seite 32,
stelle regelmäßig darauf ab, dass die Behörde nicht in der Lage gewesen sei, den Fahrer zu ermitteln, liegt hierin kein solcher abstrakter Rechtssatz, sondern die Anwendung der Vorschrift auf den konkreten Fall. Die von dem Kläger benannten Entscheidungen verhalten sich nicht zu solchen Konstellationen, in denen ein Gericht einen Betroffenen nach ergangenem Bußgeldbescheid freigesprochen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage in Anlehnung an Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013,
vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013; abzurufen auch unter http://www.BVerwG.de/medien/pdf/ streitwertkatalog.pdf,
einen Betrag von 400,- Euro zu Grunde. Hinzuzusetzen sind die für die Ordnungsverfügung erhobenen Gebühren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).