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OLG Köln Beschluss vom 24.06.2015 III-1 RBs 177/15 - Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichteinführung von Beweismitteln

OLG Köln v. 24.06.2015: Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichteinführung von Beweismitteln


Das OLG Köln (Beschluss vom 24.06.2015 III-1 RBs 177/15) hat entschieden:
Beanstandet der Betroffene als Versagung des rechtlichen Gehörs, dass seine Verurteilung auf nicht in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln und mithin auf einem Verstoß gegen § 261 StPO beruht, bedarf es zur ordnungsgemäßen Ausführung der Verfahrensrüge nicht des Vortrages, ob und gegebenenfalls wie er sich im Falle der ordnungsgemäßen Einführung zu diesen verhalten hätte.


Siehe auch Rechtliches Gehör und Die Beweiswürdigung in Straf- und Bußgeldsachen


Gründe:

I.

Den bisherigen Verfahrensgang hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Vorlageverfügung vom 1. Juni 2015 zutreffend wie folgt zusammengefasst:
"Mit Bußgeldbescheid vom 12.02.2014 (Bl. 49 f. d. VV.), dem Verteidiger des Betroffenen am 14.02.2014 zugestellt (Bl. 54, 54 R d. VV.), hat der Oberbürgermeister der Stadt L gegen den Betroffenen, einen Taxifahrer, nach dessen Anhörung am 13.11.2013 (Bl. 11 d. VV) wegen einer am 19.08.2013 um 18:18 Uhr in L-C auf der Tangente zur Auffahrt der Bundesautobahn A XXX in Fahrtrichtung Autobahnkreuz L-H begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.5 BKatV eine Geldbuße in Höhe von 140,00 Euro festgesetzt.

Hiergegen hat der Betroffene mit Telefaxschreiben seines Verteidigers vom 28.02.2014, eingegangen bei der Bußgeldbehörde am selben Tag, Einspruch eingelegt (Bl. 56 d. VV.). Nach Eingang des Vorgangs beim Amtsgericht Köln am 15.04.2014 (Bl. 2 d. A.) und Anberaumung der Hauptverhandlung mit Verfügung vom 24.07.2014 (Bl. 3 d. A.) hat das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 30.10.2014 - 810 OWi 195/14 - gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, VZ 274, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG, Nr. 11.3.5 BKatV eine Geldbuße in Höhe von 80,00 Euro verhängt (Bl. 14, 20 ff. d. A.).

Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen (Bl. 10 d. A.) verkündete Urteil hat dieser mit Telefax seines Verteidigers vom 03.11.2014, eingegangen beim Amtsgericht Köln am 04.11.2014 (Bl. 19 d. A.), die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt (Bl. 19 d. A.). Nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 11.12.2014 (Bl. 32 d. A.) hat dieser mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.01.2015, eingegangen beim Amtsgericht Köln am selben Tag, beantragt, dem Betroffenen wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen (Bl. 33 ff. d. A.) und diesen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass ihm erst am 14.01.2015 Akteneinsicht gewährt worden sei. Ohne vorherige Akteneinsicht habe er den Zulassungsantrag nicht begründen können. Der Betroffene habe diese Umstände nicht zu verantworten (Bl. 33 f. d. A.). Ferner hat er beantragt, nach Zulassung der Rechtsbeschwerde das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30.10.2014 aufzuheben und diesen Antrag mit der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Bl. 34 ff. d. A.) sowie der allgemeinen Sachrüge (Bl. 40 d. A.) begründet. Im Wesentlichen hat der Betroffene ausgeführt, dass in die Hauptverhandlung Fotos und Urkunden, auf die sich das Urteil stütze, nicht eingeführt worden seien. Überdies seien in der Hauptverhandlung zwei Beweisanträge gestellt worden, aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebe sich indes nur die Stellung und Ablehnung eines Beweisantrages. Insoweit hat der Betroffene einen Antrag auf Protokollberichtigung gestellt und das Protokoll als "verfälscht" gerügt (Bl. 38 d. A.)."
Hierauf nimmt der Senat Bezug.


II.

