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OLG München Urteil vom 24.07.2015 - 10 U 3566/14 - Beweisvereitelung bei einem vom Versicherungsnehmer behaupteten Wildunfall

OLG München v. 24.07.2015: Beweisvereitelung bei einem vom Versicherungsnehmer behaupteten Wildunfall


Das OLG München (Urteil vom 24.07.2015 - 10 U 3566/14) hat entschieden:
Wenn Haarspuren eines im örtlichen Umfeld eines behaupteten Wildunfalls aufgefundenen getöteten Fuchses sowie Haarspuren vom Frontkennzeichen des Fahrzeugs des Versicherungsnehmers sichergestellt und diese Spuren an dessen Kfz-Kaskoversicherung übersandt worden sind, liegt ein Fall der Beweisvereitelung mit der Folge der Beweislastumkehr vor, wenn die Versicherung mit der Reinigung des Kennzeichens und der Zurückhaltung der Fuchshaare dem Versicherungsnehmer die Beweisführung eines Wildunfalls unmöglich gemacht hat.


Siehe auch Darlegungs- und Beweislast bei Wildschäden und Rettungskosten und Stichwörter zum Thema Beweisprobleme


Gründe:

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagte als Versicherung Ersatzansprüche aus einem Teilkaskoversicherungsvertrag im Zusammenhang mit einem Wildschaden geltend.

Der Kläger trägt vor, er sei mit seinem bei der Beklagten versicherten PKW, Versicherungsschein Nummer ... am 15.04.2013 gegen 13.30 Uhr im Bereich des Kesselbergs unterwegs gewesen. Unterhalb der sogenannten "Aussichtskurve" sei plötzlich von rechts ein Tier auf die Straße gelaufen, es sei zur Kollision mit dem klägerischen PKW gekommen. Aufgrund der Kollision sei der Kläger mit seinem PKW von der Straße abgekommen, gegen den Randstein und in der Folge gegen im rechten Fahrbahnbereich vorhandene Felsblöcke geprallt. Im Laufe des Verfahrens präzisierte der Kläger, wonach er durch den Aufprall erschrocken sei und sein Fahrzeug deshalb nach rechts gelenkt habe. Der Kläger trägt weiter vor, nach dem Unfall sei durch den von der Beklagten hinzugezogenen Sachverständigen G. in der Nähe der Unfallstelle ein toter Fuchs gefunden worden. Der Sachverständige habe eine Haarprobe genommen. Im weiteren Verlauf habe der Kläger an seinem vorderen Kennzeichen ebenfalls Haarspuren festgestellt, die zusammen mit der durch den Sachverständigen entnommenen Haarprobe an die Beklagte übersandte wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Wiederbeschaffungswert des klägerischen PKW 28.334,- € sowie die Selbstbeteiligung 300 € betragen.

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Wildschadens und trägt ergänzend vor, dass sich der Unfall so, wie vom Kläger geschildert, nicht ereignet haben kann. Im Übrigen sei ein Fall des versicherten Wildschadenunfalls nicht gegeben.

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil vom 25.07.2015 (BI. 30/35 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage auf Zahlung von 28.034,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Beklagten am 15.08.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim Oberlandesgericht München am 15.09.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (BI. 42/43 d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 17.11.2014 eingegangenen Schriftsatz (BI. 48/51 d. A.) begründet.

Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2015 ergänzend angehört.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 19.12.2014 (BI. 54/57 d. A.) sowie die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschrift vom 24.07.2015 (BI. 84/90 d. A.) Bezug genommen.


B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen bejaht.

Auf Grund der vom Landgericht ordnungsgemäß durchgeführten Beweisaufnahme einschließlich der ergänzenden Anhörung des Klägers durch den Senat steht fest, dass die Schäden am klägerischen Fahrzeug infolge eines sog. Wildschadenunfalls entstanden sind. Die Beklagte haftet daher aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrag (der an sich unstreitig vorliegt, zum Begriff des Wildschadens vgl. Anlage K 1: Produktinformation Kraftfahrversicherung Ziff. 2), die Höhe des geltend gemachten Anspruchs war unstreitig.

1. Dem Erstgericht ist kein Fehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen. Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. zuletzt BGH VersR 2005, 945; Senat in st. Rspr., etwa Urt. v. 09.10.2009 - 10 U 2965/09 [juris] und zuletzt Urt. v. 21.06.2013 - 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat a.a.O.); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH a.a.O. ; Senat a.a.O. ).

Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiserhebung oder -würdigung ist von der Berufung nicht überzeugend vorgetragen worden.

a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten durfte das Landgericht davon ausgehen, dass es zu einer Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit einem Tier (Fuchs), also einem Wildunfall als Teilkaskoschaden gekommen ist.

aa) § 286 I 1 ZPO erfordert eine umfassende Würdigung aller Beweismittel und sonstigen Erkenntnisquellen in ihrer wechselseitigen Beziehung (sog. Gesamtschau), eine isolierte Würdigung der einzelnen Beweismomente genügt nicht (grdl. RGZ 14, 322 [326 f.]; ferner RG Gruchot 29 [1885] 1085; bei Bolze 1 [1886] Nr. 1914; JW 1897, 343; RGZ 86, 143; st. Rspr., zuletzt etwa SeuffArch. 91 [1937] Nr. 26; OLG Koblenz, Urt. v. 11.12.2006 - 12 U 1184/04 (juris, dort Rz. 12); OLG Bamberg r+s 2013, 573; umfassend Döhring, Die Erforschung des Sachverhalts im Prozeß, 1964, S. 429 ff.; ferner Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Aufl. 1994, Rz. 27; Schellhammer, Zivilprozess, 14. Aufl. 2012, Rz. 562; BL/Hartmann, ZPO, 72. Aufl. 2014, § 286 Rz. 12). Dabei kommt es nicht darauf an, welche Partei eine bestimmte Behauptung aufgestellt hat und wer die Beweislast trägt (RGZ 67, 364; 78, 345 [346]; Senat NZV 2006, 261; Bernhardt, Die Aufklärung des Sachverhalts im Zivilprozeß, in: Festgabe zum siebzigsten Geburtstag von Leo Rosenberg, 1949, S. 9 [17]; Rüßmann, Praktische Probleme des Zeugenbeweises im Zivilprozess, KritV 4 [1989] 361 [366]; Hohlweck JuS 2001, 584 [585 unter II 2]).

bb) Die Beweisvereitelung der Beklagten führt dazu, dass sich die Beweislast drehte und die Beklagte zu beweisen hatte, dass die vom Kläger vorgetragene und in seiner Anhörung (auch vor dem Senat) bestätigte Kollision mit einem Wild nicht erfolgte. Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in Anwendung des Rechtsgedankens aus §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO und § 242 BGB eine Beweisvereitelung vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vorenthalten werden. Das Verschulden bezieht sich sowohl auf die Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (vgl. BGH NJW 2002, 825; BGH NJW 2006, 434 [436]). Als Folge der Beweisvereitelung kommen in solchen Fällen Beweiserleichterungen in Betracht, die unter Umständen wie hier bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (z.B. BGH, Urteil vom 9. November 1995 - 111 ZR 226/94, WM 1996, 208 unter B II 2, insoweit in BGHZ 131,163 nicht abgedruckt; Urteil vom 17. Juni 1997 - X ZR 119/94, WM 1998, 204 unter I 4 b; Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 281/00, WM 2001, 2450 unter II 2 a; Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 380/00, WM 2003, 2325 unter II 1 a, jew. m.w.Nachw.).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Hierzu ist im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen G. (vgl. Protokoll vom 02.07.2014, S. 3 f. = BI. 25 f. d. A.), des von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen, Bezug zu nehmen, wonach Haarspuren eines im örtlichen Umfeld des behaupteten Unfalls aufgefundenen getöteten Fuchses (die Suche erfolgte auf Anraten des Sachverständigen) sowie Haarspuren vom Frontkennzeichen des klägerischen Fahrzeugs sichergestellt und diese Spuren an die Beklagte (nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter K.) übersandt wurden. Eine Untersuchung der Haarspuren hätte zugunsten des Klägers ergeben können, dass die Haarspuren am Kennzeichen nicht von Hand aufgetragen wurden und diese Haare mit den Fuchshaaren übereinstimmen. In einem derartigen Fall hätte mit der ausreichenden Gewissheit gemäß § 286 I ZPO festgestellt werden können, dass der vom Kläger behauptete Wildunfall, also zumindest die Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit dem später verendeten Fuchs tatsächlich stattgefunden hat. Diese mögliche Beweisführung des Klägers hat die Beklagte mit der Reinigung des Kennzeichens und der Zurückhaltung der Fuchshaare unmöglich gemacht. Das auch noch in der Berufungsinstanz tradierte Bestreiten einer Kollision des Klägerfahrzeugs mit einem Wild ist daher aus dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung unbeachtlich.

