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Landgericht Potsdam Urteil vom 28.11.2014 - 12 O 4/14 - Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit bei fiktiver Schadensabrechnung

LG Potsdam v. 28.11.2014: Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit bei fiktiver Schadensabrechnung


Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 28.11.2014 - 12 O 4/14) hat entschieden:
Rechnet der Geschädigte die Reparaturkosten des Unfallfahrzeugs fiktiv auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ab, so kann er im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB im Prozess auf die günstigeren Sätze einer "freien Fachwerkstatt" verwiesen werden.


Siehe auch Stundenlohnsätze - Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt - Unverbindliche Preisempfehlungen - UPE und Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis


Tatbestand:

Der Kläger macht nach einem Verkehrsunfall vom 08. Februar 2013 den ihm an seinem - am 01. Oktober 2004 erstzugelassenen - Pkw Mercedes Benz CLS 350 (km-Stand: 97.431 km), amtliches Kennzeichen P-…, im Kreuzungsbereich Hermann-Elflein-Straße/Gutenbergstraße entstandenen Fahrzeugschaden geltend. Die Beklagte zu 1) bzw. der beklagte Versicherer (Beklagte zu 2) ist unstreitig eintrittspflichtig. Der Kläger hat eine Reparatur durchgeführt. Er hat den Schaden gegenüber den Beklagten fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen J. I. vom 09. Februar 2013 mit Nettoreparaturkosten von 13.114,73 € zuzüglich 950,00 € (65,00 € x 14 Tage) Nutzungsausfallentschädigung, 30,00 € Aufwandspauschale und Ab- und Anmeldepauschale 80,00 € abgerechnet. Die Beklagte zu 2) hat den Schadensbetrag auf Grund eines eigenen Prüfgutachtens der Firma C… vom 25. März 2013 (Bl. 34 f. GA) am 16. Mai 2013 mit 5.118,06 € Reparaturkosten zuzüglich 20,00 € Aufwandspauschale abschließend reguliert.

Prozessual hat die Beklagte den Kläger auf günstigere Stundenverrechnungssätze von - benannten - Referenzwerkstätten verwiesen.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger Ansprüche auf die Nutzungsentschädigung, weitere 10,00 € Aufwandspauschale sowie 80,00 € An-/Abmeldepauschale weiter. Er trägt vor, der Sachverständige der Beklagten habe leider nur versucht zu dokumentieren, was bei einer nicht fachgerechten Instandsetzung des Fahrzeugs versucht worden sei zu reparieren.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.036,67 € nebst 5 %Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2013 zu zahlen;

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 899,40 € nebst 5 %Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz sei Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt (nur) Einwände zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs. Sie bestreitet, dass die mit dem Gutachten des Klägers festgestellten Beschädigungen am Klägerfahrzeug entstanden seien. Weder die festgestellten Beschädigungen am Klägerfahrzeug noch der Reparaturweg seien in dem Gutachten korrekt angegeben. Der Kläger könne zudem nicht auf der Grundlage eines wirtschaftlichen Totalschadens abrechnen und sodann Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage fordern. Mit welchem Zeitaufwand das Fahrzeug wann repariert worden sein soll, habe der Kläger nicht vorgetragen. Eine Reparaturrechnung liege nicht vor; offensichtlich sei das Fahrzeug auch weder ab- noch angemeldet worden. Für die durch die unfachmännisch durchgeführte Reparatur entstandenen Schäden sei sie generell nicht einstandspflichtig. Schließlich sei der Kläger auf die Möglichkeit einer günstigeren Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Werkstatt, für die sie drei Betriebe benannt habe, zu verweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Eine den Betrag von 20,00 € übersteigende Aufwandspauschale steht dem Kläger nach ständiger Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich nicht zu. Der Kläger hat seine Verfahrensbevollmächtigten spätestens per 22. März 2013 (vgl. Anlage K1) beauftragt. Von der Möglichkeit des konkreten Nachweises zwischenzeitlich angefallener höherer Kosten hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.

Eine Ab-/Anmeldepauschale in Höhe von 80,00 € kann der Kläger nicht geltend machen, nachdem er sein Fahrzeug repariert hat und - soweit ersichtlich - weiternutzt.

Auch den begehrten Nutzungsausfall in Höhe von 950,00 € kann der Kläger nicht von den Beklagten verlangen. Die erstmals nach dem mündlichen Verhandlungstermin vorgelegte - undatierte - Erklärung des Kia-Autohauses E. GmbH (Bl. 86 GA) lässt nicht ansatzweise erkennen - weder liegt das Gutachten des Sachverständigen I. vor noch hat der Kläger den einfachen Nachweis durch Vorlage der Reparaturrechnung geführt - welche Arbeiten das Autohaus E. GmbH am klägerischen Fahrzeug ausgeführt haben will und ob diese den - streitig - behaupteten Zeitrahmen (08. Februar 2ß13 bis 22. Februar 2013) rechtfertigen. Auch gegenüber dem Sachverständigen der Versicherung hat der Kläger lediglich angegeben, auf "Anraten seines Rechtsanwaltes keine Angaben zu seinem Fahrzeug und der durchgeführten Instandsetzung machen" zu wollen. Vor diesem Hintergrund ist die Darlegung bzw. der Beweis für den tatsächlichen, unfallkausalen, Nutzungsausfall (vgl. LG Köln, NZW 1990, 119) als nicht geführt anzusehen.

