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Landgericht Landau Urteil vom 14.04.2016 - 2 O 74/15 - Darlegungs- und Beweislast für Verletzung der Schadensminderungspflicht

LG Landau v. 14.04.2016: Darlegungs- und Beweislast des Schädigers für die Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten


Das Landgericht Landau (Urteil vom 14.04.2016 - 2 O 74/15) hat entschieden:
  1. Rechnet der Geschädigte - konkret oder fiktiv - die Reparaturkosten als Schaden ab und weist die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch eine ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt.

  2. Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich für eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB zu einer günstigeren Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, so muss er darlegen und ggfs. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Siehe auch Schadensminderungspflicht und Stundenlohnsätze - Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt - Unverbindliche Preisempfehlungen - UPE


Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Umfang eines Schadenersatzanspruches in Folge eines Verkehrsunfalls.

Die Beklagte ist am 10. Dezember 2014 (Unfalltag) der Haftpflichtversicherer für das Kraftfahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen: ... (Beklagtenfahrzeug) gewesen.

Der Kläger befuhr mit dem in seinem Eigentum stehenden Kraftfahrzeug BMW 760 i, Erstzulassung 28. Juni 2006 (zukünftig: Klägerfahrzeug) am Unfalltag die Sondernheimer Straße in Germersheim. In Höhe des Anwesens Nr. 6 brachte der Kläger sein Fahrzeug zum Stillstand. Das Beklagtenfahrzeug fuhr auf das stehende Klägerfahrzeug auf. Die Parteien sind sich einig, dass die Beklagte zu 100 Prozent für die Folgen des dem Kläger beim Verkehrsunfall entstandenen Schadens aufzukommen hat.

Der Kläger beauftragte am 17. Dezember 2014 einen Gutachter, der in einem schriftlichen Gutachten vom 29. Dezember 2014 Nettoreparaturkosten von 6.345,12 € bei Vorliegen eines eindeutigen Reparaturfalls feststellte. Die Reparaturdauer gab der Sachverständige mit 5 Arbeitstagen an. Hinsichtlich der Einzelheiten kann in soweit auf das in Fotokopie zur Akte gereichte Gutachten vom 29. Dezember 2012 (Bl. 42 d.A.) verwiesen werden. Der Gutachter berechnete für die Erstellung des Gutachtens 828,06 € (Bl. 48 d.A.).

Mit Anwaltsschreiben vom 08. Januar 2015 wurde die Beklagte aufgefordert, einen Gesamtbetrag von 7.725,18 € bis zum 21. Januar 2015 zur Schadensregulierung an den Kläger zu bezahlen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Fotokopie (Anlage K 1, Bl. 5 - 6 d.A.) verwiesen.

Der Kläger veräußerte sein Fahrzeug und schaffte sich am 22. Januar 2015 ein Ersatzfahrzeug an. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 28. Januar 2015 forderte er zusätzlich zum bereits geltend gemachten Schaden Nutzungsausfall für den Zeitraum vom Unfalltag bis zur Neuanschaffung in Höhe von insgesamt 5.117,00 (Anlage K 2, Bl. 7 d.A.).

Hinsichtlich des vom Kläger außergerichtlich geltend gemachten Betrages leistete die Beklagte vollständige Zahlung hinsichtlich der Positionen Wertminderung, Sachverständigenauslagen und Kostenpauschale. Auf die Reparaturkosten zahlte sie einen Betrag von 5.731,66 €, für den Nutzungsausfall einen Betrag von 711,00 €. Die Zahlungen gingen beim Kläger bis zum 22. Mai 2015 ein.

Der Kläger trägt nunmehr vor:

Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen verbleibe immer noch ein offener Betrag zur Behebung seines Fahrzeugschadens von 611,46 €. Für die Reparatur seines Kraftfahrzeuges habe die Beklagte ihm im Wege des Schadensersatzes den Betrag von insgesamt 6.345,12 € zu bezahlen gehabt, den der von ihm eingeschaltete Privatsachverständiger L. in seinem Gutachten vom 29.12.2014 ermittelt habe. Auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit müsse er sich nicht verweisen lassen. Der Schadensberechnung könne er vielmehr der Stundensatz einer BMW-​Markenwerkstatt einschließlich der für die Reparaturarbeiten notwendigen Verbringungskosten zugrunde gelegt werden. Die vom Kläger durch Sachverständigengutachten ermittelten Stundenverrechnungssätze seien im Übrigen im Bereich der Südpfalz üblich. Für ihn seien die Preise einer billigeren Werkstatt nicht verfügbar gewesen. Die von der Beklagten behaupteten Verrechnungssätze seien nicht frei zugänglich und nicht marktüblich. Ein kostenloser Hol- und Bringservice werde nicht geboten. Im Übrigen habe die Beklagte das vermeintliche günstigere Angebot eines in Konkurrenz der Markenwerkstatt stehenden Reparaturbetriebes erst im Mai 2015 ermittelt.

Für den Nutzungsausfall seines Kraftfahrzeuges stünde ihm ein weiterer Betrag von 4.406,00 € zu. Insgesamt sei bei der Bemessung der Nutzungsausfalls der gesamte Zeitraum vom Unfalltag am 10. Dezember bis zur Neuanschaffung eines Ersatzfahrzeugs am 22. Januar 2015 zu berücksichtigen. Der von ihm eingeschaltete Sachverständige sei unverzüglich beauftragt worden und habe nach mehrfacher Besichtigung des Fahrzeuges am 29. Dezember 2014 sein Gutachten fertiggestellt. Dieses habe ihm nicht vor 02. Januar 2015 vorgelegen. Unter Berücksichtigung einer Überlegungsfrist und der Dauer bis zur Neuanschaffung seines Kraftfahrzeuges sei daher an 43 Tagen Nutzungsentschädigung von täglich 119,00 € zu bezahlen.

Er hält die Beklagte auch zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für verpflichtet.

Der Kläger beantragt, nach Erlass eines Teilanerkenntnisurteils durch das Gericht sowie einer übereinstimmenden (Teil-​)Erledigungserklärung des Rechtsstreits durch die Parteien:
  1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn, weitere 5.017,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.842,18 € seit dem 21. Mai 2015 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Mai 2015 zu bezahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn, die außergerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Sie trägt vor:

Da der Kläger auf Basis der fiktiv anfallenden Netto-​Reparaturkosten abrechne, sei er auf die von ihr im nachhinein ermittelten Reparaturkosten einer freien Werkstatt in Herxheim in Höhe von lediglich 5.733,66 € netto zu verweisen. Bei den anfallenden Stundenlöhnen sei von 89,04 € pro Stunde auszugehen. Verbringungskosten in Höhe von 97,00 € und UPE-​Aufschläge bei den Ersatzteilen in Höhe von 297,62 € würden bei einer Reparatur in der freien Werkstatt nicht anfallen. Die Werkstatt sei auch in zumutbarer Weise für den Geschädigten erreichbar, weil sie einen kostenlosen Abhol- und Bringservice für das Fahrzeug biete.

Für die Nutzungsausfallentschädigung sei lediglich von einem Tagessatz von 79,00 € auszugehen. Im Übrigen sei die Erteilung des Sachverständigenauftrags am 17. Dezember 2014 verspätet erfolgt, denn sie hätte auch schon am Tag nach dem Unfall, also am 11. Dezember 2014 erfolgen können. Das Gutachten sei dem Kläger unmittelbar nach der Besichtigung übergeben worden. Weitere Besichtigungen seien nicht notwendig gewesen. Damit sei der Hinzuzuaddierung bei der Reparaturdauer von 5 Tagen allenfalls von einer Nutzungsausfallzeit von 9 Tagen auszugehen.

Das Gericht hat in dieser Sache unter dem Datum 04. August 2015 ein Teilanerkenntnisurteil über einen Betrag von 828,06 € erlassen (Bl. 63- 64 d.A.).

Die Parteien haben im Verlauf des Rechtsstreits mit Schriftsätzen vom 22. Mai 2015 (Bl. 17 d.A.) und 03. Juni 2015 (Bl. 44 d.A.) den Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 6.196,66 € übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Einzelrichter hat Beweis erhoben im Zuge der Verhandlungen am 14. und 26. Januar 2016 durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Kraftfahrzeugsachverständigen Neuhaus (Blatt 163 und 181f) sowie durch Vernehmung der Zeugen L. (Blatt 161f) und F. (Blatt 178-​181).


