Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Krefeld Urteil vom 09.10.2015 - 6 C 127/15 - Berechnung und Abtretung des Anspruchs auf Kfz-Sachverständigenkosten

AG Krefeld v. 09.10.2015: Berechnung und Abtretung des Anspruchs auf Kfz-Sachverständigenkosten


Das Amtsgericht Krefeld (Urteil vom 09.10.2015 - 6 C 127/15) hat entschieden:
  1. Die Geltendmachung der Sachverständigenkosten im Rahmen eines Verkehrsunfallschadens durch den Sachverständigen selbst aus abgetretenem Recht ist in Fällen, in denen die grundsätzliche Haftung unstreitig ist, eine gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung. Dies gilt insbesondere, wenn der Sachverstädnige zusätzlich auch eine Inkassoerlaubnis besitzt.

  2. Das erstattungsfähige Grundhonorar ist unter Zugrundelegung der Bruttoreparaturkosten zuzüglich merkantiler Minderwert nach dem Mittelwert des Honorarkorridors HB V zuzüglich der erforderlichen Nebenkosten zu schätzen (mit Berechnungsbeispiel).

Siehe auch Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an das Kfz-Sachverständigenbüro und Sachverständigenkosten im Verkehrsrecht


Tatbestand:

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche in Form restlicher Sachverständigenkosten wegen eines Unfalls geltend, der sich am 26.02.2015 in Krefeld ereignet hat. Die Beklagte war zur Unfallzeit die Kfz-​Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Die vollständige Haftung der Beklagten für die dem Geschädigten R. S. unfallbedingt entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten lediglich über die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Sachverständigenkosten.

Der Geschädigte beauftragte den Sachverständigen ... B. aus V. mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Dieser erstellte das betreffende Gutachten unter dem 02.03.2015 (Bl. 8 ff.), wobei er Reparaturkosten in Höhe von € 1.359,84 netto bzw. € 1.618,21 brutto sowie eine Wertminderung in Höhe von € 150,-​- kalkulierte. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete der Sachverständige ... B. dem Geschädigten unter dem 02.03.2015 (Bl. 23 d.A.).

Sachverständigenkosten in Höhe von € 576,56 brutto. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die betreffende Rechnung Bezug genommen.

Der Geschädigte trat seine Ansprüche auf Erstattung der unfallbedingten Sachverständigenkosten an den Sachverständigen ... B. unter dem 27.02.2015 (Bl. 24 d.A.) ab. Dieses schloss mit der Klägerin - damals noch firmierend als ... AG - unter demselben Datum einen Abtretungsvertrag (Bl. 24 d.A.). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die beiden vorgenannten Abtretungen verwiesen.

Die Klägerin bezahlte den Rechnungsbetrag aus der Rechnung vom 02.03.2015 an den Sachverständigen ... B. und machte die Sachverständigenkosten sodann gegenüber der Beklagten geltend. Diese zahlte vorprozessual lediglich € 440,46 und lehnte im Übrigen eine weitergehende Regulierung der Sachverständigenkosten ab. Der ausstehende Differenzbetrag zwischen dieser Zahlung der Beklagten und dem Rechnungsbetrag beläuft sich auf € 136,10 und bildet die Klageforderung.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Zahlung auch dieses Differenzbetrages verpflichtet. Der berechnete Werklohn stelle den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB dar. Ein Mitverschulden des Geschädigten liege - auch bei etwaigem Überschreiten der Sätze der BVSK-​Honorarbefragung 2013 - nicht vor. Denn das Honorar liege innerhalb des Honorarkorridors HB V und sei daher angemessen, jedenfalls aber nicht erkennbar überhöht. Durch die Abtretung der Ansprüche ändere sich die Darlegungs- und Beweislastverteilung hinsichtlich der Frage eines Mitverschuldens (Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht) nicht.

Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 136,10 nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und ist zudem der Auffassung, bereits vorgerichtlich die erforderlichen Sachverständigenkosten beglichen zu haben. Ein weitergehender Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil die vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Vergütung überhöht sei. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Nebenkosten. Dieser Einwand könne der Klägerin auch entgegengehalten werden, weil die Überhöhung der Nebenkosten auch für einen Laien ohne Weiteres erkennbar sei. Ferner könne der Klägerin der Einwand der Überhöhung über § 242 BGB entgegengehalten werden, weil die Haftpflichtversicherung des Unfallgeschädigten in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen abgeschlossenen Vertrages einbezogen sei und daher Schadensersatzansprüche geltend machen könne, wenn der Sachverständige nicht auf die objektive Überhöhung des von ihm geforderten Honorars hinweise.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet und unterliegt insoweit der Abweisung.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7,17 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von € 57,20.

Die Klägerin ist auf Grund der Abtretungen vom 27.02.2015 (Abtretung des Geschädigten an den Sachverständigen und Abtretung des Sachverständigen an die Klägerin) aktivlegitimiert. Beide Abtretungen sind hinreichend bestimmt und wirksam. Die Abtretungserklärung ist vom Geschädigten und dem Sachverständigen unterzeichnet. Der Sachverständige hat hinsichtlich der zweiten Abtretung (an die Klägerin) auf den Zugang einer Annahmeerklärung verzichtet. Die Klägerin hat ihre Annahme der Abtretung dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie Forderung unter Offenlegung der Abtretung mit Schreiben vom 04.03.2015 gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat.

Es liegt auch kein Verstoß gegen die Regelungen des RDG vor. Die Geltendmachung der Sachverständigenkosten im Rahmen eines Verkehrsunfallschadens durch den Sachverständigen selbst aus abgetretenem Recht ist in Fällen, in denen die grundsätzliche Haftung unstreitig ist, eine gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung (BGH, Urt. v. 05.03.2013, VI ZR 245/11 für Mietwagenkosten). In der Person der Klägerin ist sie auch deshalb erlaubt, weil die Klägerin eine Inkassoerlaubnis besitzt (vgl. Anlage K5 zur Klageschrift, Bl. 26 d.A.).

Der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Sachverständigenkosten beschränkt sich gemäß § 249 Abs. 2 BGB auf den erforderlichen Geldbetrag. Dieser kann vorliegend gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der angemessenen und ortsüblichen Vergütung geschätzt werden, wobei für diese Schätzung wiederum die BVSK-​Honorarbefragung 2013 eine geeignete Schätzgrundlage darstellt (OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, 7 U 111/12; LG Krefeld, Urteil vom 20.12.2007, 3 S 29/07). Im Übrigen bezieht sich die Klägerseite für die Frage der Angemessenheit und Ortsüblichkeit der Vergütung bzw. der Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten zumindest hinsichtlich des Grundhonorars auf diese BVSK-​Honorarbefragung. Nach dem Gutachtenauftrag vom 27.02.2015 (Bl. 24 d.A.) sollte das vereinbarte Grundhonorar auf der Basis des "Honorarbereich V der aktuellen BVSK-​Befragung 2013" berechnet werden.

Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagtenseite vorgelegten Gutachten vom 04.01.2011, weil dieses zeitlich (Erstellung eines Gutachtens im Oktober 2009) und örtlich (Bestimmung des üblichen Honorars für den Raum Hagen) mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht ohne Weiteres vergleichbar ist.

Danach liegt das erstattungsfähige Grundhonorar unter Zugrundelegung der Bruttoreparaturkosten in Höhe von € 1.618,21 zuzüglich € 150,-​- merkantiler Minderwert nach dem Mittelwert des Honorarkorridors HB V (€ 293,-​- bis € 324,-​-) bei € 308,50 netto.

Hinsichtlich der Nebenkosten gilt folgendes:

Eine pauschale Deckelung der Nebenkosten kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. vom 22.07.2014, VI ZR 357/13) nicht in Betracht. Insoweit dürfe die Schätzung der Höhe der Nebenkosten nach § 287 ZPO nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern müsse dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.

