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OLG Hamm Urteil vom 15.01.2016 - I-9 U 30/15 - Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und Überholer nach niederländischen Verkehrsvorschriften.

OLG Hamm v. 15.01.2016: Zur Bedeutung und Reichweite einer von den Unfallbeteiligten am Unfallort aufgenommenen schriftlichen Erklärung


Das OLG Hamm (Urteil vom 15.01.2016 - I-9 U 30/15) hat entschieden:
  1. Die Annahme eines deklaratorischen Anerkenntnisses liegt bei einer vor Ort abgegebenen Erklärung, welche sich nicht auf konkrete Rechtsfolgen, sondern auf den tatsächlichen Hergang bezieht, von vornherein fern, wenn sich Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen der Beteiligten ansonsten nicht ergeben.

  2. Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen Linksabbieger und Überholer im gleichgerichteten Verkehr nach StVG bei Anwendung niederländischer Verkehrsvorschriften. - Bei einem Unfall zwischen im Inland ansässigen Parteien mit jeweils in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen in den Niederlanden findet deutsches Haftungsrecht - insbesondere das StVG - Anwendung, während sich die Verhaltenspflichten und einzuhaltenden Verkehrsregeln nach den niederländischen Verkehrsvorschriften bestimmen.


Siehe auch Spontanäußerungen am Unfallort und Unfälle mit Auslandsberührung


Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Klägers hat nur zu einem geringen Teil Erfolg und führt zur Teilabänderung des landgerichtlichen Urteils in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels. Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern - über die bereits vom Landgericht zuerkannten Beträge hinaus - aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB Zahlung weiterer 252,35 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 02.07.2014 verlangen. Die geltend gemachten weitergehenden Ansprüche stehen dem Kläger dagegen nicht zu.

1. Es geht vorliegend um einen Verkehrsunfall, der sich zwischen im Inland ansässigen Parteien mit jeweils in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen in den Niederlanden (nahe der Grenze zu Deutschland) ereignet hat. Bei dieser Sachlage findet deutsches Haftungsrecht - insbesondere das StVG - Anwendung, während sich die Verhaltenspflichten und einzuhaltenden Verkehrsregeln nach den niederländischen Verkehrsvorschriften bestimmen (vgl. dazu allgemein nur Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 43, Rdn. 69 sowie Palandt/Thorn, BGB, 74. Aufl., Art. 4 Rom II - IPR - Rdn. 15).Zu den hier maßgebenden niederländischen Verkehrsregeln hat der Senat Folgendes recherchiert:
Art. 5 WVW regelt - ähnlich wie § 1 Abs. 2 StVO - allgemein, dass Verkehrsteilnehmer sich nicht so verhalten dürfen, dass andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert werden.

Bzgl. des Überholens bestimmt Art. 11 RVV 1990, dass links zu überholen ist und dass Fahrzeuge, die sich links eingeordnet und (durch entsprechende Anzeige) zu erkennen gegeben haben, dass sie links abbiegen wollen, rechts zu überholen sind.

Eine dem deutschen Verbot des Überholens bei unklarer Verkehrslage entsprechende ausdrückliche Regelung gibt es im niederländischen Recht nicht. Insoweit kann indes auf die allgemeine Grundregel des Art. 5 WVW zurückgegriffen werden.

Für das Abbiegen ist in Art. 17 und 18 RVV 1990, bestimmt, dass Linksabbieger sich möglichst weit links einzuordnen, ihre Abbiegeabsicht durch Richtungsanzeiger anzuzeigen und Gegenverkehr sowie sich seitlich versetzt - insbesondere linksseitig - von hinten annäherndem Verkehr Vorrang zu gewähren haben; aus Letzterem ergibt sich zwanglos auch eine - soweit ersichtlich nicht ausdrücklich geregelte - Pflicht zur Rückschau, wie auch von Beklagtenseite unwidersprochen vorgetragen.

