Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgericht München Urteil vom 15.03.2016 - M 1 K 15.4097 - Trunkenheit im Straßenverkehr mit Fahrrad

VG München v. 15.03.2016: Trunkenheit im Straßenverkehr mit Fahrrad und Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge


Das Verwaltungsgericht München (Urteil vom 15.03.2016 - M 1 K 15.4097) hat entschieden:
Es ist geklärt, dass auch eine erstmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtfertigt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit kein Ermessen.


Siehe auch Alkoholproblematik bei Radfahrern und Fahrerlaubniskonsequenzen und Alkohol und Führerschein-Verwaltungsrecht


Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Untersagung des Führens nicht fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge.

Der Kläger ist seit Februar 1998 nicht mehr im Besitz einer inländischen Fahrerlaubnis, nachdem ihm diese wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr entzogen worden war. Am .... Juni 2014 fuhr er nach Besuch eines Dorffests mit dem Fahrrad nach Hause. Ein mitfahrender Fahrradfahrer zog sich bei einem Verkehrsunfall Verletzungen zu. Nach Eintreffen der Polizei wurde bei dem Kläger eine Blutalkoholkonzentration von 1,85 ‰ festgestellt. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 18. August 2014 verurteilte ihn das Amtsgericht ... aufgrund dieses Vorfalls wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe.

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Freising von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, forderte sie den Kläger mit Schreiben vom 19. November 2014 auf, bis spätestens 19. Januar 2015 ein medizinisch-​psychologisches Eignungsgutachten vorzulegen. Dieses sollte klären, ob er auch künftig ein (fahrerlaubnisfreies) Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und ob er zum Führen von Fahrzeugen geeignet sei. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens auf seine Nichteignung geschlossen werden könne. Nachdem er in der Folgezeit ein Gutachten nicht vorlegte, hörte das Landratsamt ihn mit Schreiben vom 22. Januar 2015 zur beabsichtigten Untersagung des Führens von Fahrzeugen an. Der Bevollmächtigte des Klägers erhielt Akteneinsicht, äußerte sich inhaltlich aber nicht.

Am .... Dezember 2014 verletzte der Kläger, als er mit einer 2008 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B ein Kraftfahrzeug steuerte, beim Passieren eines Schulbusses zwei die Straße überquerende Schülerinnen. Eine daraufhin entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,15 ‰. Wegen dieses Vorfalls wurde ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Das Landratsamt erhielt hiervon durch Bericht der zuständigen Polizeiinspektion vom .... Januar 2015, eingegangen am 2. Februar 2015, Kenntnis.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2015, zugestellt am 28. Februar 2015, untersagte das Landratsamt dem Kläger mit sofortiger Wirkung „das Führen von Fahrzeugen aller Art (auch Fahrräder und Kleinkrafträder/Mofas) im Straßenverkehr“ (Nr. 1). Weiter ordnete es die sofortige Vollziehung der Nr. 1 an (Nr. 2). Zur Begründung führte es aus, die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln sei zwingend, wenn ein Fahrzeug – auch ein Fahrrad – im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt worden sei. Da der Kläger das geforderte Gutachten nicht beigebracht habe, sei nach § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-​Verordnung (FeV) auf seine Nichteignung geschlossen worden und eine mildere Maßnahme nicht möglich gewesen. Dies habe die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nach § 3 Abs. 1 FeV zur Folge.

Am .... März 2015 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch, der von der Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2015 zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hat am .... September 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage „gegen den Bescheid des Landratsamts Freising vom 26. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 08.09.2015“ erhoben und beantragt mit Schriftsatz vom .... November 2015,
„Der Bescheid des Landratsamts Freising vom 26. Februar 2015, Az. ..., wird aufgehoben“.
Er trägt im Wesentlichen vor, die Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen aller Art sei rechtswidrig. Der Wortlaut der Untersagung umfasse das Führen von Fahrzeugen aller Art. Entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungs​gerichtshofs könne die Untersagung im angefochtenen Bescheid nicht derart ausgelegt werden, dass nur das Führen nicht fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge davon umfasst sei. Dieser Auslegung stehe das Bestimmtheitsgebot entgegen, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein müsse. Die Begründung des Bescheids widerspreche dem Bescheidstenor. Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten gingen zu Lasten der Behörde. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens und die Anhörung habe sich nur auf die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen bezogen, wohingegen im Bescheid das Führen von Fahrzeugen aller Art untersagt werde. Deshalb habe keine rechtmäßige Fragestellung vorgelegen. Zudem sei es unter Berücksichtigung von § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV nach § 3 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) rechtlich nicht möglich, das Führen von Fahrzeugen aller Art zu untersagen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Stellungnahme zum Eilantrag des Klägers gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dieser Antrag war mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Mai 2015 abgelehnt worden (M 1 S 15.1372). Eine hiergegen gerichtete Beschwerde hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. August 2015 zurückgewiesen (11 CS 15.1262). Der Beklagte führte ferner aus, er nehme auch auf die Gründe dieser gerichtlichen Entscheidungen Bezug.

