Das Verkehrslexikon

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OLG München Urteil vom 30.10.2015 - 10 U 2360/14 - Mangelhafte Beweiserhebung durch Nichteinholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens

OLG München v. 30.10.2015: Mangelhafte Beweiserhebung durch Nichteinholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens


Das OLG München (Urteil vom 30.10.2015 - 10 U 2360/14) hat entschieden:
  1. Hat das Erstgericht eine Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall etwa zur Hälfte abgewiesen, weil ein ungeklärtes Unfallgeschehen zu hälftiger Gewichtung der beiderseits gleichen Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge geführt habe, ohne ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten einzuholen, so ist die Beweiserhebung des Erstgerichts zu beanstanden.

  2. Können mit unfallanalytischen Methoden und Erkenntnissen die gegensätzlichen Unfalldarstellungen der Parteien aufgelöst werden, sodass ein Kollisionsort auf der Fahrbahn des Klägers - und damit die Richtigkeit seiner Unfalldarstellung - als einzig mit technischen Regeln und Naturgesetzen zu vereinbarendes Ergebnis ermittelt werden, so kann die beklagte Partei dem Kläger im Rahmen der Abwägung nach § 17 I, II StVG lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs entgegengehalten.

  3. Steht jedoch nach Durchführung der Beweisaufnahme fest, dass der Beklagte gegen das auch den Gegenverkehr schützende Rechtsfahrgebot verstoßen hat und bestand zudem eine Alkoholisierung im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit, so tritt angesichts dieses schweren Verkehrsverstoßes die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurück.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Beweisprobleme und Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung


Gründe:

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, die auf einem Zusammenstoß am Sonntag, den 02.12.2012 gegen 21.15 Uhr auf der Bundesstraße 15 im Gemeindegebiet von ... K. im Abschnitt 660, entsprechend Kilometer 0.050 beruhen.

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 27.05.2014 (Bl. 79/82 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Traunstein hat nach mangelhafter Beweisaufnahme die Klage etwa zur Hälfte abgewiesen, weil ein ungeklärtes Unfallgeschehen zu hälftiger Gewichtung der beiderseits gleichen Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge führe. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 80/82 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 03.06.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 20.06.2014 eingegangenen Schriftsatz vom 18.06.2014 Berufung eingelegt (Bl. 96/97 d. A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 04.08.2014 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag (Bl. 101/105 d. A.) begründet.

Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Berücksichtigung der dort zugesprochenen Beträge nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen.
Erstinstanzlich hatte er beantragt,
die Beklagten samtverbindlich zu Schadensersatzleistungen von 18.807,08 € nebst Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen (Bl. 124/128 d. A.).
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 13.10.2014 (Bl. 114/116 d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Gutachtens der Sachverständigen K. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 28.08.2015 (Bl. 136/161 d. A.) verwiesen. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, und die Hinweisverfügungen des Senatsvorsitzenden vom 13.10.2014 (Bl. 106/113 d. A.) und 21.09.2015 (Bl. 168/171 d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 08.10.2015 mit Zustimmung der Parteien schriftlich entschieden, § 128 II ZPO (Bl. 178/179 d. A.); als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 22.10.2015 bestimmt. Weitere Anträge oder Schriftsätze der Parteien sind weder bis zu diesem Zeitpunkt eingegangen, noch später nachgereicht worden.

Von weiterer Darstellung der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).


B.

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache uneingeschränkt Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich - nach ergänzender Beweiserhebung - als zutreffend, soweit sie dem Kläger Ersatz für Sach- und Vermögensschäden zuerkannt hat; unrichtig ist die anteilige Abweisung wegen eines unaufgeklärten Unfallgeschehens und hälftiger Berücksichtigung der beiderseitigen Betriebsgefahren.

I.

Das Landgericht hat zu Unrecht Schadensersatzansprüche des Klägers der Höhe nach auf etwa hälftigen Ersatz beschränkt. Die vom Senat durchgeführte ergänzende Beweisaufnahme hat ergeben, dass der angeblich nicht aufklärbare Unfall auf einem straßenverkehrsrechtlichen Fehlverhalten und Verschulden der Beklagten zu 1) beruhte.