1. Dem Betroffenen ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:
"Nach § 44 S. 1 StPO ist demjenigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne eigenes Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des fehlenden Verschuldens sind nach § 45 Abs. 2 S. 1 StPO glaubhaft zu machen. Insoweit ist ein Sachverhalt vorzutragen und zu belegen, der ein mitwirkendes Verschulden an der Versäumung der Frist ausschließen würde (ständige Senatsrechtsprechung, zu vgl. nur SenE vom 28.02.2012, - 2 Ws 158/12 - mwN und vom 08.04.2013 - 2 Ws 203/13 -). Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob sich der Verteidiger des Betroffenen in zulässiger Weise darauf berufen kann, an der Abfassung der Begründung des Zulassungsantrags infolge der angeblich erst am 14.01.2015 in das Hauptverhandlungsprotokoll und in die Akte gewährten Einsicht - also infolge eines den Justizbehörden zuzurechnenden Verschuldens - gehindert gewesen zu sein. Denn weder ein mittelbares Verschulden der Justizbehörden an der nicht fristgemäßen Antragsbegründung, noch ein Verschulden des Verteidigers wäre dem Betroffenen zuzurechnen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 57. Auflage, § 44 Rn. 17 und 18). Die weiteren Vorschriften des § 45 StPO hat der Betroffene beachtet und insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG die versäumte Handlung nachgeholt."
Dem tritt der Senat bei.

2. Die danach form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist angesichts einer Verurteilung zu einem Bußgeld in Höhe von 80,-- € aber nicht ohne weiteres gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG eröffnet, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung; diese ist hier allerdings gemäß § 80 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs veranlasst.

a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfGE 60 S. 250, BVerfGE 65 S. 305 = NJW 1984, NJW Jahr 1984 Seite 1026; BVerfG, NJW 1992 S. 2811). Es gibt namentlich den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, im gerichtlichen Verfahren zu Wort zu kommen, nämlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zu Rechtsfragen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Sachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. allgemein Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 80 Rz. 16 ff.).

b) Die Versagung rechtlichen Gehörs ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen. Dabei müssen die diesen Mangel enthaltenden Tatsachen so genau und so vollständig angegeben werden (§ 80 Abs. 3 S. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO), dass das Rechtsbeschwerdegericht schon anhand der Rechtsmittelschrift und ohne Rückgriff auf die Akten prüfen und - da die Zulassung der Rechtsbeschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs voraussetzt - im Freibeweisverfahren abschließend feststellen kann, dass der behauptete Fehler tatsächlich vorliegt. Es müssen konkret die Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich die Gehörsverletzung und das mögliche Beruhen der angefochtenen Entscheidung auf diesem Verstoß ergibt (st. Senatsrechtsprechung, s. nur SenE v. 28.03.2011 - III-1 RBs 66/11 -). Entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft geäußerten Rechtsauffassung genügt hier das Rügevorbringen diesen Anforderungen:

aa) Aus ihm und den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die dem Senat auf Grund der zugleich erhobenen Sachrüge auch zur Prüfung der Zulässigkeit der Verfahrensrüge zugänglich sind, ergibt sich, dass der Tatrichter Unterlagen (Eichschein, Messprotokoll, Beweisfoto mit Dateneinblendungen, Dienstanweisung für die Messstelle, Schulungsbescheinigungen) nicht in die Hauptverhandlung eingeführt hat, welchen er dennoch im Urteil Beweisbedeutung zu Lasten des Betroffenen beigemessen hat.

