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OLG Koblenz Urteil vom 26.10.2015 - 12 U 325/13 - Haftung bei Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens

OLG Koblenz v. 26.10.2015: Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens und Anscheinsbeweis bei Spurwechsel


Das OLG Koblenz (Urteil vom 26.10.2015 - 12 U 325/13) hat entschieden:

1.  Ist es dem Gericht anhand der Ausführungen des Sachverständigen nicht möglich festzustellen, ob der streitgegenständliche Verkehrsunfall durch einen unachtsam vorgenommenen Fahrstreifenwechsel des einen Unfallbeteiligten oder durch Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes bzw. unaufmerksames Fahren des anderen Unfallbeteiligten verursacht worden ist, ist von einem sogenannten unaufklärbaren Verkehrsunfallgeschehen mit der Folge einer hälftigen Schadensverteilung auszugehen.

2.  Die Regelungen des Anscheinsbeweises sind regelmäßig nicht anwendbar, wenn sich der Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang einerseits mit einem Fahrstreifenwechsel und andererseits mit einem Überholvorgang ereignet hat und der Sachverhalt im Übrigen nicht aufklärbar ist (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011, VI ZR 177/10, MDR 2012, 145).



Siehe auch

Fahrstreifenwechsel - Spurwechsel

und

Haftung bei ungeklärtem Sachverhalt - unaufklärbarer Unfallverlauf


Gründe:


I.

Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis geltend, das sich am 28.05.2012 auf der Autobahn A 61 in der Gemarkung ...[Z] ereignet hat. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
   die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 56.576,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2012 zu zahlen.


Die Beklagten haben beantragt,
   die Klage abzuweisen.<
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Mit seinem am 27.02.2013 verkündeten Urteil hat das Landgericht Mainz die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 56.576,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2012 zu zahlen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagten beantragen,
   das Urteil des Landgerichts Mainz vom 27.02.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.


Die Klägerin beantragt,
   die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.


die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-​Ing. ...[A] sowie durch Einholung zweier gutachterlicher Stellungnahmen des Sachverständigen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen in dem Gutachten vom 26.02.2014 sowie in den gutachterlichen Stellungnahmen vom 06.10.2014 und vom 27.03.2015 Bezug genommen. Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst allen Anlagen verwiesen.




II.

Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 19.737,50 € aus § 823, 249 BGB, 7, 18 StVG. Die Beklagte zu 3. ist für die Regulierung von Unfallschäden von Ausländern im Inland passivlegitimiert und haftbar.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass vorliegend von einem sogenannten unaufklärbaren Verkehrsunfallgeschehen auszugehen ist. Als Folge hieraus war eine hälftige Schadensverteilung (siehe u. a. BGH in VersR 2011, 234) vorzunehmen.

Dem Senat ist es anhand der Ausführungen des Sachverständigen nicht möglich mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, ob der streitgegenständliche Verkehrsunfall allein oder zumindest vorwiegend von der Beklagten zu 1. oder aber allein oder zumindest vorwiegend von dem Geschäftsführer der Klägerin verursacht worden ist. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 26.02.2014 überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, sowohl die Unfallschilderung der Beklagten zu 1. als auch die des Geschäftsführers der Klägerin seien für ihn insbesondere aufgrund der vorgefundenen Schadensbilder nicht nachvollziehbar. Hätte sich der Unfall so wie von der Beklagten zu 1. vorgetragen ereignet, so seien an dem Lkw größere Beschädigungen bis zur Zugmaschine zu erwarten gewesen, die es aber eben nicht gebe. In diesem Falle gäbe es auch kein Aufsteigen des Pkw der Klägerin am vorderen Reifen des Aufliegers. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass sich mit der Unfallschilderung der Beklagten zu 1. die vorhandenen Beschädigungen und der daraus notwendige Berührungsverlauf nicht darstellen ließen. Gleiches hat der Sachverständige allerdings auch bezüglich der Unfallschilderung des Geschäftsführers der Klägerin festgestellt. Er hat dies damit überzeugend und nachvollziehbar begründet, dass, da für das Fahrzeug der Klägerin eine höhere Geschwindigkeit vorgegeben sei als für den Lkw, es technisch nicht möglich sei, dass das Fahrzeug der Klägerin schon neben dem Lkw gewesen sei, als der Lkw seinen Spurwechsel eingeleitet habe. Somit sei auch die klägerische Kollisionsschilderung für ihn nicht nachvollziehbar. Auch hier seien die vorhandenen Beschädigungen mit dieser Kollisionsschilderung nicht vereinbar. Der Sachverständige hat dieses von ihm gefundene Ergebnis auch in den beiden von ihm erstellten ergänzenden Stellungnahmen vom 06.10.2014 und vom 27.03.2015 ausdrücklich bestätigt. In diesem Zusammenhang hat er noch einmal klargestellt, dass es weder möglich sei festzustellen mit welcher Geschwindigkeit sich der Geschäftsführer der Klägerin dem von der Beklagten zu 1. geführten Lkw angenähert habe noch welche Geschwindigkeit der Lkw zum Zeitpunkt des Spurwechsel gefahren habe. Aus diesem Grund sei es ihm aber auch nicht möglich festzustellen, wie weit der klägerische Pkw noch von dem Lkw entfernt gewesen sei als dieser begonnen habe den Spurwechsel zu vollziehen. Konsequenterweise hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 27.03.2015 dann auch festgestellt, dass es ihm somit auch nicht möglich sei, belastbare Angaben zur Vermeidbarkeit des streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignisses zu machen. Der Senat hat keinerlei Anlass, an der Richtigkeit dieser nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Er schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich an.

