Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 04.05.2015 - 7 L 815/15 - Konsum von Kokain und Entzug der Fahrerlaubnis

VG Gelsenkirchen v. 04.05.2015: Konsum von Kokain und Entzug der Fahrerlaubnis


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 04.05.2015 - 7 L 815/15) hat entschieden:
Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.(


Siehe auch Kokain im Fahrerlaubnisrecht und Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde


Gründe:

Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 1794/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, C. -H. , Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,
so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.
Die Kammer geht auch davon aus, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit mindestens einmal Kokain konsumiert hat. Denn sie hat bei ihrer Vernehmung am 24. Oktober 2014 durch die Kreispolizeibehörde V. einen Kokainkonsum im Laufe des Jahres 2014 eingeräumt. Soweit sie nunmehr vorträgt, es habe sich hierbei um ein von der Polizei gefördertes Zweckgeständnis gehandelt, tatsächlich habe sie nie Kokain konsumiert, wertet die Kammer den Vortrag der Antragstellerin als reine Schutzbehauptung. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin, veranlasst durch Äußerungen der Polizeibeamten, davon ausging, durch das falsche Eingeständnis eines einmaligen Kokainkonsums weitere Ermittlungen gegen sich verhindern zu können. Zudem haben eine Freundin der Antragstellerin sowie ein Bekannter den Kokainkonsum der Antragstellerin bestätigt.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von der Antragstellerin ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat die Antragstellerin daher hinzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren,
vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.



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