Daher schätzt das Gericht die ortsüblichen und angemessenen Nebenforderungen gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des konkreten Vortrags der Parteien und der Ergebnisse der BVSK-​Honorarbefragung 2013 wie folgt:

Soweit Fahrtkosten geltend gemacht werden, beträgt die einfache Strecke von V. ..., zum Besichtigungsort in Krefeld bei der Firma O. B. ..., wo das unfallbeschädigte Fahrzeug durch den Sachverständigen begutachtet wurde, zwischen 25,8 km (kürzeste Strecke) und 36,8 km (schnellste Strecke). Die Streckenlänge kann anhand der allgemein verfügbaren Routenplaner im Internet (z.B. google maps) konkret ermittelt werden, so dass sie allgemeinkundig ist. Da es nicht zu beanstanden ist, wenn der Sachverständige die zeitlich kürzeste, d.h. schnellste Route zum Ziel wählt, weil er dadurch teurere Arbeitszeit spart, geht das Gericht vorliegend von einer Einzelstrecke von 32 km aus, die das Sachverständigenbüro auch in seiner Rechnung angesetzt hat. Allerdings hat der Sachverständige Anspruch auf die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt, also eine Strecke von insgesamt 64km. Als Fahrtkosten sind in der Rechtsprechung Kosten in Höhe von € 0,25 bis € 0,30 anerkannt (BGH, Urteil vom 17.11.2009, VI ZR 64/08). In der vorerwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.07.2014 ist insoweit ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden sei, dass das Berufungsgericht den in der Honorarrechnung des Sachverständigen ausgewiesenen Pauschalbetrag für Fahrtkosten von € 1,05/km als "erkennbar deutlich überhöht" gewertet hat. Es kann daher auch nicht auf die BVSK-​Honorarbefragung zurückgegriffen werden, die von einem Mittelwert von € 1,04/km ausgeht. Nichts anderes gilt gegen den hier in der Rechnung vom 02.03.2015 angesetzten Betrag von € 1,10/km, der erst recht "erkennbar deutlich überhöht" ist. Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO geht das Gericht daher von erstattungsfähigen Fahrtkosten in Höhe von € 19,20 aus (= 32 km x 2 x € 0,30).

Die übrigen Kosten schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der Nebenkostentabelle der BVSK-​Befragung 2013 nach dem Mittelwert des Honorarkorridors HB V.

Erstattungsfähig sind danach:

Grundhonorar 308,50 €
Fahrtkosten (32 km x 2 x € 0,30) 19,20 €
Lichtbilder 1. Satz (10 x € 2,38) 23,80 €
Lichtbilder 2. Satz (10 x € 1,50) 15,00 €
Schreibkosten je Seite (9 x € 2,66) 23,94 €
Schreibkosten je Kopie (9 x € 1,27) 11,43 €
Portokosten (pauschal) 16,33 €
Kosten insgesamt: 418,20 €
zuzüglich 19% MwSt. 79,46 €
erstattungsfähige Kosten 497,66 €


Die Anzahl der Lichtbilder und Seiten ergeben sich dabei aus dem vorgelegten Gutachtens des Sachverständigenbüros ... B selbst. Vorprozessual hatte die Beklagte bereits € 440,46 gezahlt, so dass ein Restanspruch der Klägerin in Höhe von noch € 57,20 besteht.

Auf die Fragen, ob dem Geschädigte S. bei der Beauftragung des Sachverständigen ein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist oder ob er Anlass hatte, an der Angemessenheit der Kosten- insbesondere der Nebenkosten - zu zweifeln, kommt es vorliegend nicht an, da nicht der Geschädigte selbst diese Schadensposition geltend macht, sondern die Klägerin auf der Grundlage eines Abtretungsvertrags mit dem Sachverständigen ... B. Im Verhältnis zwischen Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einerseits und Sachverständigen andererseits können aber die Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in vollem Umfang geltend gemacht werden, da der Haftpflichtversicherer in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Geschädigtem und Sachverständigen einbezogen ist (BGH, Urt. v. 13.01.2009, VI ZR 205/08). Bei objektiv überhöhten Kosten sind lediglich die erforderlichen Kosten zu erstatten, denn anders als im Verhältnis zum Unfallgeschädigten selbst ist insoweit keine subjektive Schadensbetrachtung geboten. Aus den tragenden Gründen der klägerseits zitierten Entscheidungen des BGH ergibt sich insoweit auch nichts anderes.

Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine solche subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Dagegen ist diese Betrachtung nicht angezeigt, wenn der Sachverständige selbst - oder dessen Zessionar - Klage gegen den Schädiger erhebt. Anders als der Geschädigte, der in der Regel ein Laie sein wird, sind dem Sachverständigen die Gegebenheiten des Marktes, insbesondere die üblicherweise berechneten Vergütungen für seine Gutachtertätigkeit, bekannt. Er kann und muss daher selbst prüfen, ob die von ihm geltend gemachte Vergütung oberhalb der üblichen Vergütung liegt. Insoweit kann in dieser Konstellation einer Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht die Höhe des Honorars unter dem Gesichtspunkt der aus § 242 BGB herzuleitenden Einrede "dolo agit..." überprüft werden, soweit die geforderte Vergütung das ortsübliche Honorar überschreitet (OLG Dresden, aaO.; LG Köln, Beschl. v. 21.07.2014, 9 S 160/14; AG Krefeld, Urteil vom 10.01.2014, 6 C 301/13 für Höhe d. Abschleppkosten; Nugel, VRR 4/2014, 124 ff., 125 f.). Dem steht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 nicht entgegen, da sie gerade die - hier nicht einschlägige - Konstellation betrifft, dass der Geschädigte selbst auf Ersatz der Sachverständigenkosten klagt.

Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, die zwar die Klage eines Sachverständigen aus abgetretenem Recht betrifft, aber in der auch ausgeführt wird, dass der vom Geschädigten für das Gutachten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch sei. Soweit dort darauf abgestellt wird, dass der Geschädigten regelmäßig seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung genügt, stellt dies lediglich ein - wenn auch gewichtiges - Indiz für die Bestimmung der erforderlichen Sachverständigenkosten dar. Dies schließt aber nicht aus, dass nach Überprüfung der Rechnung der dort ausgeworfene Rechnungsbetrag nicht bzw. nicht vollständig als der erforderliche Betrag anzuerkennen ist. Zudem kommt die Indizwirkung nur einer durch den Geschädigten ausgeglichenen Rechnung zu. Soweit die Rechnung - wie vorliegend - gerade nicht vom Geschädigten ausgeglichen wurde, begründet sie für sich allein gesehen auch nicht die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Betrages, da sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten noch nicht niedergeschlagen haben (LG Arnsberg, Urt. v. 21.01.2015, 3 S 210/14).

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, es sei zu berücksichtigen, dass der Geschädigte S. die abgerechneten Kosten, insbesondere auch die Nebenkosten, mit dem Sachverständigen ... B vereinbart habe, ist dieser Einwand unerheblich. Denn soweit zwischen Geschädigtem und Sachverständigen eine Vereinbarung über das Honorar getroffen wird, trifft den Sachverständigen die vertragliche Nebenpflicht, den Geschädigten hinreichend darüber aufzuklären, wenn er ein Honorar vereinbart, welches sich deutlich oberhalb der üblichen Vergütung bewegt. Gibt es eine solche Vereinbarung nicht, schuldet der Geschädigte ohnehin nur die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB (Nugel, jurisPR-​VerkR 22/2014 aaO., m.w.N.).

Sämtliche Erwägungen dazu, dass der Geschädigte S. nach der subjektiven Schadensbetrachtung keine Bedenken gegen die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten haben musste, sind aus den vorstehend genannten Gründen unerheblich. Vorliegend geht es allein um die objektiv zu beantwortende Frage, welche Sachverständigenkosten im zugrundeliegenden Fall tatsächlich erforderlich waren. Erforderlich waren insoweit aber - wie dargelegt - lediglich Kosten in Höhe von € 497,66 brutto. Die Erforderlichkeit darüber hinausgehender Kosten hat die Klägerin bereits nicht dargetan.

Die Entscheidung hinsichtlich der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Prozesszinsen, die die Klägerin von der Beklagten verfangen kann, folgt aus §§ 291, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Auf Antrag der Klägerin ist die Berufung zugelassen worden, weil die streitgegenständlichen Rechtsfragen für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle und damit grundsätzliche Bedeutung haben. Zugleich ist die Handhabung der Schätzung der üblichen Sachverständigenkosten in der Rechtsprechung - auch der Rechtsprechung des hiesigen Amtsgerichts - uneinheitlich.


Streitwert: € 136,10