Dem Kläger steht schließlich gegen die Beklagten der geltend gemachte (weitere) Schadensersatzanspruch nicht zu, da der Kläger keinen Anspruch auf Leistung weitergehender fiktiver Reparaturkosten hat.

Dabei kann offen bleiben, dass die Beklagten unfallursächliche Nettoreparaturkosten in Höhe von 13.114,73 € bestritten haben und diese Kosten - das (nach eigenem Vortrag des Klägers nicht völlig fehlerfreie) Sachverständigengutachten Imhof wurde ebenso wenig vorgelegt wie ein Kostenvoranschlag/Rechnung der Firma A. Pr. GmbH & Co KG- allein aus dem Vortrag des Klägers nicht nachvollziehbar dargestellt sind.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (BGH NJW 2010, 606). Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2003, 2085; BGH NJW 2005, 1108; BGH NJW 2005, 2007 BGH NJW 2007, 588) stehen einem Unfallgeschädigten für die Berechnung eines Kraftfahrzeugschadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen” Ersatzfahrzeugs. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, kann grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

Der Geschädigte leistet dabei im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeugs oder seine Laufleistung, keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (vgl. auch OLG Bremen, NJW-RR 2011, 1175).

Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Reparaturrechnung) Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Instandsetzung. Er will vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt (vgl. BGH NJW 2006, 2179). Nur am Rande sei erwähnt, dass das klägerische Fahrzeug ausweislich des Gutachtens der Fa. C… nach Reparatur zwar fahrfähig, aber "nicht verkehrssicher" (vgl. Bl. 35 GA) sein soll.

Der Schädiger kann deshalb - auch (noch) im Prozess (vgl. BGH NJW 2013, 2817) - den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände - wie vorliegend nicht - widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden. Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es nämlich im Prinzip unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen. Entscheidend ist, dass in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen hier nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten.

Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt” für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war, was vorliegend nicht der Fall ist.

Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt” oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht - wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen - bei einem großen Teil des Publikums, insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten, die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt. Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt. Irgendwelche Angaben zur Unzumutbarkeit der Reparatur seines 2004 erstzugelassenen Fahrzeugs aus vorstehenden Gründen hat der Kläger nicht getätigt.

Bei sämtlichen von den Beklagten aufgezeigten Alternativbetrieben handelt es sich um qualifizierte Karosserie- und Lackfachwerkstätten, bei denen ausschließlich Originalteile verwendet werden.

Die Schm. Karosserie- und Fahrzeug-Service GmbH beispielsweise ist der "Association Internationale des Reparateurs en Carrosserie" (AIRC) angeschlossen. Als von der AIRC anerkannte Firma bietet das seit 1990 als Renault-Vertragspartner und typenoffene Werkstatt (mit hauseigener Lackiererei) agierende Traditionsunternehmen unter dem Label "Eurogarant" drei Jahre Garantie auf ausgeführte Arbeiten. Im Rahmen der Lackierarbeiten ist die Schm. Karosserie- und Fahrzeug-Service GmbH der Association Internationale des Reparateurs en Carrosserie (AIRC) angeschlossen. Die Garantie ist von der AIRC anerkannt unter dem Namen "Eurogarant.

Auch bei der von den Beklagten aufgezeigten Reparaturmöglichkeit bei der Firma Autohaus am Bahnhof Teltow GmbH handelt es sich - gerichtsbekannt - um eine im Vergleich zu einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit. Die Unfallschäden am Fahrzeug des Klägers würden unter Verwendung von Originalersatzteilen in einem zertifizierten Meisterbetrieb für Lackier- und Karosseriearbeiten, der Mitglied im Internation Repanet Network mit eigener Lackiererei ist und über ein DEKRA-Siegel verfügt, instand gesetzt. Soweit man theoretisch und möglicherweise wegen der Entfernung der Firma Autohaus am Bahnhof Teltow GmbH vom Wohnort des Klägers (22 km, jedoch mit kostenlosem Hol- und Bringservice) Zweifel daran haben könnte, dass diese Fachwerkstatt dem Klägers ohne weiteres zugänglich sei, hat der Kläger jedenfalls nicht geltend gemacht, dass sich eine markengebundene Fachwerkstatt in einer deutlich geringeren Entfernung zu seinem Wohnort befindet. Weiterhin sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei den Preisen der Firma Autohaus am Bahnhof Teltow GmbH nicht um deren (markt-)übliche Preise sondern um Sonderkonditionen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit der Beklagten zu 2) handeln könnte (vgl. hierzu LG Mannheim, NZV 2011, 349).

Soweit der Kläger pauschal bei allen Werkstätten das Vorhandensein qualifizierten bzw. sich weiterbildenden Personals, die gleiche Qualität der Reparaturarbeiten wie in einer Mercedesfachwerkstatt - die der Kläger bei seinem Reparaturversuch gar nicht aufgesucht hat - u. ä. beruft, steht dies dem Anerbieten der Beklagten bezüglich einer günstigeren Reparaturmöglichkeit nicht entgegen. Weitere Umstände, die es dem Kläger gleichwohl unzumutbar machen könnten, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, sind substantiiert nicht vorgetragen. Soweit der Kläger weiterhin allgemein meint, bei den beklagtenseits benannten Werkstätten handele es sich nicht um Unternehmen, die auf eine technische Instandsetzung des Fahrzeugs nicht ausgerichtet seien, handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein, die durch nichts belegt ist.

Bei dieser Sachlage war die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Streitwert: 9.036,67 €