Die Beteiligten verzichteten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten und insbesondere auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts München vom 15. Mai und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. August 2015 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts vom 26. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 8. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Klageantrag ist gemäß § 88 VwGO so auszulegen, dass er sich gegen den Ausgangsbescheid des Landratsamts vom 26. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 8. September 2015 richtet. Ein entsprechender Wille des Klägers kann dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom .... September 2015 zur Erhebung der Klage entnommen werden, da dort – im Gegensatz zum Schriftsatz der Antragstellung vom .... November 2015 – auch der Widerspruchsbescheid als Klagegegenstand genannt ist.

2. Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen, wozu auch Fahrräder zählen (vgl. § 2 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung – StVO; BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 11 ZB 14.1516 – juris Rn. 8), hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FeV). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV). Hat der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung an, dass ein medizinisch-​psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt hierzu folgende Rechtsauffassung (B.v. 22.12.2014 – 11 ZB 14.1516 – juris Rn. 9):
„In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch eine erstmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtfertigt (u.a. BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 3 B 102.12 – NJW 2013, 2696; BayVGH, U.v. 1.10.2012 – 11 BV 12.771 – Blutalkohol 49, 338; B.v. 28.1.2013 – 11 ZB 12.2534 – juris; SächsOVG, B.v. 28.10.2014 – 3 B 203.14 – juris). Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit kein Ermessen (BayVGH, B.v. 28.1.2013 a.a.O. Rn. 13). Die Güterabwägung hat bereits der Normgeber getroffen. Es besteht hinreichender Anlass, die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt und entsprechenden Werten mit dem Fahrrad durch ein medizinisch-​psychologisches Gutachten abzuklären, weil die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad in erheblich alkoholisiertem Zustand eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Die Gefahr schwerer Unfälle besteht z.B. dann, wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen des unkontrollierten Verhaltens eines erheblich alkoholisierten Radfahrers unvorhersehbar ausweichen müssen und mit anderen Fahrzeugen kollidieren. Wegen dieses Gefährdungspotentials ist die Einholung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens gerechtfertigt (BayVGH, B.v. 28.1.2013 a.a.O. Rn. 25). Insoweit finden die Grundrechte des Führers eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere im Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit, und der insoweit bestehenden Schutzpflicht des Staates (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 7).“
3. Dem folgend hat das Landratsamt den Kläger aufgrund seiner Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad am .... Juni 2014 und der dabei festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,85 ‰ somit zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens aufgefordert. Auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Fragestellung der Gutachtensanordnung bestehen keine Bedenken; sie bewegt sich vielmehr innerhalb der in § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV vorgegebenen Grenzen. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens hat das Landratsamt – entsprechend den Hinweisen an den Kläger in der Beibringensaufforderung – auf seine Nichteignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge geschlossen. Der Schluss auf die Nichteignung und die Untersagung beziehen sich ausschließlich auf das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Eine weniger einschneidende Maßnahme in Form von Beschränkungen oder Auflagen, wie § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV sie grundsätzlich zulässt, wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn sich dafür aus einem vom Kläger beigebrachten Gutachten Anhaltspunkte ergeben hätten (BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 11 ZB 14.1516 – juris Rn. 10). Da der Kläger ein solches Gutachten jedoch nicht vorgelegt hat, ist die Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge und somit auch Fahrräder auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen, auch im Hinblick auf das Übermaßverbot nicht zu beanstanden. Eine über die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge hinausgehende Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers sieht der angefochtene Bescheid nicht vor.

4. Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids steht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht der Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 37 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) entgegen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt im Rahmen des vom Kläger angestrengten Eilverfahrens zum Regelungsinhalt des angefochtenen Bescheids und zu dessen Rechtsgrundlage aus (B.v. 3.8.2015 – 11 CS 15.1262 – juris Rn 12 ff.):
„Zur näheren Bestimmung der Bindungswirkung eines Verwaltungsakts nach Art. 43 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG ist der Tenor des Bescheids unter Heranziehung der Gründe und des materiellen Rechts, auf Grund dessen der Verwaltungsakt ergangen ist und an das er anknüpft, auszulegen (Kopp/Ramsauer, VwVfG 11. Aufl. 2010, § 43 Rn. 15). In den Bescheidsgründen wird auf S. 3 ausgeführt, es bleibe zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs keine andere Möglichkeit, als das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Einschränkung zu untersagen. Als Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 FeV genannt, der sich nur auf das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und Tieren bezieht. Die Rechtsgrundlagen des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV, die die Entziehung einer Fahrerlaubnis regeln, werden nicht genannt. Damit ist hinreichend klar, dass sich der Bescheid nur auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge bezieht. Dass in den Bescheidsgründen unter Nr. I im letzten Absatz die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs genannt und die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers erwähnt wird, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Daraus ist ersichtlich, dass der Behörde diese Fahrerlaubnis zwar nunmehr bekannt war. Eine Aberkennung des Rechts, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, verfügte sie mit dem Bescheid nicht. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um dem Antragsteller die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zu untersagen.“
Unter Berücksichtigung dessen ist der Bescheid ausreichend bestimmt und auch nicht widersprüchlich. Die darin getroffene Regelung ist unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hinreichend klar und verständlich. Ein Widerspruch zwischen dem Tenor und den Gründen des Bescheids besteht demnach nicht. Auch unter Berücksichtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV ist es ferner nach § 3 Abs. 1 FeV rechtlich zulässig, das Führen von Fahrzeugen aller Art zu untersagen.

5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt