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OLG Bamberg Beschluss vom 17.09.2015 - 3 Ss OWi 1048/15 - Anordnung eines Regelfahrverbotes wegen eines Abstandsverstoßes

OLG Bamberg v. 17.09.2015: Anordnung eines Regelfahrverbotes wegen eines Abstandsverstoßes


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 17.09.2015 - 3 Ss OWi 1048/15) hat entschieden:
  1. Von der Anordnung eines Regelfahrverbotes wegen eines Abstandsverstoßes kann nicht mit der Begründung abgesehen werden, das nachfolgende Fahrzeug sei auf der Beobachtungsstrecke gefahrvoll auf den Betroffenen aufgefahren, wenn dieser bereits zuvor den Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in pflichtwidriger Weise unterschritten (Fortführung von OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Februar 2015, 3 Ss OWi 160/15, NJW 2015, 1320 = DAR 2015, 396).

    2. Der gegen die Anordnung eines Regelfahrverbotes wegen eines Abstandsverstoßes vorgebrachte Einwand, ein unerwarteter Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs vor der Beobachtungsstrecke bei gleichzeitigem gefahrvollen Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs ist nur beachtlich, wenn es dem Betroffenen bis zur Messung weder möglich war, die durch das Ausscheren des vorausfahrenden Fahrzeugs geschaffene Lücke auf der benachbarten Fahrspur zu nutzen, noch durch behutsame Verringerung der eigenen Geschwindigkeit den Abstand zum Vordermann signifikant zu steigern.

Siehe auch Absehen vom Regelfahrverbot bei Abstandsverstößen und Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Gründe:

I.

1. Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt setzte mit Bußgeldbescheid vom 27.06.2014 wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 160 Euro fest und verhängte zudem ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch ein, den er in der Hauptverhandlung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 240 Euro; von der Anordnung eines Fahrverbots sah es demgegenüber ab. Nach den Feststellungen im Bußgeldbescheid und den ergänzenden Feststellungen des Gerichts steuerte der Betroffene am 08.05.2014 um 09.24 Uhr einen Pkw auf der BAB A 8 in Fahrtrichtung München auf der linken von drei Fahrspuren, wobei er bei Kilometer 2.706, Abschnitt 420 bei einer Geschwindigkeit von 124 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes (16,87 Meter) einhielt.

Gegen das vorbezeichnete Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründeten Rechtsbeschwerde. Sie beanstandet die unterlassene Verhängung eines Regelfahrverbots.

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG) sowie auch im Übrigen zulässige und wegen der wirksam erklärten Einspruchsbeschränkung ohnehin nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffende Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Sie wurde nach Erlass des Urteils vom 22.10.2014 am 04.11.2014 eingelegt und am 20.11.2014 ordnungsgemäß begründet. Ein Fall vorsorglicher, d.h. vor Erlass des Urteils erfolgter Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (Meyer-​Goßner/Schmitt StPO 58. Aufl. § 341 Rn. 4; KK-​Gericke StPO 7. Aufl. § 341 Rn 4) liegt somit nicht vor. Auf den Zeitpunkt der (wirksamen) Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an die Staatsanwaltschaft kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Betroffenen nicht an.

2. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene schon auf einer Strecke von 300 Metern vor der eigentlichen Messstrecke in gleichbleibend knappem Abstand hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug herfuhr, wobei es weder zu erkennbaren Geschwindigkeits- noch Abstandsveränderungen der beiden Fahrzeuge oder zu einem Ein- oder Ausscheren der beteiligten Fahrzeuge oder anderer Fahrzeuge kam. Der Abstand des Betroffenen zum unmittelbar vorausfahrenden Fahrzeug wurde bei kontinuierlichem Verkehrsfluss im gesamten Bereich der Beobachtungsstrecke auch nicht durch ein Abbremsen des Vordermanns verkürzt. Gleichwohl erkennt das Amtsgericht außergewöhnliche Umstände in der konkreten Verkehrssituation. Wenige hundert Meter vor der eigentlichen Messstelle sei nämlich das vor dem Betroffenen fahrende Fahrzeug auf die linke Fahrspur gewechselt, um ein anderes Auto zu überholen. Dieser sei davon ausgegangen, dass sein Vordermann dieses Überholmanöver nach Passieren des langsameren Fahrzeugs unverzüglich beenden werde. Tatsächlich sei der Vordermann aber sogar langsamer geworden und nicht auf die mittlere Spur gewechselt, als die Messstelle näher gekommen sei. Der Betroffene habe auch keine Möglichkeit gehabt, den Abstand wiederherzustellen, da der Hintermann sehr dicht aufgefahren sei. Ein Ausweichen auf die mittlere Spur sei dem Betroffenen verwehrt gewesen, da auf seiner Höhe ein Fahrzeug gefahren sei.

