Das Verkehrslexikon

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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 17.11.2015 - 12 U 16/14 - Anscheinsbeweis beim Fahrgaststurz

OLG Frankfurt am Main v. 17.11.2015: Anscheinsbeweis beim Fahrgaststurz im Linienbus


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.11.2015 - 12 U 16/14) hat entschieden:
Da Fahrgäste in Linienbussen sowohl beim Anfahren, während der Fahrt und auch beim Anhalten stets für die eigene Sicherheit zu sorgen und sich festen Halt zu verschaffen haben, besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass ein Sturz während der Fahrt auf eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Gewährleistung eines festen Halts zurückzuführen ist (OLG Dresden, 7 U 1506/13; OLG Naumburg, 1 U 129/12; OLG Bremen, 3 U 19/10; OLG Frankfurt, 14 U 209/09; 1 U 75/01; KG, 12 U 95/09, 12 U 30/10; OLG Köln, 2 U 173/90). Dieser Anschein ist von dem Geschädigten substantiiert zu entkräften.


Siehe auch Fahrgaststurz in Verkehrsmitteln und Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins


Gründe:

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzungen die er als Fahrgast aufgrund eines Sturzes in einem Linienbus erlitten hat.

Am xx.07.2011 steuerte die Beklagte zu 1) gegen 9:20 Uhr den Linienbus (nachfolgend: A-​Bus) der Beklagten zu 2), der bei der Beklagten zu 3) versichert ist. Von der ...straße2 in Stadt1 kommend fuhr sie in Richtung des Stadt1 Bahnhofs und bog nach links in die bergauf führende Straße1 ein. In der Straße1 ist die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt. Sie wird in beiden Richtungen befahren. Etwa 50 m nach der Kreuzung war die von dem A-​Bus befahrene Fahrspur in der Straße1 von einem haltenden PKW1 blockiert. Die Engstelle befand sich vor einer unübersichtlichen Linkskurve. Die Beklagte zu 1) zog den bergauf fahrenden A-​Bus nach links auf die Gegenfahrbahn und umfuhr das haltende PKW1. Aus der Kurve kam ihr der bergab fahrende PKW2, gesteuert von der Zeugin Z2 entgegen. Die Beklagte zu 1) leitete eine Vollbremsung ein. Eine Kollision mit dem entgegen kommendem PKW2 fand nicht statt.

Der Kläger (Jahrgang 194x) und seine Ehefrau befanden sich als Fahrgäste in dem A-​Bus. Sie stürzten in Zusammenhang mit dem Bremsmanöver. Der Kläger leidet aufgrund eines 2004 erlittenen Schlaganfalls an Gang- und Sprachstörungen. Er erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur. Verletzungsbedingt wurde dem Kläger am xx.07.2011 eine Hüft-​Totalendprothese implantiert. Er befand sich bis einschließlich xx.7.2011 stationär im Krankenhaus und unterzog sich anschließend bis xx.8.2011 einer stationären Rehabilitation sowie nachfolgend 36 ambulanten physiotherapeutischen Behandlungen. Für insgesamt drei Monate benötigte der Kläger einen Rollator. Seither ist er auf Gehstützen angewiesen.

Der Kläger hat behauptet, dass er auf dem Behinderten zugewiesenen Platz sitzend, sich mit der linken Hand an dem dafür vorgesehenen Haltegriff festgehalten habe. Seine neben ihm sitzende Ehefrau habe sich rechts an einer Haltestange festgehalten. Die Geschwindigkeit vor dem Abbremsen habe mehr als 30 km/h betragen. Auch wenn der A-​Bus nur 20 km/h erreicht hätte, sei dies ausreichend gewesen, um ihn aus dem Sitz zu schleudern. Die Beklagte zu 1) sei mit dem A-​Bus in der Mitte der Straße gefahren und habe den entgegenkommenden Gegenverkehr übersehen. Er hat ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € für angemessen gehalten.