1. Grundsätzlich sind Schadensersatzansprüche des Klägers aus §§ 7 I, 18 I StVG, 823 I BGB, 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG nicht zweifelhaft, da unstreitig dessen Fahrzeug bei einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) im Straßenverkehr beschädigt wurde. Im Streitfall scheitern solche Ansprüche weder an einem Fall höherer Gewalt (§ 7 II StVG), noch daran, dass der Unfallschaden vom Kläger durch ein für die Beklagte zu 1) unabwendbares Ereignis (§ 17 III 1 StVG) oder jedenfalls ganz überwiegend verursacht oder verschuldet (§ 17 I, II StVG) worden wäre, so dass deren eigener Verursachungsbeitrag zu vernachlässigen wäre (§§ 17 I, 9 StVG, 254 I BGB).

Eine Entlastung der Beklagten wegen höherer Gewalt wurde nicht geltend gemacht und liegt ersichtlich nicht vor. Dagegen war eine Haftungsbeschränkung oder -befreiung aufgrund eines für die Beklagte zu 1) unabwendbaren Ereignisses oder weit überwiegender Mitverursachung oder Mitverschuldens durch den Kläger nicht erweislich, wobei die Beklagten dies nunmehr ebenso anerkennen, wie die sie hierfür treffende Beweisführungs- und Feststellungslast (Schriftsätze v. 15.09. und 06.10.2015, Bl. 166/167, 175/176 d. A.). Ergänzend wird auf die Senatshinweise vom 21.09.2015 (S. 2/3 = Bl. 169/170 d. A., Ziff. b) verwiesen.

2. Ebenso grundsätzlich wäre eine Kürzung der klägerischen Ansprüche in Betracht zu ziehen, wenn und soweit eigene Mitverursachungsbeiträge oder Mitverschuldensanteile des Klägers (§§ 17 I, II StVG) Unfallhergang und Schaden beeinflusst hätten. Dabei muss jedoch berücksichtigt, dass zum einen im Rahmen der Abwägung jeder Halter die Umstände beweisen muss, die zu Ungunsten des anderen Halters berücksichtigt werden sollen (BGH NJW 1996, 1405; NZV 2007, 294; OLG Frankfurt 1995, 400; Senat, Urt. v. 24.11.2006 - 10 U 2555/06 [juris]; v. 01.12.2006 - 10 U 4707/06 [juris]; DAR 2007, 465), zum anderen nur solche Umstände Berücksichtigung finden können, die sich erwiesenermaßen auf den Unfall ausgewirkt haben, also sich als Gefahrenmoment in dem Unfall tatsächlich niedergeschlagen haben. Diese Umstände müssen feststehen, also unstreitig, zugestanden oder nach § 286 I 1 ZPO bewiesen sein (BGH NJW 1995, 1029; NZV 2007, 190; NJW 2014, 217). Auch insoweit wird auf die vorstehend genannten Senatshinweise (Bl. 169/170 d. A.) Bezug genommen.

3. Das Landgericht hat zwar noch zutreffend erkannt, dass die Beklagten ein straßenverkehrsrechtliches Fehlverhalten und damit ein Mitverschulden des Klägers nicht beweisen konnten. Dagegen hat sich aufgrund des vom Senat erholten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens klären und mit dem Beweismaß des § 286 I 1 ZPO feststellen lassen, dass die Unfallschilderung der Beklagten zu 1), insbesondere der Kläger sei schleudernd auf ihre Fahrbahn geraten, während sie selbst deswegen den Zusammenstoß nicht habe vermeiden können (EU 3 = Bl. 80 d. A.), als tatsachenwidrig widerlegt ist. Dagegen ist die Behauptung des Klägers, der Zusammenstoß sei umgekehrt auf seiner Fahrbahn geschehen, weil die Klägerin schleudernd in ihrer Fahrtrichtung nach links aus ihrer eigenen Fahrbahn gerutscht sei (EU 2 = Bl. 79 Rs. d. A.), bestätigt worden.