a) Wie das Amtsgericht richtig erkannt hat, kam hier wegen des rechtskräftig festgestellten Abstandsverstoßes gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 [1. Alt.], 26 a StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 12.6.3 der Tabelle 2 zum BKat die Anordnung eines Regelfahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in Betracht. Die weiteren tatsächlichen Feststellungen und Erwägungen des Amtsgerichts zeigen allerdings weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht Besonderheiten auf, die ausnahmsweise das Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen könnten.

b) Sollten die Feststellungen des Amtsgerichts so zu verstehen sein, dass der Betroffene im Moment des Spurwechsels seines Vordermanns noch nicht von dem nachfolgenden Fahrzeug bedrängt wurde, hätte sich das Amtsgericht bereits den Blick dafür verstellt, dass das pflichtwidrige Verhalten des Betroffenen darin begründet ist, nicht umgehend den erforderlichen Sicherheitsabstand zum Vordermann wieder hergestellt bzw. diesen Sicherheitsabstand sogar noch verkürzt zu haben. In diesem Fall hätte der Betroffene schon vor der Beobachtungsstrecke in vorwerfbarer und pflichtwidriger Weise den Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten (vgl. zuletzt OLG Bamberg, Beschluss vom 25.02.2015 - 3 Ss OWi 160/15 = NJW 2015, 1320 = DAR 2015, 396).

c) Aber selbst wenn der Betroffene im Moment des Spurwechsels seines Vordermanns außerhalb des Beobachtungsbereichs bereits von seinem Hintermann bedrängt worden wäre, zeigt das Amtsgericht keine schwerwiegenden Besonderheiten des Einzelfalls auf.

aa) Zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum es dem Betroffenen über die gesamte beobachtbare Fahrtstrecke von 300 Metern, für die bei einer Geschwindigkeit von 124 km/h immerhin etwa 9 Sekunden Zeit benötigt werden, selbst bei einem dichten Auffahren des Hintermanns nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll, den eigenen Abstand durch behutsame Verringerung der eigenen Geschwindigkeit unter die des Vordermanns signifikant zu steigern, was nach den Ausführungen des Tatrichters nicht der Fall war. Hinzu kommt, dass sich zu den 9 Sekunden noch die Zeit addiert, welche vom Beginn des Spurwechsels des Vordermanns bis zum Anfang der Beobachtungsstrecke, an dem dieser bereits vollständig vor dem Betroffenen eingeschert war, vergangen war.

bb) Zum anderen verhält sich das Amtsgericht nicht dazu, warum der Betroffene die von seinem Vordermann beim Ausscheren auf die Überholspur notwendigerweise geschaffene Lücke auf der mittleren Fahrspur nicht umgehend dazu genutzt hat, selbst auf diese zu wechseln, um auf diese Weise einer Unterschreitung des Sicherheitsabstands zu begegnen. Auch in dieser Konstellation liegt vielmehr nahe, dass der Betroffene schon vor der Beobachtungsstrecke sowohl in vorwerfbarer als auch pflichtwidriger Weise und ohne dass zu seinen Gunsten schwerwiegende Besonderheiten sprächen, die Ursache dafür gesetzt hat, dass er an der Messstelle den Abstand zu seinem Vordermann unterschritt.

III.

Nach alledem ist auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil mitsamt der Kostenentscheidung aufzuheben. Wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße betrifft die Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 353 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

IV.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.