Entscheidungsgründe:

Die noch rechtshängige Leistungsklage ist, soweit über sie nach Anerkenntnis und übereinstimmender Erledigungserklärung noch zu erkennen ist, insgesamt zulässig und überwiegend begründet.

Die Beklagte ist zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 3.348,46 € zur Abgeltung des Schadenersatzanspruches nebst den zuerkannten Zinsen gem. den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1,3 PfVG verpflichtet (hierzu 1. und 2.). Ein Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht (hierzu 3.).

1. Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gem. § 7 Abs. 1 StVG liegen vor. Am Eigentum des Klägers, namentlich an seinem Kraftfahrzeug ist ein Schaden beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs entstanden. Die übereinstimmende rechtliche Einschätzung der Parteien, wonach die Beklagtenseite zu 100 Prozent für die dem Kläger entstandenen Unfallschäden einzustehen hat, ist juristisch zutreffend. Es liegt kein Ausschlussgrund infolge höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 3 StVG vor. Im Zuge der Abwägung der Verursachungsbeiträge der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge gem. §§ 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StVG entspricht diese Quote dem geltenden Recht beim Vorliegen eines gewöhnlichen Auffahrunfalls (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten im Straßenverkehr, 14 Aufl. 2015, A. II. 2 Rdz. 101).

2. Der infolge der Beschädigung des Klägerfahrzeuges eingetretene und von der Beklagten ersetzende Schaden ist mit 3.348,46 € zu beziffern. Der dem Kläger zu erstattende Betrag von 3.348,46 € errechnet sich aus den noch offenen Kosten für die Wiederherstellung des Kraftfahrzeuges in Höhe von 611,46 € (hierzu 2.1.1) sowie den Nutzungsausfall in Höhe von 2.737,00 € (hierzu 2.1.2).

2.1. Schaden am Kraftfahrzeug

Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte, in dem Fall, in dem er für die Beschädigung seiner Sache Schadensersatz fordert, den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Regelmäßig leistet im Reparaturfall der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in dem für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensberechnung der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt (BGH, NJW 2010, Seite 606 (607 f.), Rdz. 8, NJW 2015, Seite 2110 f. Rdz. 10 u. 13; ständige Rechtsprechung). Gleiches gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die von einem Sachverständigen ermittelten Kosten für die Verbringung und den Aufschlägen bei den im Falle der Reparatur einzubauenden Ersatzteilen (UPE-​Aufschläge), vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2012, Az. 1 U 108/11 nach juris.

Rechnet der Geschädigte - konkret oder fiktiv - die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch eine ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger - im hiesigen Fall die Beklagte - die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt. Die Frage ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensrechnung zumutbar ist, sich auf eine vom Schädiger ermittelte kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, unterliegt einer differenzierten Betrachtungsweise, die sowohl im Interesse des Geschädigten an einer total Reparation als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens angemessen Rechnung trägt. Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich für ein kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen setzt jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB zu einer günstigeren Reparaturmöglichkeit in einem mühelos und weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen, so muss der Schädiger darlegen und ggfs. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her, die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (Markt-​) üblichen Preise der beiden Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss. Ebensowenig können Preise einer freien Fachwerkstatt der Schadensregulierung so zugrunde gelegt werden, bei denen sich lediglich um auf dem Papier vorhandene Zahlen handelte, die nicht den Marktauftritt der zum Vergleich herangezogenen freien Werkstatt repräsentieren. Nur wenn die vom Schädiger angeführte Reparatur in einer freien Werkstatt technisch gleichwertig ist und beide Reparaturen beim Vergleich marktübliche Preise der Werkstätten zugrundegelegt werden, ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Reparatur in der freien Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und dem Ergebnis der Geschädigte sich bei der Berechnung seines Schadens hierauf verweisen lassen muss (BGH, a.a.O.).

Nach Durchführung der Beweisaufnahme kann das erkennende Gericht nicht feststellen, dass sich das Fahrzeug des Klägers in der von der Beklagten zum Vergleich herangezogenen Werkstatt F. in Herxheim zu einem Preis von 5.733,66 € in einem, eine Reparatur in der Markenwerkstatt vom Geschädigten zugrunde gelegten Betrag von 6.345,12 € netto hätte fachgerecht reparieren lassen. Der Nachweis einer günstigeren Reparaturmöglichkeit, auf die sich der Geschädigte im vorliegenden Fall hätte verweisen lassen müssen, ist der ebensoweit beweispflichtigen Beklagten nicht gelungen.

