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OLG Düsseldorf Beschluss vom 25.08.2015 - I-4 W 38/15 - Vorweggenommene Beweiswürdigung im PKH-Verfahren

OLG Düsseldorf v. 25.08.2015: Vorweggenommene Beweiswürdigung im PKH-Verfahren


Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 25.08.2015 - I-4 W 38/15) hat entschieden:
  1. Im Prozesskostenhilfeverfahren ist eine Beweisantizipation möglich, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Hilfebedürftigen als ausgeschlossen erscheinen lässt und wenn eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde.

  2. Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller Leistungen aus einer Kfz-Kaskoversicherung verlangt und bereits in einem vorangegangenen Rechtsstreit ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt wurde, ob die Schäden an dem Fahrzeug, für die der Antragsteller Ersatz verlangt, auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind und der Sachverständige diese Frage verneint hat.

Siehe auch Prozesskostenhilfe - PKH - Beratungshilfe und Die Beweiswürdigung in Zivilsachen


Gründe:

I.

Mit der beabsichtigten Klage beansprucht der Antragsteller Leistungen aus einer Kfz-​Kaskoversicherung wegen der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges.

Seit dem Jahr 2010 unterhielt der Antragsteller bei der Antragsgegnerin eine Kraftfahrtversicherung für den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Diese umfasst eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 Euro.

In dem Rechtsstreit 10 O 269/11 Landgericht Duisburg nahm der Antragsteller Frau N. K. auf Ersatz eines Unfallschadens in Anspruch. Er behauptete dazu, das Fahrzeug sei bei einem Verkehrsunfall am 10.06.2011 in Oberhausen, den Frau K. bei Rückwärtsfahren allein verschuldet habe, auf der gesamten rechten Fahrzeugseite beschädigt worden. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-​Ing. T. kam zu dem Ergebnis, dass die Schäden nicht sämtlich auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen seien und es nicht möglich sei, einen Teil der festgestellten Schäden sicher diesem Ereignis zuzuordnen. Mit Urteil vom 02.08.2013, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht Duisburg die Klage abgewiesen. Der Antragsteller habe nicht beweisen können, dass auch nur ein Teil der Schäden durch das Beklagtenfahrzeug verursacht worden sei. Das Urteil ist rechtskräftig.

Den Schaden an dem Fahrzeug, den er mit 9.579,10 Euro beziffert, verlangt der Antragsteller nun unter Abzug der Selbstbeteiligung von der Antragsgegnerin ersetzt.

Der Antragsteller behauptet, entgegen den Feststellungen des Sachverständigen T. seien sämtliche Schäden an dem Fahrzeug auf den Unfall vom 10.06.2011 zurückzuführen. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, sei die Antragsgegnerin als Kaskoversicherung verpflichtet, den Schaden auszugleichen.

Mit Beschluss vom 25.02.2015 hat das Landgericht Duisburg den Antrag des Antragsstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antragsteller habe bereits zu. seiner vertraglichen Beziehung zur Antragsgegnerin nicht vorgetragen, so dass nicht beurteilt werden könne, ob er überhaupt aktivlegitimiert sei. Er habe sich zudem mit dem Gutachten des Sachverständigen T. auch nur unzureichend auseinandergesetzt und insbesondere nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, warum das Gutachten fehlerhaft gewesen sein soll.

Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am 03.03.2015 zugestellt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz vom 05.03.2015, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.


II.

Die gemäß §§ 127, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 25.02.2015, mit dem das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen hat, ist unbegründet.

Dem Antragsteller war keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aufgrund des in dem Rechtsstreit 10 O 269/11 Landgericht Duisburg eingeholten Sachverständigengutachtens ist davon auszugehen, dass es dem Antragsteller nicht gelingen wird, im Klageverfahren den Eintritt des Versicherungsfalles nachzuweisen.