a) Der Senat hat insoweit ergänzende Feststellungen durch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten getroffen, welches die Einschätzung des Erstgerichts aus technischer Sicht widerlegt. Danach können mit unfallanalytischen Methoden und Erkenntnissen die gegensätzlichen Unfalldarstellungen der Parteien aufgelöst werden, sodass ein Kollisionsort auf der Fahrbahn des Klägers - und damit die Richtigkeit seiner Unfalldarstellung - als einzig mit technischen Regeln und Naturgesetzen zu vereinbarendes Ergebnis ermittelt werden kann:

aa) Die Beschädigungsbilder an beiden Fahrzeugen sind durch Lichtbilder dokumentiert und zeigen am Klägerfahrzeug eine zunehmende Eindringtiefe von vorne nach hinten (Gutachten v. 28.08.2015, S. 7/8, 11/12 = Bl. 142/143, 146/147 d. A.). Diese ist ausschließlich erklärlich dadurch, dass das Beklagtenfahrzeug schleudernd in die Fahrlinie des Klägers geraten ist und - aufgrund der eigenen Vorwärtsgeschwindigkeit - in das Klägerfahrzeug nach und nach vertiefend eingedrungen ist.

bb) Das Klägerfahrzeug neigt wegen seines Heckantriebs zum Übersteuern, sodass beim Schleudern aus einer Linkskurve das Heck zur Kurvenaußenseite zieht und sich die rechte Fahrzeugseite der Gegenfahrspur zuwenden - und im Falle eines Anstoßes durch den Gegenverkehr - Beschädigungen erleiden würde (Gutachten S. 10/11 = Bl. 145/146 d. A.). Dagegen neigt das Fahrzeug der Beklagten wegen des Frontantriebs zum Untersteuern, sodass beim Schleudern aus einer Rechtskurve die Front nach links außen auf die Gegenfahrbahn schiebt (Gutachten S. 11 = Bl. 146 d. A.).

Die durch Lichtbilder belegten Beschädigungen beider Fahrzeuge (linke Seite beim Klägerfahrzeug, linke vordere Ecke beim Beklagtenfahrzeug) sind stimmig erklärbar durch ein Untersteuern der Beklagten zu 1), die damit aus ihrer Rechtkurve getragen wurde und auf die Fahrbahn des Klägers geriet. Dagegen sind die Beschädigungen des Klägerfahrzeugs unvereinbar mit einem Übersteuern seiner Linkskurve, denn dann wäre dieses zuvorderst mit der rechten Fahrzeugseite in die Gegenfahrbahn geraten.

cc) Theoretische und computergestützte Kollisionsanalysen ergeben, dass die Unfallschilderung der Beklagten zu 1) - unabhängig vom Geschwindigkeitsniveau - wegen der Abweisung durch das massigere Klägerfahrzeug eine andere Endstellung als die tatsächlich polizeilich aufgenommene zur Folge gehabt hätte (Gutachten S. 13 = Bl. 148 d. A.). Deswegen ist die Unfallschilderung der Beklagten zu 1) - bei gegebener Endstellung - technisch ausgeschlossen.

dd) Die gleichen Untersuchungen ergaben, dass die Unfalldarstellung des Klägers ohne weiteres mit technischen Gesetzmäßigkeiten vereinbar ist (Gutachten S. 14/16 = Bl. 149/151 d. A.), auch hinsichtlich der behaupteten Geschwindigkeiten.

b) Der Senat folgt insoweit - nach Überprüfung und eigenständiger Bewertung, die sich auf die Sachkunde eines seit vielen Jahren ausschließlich mit Verkehrsunfallsachen befassten Spezialsenats stützen können - den überzeugenden Darlegungen und Berechnungen der Sachverständigen K., deren Sachkunde und Zuverlässigkeit dem Senat aus einer Vielzahl von Sachverständigengutachten seit vielen Jahren bekannt sind. Das Gutachten verfolgt zutreffende Anknüpfungstatsachen, wertet den Sachverhalt vollständig aus und begründet seine Ergebnisse nachvollziehbar und verständlich. Im Übrigen werden diese Ausführungen von den Parteien auch nicht angegriffen, die Beklagten erkennen selbst (Schriftsatz v. 15.09.2015, Bl. 166/167 d. A.), dass durchgreifende Einwände gegen das Gutachten nicht erhoben werden können.