cc) Aus den vorgenannten Punkten ergibt sich, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft war. Wegen der aus der Beweisvereitelung resultierenden Beweislastumkehr mussten das Landgericht und jetzt der Senat seine gewonnene Überzeugung nicht ausschließlich aus der Anhörung des Klägers gewinnen. Im Hinblick auf die Aussage des Zeugen G. hätte die Beklagte nun ihrerseits beweisen müssen, dass der Unfall nicht erfolgt ist, was ihr jedoch nicht gelang. Denn der Zeuge G. hat zwar einen Fahrzeugschaden durch den Fuchs nicht feststellen können. Die sonstigen Umstände des Unfallhergangs, wie es der Kläger überzeugend geschildert hat, konnten jedoch bestätigt werden.

b) Auch wenn der Kläger in seiner Klage vortragen hat lassen, dass sein Wagen "aufgrund der Kollision mit dem Tier" von der Straße abkam, ist die Auslegung der Beklagten, dass der Kläger damit eine Fahrzeugablenkung durch das Tier behaupten wollte, nicht zwingend. Nach den nachvollziehbaren Angaben des Klägers steht zur Überzeugung auch des Senats fest, dass der Kläger durch den überraschenden Aufprall eines Tieres vorne auf sein Auto (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 24.07.2015, BI. 85 f. d. A.) einen "ziemlich lauten Knall" gehört hat, dadurch erschrocken ist und sein Fahrzeug nach rechts (im weiteren an eine Felswand) gelenkt hat. Der Kläger hat weiter angegeben (insoweit nicht protokolliert), dass er auf der Bergstraße nicht nach links lenken wollte, weil er Kollisionen mit dem Gegenverkehr befürchtete. Es ist auch dem Senat bekannt, dass es sich bei der „Kesselbergstraße" um eine vielfach, vor allem von Motorradfahrern befahrene „Ausflugstraße" handelt.

Diese Aussage stimmt überein mit den Angaben des Klägers vor dem Landgericht (vgl. Protokoll a.a.O., S. 2 = BI. 24 d. A.). Dort hat er geäußert: „... es kam zur Kollision mit dem Tier. Ich bin dann mit dem Pkw gegen den Randstein gefahren und die Airbags gingen auf...“

Bei Beachtung der Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger gemeint hat, das Fahrzeug sei durch das Tier abgelenkt worden, sondern er hat ausgeführt, er habe das Fahrzeug infolge der Kollision, letztendlich erschreckt durch den Aufprall, gegen den Randstein gefahren, also selbst gelenkt.

Da dadurch eine alleine durch das Tier beeinflusste Änderung des Fahrvorgangs nicht behauptet wurde, bedurfte es auch keiner sachverständigen Überprüfung hierzu. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen (BGH NJW-​RR 1995, 1340; 2000, 208; Senat, Urt. v. 08.04.2005 - 10 U 5279/04 = DAR 2005, 684, stRspr., Hinweis v. 20.02.2008 - 10 U 5691/07; Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Aufl. 1994, Rz. 101). Bei der Würdigung der Aussagen des Klägers auch im Lichte der Präzisierung und Anpassung des Vortrags bestehen dennoch keine Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe bewusst zum Nachteil der Versicherung einen Sachverhalt erfunden, letztlich um, und das beinhaltet der Vortrag der Beklagten, einen Versicherungsbetrug zu begehen. Hierbei ist maßgeblich, dass alle sonstigen bekannten Umstände, auch in der Person des Klägers, keinen Hinweis auf einen derartigen Betrug geben. Der Unfall wurde von der Polizei aufgenommen, beim klägerischen Fahrzeug handelte es sich um einen Sportwagen, so dass auch Kurvengeschwindigkeit im Bereich von ca. 50 km/h kein unbeherrschbares Risiko darstellen. Wichtig war vor allem auch, dass der von der Beklagten eingeschaltete Sachverständige keine Hinweise für eine Unfallmanipulation im weiteren Sinne gefunden hat, vor allem fanden sich am angegebenen Ort Unfallspuren an Randstein und Fels. Da von einer Kollision mit einem Wild ausgegangen werden muss (s.o.), würde ein klägerischer Anspruch nur dann ausscheiden, wenn der Kläger bewusst zur Herbeiführung eines Schadens und damit Versicherungsfalls sein Fahrzeug gegen den Felsen gefahren hat. Für Unfallmanipulationen ist es jedoch völlig unüblich, dass hierbei erhebliche Verletzungsrisiken für den Fahrer eingegangen werden. Hier war es dementsprechend kaum zu erwarten, dass der Kläger mit ca. 50 km/h auf einer zweispurigen Bergstraße bewusst gegen den Felsen lenkte, da die Risiken, vor allem durch Ablenkung auf die Gegenfahrbahn oder sogar überhaupt von der Fahrbahn abzukommen, unüberschaubar waren.