Zieht der Geschädigte in Zweifel, dass die vom Schädiger bei Ermittlung der Reparaturkosten über eine "nicht markengebundene, freie Werkstatt" ermittelten Verrechnungsätze marktüblich sind, muss hierzu im Falle der Benennung von Beweismitteln regelmäßig die Beweisaufnahme durchgeführt werden, in deren Rahmen möglichen Interessenkollisionen nachgegangen und diesen bei der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden kann (BGH Versicherungsrecht 2015, 861 (862). So liegt auch der vorliegende Fall.

Der Zeuge F. hat im Rahmen der Beweisaufnahme zwar angegeben, dass er für das Jahr 2014 89,00 € als Stundensatz für Karosserie und Lackierung berechnet habe und auch keine UPE bei der Reparatur eines BMW verlangt von Kunden verlangt habe. Zugleich hat er jedoch einräumen müssen, dass er in der Geschäftsbeziehung zur hiesigen Beklagten und weiteren Versicherungen, die in der sogenannten Innovation-​Group organisiert sind, in laufender Geschäftsbeziehung stehe und für diese bei Reparaturen - hauptsächlich für Kaskoschäden - lediglich einen Stundensatz von 70 € berechne. Abweichend diesen Werte soll - so der Zeuge weiter in seiner Vernehmung - der Stundensatz von 89,- € am Aushang seinen Kunden bekanntgegeben worden sein.

Das Gericht hat erhebliche Zweifel daran, dass der Zeuge F. tatsächlich mit diesem Stundenverrechnungssatz im Jahr 2014 operiert hat. Auf Nachfrage hat er angegeben, dass er derzeit, also gerade einmal ungefähr ein Jahr nach dem der hiesigen Schadensberechnung zugrunde zu legenden Zeitraums einen Stundensatz von 99,00 € verlange und am überlegen sei, die Preise noch weiter nach oben anzupassen (Seite 4 des Protokolls vom 26.01.2016, Bl. 180 d.A.). Er sei ständig damit beschäftigt, abweichend von seiner eigentlichen Erwerbsarbeit, also der Reparatur von Kraftfahrzeugen, als Zeuge vor Gerichten auszusagen, was den Grund für die Erhöhung der Preise darstelle. Schon 2014 sei er zu billig gewesen und seine Preise hätten nicht den üblichen Preis in der Branche entsprochen. Die beim Betrieb eines Karosserie- und Lackierergewerbe notwendigen monatlichen Neuanschaffungen würden deutlich höhere Preise als beim vergleichbaren Handwerk auf dem Bau erfordern. In Anbetracht dieser Bekundungen hat die Kammer erhebliche Zweifel, dass es sich bei den vom Zeugen bekundeten Stundensätzen von 89,00 € tatsächlich um solche Preise handelt, mit denen sein Unternehmen am Markt aufgetreten ist. Eine spürbare Markttätigkeit, jenseits der über die Innovation-​Group mit der Versicherungen zustande gekommenen Geschäftsbeziehung erscheint zweifelhaft. Seine selbst bekundete vielfache Tätigkeit als Zeuge in Prozessen unter Beteiligung von Unternehmen der Versicherungswirtschaft, sprechen dagegen, dass der Beklagte mit einem Preis von 89,- €/Stunde tatsächlich in erheblicher Weise am Markt aufgetreten ist. Die offensichtlich weitreichende Kooperation mit der Versicherungen über das Konzept der Innovation-​Group sowie die Zeugentätigkeit haben - wie der Zeuge selbst bekundet hat - diesen in erheblichen Umfang von der Ausführung seiner eigentlichen Erwerbsarbeit im Karosserie- und Lackiergewerbe abgehalten. Unter diesen Umständen erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem Zeugen bekundeten - vorgeblich auf Aushängen vorhandenen Preisen von 89,00 € lediglich um sogenannte Papierpreise handelt, die der Zeuge möglicherweise schriftlich niedergelegt, keinesfalls aber bei Reparaturaufträgen in Rechnung gestellt hat. Die Kammer hält es insoweit für ausgeschlossen, dass bei nennenswertem Reparaturbetrieb gegenüber Normalkunden der Zeuge F. in der Lage gewesen wäre, eine von ihm selbst bekundete Preiserhöhung von einem Jahr zum nächsten von 89,00 € auf 99,00 € und damit von über 10 % bei seinen Kunden durchzusetzen. Noch ist plausibel, dass der Zeuge bei einem solchem Betrag in der Lage gewesen wäre, übers Jahr gesehen seine laufenden Kosten inklusive der von ihm selbst als teuer bezeichneten Neuanschaffungen wirtschaftlich zu decken.