Die Beklagten haben vertreten, dass ein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 1) fehle. Der Kläger sei gestürzt, weil er seiner Festhalte- und Eigensicherungspflicht nicht im erforderlichen Maß genügt habe. Bei dem Bremsvorgang habe jeder Fahrgast, der sich ordnungsgemäß sichere, sich vor Verletzungen schützen können.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 20.12.2013, auf dessen Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Gegen das ihm am 3.1.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3.2.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 3.4.2014 am 3.4.2014 begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten auf der Grundlage einer Haftungsquote von 100 % in vollem Umfang weiter. Er rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Beweisaufnahme habe eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) bestätigt. Die Beklagte zu 1) sei trotz erkennbarem Gegenverkehr an dem haltenden Fahrzeug vorbeigefahren. An dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten bestünden erhebliche Zweifel. Eine zutreffende Auswertung der Tachoscheibe ergebe, dass der A-​Bus zum Unfallzeitpunkt 32 km/h und damit mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Ein Eigenverschulden des Klägers fehle. Auch unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin Z1 müsse von einem extrem starken Bremsmanöver ausgegangen werden.

Der Kläger beantragt,
  1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 20.12.2013 (Az. 27 O 105/12) werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.8.2011 zu zahlen.

  2. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 20.12.2013 (Az. 27 O 105/12) werden die Beklagten weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.122,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  3. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 20.12.2013 (Az. 27 O 105/12) werden die Beklagten weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  4. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 20.12.2013 (Az. 27 O 105/12) wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 14.07.2011 auf der "Straße1" in Stadt1 auszugleichen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie sind der Auffassung, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden sei. Der A-​Bus sei an dem PKW1 vorbeigefahren gewesen, als es zum Begegnungsverkehr mit dem PKW2 der Zeugin Z2 kam. Daraufhin sei die Beklagte zu 1) nach rechts ausgewichen und habe eine verkehrsbedingte Bremsung getätigt. Dies habe zur Schrägstellung des A-​Busses in Richtung Haltebucht geführt, was durch die Aussagen der Zeuginnen Z1 und Z2 bestätigt werde. Sie gehe davon aus, dass der Kläger wegen der als Folge eines Schlaganfalls noch bestandenen körperlichen Beeinträchtigungen zu der im öffentlichen Busverkehr gebotenen Eigensicherung nicht in der Lage gewesen sei.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2015 persönlich angehört und die Zeugin Z3 erneut vernommen. Hierzu wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2015 verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Das beanspruchte Schmerzensgeld erachtet der Senat nur in Höhe von 10.000,00 € als angemessen. Der Kläger kann im tenorierten Umfang Ersatz seiner Schäden aus §§ 7 Abs. 1, 8a, 11, 18 StVG, 115 VVG, §§ 823, 831, 253, 280 BGB verlangen.

1) Unstreitig kam es im Zusammenhang mit dem Begegnungsverkehr zwischen dem A-​Bus und einem Personenkraftwagen (PKW2) zu einem Ausweichmanöver und einer Vollbremsung des A-​Busses, wodurch der im A-​Bus der Beklagten zu 2) sitzende Kläger stürzte und sich eine mediale Schenkelhalsfraktur rechts als Verletzung zuzog.

a) Die Beweisaufnahme hat folgenden Unfallhergang ergeben. Beim Einbiegen des A-​Busses an der Kreuzung ...straße3/Straße1 war das PKW1, direkt neben der Parkbucht in der Straße1, bergauf gesehen in Höhe der beiden oberen geparkten Fahrzeuge, abgestellt (vgl. Bl. 33 und Bl. 166 d. A., dort Pos. 1). Die Fahrbahn ist in diesem Bereich 5,10 m breit. Bei diesem Fahrbahnabschnitt der Straße1 handelt es sich um eine unübersichtliche Engstelle vor einer Linkskurve, die deshalb in Höhe der Haltebucht mit einem Spiegel für die bergauf in Richtung Bahnhof fahrenden Fahrzeuge ausgestattet ist. Dies wird durch die Fotos von der Unfallstelle offenkundig belegt. Um an dem PKW1 vorbeizufahren lenkte die Beklagte zu 1) den A-​Bus (Breite: 1,990 m) nach links in den Fahrbahnbereich hinein, der dem entgegenkommenden Verkehr vorbehalten ist. Nachdem der A-​Bus an dem parkenden PKW1 vorbeigefahren war, kam dem weiter bergauf fahrenden A-​Bus kurz vor dem Erreichen der Haltebucht der bergab fahrende PKW2 (Breite: 1.698 m) der Zeugin Z2 entgegen. Die Fahrbahnbreite beträgt in diesem Bereich zwischen 5,20 und 5,35 m. Ein Passieren der Fahrzeuge war nur möglich, wenn beide Fahrzeuge sich jeweils rechts in ihrer Fahrspur einordneten. Die Zeugin Z2 hielt beim Vorbeifahren an dem A-​Bus mit ihrem PKW2 ihre Fahrspur ein, ohne die dort geltende Geschwindigkeitsbegrenzung zu überschreiten. Eine Kollision mit dem A-​Bus fand nicht statt. Die Beklagte zu 1) vollzog im Zusammenhang mit dem Passieren des PKW2 eine starke Ausweichbewegung nach rechts in Richtung Haltebucht und führte eine Vollbremsung durch um nicht mit dem A-​Bus die Wand der links neben ihrer Fahrspur befindlichen Haltebucht zu touchieren. Der A-​Bus kam schräg zum Stehen und zwar mit der Front in der Haltebucht (vgl. Foto Bl. 38) und dem Heck in der Fahrbahn.