c) Den Beklagten ist zuzugeben, dass auch dem Kläger der Nachweis, dass der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen sei und selbst ein Idealfahrer den Unfall nicht hätte verhindern können, nicht gelungen ist (Schriftsatz v. 15.09.2015, Bl. 166/167 d. A.). Dies ist jedoch nach Ansicht des Senats im Streitfall nicht erforderlich, weil hinter dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) und deren gewichtigen Verschulden selbst die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurückzutreten hat. Die Beklagte zu 1) hat gegen das Gebot rechtmäßiger Fahrbahnbenutzung und das - auch den Gegenverkehr schützende - Rechtsfahrgebot (§ 2 I 1, II StVO) verstoßen, was auf anscheinsbeweislich festgestellter Alkoholisierung im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit beruhte. Ergänzend wird auf die Hinweise vom 21.09.2015 (S. 3/4 = Bl. 170/171 d. A.) Bezug genommen.

4. Der Senat ist deswegen davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) den streitgegenständlichen Unfall allein verursacht und verschuldet hat. Somit können die Beklagten dem Kläger im Rahmen der Abwägung nach § 17 I, II StVG lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs entgegengehalten, die jedoch angesichts eines schweren Verkehrsverstoßes zurückzutreten hat.

II.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Unrecht eine Kürzung des beanspruchten Schadensersatzes vorgenommen (EU 6 = Bl. 81 Rs.). Die Begründung, der Wiederbeschaffungswert betrage statt 18.067,12 € nur 16.544,54 €, ist nicht tragfähig, denn selbst der Sachverständige, auf den sich das Ersturteil stützt, räumt ein, dass keinerlei Hinweise darauf bestünden, dass der vom Kläger angesetzte Wert unrichtig sei. Insoweit wird auf die Hinweise des Senats vom 13.10.2014 (S. 5 = Bl. 110 d. A.) verwiesen, sachliche Einwände hiergegen können die Beklagten nicht erheben (Schriftsatz v. 06.10.2015, S. 2 = Bl. 176 d. A.). Insbesondere hat der Sachverständige, anders als die Beklagten meinen (Schriftsatz v. 17.11.2014, S. 4/5 = Bl. 127/128 d. A.), nicht lediglich zum (unstreitigen) Restwert Stellung genommen, sondern in seiner Tischvorlage bestätigt, dass gegen den vom Kläger angesetzten und vorgetragen Wiederbeschaffungswert nichts einzuwenden sei (Tischvorlage v. 22.04.2014, S. 19: „... kann sachverständigenseits nicht ausgeschlossen werden, dass ... (zum Unfalltag und am Wohnort des Klägers) ... diesbezügliche Preise in Ansatz brachte ... kein signifikanter Hinweise, dass der .. ausgewiesene Wiederbeschaffungswert ‚nicht richtig‘ sei“).

III.

Auf vorstehend Ziffern I und II beruht Ziffer I 1 der Urteilsformel. Aus dem Streitwert des zugesprochenen Hauptsachebetrages errechnen sich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu 1,3-​Gebühren zuzüglich Auslagenpauschale. Hieraus ergibt sich Ziffer I 2 der Urteilsformel.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Kläger hat im Berufungsverfahren und damit - im Ergebnis - auch im Verfahren erster Instanz vollständig obsiegt.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

VI.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 f. [2419, Tz. 26-​32]; BGH NJW-​RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG, a.a.O. 2419 Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG, a.a.O. 2420 Tz. 34; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.

VII.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO, die in erster Instanz bereits zugesprochenen Beträge konnten im Berufungsverfahren nicht mehr streitig sein.