Auch das seitens des Gerichts erhobene Sachverständigengutachten hat zu keinem eindeutigen Ergebnis im Hinblick auf die Marktüblichkeit der von der Beklagten der Schadensberechnung zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze geführt. Zwar hat der Sachverständige S. N. bereits bei seiner Vernehmung vom 14.01.2016 ausgeführt, dass seine Recherchen keine einzige Werkstatt ergeben hätten, bei denen die Karosseriebauarbeiten, wie von Beklagtenseite unterstellt, in der Südpfalz zum Schadenszeitpunkt Dezember 2014 für 89,04 € hätten durchgeführt werden können. Dabei kann dem Sachverständigen auch nicht vorgeworfen werden, die Recherchearbeit untertrieben zu haben. Auf Nachfrage hat er ausgeführt, dass er bei 8 bis 9 Werkstätten die Preise eruiert habe. Auch das Vorhandensein von UPE-​Aufschlägen wird vom Sachverständigen in seiner Vernehmung vom 14.01.2016 als üblich bewertet (Bl. 164 d.A.). So gelangt der Sachverständige schließlich bei seiner abschließenden Bewertung in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2016 zu der Einschätzung, dass die von Beklagtenseite der Schadensregulierung zugrunde gelegte Bemessung des Ersatzbetrags nur dann gerechtfertigt sei, wenn die vom Zeugen F. geschilderten Stundenverrechnungssätze als zutreffend bewertet würden, wovon - wie das Gericht schon ausgeführt hat - nicht auszugehen ist. Im Übrigen hat der Sachverständige im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen F. ermittelt, dass dieser schon im April 2015 einen Stundenverrechnungssatz von 99,00 € verlangt hat. Auffällig - so der Sachverständige weiter - sei an der Aussage des Zeugen F. auch, dass dieser davon rede UPE-​Aufschlägen für BMW-​Ersatzteile nicht seinen Kunden in Rechnung zu stellen, aber jede Erklärung schuldig bliebe, woher solche Ersatzteile zu beschaffen seien, ohne den für den Südpfalz üblichen UPE-​Aufschlag (Bl. 181 d.A.).

Schließlich hat sich der Zeuge F. auch in Widerspruch zum Vortrag der Beklagten gesetzt. So hat die Beklagte auf S.4 der Klageerwiderung behauptet, dass die Werkstatt des Zeugen F. jedem Privatkunden einen kostenlosen Hol- und Bringservice anbieten würde (Blatt 30). Demgegenüber hat der Zeuge in seiner Vernehmung bekundet, dass er dies nur im Rahmen der Tätigkeit für die Innovation-​Group anbieten müsse und keineswegs seinen regulären Kunden anbiete; bei diesen entscheide er nach Sympathie (Blatt 179).

Insgesamt kann daher in einer Gesamtschau der von Beklagtenseite benannten Beweismittel nicht festgestellt werden, dass der Schadensregulierung ein geringerer Betrag, als jener, den der vom Kläger eingeschaltete Privatsachverständige L. mit 6.345,12 € unter Zugrundelegung der Preise der einer Markenwerkstatt ermittelt hat, der Schadensregulierung zu Grunde gelegt werden kann.

Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung von 5.731,66 € verbleibt zu Gunsten des Klägers noch ein offener Betrag von 611,46 €.