In dem A-​Bus sind hinter dem Fahrer nur drei Sitzreihen angeordnet. In der ersten Reihe hinter dem Fahrersitz befinden sich zwei Sitzplätze nebeneinander. Der Fensterplatz ist Schwerbehinderten zugewiesen. Auf diesem Sitzplatz saß der Kläger, während die Zeugin Z3 den neben ihm befindlichen Sitzplatz zum Gang eingenommen hatte. Links neben dem Schwerbehindertenplatz ist ein Haltegriff angebracht an dem sich der Kläger mit seiner linken Hand festhielt und neben dem Gangplatz eine Haltestange (vgl. Foto Bl. 51), an der sich die Zeugin Z3 rechts festhielt. In der hinter diesen beiden Plätzen erhöht angeordneten Sitzreihe saß die Zeugin Z1. Diese hat sich ebenfalls an der Haltestange neben ihrem Sitz festgehalten. Weitere Fahrgäste befanden sich nicht in dem A-​Bus. Aufgrund der Ausweichbewegung und Vollbremsung der Beklagten zu 1) flog die Zeugin Z1 nach vorne aus ihrem Sitz, kam mit ihrem Bauch über den vor ihr befindlichen Sitzplatz, um dann wieder zurück auf ihren Platz zu fallen. Der Kläger und die Zeugin Z3 rutschten aufgrund dieses Fahrmanövers der Beklagten zu 1) von ihren Sitzen auf den Boden, wobei der Kläger die beschriebene Verletzung erlitt.

