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OLG Naumburg Beschluss vom 25.08.2015 - 1 W 34/15 - Geltendmachung eines aus der Tötung des Ehemanns folgenden Unterhaltsschadens

OLG Naumburg v. 25.08.2015: Geltendmachung eines aus der Tötung des Ehemanns folgenden Unterhaltsschadens


Das OLG Naumburg (Beschluss vom 25.08.2015 - 1 W 34/15) hat entschieden:
  1. An die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Prozesskostenhilfe soll den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern den Zugang dazu ermöglichen.

  2. Auch im Prozesskostenhilfeverfahren treffen das Gericht Hinweispflichten, denen nicht durch Bezugnahme auf umfangreiches Vorbringen der Gegenseite genügt werden kann. Die zur Sachaufklärung gebotenen prozessleitenden Maßnahmen müssen unmissverständlich und auf die Behebung des konkret zu bezeichnenden Mangels gerichtet sein.

  3. Macht die Witwe ihren aus der Tötung des Ehemannes folgenden Unterhaltsschaden geltend, steht dem nicht anspruchsausschließend entgegen, dass der verschuldete Unterhaltspflichtige ohne besondere Vergütung im Betrieb der Ehefrau geschäftsführend tätig war.

Siehe auch Unterhaltsschaden nach teilweise oder ganz unverschuldetem Verkehrsunfall und Prozesskostenhilfe - PKH - Beratungshilfe


Gründe:

I.

Der Ehemann der Klägerin verstarb am 15.9.2012 bei einem Verkehrsunfall auf der B ... in T.. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin in vollem Umfang einstandspflichtig.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege des Schadensersatzes auf entgangenen Unterhalt in Anspruch. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, seit 2008 ein Unternehmen für das Projektmanagement von Bauvorhaben betrieben zu haben, das allein auf dem Wissen und der Tätigkeit ihres im Unternehmen helfenden Ehemannes beruht habe. Von den Gewinnen des Unternehmens habe die dreiköpfige Familie gelebt. Mit dem Tod ihres Ehemannes sei die Klägerin gezwungen gewesen, den Betrieb einzustellen.

Aus dem Unternehmen habe die Klägerin im Jahr 2011 einen Gewinn vor Steuern von 134.933,00 EUR erzielt. Dieses Ergebnis hätte sich mit Blick auf die Entwicklung der Baubranche in D. und Umgebung im Jahr 2012 sowie in der Folgezeit wiederholen lassen. Die Verschuldung des Ehemannes ändere nichts an seinem durch Hilfe im Unternehmen geleisteten Unterhaltsbeitrag, der nunmehr entfallen sei.

Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe für folgenden Antrag begehrt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
  1. rückständigen Unterhalt in Höhe von 194.670,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 19.7.2014 für die Zeit vom 15.9.2012 bis 30.6.2014 und

  2. künftigen Unterhalt für die Zeit eines jeden Jahres vom 1.7. bis 30.6. des Folgejahres in Höhe von 94.571,16 EUR zu zahlen.
Die Beklagte ist der Klage und dem Prozesskostenhilfegesuch entgegen getreten. Der hoch verschuldete Ehemann der Klägerin habe keinen Beitrag zum Familieneinkommen geleistet, sondern im Einverständnis mit der Klägerin zielgerichtet seine Gläubiger benachteiligt. Die Klägerin sei sonach nicht bedürftig gewesen. Dem Getöteten wiederum habe es angesichts seiner Schulden an der Leistungsfähigkeit gefehlt. Von einem Familienbetrieb könne keine Rede sein. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das Unternehmen derart nachhaltig aus- und eingerichtet gewesen sei, dass die von der Klägerin dargestellten Einkünfte dauerhaft zu erzielen gewesen wären. Insoweit trage die Klägerin schon nicht ausreichend vor. Allein der Hinweis auf Steuerbescheide und -erklärungen genüge nicht. Die Klägerin müsse eine ordnungsgemäße Unterhaltsrechnung vornehmen. Darzulegen sei, was die Klägerin von ihrem Ehemann an Unterhalt hätte beanspruchen können.

Das Landgericht hat der Klägerin zwei Hinweise erteilt:
- In der Verfügung vom 18.12.2014 heißt es, der Vortrag der Klägerin sei nicht substantiiert und ausreichend unter Beweis gestellt. Die Einzelrichterin schließe sich den Einwänden der Beklagten an. Aus den vorgelegten betrieblichen Unterlagen ließe sich der Schadensersatzanspruch nicht ableiten.