2.2. Nutzungsausfallentschädigung

Für den Nutzungsausfall des Fahrzeuges steht dem Kläger ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von 2.737,00 € zu. Kommt es bei Beschädigung einer Sache nicht zur Anmietung einer Ersatzsache, kann der Geschädigte Eigentümer eines selbst genutzten Kraftfahrzeugs für dessen zeitweisen Ausfall Entschädigung für diesen Nutzungsausfall verlangen (Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, 3. Kapitel, Rdz. 95). Dass insoweit die tatsächlichen Voraussetzungen eines Ersatzanspruches, namentlich der Verzicht auf die Nutzung des beschädigten Fahrzeuges sowie eine für den Geschädigten fühlbare Beeinträchtigung vorgelegen haben, steht zwischen den Parteien außer Streit. Andernfalls hätte sich die Beklagte wohl keinesfalls im Zuge dieses Rechtstreits zur jedenfalls teilweisen Regulierung des vom Kläger geltend gemachten Schadens bereit gefunden.

Die Dauer des zu entschädigenden Nutzungsausfalls umfasst die Zeit der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung sowie die für die vorherige Einholung eines Schadensgutachtens beim außergerichtlichen Sachverständigen erforderliche Zeit, weil die hiermit verbundenen Verzögerungen von dem Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinzunehmen sind (Geigel, aaO). Zu beachten ist, dass eine ungewöhnlich lange Dauer zwischen Beauftragung des Sachverständigen und Zugang des Gutachtens nicht zu Lasten des Geschädigten gehen kann, da der Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist (OLG Schleswig, Urteil v. 30. August 2012, Az. 7 U 146/11 nach Juris). Kommt es nicht zur Reparatur des Kraftfahrzeuges, obwohl dieses reparaturwürdig ist und auf Basis der Reparaturkosten abgerechnet wird, sondern zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges, ist bei der Dauer des Ausfallzeitraums nur der Zeitraum für die Reparatur nicht aber ein längerer Zeitraum bis zur Zulassung eines Ersatzfahrzeuges zu berücksichtigen (OLG Zweibrücken, Urteil v. 11. Juni 2014, Az. 1 U 157/13 nach Juris).

Nach Maßgabe des zuvor Gesagten, ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall dem geschädigten Kläger zwar anzulasten ist, dass er mit der Beauftragung eines Sachverständigen zur Schadensermittlung eine Woche zwischen dem 10. und 17. Dezember zugewartet hat. Als Überlegungsfrist erscheint allenfalls angesichts der klaren Haftungssituation ein Zeitraum von 2 Tagen bis zur Beauftragung des Sachverständigen bis zum 12. Dezember 2014 nachvollziehbar und bei der Schadensbemessung berücksichtigungswert.

Es ist davon auszugehen, dass die Begutachtung bis zum 2. Januar 2015 gedauert hat. Soweit die Beklagte behauptet hat, dass dem Kläger das Gutachten schon nach Besichtigung am 17.12.2014 zugegangen sei, bleibt sie hierfür beweisfällig. Unter Einrechnung der Dauer der Begutachtung von 16 Tagen zwischen dem 17. Dezember und 2. Januar 2015 und des fiktiven Reparaturzeitraums, der im Gutachten des vom Kläger eingeschalteten Privatsachverständigen L. mit fünf Tagen berechnet ist, errechnet sich insgesamt eine Nutzungsausfallzeit von 23 Tagen.

Der für die Bemessung des Schadens einschlägige Tagessatz beträgt 119,00 €. Die Kammer schätzt diesen Betrag gemäß § 287 ZPO anhand der regelmäßig erscheinenden Tabelle über den Nutzungsersatz, hier Beilage zur NZV 1-​2/2013. Dort ist das Fahrzeug des Klägers, der BMW 760i der Altersgruppe von 5-​10 Jahren der Gruppe K zugeordnet. Aus dieser Zuordnung folgt der Tagessatz von 119,00 €.

Insgesamt ergibt sich bei 23 Tagen und 119,00 € Tagessatz ein Ersatzbetrag von 2.737,00 €. Ein weitergehender Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht nicht.

2.3. Die Entscheidung über die zuerkannten Zinsen folgt aus den §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

3. Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, wie vom Kläger mit Klageantrag Ziffer 2 geltend gemacht, besteht nicht. Der auf Zahlung von 958,19 € gerichtete Zahlungsantrag ist daher unbegründet. Zwar hat der Schädiger regelmäßig gemäß § 249 Abs. 1 BGB die dem Kläger im Zuge der Schadensregulierung außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall gegenüber dem Schädiger und die insoweit entstehenden Rechtsanwaltshonorare fallen in den Schutzbereich der in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche gemäß § 7 StVG (vgl. BGH NJW 2006, 1065). Bei der Bemessung dieser Schadenspositionen "Rechtsanwaltskosten" ist der Geschäftswert zu Grunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH NJW 2005, 1112).