b) Dieser Sachverhalt beruht auf den Feststellungen die der Sachverständigen zu den Straßenverhältnissen in der Straße1 getroffen hat, die dem Senat im Übrigen auch aus eigener Anschauung bekannt sind, sowie den Angaben der zweitinstanzlich erneut vernommenen Zeugin Z3 und den erstinstanzlich protokollierten Aussagen der Zeuginnen Z1 und Z2. Die Aussage der Zeugin Z2 hat das Landgericht gemessen an § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fehlerfrei gewürdigt. Nach der vom Landgericht als glaubhaft beurteilten Aussage der Zeugin Z1 - eine Wertung an der für den Senat kein Zweifel besteht - rutschten die sitzenden Eheleute Z3 anlässlich des Brems- und Ausweichvorgangs von ihren Sitzplätzen. Die Angabe der Zeugin Z1, dass sie wegen des Fahrvorgangs der Beklagten zu 1) trotz ordnungsgemäßen Festhaltens aus ihrem Sitz nach vorne geflogen und dann zurück in ihren Sitz gefallen war, hat das Landgericht in seinem Urteil nicht erkennbar berücksichtigt. Die Zeugin Z1 musste zweitinstanzlich hierzu nicht erneut vernommen werden, da sich diese Angabe aus der erstinstanzlich protokollierten Niederschrift ihre Aussage ergab und von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Landgerichts nicht abgewichen wird. Zweifel an der Vollständigkeit der landgerichtlich ermittelten Tatsachengrundlage bestanden nicht. Der Senat teilt die Würdigung des Landgerichts, dass die Aussage der Zeugin Z1 zu der umstrittenen Frage, ob sich der Kläger und seine Ehefrau festgehalten haben, nicht ergiebig war. Abweichend von dem Landgericht besteht für den Senat nach dem persönlichen Eindruck, den er sich durch die ergänzende zweitinstanzliche Einvernahme der Zeugin Z3 verschaffen konnte, jedoch kein Anlass, um an den Angaben der Zeugin Z3 zu zweifeln. Bereits der Umstand, dass auch die deutlich jüngere Zeugin Z1, trotz ordnungsgemäßem Festhaltens, aus ihrem Sitz geschleudert worden war, bestätigt einen Bremsvorgang, der auch von einem sitzenden und sich ordnungsgemäß festhaltenden Fahrgast nicht mehr beherrscht werden konnte. Die Feststellungen des Sachverständigen, mit der das Landgericht seine Annahme, dass der Kläger nicht gesessen und sich festgehalten habe könne, begründete, tragen dieses Ergebnis nicht. Die Feststellungen des Sachverständigen wie auch des Privatgutachters zur gefahrenen Geschwindigkeit des A-​Busses beruhen auf der nicht zutreffenden Annahme, dass die Beklagte zu 1) den A-​Bus nach dem Unfallereignis an der Haltestelle Bahnhof Stadt1 erneut angehalten hätte, was jeweils auch die vorgenommene Auswertung der Tacho-​Scheibe entscheidend beeinflusst hat. Der Sachverständige und der Privatgutachter der Beklagten haben nicht berücksichtigt, dass die Beklagte zu 1) den Kläger nach dem Unfall mit dem Linienbus direkt ins ...krankenhaus Stadt1 verbrachte und hierbei fünf Haltestellen überfahren hat, bevor sie erstmals erneut anhielt. Die Fahrstrecke zwischen der Unfallstelle und dem ...krankenhaus Stadt1, als erstem Halt nach dem Unfallereignis, beträgt ausweislich der Fahrplans und der nicht angegriffenen Distanzangaben zwischen den Haltestellen, die dem Privatgutachten der C ... GmbH beigefügt waren (vgl. Bl. 147, 148 d. A.) circa 1,6 km. Der Sachverständige und der Privatgutachter haben ihrer Auswertung der Tacho-​Scheibe jedoch zugrunde gelegt, dass der Bus nach dem Ausweich- und Bremsmanöver bereits nach ca. 170 m an dem Stadt1 Bahnhof angehalten hätte. Die Feststellungen des Sachverständigen zur gefahrenen Geschwindigkeit des A-​Busses vor dem Ausweich- und Bremsmanöver beruhen kausal auf dieser falschen Annahme und können die gefahrene Geschwindigkeit vor dem Abbremsen nicht belastbar feststellen. Unabhängig davon gibt es laut dem Sachverständigen keine Versuche zur Stand- und Sitzsicherheit von Fahrgästen in Linienbussen für gesundheitlich beeinträchtigte Personen. Ferner besteht Unsicherheit, wie weit die der Literatur von ihm zur Stand- und Sitzsicherheit entnommenen Werte auf ältere und nicht auf das Ereignis mental vorbereitete Fahrgäste übertragbar sind.

2) Die Beklagten können sich nicht gemäß §§ 7 Abs. 2, 18 Abs. 1 S. 2 StVG entlasten.

a) Die Beklagte zu 2) haftet als Halterin, da der Kläger bei dem Betrieb des A-​Busses verletzt worden ist, § 7 Abs. 1 StVG.

b) Die Beklagte zu 1) haftet als Fahrzeugführerin mangels Nachweis fehlenden Verschuldens. Den Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 StVG haben die Beklagten nicht geführt. Es handelt sich um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Der Entlastungsbeweis betrifft sämtliche Tatsachen, die als Schuld in Betracht kommen. Ungeklärtes geht zu Lasten des Fahrers, hier also der Beklagten zu 1) (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 18 RN 1 m. w. N.).

