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OLG Bamberg Urteil vom 04.08.2015 - 5 U 272/14 - Arithmetisches Mittel der nach Schwacke- und Frauenhofer-Liste ermittelten Werte

OLG Bamberg v. 04.08.2015: Schwacke- und Fraunhofer-Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Mietwagenkosten


Das OLG Bamberg (Urteil vom 04.08.2015 - 5 U 272/14) hat entschieden:
Die Ermittlung der ortsüblichen Mietwagenkosten kann auf Grundlage des Mittelwerts der Automietpreisspiegel von Schwacke und Fraunhofer erfolgen.


Siehe auch Der Unfallersatztarif und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung


Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, da weder die Revision gegen das Urteil zulässig ist noch gemäß § 544 ZPO dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden kann.

Nach dem wirksamen Zustandekommen des Teilvergleichs vor dem Berufungsgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ist in der Berufungsinstanz (nur) noch über den Anspruch der Klägerin auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.093,18 € ohne Mehrwertsteuer (in Höhe von 806,82 € hat das Landgericht der Klägerin Schadensersatz für die Anmietung des PKW rechtskräftig zugesprochen) zu entscheiden. Insoweit hat die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 26.11.2014, Az.: 31 O 256/12, nur zu einem geringen Teil, in Höhe von weiteren 265,41 € Erfolg.

Die zulässige Anschlußberufung der Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Bayreuth hat ebenfalls nur teilweise Erfolg.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) als Fahrerin und die Beklagte zu 2) als Halterin gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG sowie gegen die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 265,41 € als Schadensersatz für angefallene Mietwagenkosten.

1. Der PKW der Klägerin wurde bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs der Beklagten beschädigt. Unstreitig haben die Beklagten den gesamten der Klägerin entstandenen Schaden zu ersetzen.

2. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen (vgl. BGH NJW 12, 2026 m.w.N.; Palandt, BGB, 74. Aufl., § 249 Rn. 31 m.w.N.).

a) Der Klägerin als Geschädigte steht nur der zur Behebung des Schadens erforderliche Aufwand zu. Die Geschädigte hat das in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat sie im Rahmen des ihr Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass als Ersatz nur diejenigen Kosten verlangt werden können, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (vgl. BGH NJW 13, 1539; 12, 2026 jeweils m.w.N.). Bei einem geringen Fahrbedarf kann daher in der Regel kein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten bestehen, da als wirtschaftlich günstigere Möglichkeit zum Ausgleich des erlittenen Schadens (Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des beschädigten Fahrzeuges) die Inanspruchnahme von Taxen oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln in Betracht kommt. Die Grenze für das Vorliegen der Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges liegt in der Regel bei einem täglichen Fahrbedarf von etwa 20 km (vgl. Palandt a.a.O. § 249 Rn. 35 mit RsprN). Entscheidend sind aber stets die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH NJW 13, 1149). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin während der Mietzeit vom 19.03.2012 bis 02.04.2012 insgesamt 463 km mit dem Mietfahrzeug zurückgelegt. Dies ergibt eine durchschnittliche Fahrleistung von ca. 30,86 km am Tag. Die Klägerin konnte daher einen Mietwagen in Anspruch nehmen, da es ihr nicht zumutbar war, die täglichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen zurückzulegen. Dabei ist auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Klägerin in T., Landkreis H., wohnhaft war und zu ihrem Haushalt eine minderjährige Tochter gehörte, deren Mobilität auch zu gewährleisten war. Die Erreichbarkeit wichtiger Einrichtungen, insbesonders in der Stadt H., mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist, über den ganzen Tag betrachtet, nicht ausreichend vorhanden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Klägerin ihre minderjährige Tochter zur Schule oder anderen Einrichtungen verbringen musste. Die Erforderlichkeit der Anmietung eines Mietwagens war daher auch unter dem Wirtschaftlichkeitsgebot gegeben.

b) Für die Anmietung des PKW Opel Astra, einem PKW der Gruppe 4, kann die Klägerin für den Zeitraum Montag 19.03.2012 bis Montag, 02.04.2012 insgesamt 1.072,23 € als Schadensersatz verlangen.

Den Ersatz eines sog. Unfallersatztarifes, der deutlich höher ist als der sog. "Normaltarif", den Kunden zahlen, wenn sie kein Ersatzfahrzeug als Folge der unfallbedingten Beschädigung ihres Fahrzeuges anmieten, kann die Klägerin nicht verlangen. Die Geschädigte kann Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (vgl. BGH NJW 13, 1539; 13, 1870; 12, 2026 jeweils m.w.N.). Die höheren Sätze von Kfz.-​Vermietern aus einseitig von ihnen festgesetzten Unfallersatztarifen sind nur zu ersetzen, soweit spezifische, im Normaltarif nicht berücksichtigte Leistungen bei der Vermietung einen Zuschlag rechtfertigen (vgl. BGH NJW 13, 1870; 07, 3782; 07, 1122). Die notwendigen Mehraufwendungen kann das Gericht - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287 ZPO schätzen (vgl. BGH NJW-​RR 10, 679; BGH VersR 10, 683; BGH NJW 13, 1870). Die über den wirtschaftlich angemessenen Preis hinausgehenden Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten und der ihm zumutbaren Anstrengung auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-​)Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 13, 1539; 09, 58, jeweils m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze kann die Klägerin keinen Unfallersatztarif als Schadensersatz ersetzt verlangen, da sie nicht vorgetragen und nachgewiesen hat, dass ihr kein günstigerer Tarif zugänglich war. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie, bevor sie zwei Tage nach dem Unfall das Ersatzfahrzeug angemietet hat, zuvor auf dem örtlichen Markt versucht hat, ein Mietfahrzeug zu einem günstigeren Tarif, dem sog. "Normaltarif", zu erhalten und weshalb dies gescheitert ist. Sie kann daher nur den ortsüblichen Mietpreis verlangen, der im regionalen Markt von Selbstzahlern zu bezahlen war.

Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches ist § 287 ZPO anzuwenden. Die Art der heranziehbaren Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und es dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Das Gericht darf auch in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung verwendet werden. Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-​Liste noch den Fraunhofer-​Mietspiegel zugrundezulegen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder der anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen nur als Grundlage für die Schätzung nach § 287 ZPO. Es kann dabei im Rahmen des Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abgewichen werden (vgl. BGH NJW 13, 1539 m.w.N.). Bedenken gegen die Schwacke-​Liste oder anderen Listen sind nur zu berücksichtigen, wenn konkret aufgezeigt wird, dass sich ihre Mängel auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 13, 1539; 11, 1947; BGH NJW-​RR 11, 1109; 11, 823 jeweils m.w.N.). Es kann auch ein Mittelwert aus den verschiedenen Werten der Schwacke-​Liste und Fraunhofer-​Liste gebildet werden (vgl. BGH NJW-​RR 11, 823; 10, 1251; OLG Köln NZV 14, 314 jeweils m.w.N.).

Der Senat bemisst im vorliegenden Fall die Höhe des Schadensersatzanspruchs gemäß § 287 ZPO dadurch, dass er aus den in den jeweiligen Tabellen der Schwacke-​Liste und der Fraunhofer-​Liste enthaltenen Mietpreisangaben das arithmetische Mittel für jede Liste bildet und aus den sich so ergebenden beiden Werten nochmal das arithmetische Mittel ermittelt. Dabei werden im Streitfall die Schwacke-​Liste 2012 und die Fraunhofer-​Liste 2012 herangezogen und die Werte nach dem für den Wohnort der Geschädigten geltenden Postleitzahlenbereich ermittelt, wobei die Werte aus der anzuwendenden Fahrzeugklasse 4 zur Anwendung kommen. Danach ergibt sich nach der Fraunhofer-​Liste für das Jahr 2012 ein Betrag von 276,69 € je Woche als arithmetisches Mittel. Für zwei Wochen, in denen die Klägerin das Fahrzeug angemietet hat, ergibt sich daher ein Betrag von 553,38 €. Nach der Schwacke-​Liste 2012 beträgt das arithmetische Mittel der Wochenmiete 644,26 €. Für zwei Wochen ergibt dies einen Betrag von 1.288,52 €. Aus den beiden Beträgen von 553,38 € und 1.288,52 € ist das arithmetische Mittel zu bilden. Dieser Betrag von 920,95 € steht der Klägerin als Schadensersatz für die Miete des Ersatzfahrzeuges zu.

Hinzu kommen im konkreten Fall die Kosten, die für den Abschluss einer Haftungsbefreiung für das Mietfahrzeug angefallen sind. Die Klägerin kann daher für 15 Tage jeweils 21,-​- €, insgesamt 315,-​- €, ersetzt verlangen.

Auch die Kosten für die Abholung und Zustellung des Fahrzeuges in Höhe von je 20,-​- € sind zu ersetzen.

Dies ergibt insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.275,95 €. In diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer enthalten. Da die Klägerin nur den Betrag ohne Mehrwertsteuer ersetzt verlangt, ist aus dem Betrag von 1.275,95 € die darin enthaltene Mehrwertsteuer in Höhe von 203,72 € abzuziehen. Dies ergibt einen zu ersetzenden Betrag für die Anmietung des Fahrzeugs in Höhe von 1.072,23 €. Hiervon wurden der Klägerin vom Landgericht bereits 806,82 € rechtskräftig zugesprochen, so dass sie weitere 265,41 € als Schadensersatz ersetzt verlangen kann. Der darüber hinausgehende Anspruch ist unbegründet und abzuweisen. Die Berufung der Klägerin hat daher teilweise Erfolg und ist im übrigen zurückzuweisen.

II.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288, 280 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 98 ZPO. Die zulässige Anschlußberufung der Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts (vgl. Zöller, ZPO, 30.A.,§ 524 Rnr. 35 mit RsprN) hat nur teilweise Erfolg und ist im Übrigen zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat folgt der Rechtsprechung des BGH und der anderen Oberlandesgerichte und setzt sich nicht mit dieser in Widerspruch.