Insgesamt bestehen danach der Sache nach im Grunde keine nennenswerten Unterschiede zum deutschen Verkehrsrecht bzgl. der beiderseitigen Pflichten in der hier in Rede stehenden Konstellation.
2. Der Kläger kann von den Beklagten dem Grunde nach den eingangs genannten Vorschriften - zum geringen Teil (Brillenschaden) aus abgetretenem Recht seines Sohnes, des Zeugen M - lediglich zu einer Quote von 20 % Ersatz der unfallbedingten Schäden verlangen. a. Der streitgegenständliche Unfall, bei dem das klägerische Fahrzeug (H) unstreitig beschädigt worden ist, hat sich zweifellos i.S. des § 7 Abs. 1 beim Betrieb des vom Beklagten zu 1) geführten und gehaltenen sowie bei der Beklagten zu 2) versicherten PKW P ereignet. Höhere Gewalt i.S. des § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor (vgl. zum Begriff der höheren Gewalt allgemein nur Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 7 StVG, Rdn. 32 ff.).Eine - bzgl. des Beklagten zu 1) in dieser Instanz im Übrigen schon nicht mehr geltend gemachte - Unabwendbarkeit des Unfalles ist nach dem Ergebnis der vom Senat noch ergänzten Beweisaufnahme (vgl. zum Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme durch den Senat i.e. den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 15.01.2016, dort insbesondere die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. T zur Vermeidbarkeitsbetrachtung) für keine Seite positiv feststellbar.

b. Dementsprechend war vom Senat gem. 17 Abs. 1 und 2 StVG BGB eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, bei der jeweils zum Nachteil einer Seite nur unstreitige bzw. bewiesene Tatsachen berücksichtigt werden können. Diese Abwägung führt letztlich - unter Mitberücksichtigung des im bereits genannten Berichterstattervermerk i.e. niedergelegten Ergebnisses der gebotenen und vom Senat durchgeführten weiteren Beweisaufnahme - zur Bestätigung der bereits vom Landgericht angenommenen Haftung der Beklagten zu einer Quote von lediglich 20%..

aa. Vorab sei in diesem Zusammenhang zur Bedeutung und Tragweite der vom Beklagten zu 1) vor Ort mitunterschriebenen Hergangsdarstellung nebst Skizze (Bl. 6 ff. GA) Folgendes bemerkt:Es heißt in dieser beiderseitigen Erklärung: "KFZ A befand sich mit eingeschaltetem Fahrtrichtungsanzeiger im Abbiegevorgang. KFZ B beginnt ein Überholmanöver und trifft KFZ A in der Fahrertür. KFZ B trifft das Verkehrsschild und kommt nach mehreren Metern zum Stehen. Fahrzeugführer von KFZ B gesteht ein in KFZ A hinein gefahren zu sein und den Unfall verursacht zu haben."Damit ist inhaltlich bzgl. des tatsächlichen Ablaufs konkret letztlich - unter Mitberücksichtigung der vor Ort gefertigten Skizze - nur festgehalten, dass der 2 Fahrzeuge (das Klägerfahrzeug und das dahinter fahrende Fahrzeug) überholende Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug in die linke Seite des Klägerfahrzeugs gefahren ist, als dieses sich mit eingeschaltetem Fahrtrichtungsanzeiger im Abbiegevorgang befand. Insoweit ist der Hergang ohnehin unstreitig. Dazu, wann der Fahrtrichtungsanzeiger am Klägerfahrzeug eingeschaltet wurde und ob der Beklagte zu 1) das Überholen auch des Klägerfahrzeugs dann noch hätte abbrechen können, verhält sich die Erklärung dagegen ebenso wenig konkret, wie zur rechtzeitigen Erkennbarkeit des überholenden Beklagtenfahrzeugs für den Zeugen M. Auch die vom Senat zu den Umständen der gemeinsamen schriftlichen Unfallaufnahme befragten Parteien sowie die Zeugen M und van der Linde haben keine weitergehenden konkreten Erklärungen vor Ort - namentlich des Beklagten zu 1) - geschildert (vgl. dazu S. 1-3 des Berichterstattervermerks zum Senatstermin vom 15.01.2016).