aa) Es steht nicht fest, dass die Geschwindigkeit des PKW2 ein gefahrloses Passieren der sich begegnenden Fahrzeuge ausgeschlossen hätte. Die ortskundige Zeugin Z2 hatte ausweislich ihrer Aussage ihr Fahrzeug rechts eingeordnet und die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h eingehalten. Der A-​Bus und ihr PKW2 seien "gut aneinander vorbeigekommen". Die Behauptung der Beklagten, dass sie unter Benutzung des Bürgersteigs an dem A-​Bus vorbeigefahren wäre, hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Fahrer eines Linienbusses ist verpflichtet, ein außergewöhnlich heftiges Bremsen, auf das sich die Fahrgäste nicht einzustellen brauchen, nach Möglichkeit zu vermeiden. Einen durch Dritte gesetzten verkehrsbedingten Anlass für das abrupte Ausweich- und Bremsmanöver der Beklagten zu 1) haben die Beklagten nicht beweisen können (§ 1 Abs. 2 StVO i. V. m. § 4 Abs. 1 StVO analog). Dagegen waren die Angaben der Beklagten zu 1), dass sie im Rückspiegel gesehen habe, dass die Zeugin Z2 zum Passieren den Bordstein überfahren musste, nicht überzeugend. Die Beklagte zu 1) hatte den A-​Bus so weit nach rechts hinübergezogen, dass sie eine Vollbremsung ihres sodann quer in die Fahrbahn hineinragenden Fahrzeugs einleiten musste, um nicht "an die Mauer" der Haltebucht zu fahren. Warum sie nicht stattdessen in die dafür vorgesehene Haltebucht ausgewichen ist, konnte sie nicht beantworten, da alles "eine Sekundensache" bzw. "von Sekundenbruchteilen" gewesen sei. Gleichwohl will sie während des Fahrvorgangs, bei dem sich ihre Aufmerksamkeit als Fahrerin naturgemäß nach vorne fokussieren musste, da die Gefahr einer Kollision mit einer Wand bestand, in ihren Rückspiegel geschaut und das Fahrverhalten der Zeugin Z2 beobachtet haben. Das Fahrverhalten der Beklagten zu 1) spricht vielmehr dafür, dass sie aus Unaufmerksamkeit erst unmittelbar vor dem Unfall (im Spiegel) den herannahenden PKW2 bemerkte bzw. sich nicht sofort nach dem Vorbeifahren des weiter unter geparkten PKW1s wieder mit dem A-​Bus scharf rechts eingeordnet hat.

bb) Den Nachweis, dass die Beklagte zu 1) die Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat, haben die Beklagten nicht geführt, da die Auswertung der Tacho-​Scheibe durch den Sachverständigen auf fehlerhaften Annahmen zum Fahrverhalten der Beklagten zu 1) beruhte. Von der Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens, dem das tatsächliche Fahrverhalten der Beklagten zu 1) zur Auswertung der Tachoscheibe vorzugeben wäre, hat der Senat abgesehen, da - wie oben ausgeführt - unabhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit

nicht erwiesen ist, dass der Unfall für die Beklagte zu 1) unvermeidbar war. 3) Ein Mitverschulden des Klägers gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB scheidet aus. Da Fahrgäste in Linienbussen sowohl beim Anfahren, während der Fahrt und auch beim Anhalten stets für die eigene Sicherheit zu sorgen und sich festen Halt zu verschaffen haben (§ 4 BefBedV), besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass ein Sturz während der Fahrt auf eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Gewährleistung eines festen Halts zurückzuführen ist (OLG Dresden, 7 U 1506/13; OLG Naumburg, 1 U 129/12; OLG Bremen, 3 U 19/10; OLG Frankfurt, 14 U 209/09; 1 U 75/01; KG, 12 U 95/09, 12 U 30/10; OLG Köln, 2 U 173/90). Dieser Anschein ist von dem Geschädigten substantiiert zu entkräften, was dem Kläger hier gelungen ist, denn es fehlt an der Typizität eines Geschehensablaufs.

Alle (drei) Fahrgäste des A-​Busses saßen und hatten sich Halt verschafft. Unabhängig von der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit war hier von einem Bremsmanöver auszugehen, dass so stark war, dass alle in dem Bus befindlichen Fahrgäste in der beschriebenen Art und Weise von ihren Sitzen flogen (Z1) bzw. rutschten (Eheleute Z3). Der Kläger hat sich in dieser Situation sozialadäquat (Landgericht Freiburg, 6 O 217/13, RN 28) verhalten, da er auf dem Behinderten vorbehaltenen Sitz (§ 5 Abs. 1 und 2 BefBedV) Platz genommen und an dem hierfür vorgesehen Haltegriff festgehalten hatte. Schwerbehinderten steht ausdrücklich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel offen. Der Bus sah als Sicherungsmaßnahme nur den linken Handlauf vor, an dem sich der Kläger festgehalten hat. Da es andere Sicherungsmaßnahmen als den Handlauf links nicht gab, kann ein sich Halt verschaffen durch einen behinderten Fahrgast nur im Rahmen der ihm offenstehenden Möglichkeiten erwartet werden. Einen Verstoß hiergegen haben die Beklagten nicht bewiesen.