- Mit Verfügung vom 3.3.2015 hat das Landgericht auf die Bitte der Klägerin um Konkretisierung den Hinweis vom 18.12.2014 in Bezug genommen. Es sei insbesondere nicht ausreichend substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Ehemann der Klägerin eine existentielle Rolle im Unternehmen gespielt habe.
Hierauf wurde durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.3.2015 reagiert und näher ausgeführt.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 6.7.2015 der Klägerin die Prozesskostenhilfe versagt und zur Begründung ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin habe nur dann einen Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz, wenn die Mitarbeit ihres Ehemannes als Unterhalt geschuldet gewesen sei. Daran habe sich der Sachvortrag der Klägerin zu orientieren. Es fehle an der Darlegung, wie die Klägerin und ihr Ehemann ihre Angelegenheiten in der Ehe gestaltet hätten. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit der verstorbene Ehemann der Klägerin zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei und die Klägerin einen solchen Unterhalt habe erwarten können. Schließlich habe die Klägerin das Unternehmen geführt. Die tatsächlichen Verhältnisse seien weder dem Grunde noch der Höhe nach ausreichend dargelegt, sodass das Gericht nicht prüfen könne, ob der Klägerin ein Unterhaltsanspruch zugestanden habe.

Gegen diese, ihrem Prozessbevollmächtigten am 13.7.2015 zugestellte Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der am 3.8.2015 eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Landgericht am 11.8.2015 nicht abgeholfen hat.

Die Beklagte sieht sich durch das Beschwerdevorbringen bestätigt. Die Klägerin sei Strohfrau des Unternehmens des Ehemannes gewesen. Die Verschuldung des Getöteten sei zu berücksichtigen. Dieser habe keinen Unterhalt aufbringen müssen.


II.

Die nach §§ 127 II S. 2, 3; 567 I Nr. 1; 569 I S. 1, 2, II ZPO zulässige sofortige Beschwerde, über die das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet (§ 568 S. 1 ZPO), führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung (vgl. § 572 III ZPO). Dem Landgericht ist Gelegenheit zu geben, nach ausreichenden prozessleitenden Maßnahmen und dem zu erwartenden ergänzenden Vorbringen der Klägerin verfahrensfehlerfrei über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden.

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht auf einem Verstoß gegen Verfahrensrecht. Der Rechtsverfolgung der Klägerin kann schon jetzt eine gewisse Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 I S. 1 ZPO nicht abgesprochen werden. Für eine Entscheidungsreife stehen noch weitere Hinweise aus, die erstmals konkret auf geeignete Sachanträge und ausstehendes entscheidungserhebliches Vorbringen hinwirken (§ 139 I S. 2; II S. 1 ZPO).

1. Der angefochtene Beschluss ist nicht prozessordnungsgemäß zustande gekommen.

Tatsächlich handelt es sich um eine den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) verletzende Überraschungsentscheidung. Das Landgericht stützt die Zurückweisung des Gesuchs der Klägerin auf Gründe, die es entgegen § 139 II S. 1 ZPO in keinem Hinweis thematisiert hatte. Vielmehr konnte die Klägerin nach ihrer Reaktion auf den Hinweis vom 3.3.2015 davon ausgehen, die Bedenken des Landgerichts ausgeräumt zu haben.

Mit den pauschalen Hinweisen genügte das Landgericht seiner Hinweispflicht nicht (BGH NJW-​RR 2011, 1556, 1557). Prozessleitende Maßnahmen zur Sachaufklärung müssen unmissverständlich auf den konkret zu bezeichnenden Mangel ausgerichtet sein (BGH, Urteil vom 18.4.2013, I ZR 66/12, BeckRS 2013, 18555; von Selle, in: BeckOK-​ZPO, Stand: 1.6.2015, § 139 Rdn. 45) und ggf. präzisiert werden, wenn die Partei sie missversteht (BGH NJW 2002, 3317, 3320; von Selle, § 139 Rdn. 46). Die Bezugnahme auf umfangreichen Sachvortrag der Gegenseite reichte hierzu keinesfalls aus. Daran ändert auch die anwaltliche Vertretung der Klägerin nichts, wenn ihr Prozessbevollmächtigter die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt (BGH NJW-​RR 2004, 1247, 1248; 2006, 524, 525).

2. An die hinreichende Erfolgsaussicht sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der behauptete Anspruch nach summarischer Prüfung vertretbar und der zugrunde liegende Sachverhalt aufklärbar erscheint (BGH, Beschluss vom 4.5.2011, XII ZB 69/11, BeckRS 2011, 14719). Schwierige Sach- und Rechtsfragen sind nicht im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu klären, sondern sie bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (BVerfG NJW 2004, 1789; BGH NJW 2013, 1210). Die Prozesskostenhilfe soll den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern den Zugang dazu ermöglichen.

Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer für die Tötung des Ehemannes der Klägerin steht außer Streit. Gemäß §§ 7 I; 10 II S. 1StVG und hier wohl auch §§ 823 I; 844 II S. 1 BGB sowie § 115 I S. 1 Nr. 1, 2 bis 4 VVG i.V.m. § 1 PflVG ist einem gesetzlich Unterhaltsberechtigten der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den todesfallbedingten Entzug des Unterhaltsanspruchs gegen den Getöteten (hier nach §§ 1353 I 1; 1360 BGB) entsteht. Zu leisten ist eine nach § 287 I ZPO zu schätzende Geldrente, soweit der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen wäre. So führt die Haftpflicht zu einem fiktiven Unterhaltsprozess (Staudinger/Anne Röthel, BGB, Neubearb. 2015, § 844 Rdn. 98).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist im Falle der Klägerin ohne weiteres ersichtlich, woraus sich die Unterhaltspflicht des getöteten Ehemannes ergab. Gemäß § 1360 S. 1 BGB sind die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Der Unterhalt ist so zu leisten, wie es durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist (§ 1360a I, II S. 1 BGB). Die hierzu im Rahmen des Angemessenen zwischen den Ehegatten getroffenen einvernehmlichen Absprachen (vgl. auch § 1356 I S. 1, II 1 BGB), zu denen die Klägerin vorgetragen hat, sind nicht nur unterhaltsrechtlich, sondern auch beim Tod eines Ehegatten haftungsrechtlich verbindlich und vom Schädiger hinzunehmen (vgl. bspw. BGH NJW 1988, 1783; OLG Oldenburg NZV 2010, 156, 157).