Dem letzten Satz der Erklärung kann schließlich auch nicht etwa ein mit Rechtsbindungswillen abgegebenes deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Beklagten zu 1) entnommen werden. Die Annahme eines solchen Anerkenntnisses liegt bei einer vor Ort abgegebenen Erklärung, welche sich nicht auf konkrete Rechtsfolgen, sondern auf den tatsächlichen Hergang bezieht, von vornherein fern (vgl. dazu allgemein nur Geigel/Bacher, a.a.O., Kap. 38, Rdn. 11 ff. sowie Palandt/Sprau, a.a.O., § 781, Rdn. 1 ff., insbes. Rdn. 9 m. w. Nachw.). Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen der Beteiligten hat auch die Partei- und Zeugenanhörung im Senatstermin nicht ergeben (vgl. zum Ergebnis S. 1-3 des Berichterstattervermerks zum Senatstermin vom 15.01.2016).

Vielmehr könnte, wenn überhaupt, allenfalls an ein ohne Rechtsbindungswillen abgegebenes Zeugnis des Beklagten zu 1) gegen sich selbst gedacht werden (vgl. dazu allgemein nur Geigel/Bacher, a.a.O., Kap. 38, Rdn. 26 ff., 29 sowie Palandt/Sprau, a.a.O., § 781, Rdn. 6 und 9 m. w. Nachw.), wobei dessen Indizwirkung im Hinblick auf den - bereits erörterten - fehlenden konkreten Gehalt der Erklärung bzgl. eines unfallursächlichen Fehlverhaltens des Beklagten zu 1) nur schwach wäre.

bb. Entscheidend ist danach letztlich das Ergebnis der vom Senat unter Einschaltung des Sachverständigen Prof. T durchgeführten weiteren Sachaufklärung bzgl. des Unfallhergangs. Danach stellt sich Situation bzgl. der in die Abwägung einzustellenden beiderseitigen Verursachungsbeiträge wie folgt dar:

(1) Auf Seiten der Beklagten ist lediglich die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1) geführten P zu berücksichtigen, die allerdings schon aufgrund des unstreitigen Überholmanövers (Überholen zweier Fahrzeuge in einem Zuge) als solchem etwas erhöht war. Ein diese Betriebsgefahr weiter erhöhendes unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1) kann hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Ein solches Verschulden läge - nach den bereits oben erörterten niederländischen Verkehrsregeln (Art. 11 Abs. 2 RVV und Art. 5 WVW) - sicherlich vor, wenn der Beklagte zu 1) trotz (jedenfalls für einen Abbruch des Manövers) rechtzeitig erkennbaren Linksblinkens und Linkseinordnens des Klägerfahrzeugs versucht hätte, dieses Fahrzeug links zu überholen. Das Ergebnis der vom Senat noch ergänzten Parteianhörung und Beweisaufnahme lässt indes hinreichend sichere Feststellungen zu einem solchen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) nicht zu. Insbesondere steht letztlich bzgl. des Zeitpunkts des Linksblinkens Aussage gegen Aussage, wobei die diesbezüglichen Angaben der - auch angesichts der ausweislich Bl. 35 GA für diese anwaltlich angemeldeten Schmerzensgeldansprüche keineswegs als neutral anzusehenden - Zeugin W (vgl. 68 f. GA sowie jetzt S. 2 f. des Berichterstattervermerks zum Senatstermin vom 15.01.2016) eher vage und schlussfolgernd erscheinen. Der Sachverständige Prof. T hat zur hier maßgebenden Frage des Zeitpunkts des Linkseinordnens und vor allem Linksblinkens aus technischer Sicht naturgemäß nichts sagen können (vgl. dazu S. 4 f. des vorgenannten Berichterstattervermerks). Auch unter Mitberücksichtigung der - wie bereits oben erörtert insoweit letztlich keine konkreten Angaben enthaltenden - gemeinsam vor Ort niedergelegten Hergangsdarstellung (Bl. 6 ff. GA) vermag sich der Senat bei dieser Sachlage nicht vom Vorliegen des hier erörterten Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 1) zu überzeugen. Das Überholmanöver des Beklagten zu 1) war auch ansonsten nicht verkehrswidrig. Ein Überholverbot galt auf der fraglichen Strecke zur Unfallzeit nicht. Zum Zeitpunkt des Entschlusses zum Überholen der beiden vor ihm fahrenden Fahrzeuge ca. 110 m vor der späteren Unfallstelle lag nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (vgl. S. 5 des o.g. Berichterstattervermerks i.V.m. Anlage A 27) eine völlig unkritische Situation vor, hatte der Beklagte zu 1) insbesondere freie Sicht auf die nach seinen Feststellungen (vgl. dazu auch S. 3 des o.g. Berichterstattervermerks i.V.m. den Anlagen A 29 f.) tatsächlich etwa dort beginnende gerade Strecke. Allein die anschließende deutliche Temporeduzierung des Beklagtenfahrzeugs stand der Fortsetzung des Überholmanövers nach Auffassung des Senats nicht entgegen und begründete noch keine Verpflichtung, von einem weiteren Überholen abzusehen. Eine zum Absehen vom Überholen bzw. zum Abbrechen des Überholmanövers verpflichtende (unklare) Verkehrslage hätte vielmehr nur bei - wie bereits ausgeführt nicht hinreichend sicher feststellbarem - rechtzeitig erkennbarem Linkseinordnen und vor allem Linksblinken des Klägerfahrzeugs bestanden.