4) Sämtliche Beklagten haften als Gesamtschuldner, § 840 Abs. 1 BGB. Auf ihre Haftungsanteile im Innenverhältnis kommt es für den Anspruch des Klägers nicht an.

5) Als unmittelbare Unfallfolge hat der Kläger eine mediale Schenkelhalsfraktur rechts bei Coxarthrose erlitten. Die erlittene Verletzung und ihre Folgen sind in beiden Instanzen unstreitig geblieben. Sie rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 10.000,00 €, dass der Senat angesichts sämtlicher zur Bemessung des Schmerzensgeldes heranzuziehender Umstände und unter Berücksichtigung einer Haftungsquote der Beklagten von 100 % für angemessen aber auch ausreichend erachtet. Ein darüber hinausgehender Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist unbegründet. Nach Absetzen der Makumar-​Dauertherapie und Anheben des Quickwertes erhielt der Kläger am Tag nach dem Unfall eine Totalendoprothese zementiert. Intra- und postoperativ war der Verlauf komplikationslos. Die Mobilisation am Rollator mit Vollbelastung des operierten Beines gelang letztendlich sehr gut. Bei seiner Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung war der Kläger in der Lage an Krücken zu gehen. Als Dauerfolge des Unfalls kann er auch nach Abschluss der anschließenden ambulanten physiotherapeutischen Behandlung Treppen nur im Nachstellschritt begehen. Auf den vorgelegten Arztbrief des ...krankenhauses Stadt1 vom 26.7.2011 und den Entlassungsbericht der B-​Klinik vom 16.8.2011 wird ergänzend Bezug genommen.

Bei der Bezifferung des Schmerzensgeldes war ferner zu beachten, dass der zum Unfallzeitpunkt 7x-​jährige Kläger unfallunabhängig seit dem Jahr 2004 als Folge eines Apoplex an Gangstörungen litt und vor dem Unfall bereits eine Coxarthrose bestand.

Bei der Bezifferung des im Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldes ist zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung ferner zu beachten, dass der ausgeurteilte Betrag sich in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikation einfügt. Diese Orientierung bedeutet jedoch keine schematische Übernahme bereits ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge, da naturgemäß nur eine begrenzte Vergleichbarkeit der jeweiligen Verletzungsbilder und ihrer Folgen gegeben ist (OLG Hamm, 9 U 38/12, RN 37). Der Betrag von 10.000,00 € hält sich im Rahmen dessen, was in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen als Schmerzensgeld ausgeurteilt worden ist (vgl. Hacks/Wellner/Häcker, 33. Aufl., Nr. 357, 360; 364; OLG Hamm, a. a. o.).

6) Im Übrigen kann der Kläger als Schadensersatz die Kosten für seine Ehefrau als Begleitperson während des stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik vom xx.7.2011 bis xx.8.2011 in Höhe von 1.080,00 € ersetzt verlangen, da eine Begleitung durch seine Ehefrau in die stationäre Rehabilitation zur Förderung und Festigung des Heilungserfolges nach dem unwidersprochenen Klägervortrag erforderlich war. Durch den Unfall veranlasst waren auch die Kosten in Höhe von 42,00 € die dem Kläger von der Rehaklinik wegen eines Fernsehapparates auf dem Zimmer entstanden sind. Die Kosten sind auch der Höhe nach unstreitig und belegt.

7) Die Beklagten schulden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die von dem Kläger aus einem Streitwert von 10.000,00 €, mithin 775,64 €, geltend gemacht worden sind (1,3 Geschäftsgebühr VV 2300 RVG zzgl. 20 € Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer). Zur Höhe der Gebühren hat sich der Kläger an dem bis 31.7.2013 geltenden Stand orientiert.

8) Der Zinsanspruch für den Schmerzensgeldanspruch beruht auf den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB. Im Übrigen haben die ausgeurteilten Zinsen ihre Grundlage in den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

9) Der Feststellungsantrag ist zulässig, jedoch nur mit der Maßgabe begründet, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Es ist nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers, dass wohl als Folge der verletzungsbedingten Fehlbelastung Knieschmerzen aufgetreten sind, hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger auch in Zukunft noch ein weiterer Schaden entstehen kann.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhten auf den §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).