Der Senat musste auch nicht der Frage nachgehen, dass in dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten "Auskunft bei sonstigen Verkehrsunfällen mit Sachschaden" der PI K. vom 28.02.2014 (Anlage zum Protokoll) als Kurzsachverhalt u.a. aufgeführt ist: „ Laut Angaben des 01 wich dieser einem Marder aus...“ Der Kläger hat bestritten, dass er solche Angaben gegenüber einem am Unfallort anwesenden Polizeibeamten gemacht hat. Die Beklagte hat hierzu die Einvernahme des Polizeibeamten W. der Polizeistation K. zum Beweis dafür beantragt, dass der Kläger gegenüber diesem Polizeibeamten nur das im Kurzsachverhalt Niedergelegte gesagt habe. Zutreffend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass bereits in erster Instanz im Schriftsatz vom 15.05.2014 auf Seite 3 (=16 d. A.) bestritten wurde, dass der Zeuge W. am Unfallort gewesen sei (es handelt sich bei diesem um den sachbearbeitenden Polizeibeamten). Dies wurde von der Beklagten nicht bestritten, worauf die Beklagte vom Senat auch hingewiesen wurde. Trotz des Hinweises hat die Beklagte keine weiteren Beweisanträge, also etwa auf Vernehmung der vor Ort anwesenden Streifenbeamten gestellt. Dem Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen W. zu Äußerungen des Klägers am Unfallort musste daher nicht nachgegangen werden.

2. Rechtlich rechtsfehlerfrei ist das Erstgericht bereits davon ausgegangen, dass die am klägerischen Fahrzeug entstandenen Schäden durch das infolge der Kollision mit dem Tier erfolgte Fahren des Klägers gegen den Randstein und im weiteren Verlauf dem Kollidieren mit einem Felsen entstanden sind.

Die Wildschadenklausel erfasst über Anstoßschäden hinaus auch solche Schäden, die wie hier durch eine Fehlreaktion infolge des Aufpralls eingetreten sind (BGH VersR 1992, 349, OLG Hamm VersR 1987, 1129; VersR 1999, 46; OLG Celle VersR 1988, 1173; Landgericht Düsseldorf VersR 1990, 300). Soweit die Beklagte behauptet, die Kollision mit dem Tier sei eine Begleiterscheinung eines sonstigen Fahrmanövers gewesen, fehlt es insoweit an einer tatsächlichen Grundlage. Unzureichend ist es, wenn die Beklagte „beispielsweise“ (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung) Szenarien in den Raum stellt, etwa der Kläger könnte zu schnell gefahren sein, weshalb er durch ein Übersteuern von der Fahrbahn abgekommen sei, wenn rechtsfehlerfrei von einer Kollision mit einem Tier ausgegangen werden muss und bezüglich anderer Umstände keine Anhaltspunkte vorliegen. Dementsprechend bedurfte es hier auch keines Gutachtens, einen möglichen Verkehrsverstoß des Klägers vor der Kollision mit dem Tier zu ermitteln, den die Beklagte nicht ausdrücklich behauptet hat. Da selbst der von der Beklagten eingeschaltete Sachverständige in seiner Zeugenaussage bestätigte, dass er Beschädigungen des Randstreifens und auch im Bereich der Felsen an der Unfallstelle gesehen hat (vgl. Protokoll a.a.O., S. 3 = BI. 25 d. A.), gibt es keine Anhaltspunkte dafür, von einer Unplausibilität des klägerischen Vortrags auszugehen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.