Ein Reaktions- oder Aufmerksamkeitsverschulden des Beklagten zu 1) ist ebenfalls nicht feststellbar. Der Sachverständige Prof. T hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die Kollision für den Beklagten zu 1) bei Reaktion auf den tatsächlichen Abbiegebeginn und die erste Winkelstellung des klägerischen H nicht mehr zu vermeiden war. Dass der Beklagte zu 1) früher hätte reagieren müssen, lässt sich nicht hinreichend sicher feststellen. Ein rechtzeitig erkennbares Linkseinordnen und vor allem Linksblinken des Klägerfahrzeugs ist - wie bereits gesagt - nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. Allein die deutliche Temporeduzierung des Klägerfahrzeugs verpflichtete den Beklagten zu 1) noch nicht zu einer Reaktion, geschweige denn zu der nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. T (vgl. S. 5 des o.g. Berichterstattervermerks) dann zur Unfallvermeidung notwendigen Vollbremsung auf der linken Spur, zumal der Zeuge M seine Temporeduzierung vor dem Senat als "Ausrollenlassen" beschrieben hat (vgl. S. 2 des o.g. Berichterstattervermerks), so dass auch ein rechtzeitig erkennbares Aufleuchten der Bremsleuchten am Klägerfahrzeug nicht sicher feststeht.

Sonstige unfallursächliche Verkehrsverstöße des Beklagten zu 1) sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

(2) Auf Seiten des Klägers ist zunächst ebenfalls die Betriebsgefahr des von ihm gehaltenen und von seinem Sohn, dem Zeugen M, geführten PKW H zu berücksichtigen. Diese Betriebsgefahr ist durch ein - dem Kläger haftungsrechtlich zuzurechnendes - gravierendes unfallursächliches Verschulden des Zeugen M in Form eines Verstoßes gegen seine Rückschaupflichten ganz erheblich erhöht. Ein solches Verschulden, für das von vornherein bereits der Anschein spricht (vgl. dazu die Darstellung der auch hier - bei Anwendung der ganz ähnlichen niederländischer Verkehrsregeln - anwendbaren Grundsätze bei Hentschel/König, a.a.O., § 9 StVO, Rdn. 55 auf S. 610), steht nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme positiv fest. Der Sachverständige Prof. T hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass selbst bei einer Betrachtung zugunsten des Klägers zum Zeitpunkt der 2. Rückschau der P des Beklagten zu 1) schon zu ¾ ausgeschert und eindeutig erkennbar war und der Zeuge M das Abbiegemanöver problemlos hätte zurückstellen und damit den Unfall hätte vermeiden können (wozu er auch verpflichtet war).