Zwar bestehen regelmäßig hinreichende Erfolgsaussichten bereits dann, wenn das Vorbringen eines Antragstellers schlüssig ist und der Antragsgegner keine unstreitigen Einwendungen erhebt, die dem geltend gemachten Anspruch entgegen stehen; der Nachweis der entscheidungserheblichen Tatsachen ist dem Klageverfahren vorbehalten. Prozesskostenhilfe ist deshalb im Grundsatz auch dann schon zu bewilligen, wenn über eine Behauptung der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei Beweis zu erheben ist, selbst wenn unwahrscheinlich ist, dass der Beweis erbracht werden wird. Jedoch ist eine Beweisantizipation möglich, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Hilfebedürftigen als ausgeschlossen erscheinen lässt und wenn eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde (Geimer in: Zöller, 30. Aufl. 2014, § 114 ZPO Rdn. 26 m. w. N.).

So liegt der Fall hier: Das Landgericht Duisburg hat in dem vorangegangenen Rechtsstreit bereits ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob die Schäden an dem Fahrzeug, für die der Antragsteller Ersatz verlangt, auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind. Der Sachverständige Dipl.-​Ing. T. hat diese Frage verneint. In seinem Gutachten vom 06.12.2012 ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass mit der Verformung des Radlaufbogens und einem Durchstoß im vorderen Bereich der Tür Schäden an dem Fahrzeug vorhanden sind, die nicht auf einen Anstoß des Fahrzeuges K. zurückgeführt werden können. Dieses Fahrzeug verfüge nicht über scharfkantige oder hervorstehende Bauteile, die diesen Schaden hätten verursachen können (Seite 17 des Gutachtens). Er hat weiter ausgeführt, dass die Unfallspuren, auch soweit sie von dem Fahrzeug K. stammen könnten, jedenfalls nicht mit dem von dem Antragsteller geschilderten Unfallverlauf in Einklang gebracht werden könnten. Denn die an der rechten vorderen Tür und am Türschweller vorhandenen Schäden wiesen auf eine eher statische Kollision hin, während bei der von dem Antragsteller angegebenen Geschwindigkeit ausgeprägte horizontale Anstreifungen hätten entstehen müssen, die jedoch fehlten (Seite 19 f. des Gutachtens). Hätte der Antragsteller entgegen seiner Darstellung vor dem Kontakt abgebremst, wären im Heckbereich seines Fahrzeuges verlaufende Anstoßspuren nicht zu erklären (Seite 20 f. des Gutachtens).

Es ist auch ohne ausdrückliche Erklärung der Antragsgegnerin absehbar, dass sie sich über den bisherigen Tatsachenvortrag hinaus die für sie günstigen Erkenntnisse des Sachverständigen zu eigen machen wird (vgl. Greger in: Zöller, 30. Aufl. 2014, vor § 128 ZPO Rdn. 10). Ebenso erscheint schon jetzt ausgeschlossen, dass dem Antragsteller der Beweis der Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden im vorliegenden Verfahren wird gelingen können. Das Gutachten betrifft eine Frage, die mit einem entscheidungserheblichen Punkt in dem beabsichtigten Klageverfahren identisch ist; die dort absehbar erforderliche schriftliche Begutachtung könnte deshalb gem. § 411a ZPO durch die Verwertung des Gutachtens ersetzt werden. Die Ausführungen des Sachverständigen sind in jeder Hinsicht plausibel und überzeugend. Durchgreifende Einwendungen gegen das Gutachtenergebnis hat der Antragsteller - auch jetzt im Prozesskostenverfahren - nicht erhoben.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann die Frage, ob die Schäden an dem Kraftfahrzeug auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen sind, im Verhältnis zu der Antragsgegnerin auch nicht dahingestellt bleiben. Dann solange der Antragsteller Angaben zu der Ursache bestehender Vorschäden schuldig bleibt, kann nicht beurteilt werden, ob sie auf ein versichertes Schadensereignis zurückzuführen sind.


III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Der festgesetzte Wert für das Beschwerdeverfahren entspricht dem Wert der beabsichtigten Klage gegen die Antragsgegnerin.