Somit war es dem Senat aber anhand der Ausführungen des Sachverständigen nicht möglich festzustellen, ob der streitgegenständliche Verkehrsunfall durch eine unachtsam vorgenommenen Fahrstreifenwechsel der Beklagten zu 1. (§ 7 Abs. 5 StVO) oder durch einen schuldhaften Verstoß des Geschäftsführers der Klägerin gegen § 4 Abs. 1 StVO (Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes) bzw. gegen § 1 Abs. 2 StVO (Unaufmerksames Fahren) verursacht worden ist.

An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts durch die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.09.2015. Die Ausführungen (Berechnungen) der Klägerin bezüglich der Dauer des Spurwechsels des Lkw bzw. der Missachtung der doppelten Rückschaupflicht der Beklagten zu 1. gehen von gefahrenen Geschwindigkeiten von 120 km/h (Pkw der Klägerin) bzw. 86 km/h (Lkw) aus. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen kann aber nicht mehr festgestellt werden, mit welchen Geschwindigkeiten die unfallbeteiligten Fahrzeuge bewegt wurden.

Entgegen der auch in der Berufung vertretenen Auffassung der Klägerin konnten zu ihren Gunsten auch nicht die Regelungen des Anscheinsbeweises in Ansatz gebracht werden. Bei „Auffahrunfällen“ auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis nämlich dann regelmäßig nicht anwendbar, wenn sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall im unmittelbaren Zusammenhang einerseits mit einem Fahrstreifenwechsel des einen Unfallbeteiligten und andererseits mit einem Überholvorgang des anderen Unfallbeteiligten ereignet hat und der Sachverhalt im Übrigen nicht aufklärbar ist (BGH in MDR 2012, 145; OLG Koblenz in ZfSch 2014, 380). Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang im obigen Sinne ist vorliegend gegeben. Nach der Überzeugung des Senats macht es auch keinen Unterschied, ob der von hinten kommende Unfallbeteiligte frontal auf den spurwechselnden Unfallbeteiligten auffährt oder aber wie vorliegend einen Seitenschaden erleidet. Etwas anderes hätte nur dann gelten können, wenn es der Klägerin gelungen wäre zu beweisen, dass die Beklagte zu 1. den Spurwechsel zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, als sich der Pkw der Klägerin bereits neben dem Lkw befunden hat. Nach den obigen Ausführungen des Senats steht dies aber gerade nicht fest. Damit war im Ergebnis von einem sogenannten ungeklärten/unaufklärbaren Verkehrsunfallgeschehen auszugehen.

Was die Höhe des ersatzfähigen Schadens angeht gilt Folgendes:

Da die Klägerin den Pkw nicht hat reparieren lassen, ist sie auf die preisgünstigere Ersatzbeschaffung zu verweisen (Gebot der Wirtschaftlichkeit). Der Sachverständige hat den Nettowiederbeschaffungswert des klägerischen Pkw in seinem Gutachten vom 26.02.2014 auf 54.000,00 € beziffert. Abzüglich des Restwerts von 18.705,88 € ergibt sich somit zunächst ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 35.294,12 €. Dem hinzuzurechnen waren die Sachverständigenkosten in Höhe von 3.792,90 €, die Abschleppkosten in Höhe von 296,00 €, die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € sowie die Kosten für den ausgefallenen Flug in Höhe von 66,98 €. Nicht hinzuzurechnen waren hingegen die geltend gemachten Stornokosten bezüglich des Mietwagens. Insoweit haben die Beklagten substantiiert bestritten, dass eine kostenfreie Stornierung nicht möglich gewesen wäre. Die Klägerin ist dem nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Die Wertminderung war nicht in Ansatz zu bringen, da vorliegend eine Abrechnung auf Totalschadenbasis erfolgt ist. Auszugehen war somit von einem Gesamtschaden von 39.475,00 €. Der ersatzfähige hälftige Anteil hiervon beträgt 19.737,50 €. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.




Die ausgeurteilte Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 56.576,35 € festgesetzt.

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