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OLG Hamm Urteil vom 04.12.2015 - I-9 U 116/15 - Unzulässiges Teilurteil bei einheitlichem Schmerzensgeld

OLG Hamm v. 04.12.2015: Unzulässiges Teilurteil bei Versäumnisentscheidung über einheitliches Schmerzensgeld


Das OLG Hamm (Urteil vom 04.12.2015 - I-9 U 116/15) hat entschieden:
Der Erlass eines Teilurteils ist unzulässig, wenn das Gericht in Bezug auf einen einheitlichen Anspruch (hier Schmerzensgeld) durch echtes und unechtes Versäumnisurteil entscheidet, gegen das sich Einspruch und Berufung richten.


Siehe auch Urteile im Zivilprozess um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall und Stichwörter zum Thema Zivilprozess


Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung seiner Haftung für weitere Schäden aus einem Unfall in Anspruch, der sich am 10.06.2013 in E zugetragen hat.

Bei dem Unfall zog sich die Klägerin insbesondere eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes im linken Kniegelenk zu.

Die Klägerin hat beantragt,
  1. den Beklagten zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld wegen des Fahrradunfalles vom 10.06.2013, sich ereignend auf der T-​Straße in E, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an sie zu zahlen;

  2. festzustellen, dass der Beklagte für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden, herresultierend aus dem Fahrradunfall vom 10.06.2013, soweit diese Schäden nicht auf einen sonstigen Dritten übergegangen sind oder von Gesetzes wegen übergehen, zu 100 % haftbar ist und verpflichtet ist, der Klägerin die bereits entstandenen sowie noch entstehenden Schäden zu 100 % zu ersetzen;

  3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.632,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

  4. den Beklagten zu verurteilen, die der Klägerin durch ihre anwaltliche außergerichtliche Vertretung entstandenen Kosten in Höhe von 1.666,95 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sämtliche Folgen des Unfalls sowie den materiellen Schaden bestritten.

Nachdem der Beklagte im Termin vom 20.04.2015 nicht anwaltlich vertreten gewesen ist, hat das Landgericht Paderborn ein Teilversäumnis- und Endurteil erlassen, durch das es den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 12.000,00 Euro, des materiellen Schadens und der Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 Euro verurteilt und festgestellt hat, dass der Beklagte alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Fahrradunfall vom 10.06.2013 zu 100 % zu tragen habe.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass auf der Basis des als unstreitig zu behandelnden Vortrages der Klägerin zu ihrem Unfall und den Unfallfolgen entgegen der Vorstellung der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von nur 12.000,00 Euro angemessen sei.

Der Beklagte hat gegen diese Entscheidung Einspruch, die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 16.000,00 Euro weiterverfolgt.

Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 20.04.2015 verkündeten Teilversäumnis- und Endurteils des Landgerichts Paderborn den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 16.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2014 zu zahlen,

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Paderborn aufzuheben und den Rechtsstreit insgesamt zur Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.


II.

Die Berufung der Klägerin hat mit dem Hilfsantrag - vorläufig - Erfolg.

Über den Hauptantrag kann der Senat aus prozessualen Gründen nicht entscheiden, weil das Landgericht in unzulässiger Weise durch Teilversäumnis - und Endurteil entschieden hat, so dass die Sache gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen ist.

Nach herrschender Meinung kann ein Teilurteil nur erlassen werden, wenn die durch dieses Urteil getroffene Entscheidung unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist. Denn es soll ein Widerspruch zwischen dem Teil- und dem Schlussurteil ausgeschlossen werden (Musielak, ZPO,12. Aufl. 2015, § 301, Rdnr. 3).

Deshalb ist es unzulässig, über einen einheitlichen Anspruch der Höhe nach durch Teilurteil zu entscheiden, weil beide Teile des Anspruchs nach denselben Kriterien zu beurteilen und entscheiden sind (sogenannte horizontale Teilung).

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.02.1999 (Aktenzeichen XII ZR 155/97, NJW 1999, 1718 ff.) entschieden, dass es unzulässig ist, durch Teilversäumnis- und Schlussurteil über einen einheitlichen Unterhaltsanspruch zu entscheiden, weil auf den Einspruch gegen das Versäumnisurteil über einen Teil des einheitlichen Anspruchs, auf die Berufung gegen das streitige Urteil über einen anderen Teil zu entscheiden ist und somit die Gefahr kollidierender Entscheidungen besteht. Dies gilt nicht erst nach Einlegung der Rechtsbehelfe, sondern schon bei Erlass der Entscheidung.

So liegt der Fall hier auch. Das Landgericht hat über den einheitlichen Anspruch auf Schmerzensgeld zum Teil durch Versäumnisurteil und zum Teil durch streitiges Urteil entschieden. Es ist offensichtlich, dass die Entscheidung des Landgerichts über die zugesprochenen 12.000,00 Euro und die Entscheidung des Senats über die weiteren 4.000,00 Euro miteinander kollidieren können, wenn etwa der Senat zu der Auffassung gelangen würde, es seien insgesamt 16.000,00 Euro geschuldet, das Landgericht jedoch nach weiterer Beweisaufnahme meint, dass ggf. nur 5.000,00 Euro angemessen seien. Im Extremfall könnte es sogar dazu kommen, dass eine Instanz die Haftung des Beklagten dem Grunde nach verneint und die andere ihn in voller Höhe verurteilt.

Das Landgericht wird daher über den einheitlichen Schmerzensgeldanspruch insgesamt erneut zu befinden haben. Das gilt auch für die Kosten des Berufungsverfahrens.