So kann vereinbart sein, dass der Ehemann ohne besondere Vergütung im Unternehmen der Ehefrau arbeitet. Vor allem wenn es sich bei dem getöteten Ehemann um die das Unternehmen tragende Person handelte und die ganze Familie von den Unternehmensgewinnen lebte, ist von einer Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht durch diese Arbeit auszugehen. Da die Familie der Klägerin von irgendetwas gelebt haben muss, diente die Tätigkeit des Getöteten im Unternehmen gerade (normgerecht) dem Unterhaltssicherungszweck und war der Unterhaltspflicht geschuldet. Fällt diese Tätigkeit und mit ihr das Familieneinkommen durch die Tötung weg, greift der Unterhaltsschadensersatzanspruch (BGHZ 77, 157, 165 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.3.2011, 1 U 110/10, juris Rdn. 43 f.; Erman/Schiemann, BGB, 14. Aufl., § 844 Rdn. 11), ohne dass es auf die Bedürftigkeit ankäme (Staudinger/Anne Röthel, § 844 Rdn. 88).

Der weitere Einwand der Beklagten, es liege ein Strohfrauverhältnis zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung vor, ist nicht erheblich. Die Ehegatten hätten es, selbst wenn dem so wäre, genauso gewollt und praktiziert und dem ließen sich auch rechtlich betrachtet keine Wirksamkeitsbedenken entgegen stellen (vgl. bspw. Palandt/Ellenberger, BGB, 74.Aufl., § 117 Rdn. 6). Es ist nichts Ungewöhnliches, dass das Geschäft nur einem Ehegatten gehört, wohingegen die zentrale Rolle in der Geschäftsführung ohne angemessene Vergütung vom anderen übernommen und ausgefüllt wird. „Lohn“ ist das Familieneinkommen aus dem erzielten Gewinn. Deshalb kommt es für den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf den Beitrag des Getöteten am Geschäftsgewinn des von beiden Ehegatten ausgeübten Betriebes an (BGH NJW 1984, 979 f.). Auf eine damit möglicherweise einher gehende Benachteiligung der Gläubiger kann sich der Schädiger zur Minderung seiner Ersatzpflicht nicht berufen.

Ob es darüber hinaus auf die Verschuldung des Ehemannes der Klägerin ankommt, ist eine Frage des Einzelfalls und der Billigkeit. Verbindlichkeiten sind indes nie in der Lage, das Einkommen des Unterhaltspflichtigen aufzubrauchen, ohne dass dem Unterhaltsberechtigten etwas verbleibt.

3. Die Darlegungen der Klägerin reichen derzeit nicht aus, um ihren behaupteten Unterhaltsschadensersatzanspruch der Höhe nach schlüssig darzutun. Die Klägerin muss den Anspruch detaillierter begründen.

Zunächst wird die Klägerin zu berücksichtigen haben, dass der Antrag einen Endzeitpunkt nennen muss, der im Falle eines Ehegatten der voraussichtlichen Lebenserwartung entspricht (BGH NJW-​RR 2004, 821, 822). Die Dauer des Rentenanspruchs ist auf die Zeit beschränkt, in welcher der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens den Hinterbliebenen vermutlich unterhaltspflichtig gewesen wäre.

Sodann ist eine Prognose erforderlich, wie sich in dieser Zeit ohne die Tötung die unterhaltsrechtliche Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann gestaltet hätte. Für die Höhe des Familienunterhalts kommt es auf die (wirtschaftlichen, finanziellen, sozialen und persönlichen) Lebensumstände der Ehegatten und ihren vereinbarten Lebenszuschnitt an. Zentrale Bedeutung hat dabei die behauptete unternehmerische Tätigkeit der Klägerin und ihres Ehemannes. Der hieraus erzielte Gewinn ist in der Prognose nachvollziehbar vorzutragen.

Neben dem aus dem Unternehmen gespeisten Einkommen (vgl. BGH NJW 1984, 979) sind die fixen Kosten der Familie darzulegen. Diese müssen zunächst ausgesondert werden. Das dann verbleibende Einkommen wird auf die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen nach Quoten verteilt. Zum Schluss erfolgt die Erhöhung der auf die Hinterbliebenen entfallenden Beträge um den Anteil jedes einzelnen Berechtigten an den zuvor abgesetzten fixen Kosten.


III.

Die Auslagenentscheidung beruht auf § 127 IV ZPO.