bb) Zutreffend weist allerdings die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass der Betroffene nichts dazu vorträgt, wie er sich im Falle der Einführung dieser Unterlagen zu diesen geäußert hätte. Dessen bedurfte es hier indessen nicht. Grundsätzlich erfordert die ordnungsgemäße Erhebung der Rüge zwar Vorbringen dazu, was im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden wäre (vgl. allgemein KK-OWiG-Senge, 4. Auflage, § 80 Rz. 40c). Dieses Erfordernis diente in den bislang in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen entweder der Feststellung des Gehörsverstoßes selbst. So bedarf es in den Fällen der behaupteten unberechtigten Einspruchsverwerfung des Vortrags dazu, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung vorgebracht hätte, um eine Aussage darüber treffen zu können, ob und bejahendenfalls welcher Sachvortrag infolge der Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben ist (vgl. Senat VRS 94, 123 [125]; SenE v. 13.05.2004 - Ss 181/04 Z -; KG NZV 2003, 586 = VRS 104, 139; OLG Rostock VRS 108, 374 [375]; KK-OWiG-Senge, a.a.O., § 80 Rz. 41b) Oder es dient in Fallkonstellationen, in welchen der Betroffene eine anderweitige prozessordnungsgemäße Äußerungsmöglichkeit hatte, der Prüfung der Beruhensfrage, weil in solchen Sachgestaltungen nicht selten ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der Gehörsverletzung beruht. Das trifft etwa zu auf die Fälle des unterbliebenen Hinweises (vgl. nur SenE v. 16.08.2006 - 81 Ss OWi 66/06) oder der Verweigerung des letzten Worts bzw. des Schlussvortrags (SenE v. 28.03.2011 - III-1 RBs 66/11; SenE v. 25.05.2012 - III-1 RBs 122/12; SenE v. 19.03.2013 - III-1RBs 80/13). Hierher zählt auch die Fallkonstellation der Einführung neuer Beweismittel bei erlaubter Abwesenheit jedenfalls dann, wenn der Betroffene einen Verteidiger hat, der das rechtliche Gehör für ihn wahrnimmt (Senat VRS 98, 150; OLG Düsseldorf DAR 1998, 22 = NZV 1998, 254; s. weiter BayObLG VRS 96, 60 [Ablehnung einer kommissarischen Vernehmung nach Ankündigung, sich nicht zur Sache einlassen zu wollen]; BayObLG NZV 1998, 518 = NStZ-RR 1998, 344 = VRS 95, 265 = DAR 1998, 399 = NStZ 1999, 345 [K] [fehlende Anhörung zur dienstlichen Äußerung im Ablehnungsverfahren]; OLG Düsseldorf VRS 97, 57 = DAR 1999, 275 [Rüge, dem Betroffenen sei ein Gutachten nicht vor der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt worden]). So liegt der Fall hier indessen nicht, keiner der beiden benannten Gesichtspunkte rechtfertigt es daher, für eine zulässige Verfahrensrüge von dem Betroffenen Vortrag dazu zu verlangen, was - und ob überhaupt etwas - er im Falle der prozessordnungsgemäßen Einführung der genannten Unterlagen hierzu geäußert hätte.

Indem der Tatrichter die genannten Unterlagen nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, sie aber gleichwohl im Urteil verwertet hat, hat er nicht nur gegen § 261 StPO verstoßen, in dieser Verfahrensweise liegt zugleich eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGH StV 1994, 527 und KK-OWiG-Senge a.a.O., § 71 Rz. 80; s.a. BGH NStZ 1995, 246). Der Verfassungsverstoß steht damit fest.

Das Urteil beruht auf dem Gehörsverstoß, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es ohne diesen anders ausgefallen wäre (st. Rspr. des BVerfG - s. zuletzt B. v. 06.05.2015 - 1 BvR 2724/14 - bei Juris Tz. 11; SenE v. 27.02.2015 - III-1 RBs 56/15 - Juris; SenE v. 19.03.2013 - III-1 RBs 80/13). In der vorliegenden Fallkonstellation, in welcher die Urteilsgrundlagen selbst betroffen sind und dem Betroffenen hierzu jede Äußerungsmöglichkeit genommen worden ist, liegt auch erkennbar ein Ausschluss des Beruhens nicht nahe, so dass auch nicht aus diesem Grund gefordert werden müsste, dass der Betroffene vorträgt, ob und wie er sich im Falle der prozessordnungsgemäßen Einführung der genannten Unterlagen zu diesen verhalten hätte.

c) Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt zugleich, dass die zulässig erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch begründet ist. Es sind keine Umstände ersichtlich, die es - ausnahmsweise - ausschlössen, dass das Urteil bei prozessordnungsgemäßer Einführung der genannten Unterlagen anders ausgefallen wäre. Die Erwägung der Generalstaatsanwaltschaft, dass der Verteidiger Unterlagen angefordert und Akteneinsicht gehabt habe, lässt außer Acht, dass im Bußgeldverfahren das rechtliche Gehör grundsätzlich in bestimmter Form - nämlich in der dem Mündlichkeits- und Unmittelbarkeitsgrundsatz verpflichteten Hauptverhandlung - gewährt wird.

d) Da sonach das angefochtene Urteil bereits wegen der im Verstoß gegen § 261 StPO zu erblickenden Gehörsverletzung der Aufhebung unterliegt, kommt es auf die weiteren Rügen nicht mehr an.