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OLG Saarbrücken Beschluss vom 29.05.2015 - 1 W 10/15 - Berücksichtigung der Beweisergebnisse des Strafverfahrens bei der Kostenentscheidung

OLG Saarbrücken v. 29.05.2015: Berücksichtigung der Beweisergebnisse des Strafverfahrens bei der Kostenentscheidung im Schadensersatzprozess


Das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 29.05.2015 - 1 W 10/15) hat entschieden:
  1. Die Regel, wonach bei einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO in Fällen, in denen eine vom Gericht angeordnete Beweisaufnahme nicht mehr zur Durchführung gelangt, die Kosten des Rechtsstreits den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind, gilt nicht ausnahmslos.

  2. Hat vor der Kostenentscheidung eine Beweisaufnahme im Strafverfahren stattgefunden, in der sich der im Zivilverfahren erhobene Klagevorwurf nicht bestätigt hat, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Zivilgericht nach urkundlicher Verwertung dieses Beweisergebnisses der klagenden Partei, der andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen und die als Reaktion auf das freisprechende Strafurteil in einem Prozessvergleich ohne Kostenregelung faktisch auf die Klageforderung verzichtet hat, die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

  3. Das Beweisergebnis im Strafverfahren kann im Zivilverfahren zulässigerweise urkundlich verwertet und einer Beweiswürdigung unterzogen werden. Eine derartige Verwertung ist keine Beweisantizipation. Bei der nach § 91 a ZPO wegen des Verfahrensausgangs anzustellenden Prognose ist eine Beweisantizipation auch nicht schlechthin unzulässig. Denn ganz allgemein sind bei einer Entscheidung nach § 91 a ZPO naheliegende hypothetische Entwicklungen zu berücksichtigen.

Siehe auch Kostenfestsetzung und Prozesskosten - Verfahrenskosten


Gründe:

I.

Der Kläger hat die Beklagten zu 1) und 2) wegen einer nach seiner Darstellung gemeinschaftlich am frühen Morgen des 5.10.2013 in der Diskothek N. in S. begangenen vorsätzlichen Körperverletzung als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, Ersatz materiellen Schadens, Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden in Anspruch genommen. Gegen den Beklagten zu 1) erging am 15.9.2014 ein der Klage stattgebendes Teilversäumnisurteil. Die Kostenentscheidung wurde dem Schlussurteil vorbehalten.

Vor einer vom Landgericht beabsichtigten Beweisaufnahme zum streitigen Hergang der Auseinandersetzung haben der Kläger und der Beklagte zu 2), der eine Beteiligung an der Körperverletzung in Abrede stellt und der zu diesem Zeitpunkt im Strafverfahren bereits mangels Tatnachweis freigesprochen worden war, einen Vergleich geschlossen. In dem Vergleich haben sich die Parteien – jeweils ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – darauf geeinigt, dass die Klage und die Klageforderungen gegen den Beklagten zu 2) erledigt sind. Über die Kosten sollte das Landgericht nach § 91 a ZPO entscheiden.

Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 2.1.2015 die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Kläger und dem Beklagten zu 1) zu je 50 Prozent auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hatte dieser selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) wurden dem Kläger auferlegt.

Gegen den ihm am 6.1.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.1.2015 beim Landgericht Saarbrücken per Telefaxschreiben eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er eine Abänderung der angefochtenen Kostenentscheidung dahin anstrebt, dass der Beklagte zu 2), der Kläger und der Beklagte zu 1) die Gerichtskosten zu je 1/3 zu tragen haben und dass der Beklagte zu 2) seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen soll.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 17.3.2015 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.


II.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach den §§ 91 a Abs.2, 567 Abs.1 Nr.1, Abs.2 S.1 ZPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere wurde die Notfrist von zwei Wochen des § 569 Abs.1 ZPO gewahrt.

Eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ist über die Wortfassung der Vorschrift hinaus nicht auf Fälle übereinstimmender Erledigungserklärung beschränkt. Sie kann auch ergehen, wenn sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich nicht auf eine Kostenregelung verständigen können. Vorliegend haben die Parteien in dem Vergleich keine Kostenregelung getroffen und die Kostenfrage ausdrücklich einer Entscheidung des Gerichts nach § 91 a ZPO unterstellt. Damit haben die Parteien zu erkennen gegeben, dass sie die gesetzliche Regelung des § 98 ZPO vermeiden wollen. In so gelagerten Fällen ist nach herrschender, vom Senat geteilter Auffassung in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO möglich (BGH NJW 2007, 835; OLG München OLGZ 90, 350; Zöller-​Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. Rn. 58 zu § 91 a Stichwort: „Vergleich“ mwN; Hausherr in Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl. Rn. 82 zu § 91 a mwN). Gegen diese Kostenentscheidung findet die sofortige Beschwerde nach § 91 a Abs.2 ZPO statt.

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch erfolglos.

a. § 91 a Abs.1 ZPO bestimmt, dass das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entscheidet. Bei der Ermessensentscheidung kann in Fällen wie dem vorliegenden neben dem zu erwartenden Verfahrensausgang auch der Inhalt des Vergleichs und der Umfang des wechselseitigen Nachgebens mit berücksichtigt werden (BGH a.a.O.). In der Regel hat derjenige die Kosten zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären.

b. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht mit ausführlichen, sachlich zutreffenden Erwägungen, auf die vorab Bezug genommen wird, davon abgesehen, den Beklagten zu 2) anteilig mit Gerichtskosten zu belasten und dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auferlegt.

aa. Kommt es aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung oder wie hier vergleichsweiser Einigung nicht mehr zur Durchführung einer vom Gericht angeordneten Beweisaufnahme, sind die Kosten des Rechtsstreits – insoweit ist dem Kläger zuzustimmen - in der Regel den Streitparteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Zöller-​Vollkommer a.a.O. Rn. 26 zu § 91 a mwN; OLG Koblenz OLGR 2007, 215 mwN; OLG Oldenburg OLGR 2007, 35). Denn der Verfahrensausgang hängt in so gelagerten Fällen vom Ergebnis der Beweisaufnahme ab, das im allgemeinen nicht vorhergesehen werden kann.

bb. Diese Regel gilt aber nicht ausnahmslos. Besteht, wie im Streitfall, aufgrund konkreter Tatsachen Grund zur Annahme, dass der beweisbelasteten Partei die beabsichtigte Beweisführung nicht gelingen kann oder wird, können dieser die Kosten des Rechtsstreits allein auferlegt werden. Abgesehen davon, dass das Landgericht das Beweisergebnis im Strafverfahren zulässigerweise urkundlich verwertet hat, ist bei der nach § 91 a ZPO wegen des Verfahrensausgangs anzustellenden Prognose eine Beweisantizipation auch nicht schlechthin unzulässig. Denn ganz allgemein sind bei einer Entscheidung nach § 91 a ZPO naheliegende hypothetische Entwicklungen zu berücksichtigen (BGH NJW 2006, 1351, 1354; MDR 2010, 888).

Vorliegend war zu erwarten, dass die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage auch nach durchgeführter Beweisaufnahme erfolglos bleiben wird. Diese Erwartung hat das prozessuale Verhalten des Klägers bestimmt und sie spiegelt sich auch im Vergleichsinhalt wider.

cc. Es ist zwar richtig, dass die in dem Strafverfahren 119 Ds 81 Js 2234/13 (14/14) des Amtsgerichts Saarbrücken durchgeführte Hauptverhandlung und Beweisaufnahme und deren, was die streitige Tatbeteiligung des Beklagten zu 2) anbelangt, dem Kläger nachteiliges Ergebnis das Zivilgericht nicht bindet und die vom Landgericht beschlossene Beweisaufnahme nicht ohne weiteres entbehrlich machte. Der Beklagte zu 2) wurde vom Amtsgericht Saarbrücken in dem vor Vergleichsabschluss ergangenen und den Parteien auch aufgrund des Inhalts des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) vom 10.12.2014 (Bl. 56 d.A.) zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten Strafurteil aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass der Zeuge W. und der im Strafverfahren ebenfalls als Zeuge gehörte Kläger des vorliegenden Verfahrens D. übereinstimmend und glaubhaft bestätigt haben, dass der Beklagte zu 2) Herrn D. keine Verletzungen zugefügt hat.

