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OLG Bamberg Beschluss vom 29.10.2015 - 3 Ss OWi 1310/15 - Schätzung der Rotlichtdauer durch Zeugen

OLG Bamberg v. 29.10.2015: Schätzung der Rotlichtdauer durch Zeugen


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 29.10.2015 - 3 Ss OWi 1310/15) hat entschieden:

   Ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß kann schon dann als hinreichend festgestellt anzusehen sein, wenn sich die tatrichterliche Überzeugung und Schätzung einer länger als eine Sekunde andauernden Rotphase auf die zuverlässige Beobachtung eines Zeugen stützen kann, wonach das Wechsellichtzeichen unmittelbar nach dem Überfahren durch den Betroffenen wieder auf Grün umschaltete.

Siehe auch
Nachweis der Rotlichtdauer - Schätzung durch Polizeibeamte
und
Der qualifizierte Rotlichtverstoß

Gründe:


I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 08.07.2015 wegen eines am 23.10.2014 gegen 04.13 Uhr fahrlässig begangenen sog. 'qualifizierten' Rotlichtverstoßes gemäß § 24 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7; 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO (bei länger als eine Sekunde andauernder Rotlichtphase) zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.




II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat - von der unterbliebenen Anwendung des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG abgesehen - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

1. Der Schuldspruch, der von den tatsächlichen Feststellungen getragen wird, und die Beweiswürdigung sind nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist darauf beschränkt, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist die Beweiswürdigung zur Feststellung des qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht lückenhaft. Zwar trifft es - wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 27.10.2015 darlegt - zu, dass bei der Prüfung der Dauer der Rotlichtphase zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes im Wege der Schätzung besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind. Indessen stellt die von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnte Zählmethode nicht die einzige Möglichkeit der Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes dar. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht insbesondere aus dem Umstand, dass nach der Aussage des zeugenschaftlich vernommenen Polizeibeamten die Ampel „praktisch unmittelbar nach dem Überfahren durch den Betroffenen“ (längstens 3 Sekunden danach) wieder auf Grün schaltete, mit eingehender Würdigung den nicht nur nahe liegenden, sondern sich geradezu aufdrängenden Schluss gezogen, dass der Betroffene das Rotlicht passiert hatte, als die Rotlichtphase bereits längere Zeit als eine Sekunde angedauert hatte.


2. Auch der Rechtsfolgenausspruch weist keinen Rechtsfehler auf. Die Höhe der verhängten Geldbuße und das angeordnete Fahrverbot entsprechen § 1 Abs. 1 BKatV i.V.m. Nr. 132.3 BKat. Ein Absehen vom verwirkten Regelfahrverbot hat das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgeschlossen. Die im Urteilstenor unterbliebene Anwendung des § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG kann der Senat selbst aussprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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