cc. Ist danach auf Seiten der Beklagten lediglich die - aufgrund des unstreitigen Überholens zweier Fahrzeuge als solchen etwas erhöhte - Betriebsgefahr zu berücksichtigen, auf Seiten des Klägers hingegen neben der normalen Betriebsgefahr das o.g. gravierende Verschulden des Zeugen M, so ist die vom Landgericht angenommene Haftungsquote der Beklagten von 20 % aus Sicht des Senats im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3. Hinsichtlich der Höhe des ersatzfähigen Schadens streiten die Parteien in dieser Instanz lediglich noch über den Fahrzeugschaden und die geltend gemachten Fahrtkosten. Insoweit kann der Kläger - auf Basis der nach dem Vorstehenden zu bestätigenden Haftungsquote von 20 % - von den Beklagten als Gesamtschuldnern lediglich noch weitere 252,35 € beanspruchen.

a. Den Fahrzeugschaden hat das Landgericht in der Tat falsch berechnet und deshalb zu gering angesetzt. Richtig ist allerdings, dass beim Wiederbeschaffungswert die Mehrwertsteuer herauszurechnen ist, da der Kläger fiktiv auf Wiederbeschaffungsbasis abrechnet und ein tatsächlicher Anfall von Mehrwertsteuer bei der Ersatzbeschaffung nicht konkret dargetan und belegt ist (arg. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Jedoch hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass laut Schadensgutachten (Bl. 9, 20 GA) von einer Differenzbesteuerung auszugehen ist; dementsprechend ist der Netto-Wiederbeschaffungswert in der Tat - so auch die Beklagten selbst auf S. 5 der Klageerwiderung (Bl. 50 GA) - mit 7.902,44 € anzusetzen, so dass sich abzgl. des unstreitigen Restwerts von 2.855 € ein ersatzfähiger Fahrzeugschaden von 5.047,44 € ergibt. Die Differenz zu den vom Landgericht fälschlich als ersatzfähiger Fahrzeugschaden zugrunde gelegten 3.785,70 € beträgt 1.261,74 €.

Dementsprechend stehen dem Kläger noch weitere 252,35 € (= 20 % der vorgenannten Differenz) zu.

b. Soweit das Landgericht die geltend gemachten Fahrtkosten der Mutter des Zeugen M hinsichtlich der Verbringung des Zeugen M ins Krankenhaus von 12,15 € als nicht ersatzfähig angesehen hat, ist dies dagegen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Senat vermag schon nicht zu erkennen, dass es sich insoweit um einen vom Kläger geltendmachbaren Schaden handelt, war der Kläger doch selbst nicht verletzt (vgl. zur Ersatzfähigkeit von derartigen Fahrtkosten als Teil der Heilungskosten des Verletzten nur Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249, Rdn. 8 f.).

4. Die zuerkannte Zinsforderung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Ersatz weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht. Denn ausweislich der vorgelegten Korrespondenz (Bl. 33 ff. GA) hat der Klägervertreter vorgerichtlich ausschließlich die Zeugen M und O van der Linde vertreten und für diese Ansprüche geltend gemacht, nicht aber Ansprüche des Klägers. Eigene Ansprüche des Zeugen M bestanden - auch unter Berücksichtigung der Haftungsquote der Beklagten von 20 % - nur in geringem Umfang (namentlich bzgl. des Brillenschadens), wobei eine Abtretung des Anspruchs auf diesbezügliche vorgerichtliche Anwaltskosten schon nicht dargetan, geschweige denn belegt ist. Insoweit ergäben sich ohnehin keinesfalls ersatzfähige vorgerichtliche Anwaltskosten von mehr als den bereits vom Landgericht zuerkannten 116,67 €.

5. Nach alledem war das angefochtene Urteil - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - auf die Berufung des Klägers in der aus der Urteilsformel ersichtlichen Weise teilweise abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.