Das Verkehrslexikon

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OLG Köln Urteil vom 02.07.2015 - 7 U 8/15 - Ansprüche eines Rennradfahrers wegen eines Schlagloches auf der Straße

OLG Köln v. 02.07.2015: Keine Ansprüche eines Rennradfahrers wegen eines Schlagloches auf der Straße


Das OLG Köln (Urteil vom 02.07.2015 - 7 U 8/15) hat entschieden:
Von dem am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrer eines Rennrades ist eine gesteigerte Aufmerksamkeit und ein besonders vorsichtiges Verhalten zu verlangen, da er weiß bzw. wissen muss, dass er infolge der dünnen Reifenstärke seines Fahrrades durch Unebenheiten und Schlaglöcher besonders gefährdet ist.


Siehe auch Verkehrssicherungspflicht und Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Radfahrern


Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.


II.

Die prozessual bedenkenfreie Berufung hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil muss abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen werden, weil sie unbegründet ist. Soweit das Landgericht die Verkehrssicherungspflicht als verletzt ansieht, vermag der Senat dem schon nicht zu folgen. Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Verkehrsteilnehmer verpflichtet sind, auf die Straßenoberfläche zu achten und sich gegebenenfalls auf die von dort ausgehenden Gefahren einzustellen und diesen selbst zu begegnen. Dabei ist von dem Fahrer eines Rennrades - um einen solchen handelt es sich hier - eine gesteigerte Aufmerksamkeit und ein besonders vorsichtiges Verhalten zu verlangen, da er weiß bzw. wissen muss, dass er infolge der dünnen Reifenstärke seines Fahrrades durch Unebenheiten etc. besonders gefährdet ist. Schafft ein Benutzer einer Straße selbst eine besondere Gefahr, so hat er dieser auch allein zu begegnen. Eine Gemeinde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Straßen so zu unterhalten und auszubauen, sowie zu sichern und zu überwachen, dass auf diesen gefahrlos mit einem Rennrad gefahren werden kann. Die gefahrlose Ermöglichung solcher sportlicher Betätigung ist grundsätzlich weder Aufgabe noch Zweck der Anlage öffentlicher Straßen; derartige Sicherungsmaßnahmen sind den Gebietskörperschaften nicht zumutbar (vgl. Beschluss des Senats vom 08.12.2011, 7 U 153/11).

An der hier streitgegenständlichen T-Einmündung hatte der Kläger die Pflicht, Fahrzeugen, die aus der Straße "B" von rechts sich annäherten, die Vorfahrt zu gewähren. Der Kläger will auch zunächst nach rechts geschaut haben und dadurch im Ergebnis das Schlagloch "übersehen" haben. Dieses befand sich aus der Fahrtrichtung des Klägers gesehen links (vgl. Skizze und Lichtbilder aus Anlass der Unfallaufnahme; beigezogene Ermittlungsakte - Kreis I 32133386749 FB 6). Ein die objektive Sorgfalt einhaltender Straßennutzer hat jedoch auch den weiteren Verlauf der Straße links im Auge zu behalten, was erst recht gilt, wenn er, wie im vorliegenden Fall geschehen, bei der Einbiegung die Kurve schneidet und nicht das ihn beim Abbiegevorgang treffende Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 Satz 1 StVO) einhält.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Den Entscheidungen des Oberlandesgerichtes München (Urteil vom 22.07.2010 - 1 U 1710/10 - bzw. Beschluss vom 07.05.2012 - 1 O 4292/11) liegen andere Fallgestaltungen zugrunde.

Streitwert für die Berufung: 3.431,03 €







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