dd. Das Ergebnis der in dem Strafverfahren durchgeführten Beweisaufnahme und die dort vom Kläger in der Hauptverhandlung als Zeuge gemachten, den Beklagten zu 2) entlastenden Angaben dürfen in dem Zivilprozess berücksichtigt werden. Sie können, wie hier durch Beiziehung der Strafakte geschehen (vgl. die gerichtliche Verfügung vom 11.12.2014;Bl. 56 d.A.), als Urkundenbeweis in den Prozess eingeführt werden (BGH VersR 81, 1127; Zöller-​Greger, ZPO, 30. Aufl. Rn. 4 zu § 355 mwN). Nur wenn eine Partei auf der Anhörung von Zeugen besteht, darf diese wegen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nicht durch die Verwertung der in dem anderen Verfahren protokollierten Aussage ersetzt werden (BGH VersR 92, 1028). Die Beweiswürdigung als Urkundenbeweis ist dessen ungeachtet zulässig; sie ist auch keine Beweisantizipation.

Dies berücksichtigend kann insbesondere dann, wenn der beweisbelasteten Partei im Zivilprozess keine weiteren oder besseren Beweismittel zur Verfügung stehen als im Strafverfahren, die dort misslungene Beweisführung die nach § 91 a ZPO anzustellende Prognose zum mutmaßlichen Ausgang des Zivilprozesses maßgeblich beeinflussen. Der Kläger hat in der Klageschrift zwar neben seiner eigenen Parteivernehmung bzw. -anhörung und dem Zeugen W. noch Herrn R. J. als Zeugen benannt (Bl. 3 d.A.). Der mit dem Kläger befreundete Zeuge R. J., der keinen Grund hat, dem Kläger nachteilige Angaben zu machen, hat in seiner protokollierten und damit urkundlich verwertbaren polizeilichen Vernehmung vom 23.10.2013 jedoch ausgesagt, er habe von der eigentlichen Schlägerei nichts mitbekommen, da er die Diskothek N. zuvor bereits verlassen habe (Bl. 10 d. BA).

Angesichts des nach zulässiger urkundlicher Verwertung des Beweisergebnisses im Strafverfahren dem Kläger absehbar nachteiligen Ergebnisses der noch durchzuführenden Beweisaufnahme stellt es im Rahmen der bei Entscheidungen nach § 91 a ZPO vorzunehmenden summarischen Prüfung keine unzulässige Beweisantizipation dar, wenn das Landgericht aufgrund des Beweisergebnisses im Strafverfahren und dem Fehlen anderer oder besserer Beweismittel davon ausgeht, dass dem Kläger die beabsichtigte Beweisführung nicht gelungen wäre.

ee. Neben dem voraussichtlichen Verfahrensausgang kann bei der Kostenentscheidung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wie dargelegt auch der Inhalt des Vergleichs und der Umfang des wechselseitigen Nachgebens berücksichtigt werden. Auch unter diesem Aspekt erweist sich die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung als sachgerecht und frei von Rechtsfehlern.

Der dem Kläger zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses absehbar nachteilige Ausgang der noch durchzuführenden Beweisaufnahme war ausschlaggebend dafür, dass er sich nach eigenem Sachvortrag nicht nur aus prozessökonomischen und wirtschaftlichen, sondern auch aus „prozesstaktischen“ Erwägungen (Bl. 100 d.A.) zu einem Vergleich bereitfand, in dem sich die Parteien – jeweils ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – darauf verständigten, dass die Klage und die Klageforderungen gegen den Beklagten zu 2) erledigt sind. Damit hat der Kläger im Ergebnis auf die Klageforderung verzichtet und sich faktisch in die Rolle des Unterlegenen begeben.

Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter gingen wohl davon aus, dass dem Beklagten zu 2) bei einer gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO wegen des (formal) offenen Beweisergebnisses die Kosten des Verfahrens anteilig auferlegt werden. Die aktuell schlechte finanzielle Lage des Beklagten zu 2) mag bei der vergleichsweisen Einigung zwar auch eine Rolle gespielt haben. Es war aber nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Denn aus rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, für die die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB gilt, könnte gegen den 1991 geborenen Beklagten zu 2) noch lange Zeit vollstreckt werden. Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung werden selbst im Fall der Privatinsolvenz des Schuldners von der Restschuldbefreiung nicht erfasst (§ 302 Nr.1 InsO), sofern sie fristgemäß zur Tabelle angemeldet werden.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.