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Kammergericht Berlin Beschluss vom 01.07.2015 - 3 Ws (B) 294/15 - 122 Ss 82/15 - Keine Wiedereinsetzung Nichtaushändigung des Merkblatts über die Rechtsmitteleinlegung

KG Berlin v. 01.07.2015: Keine Wiedereinsetzung Nichtaushändigung des Merkblatts über die Rechtsmitteleinlegung


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 01.07.2015 - 3 Ws (B) 294/15 - 122 Ss 82/15) hat entschieden:
Wird dem in der Hauptverhandlung nicht anwaltlich vertretenen Angeklagten entgegen Nr. 142 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Nr. 285 Abs. 1 der Richtlinien für das Straf- und das Bußgeldverfahren (RiStBV) kein Merkblatt über die Möglichkeiten und Förmlichkeiten der Rechtsmitteleinlegung ausgehändigt, sondern lediglich eine mündliche Rechtsmittelbelehrung erteilt, so begründet dies jedoch keinen Verstoß gegen § 35a Satz 1 StPO mit der Folge, dass die Fristversäumung für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unverschuldet anzusehen wäre. Eine generelle Pflicht zur Aushändigung eines Merkblattes besteht nicht.


Siehe auch Die Rechtsmittelbelehrung in den verschiedenen Verfahrensarten und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen am 16. März in seiner Anwesenheit wegen Parkens in "zweiter Reihe" zu einer Geldbuße in Höhe von 20,00 € verurteilt. Dagegen richtete sich seine schriftliche Eingabe vom 20. März 2015, die am 23. März 2015 bei Gericht eingegangen ist. Diese Eingabe hat das Amtsgericht als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde behandelt und sie mit Beschluss vom 19. Mai 2015 als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeanträge nicht fristgerecht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift angebracht worden seien. Gegen den Beschluss, der ihm am 21. Mai 2015 zugestellt worden ist, hat der Betroffene mit Schreiben vom 28. Mai 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, "Widerspruch" eingelegt.

II.

Die als Widerspruch bezeichnete Eingabe des Betroffenen vom 28. Mai 2015 ist nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§§ 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu werten, weil dies der gegen den Beschluss vom 19. Mai 2015 allein in Betracht kommende Rechtsbehelf ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 1998 – 3 Ws (B) 219/98 –, juris).

Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zulässig, weil er binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses vom 19. Mai 2015 (§§ 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) angebracht worden ist.

Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Amtsgericht den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit zutreffender Begründung durch den Beschluss vom 19. Mai 2015 als unzulässig verworfen hat. Der Betroffene hat innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO, die mit der Zustellung des Urteils am 14. April 2015 begonnen hat und am 15. Mai 2015 endete (§§ 46 Abs. 1 OWiG, § 43 Abs. 1 StPO), keine rechtswirksame Begründung des Zulassungsantrages angebracht. Bis zu ihrem Ablauf hätte der Zulassungsantrag in einer von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden müssen (§§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 2 StPO). Das von dem Betroffenen unterzeichnete Schreiben vom 20. März 2015 genügt diesen Anforderungen nicht. Es enthält zwar eine Beschwerdebegründung; diese ist aber weder von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnet noch zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden.

5Anhaltspunkte dafür, dass die nach § 35a StPO vorgeschriebene Belehrung über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgesehenen Fristen unterblieben ist, ergeben sich aus der Akte nicht. In dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. März 2015 ist vermerkt, dass die Rechtmittelbelehrung erfolgt ist. Zwar ist dem in der Hauptverhandlung nicht anwaltlich vertretenen Angeklagten offensichtlich entgegen Nr. 142 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Nr. 285 Abs. 1 der Richtlinien für das Straf- und das Bußgeldverfahren (RiStBV) kein Merkblatt über die Möglichkeiten und Förmlichkeiten der Rechtsmitteleinlegung ausgehändigt, sondern lediglich eine mündliche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Dies begründet jedoch keinen Verstoß gegen § 35a Satz 1 StPO mit der Folge, dass die Fristversäumung als unverschuldet anzusehen wäre. Eine generelle Pflicht zur Aushändigung eines Merkblattes besteht nicht (vgl. BVerfG NStZ 2007, 416).



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