Allerdings ist ein solcher Anspruch vorliegend deshalb nicht begründet, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm insoweit ein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zusteht.

Wird das Vermögen des Geschädigten mit einer Forderung belastet, so ist Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB durch Freistellung von dieser Verbindlichkeit zu leisten (vgl. juris-​PK § 249 BGB, Rz. 85). Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich nicht, dass jenseits einer solchen Belastung dem Kläger ein weitergehender, durch Zahlung auszugleichender Vermögensschaden entstanden ist. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung bestritten, dass es zu einer Zahlung des Klägers hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gekommen sei (Blatt 37). Eine entsprechende Zahlung ist vom Kläger nicht nachvollziehbar behauptet und auch bis zum Schluss der Verhandlung nicht unter Beweis gestellt worden.

Eines Hinweises des Gerichts auf die Unschlüssigkeit des Vorbringens ist vorliegend jedenfalls gemäß § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO entbehrlich gewesen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Unter Berücksichtigung der bereits im Prozessverlauf ohne streitige Entscheidung erledigten Teile dieses Rechtsstreits erscheint es sachgerecht, die Beklagte mit den weit überwiegenden Kosten des Rechtsstreits zu belasten.

Soweit die Parteien in Höhe von 6.996,66 € den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, fallen die insoweit entstandenen Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung von § 91a ZPO der Beklagten zur Last. Kommt es zur Erledigung des Rechtsstreits dadurch, dass der Schuldner die notwendige Erfüllungshandlung vornimmt, insbesondere Zahlung leistet, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, ihn mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten, da er sich insoweit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (Zöller-​Vollkommer, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2015, § 91 ZPO, Rdz. 25 mwN.). Damit erscheint es sachgerecht, hinsichtlich des erledigten Teil des Rechtsstreits die Beklagte mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten.

Soweit der Rechtsstreit in Höhe von 828,06 € durch das Teilanerkenntnisurteil der Kammer vom 4. August 2015 sein Ende gefunden hat, sind auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits der beklagten Partei aufzuerlegen. § 93 ZPO findet zu Gunsten der Beklagten keine Anwendung im vorliegenden Fall. Die Sachverständigenkosten sind ursprünglicher Bestandteil der Klage gewesen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22. Mai 2015 die vollständige Abweisung der Klage, auch hinsichtlich des später anerkannten Betrages beantragt (Bl. 16 d.A.). Das später, namentlich mit Schriftsatz vom 28. Juli 2015 abgegebene Anerkenntnis kann nicht mehr als sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO gewertet werden. Kommt es zur Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens kann regelmäßig nur bis zum Ablauf der Klageerwiderungsfrist ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben werden (Zöller-​Herget, § 93 ZPO, Rdz. 4). Etwas anderes gilt auch im vorliegenden Fall nicht. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass ihr die Rechnung hinsichtlich der anerkannten Sachverständigenkosten in Höhe von 828,06 € noch nicht mit der Klageschrift vom 27. März 2015 vorgelegt worden sei, ist dies unbehelflich. Die Nachforderung von Belegen kann ein verzögertes Regulierungsverhalten und damit auch die Annahme eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne eines nicht von Beklagtenseite gegebenen Anlasses zur Klageerhebung nur rechtfertigen, wenn der Versicherer dem Geschädigten rechtzeitig mitteilt, was er konkret zur Schadensüberprüfung noch benötigt (OLG Karlsruhe, NZV 2012, 189). Hier hat die Klagepartei bereits mit Anwaltsschreiben vom 8. Januar 2015 die Schadensposition "Sachverständigenkosten" geltend gemacht, ohne dass sich die Beklagte zunächst genötigt gesehen hätte, einen Beleg für diese Schadensposition außergerichtlich anzufordern. In einer solchen Situation kann sie sich dann im Prozess nicht mehr auf die "verspätete" Vorlage von Belegen berufen. Vielmehr hat sie selbst mit ihrem ungenügenden Regulierungsverhalten ausreichenden Anlass für den Kläger zur Klageerhebung gegeben.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.