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Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 27.05.2014 - 7 L 825/13 - Erteilung der einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG

VG Minden v. 27.05.2014: Erteilung der einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG


Das Verwaltungsgericht Minden (Beschluss vom 27.05.2014 - 7 L 825/13) hat entschieden:
  1. Die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde.

    2. Für die Genehmigungsbehörden besteht in Verfahren nach § 20 PBefG grundsätzlich kein Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, wenn bereits eine positive Entscheidung über den Betrieb einer oder mehrerer Linien getroffen worden ist, ist es im Grundsatz sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft, dem Unternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG erteilt worden ist, auch die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG bis zur Unanfechtbarkeit der (endgültigen) Genehmigung zu erteilen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute Prüfung der Behörde gibt oder wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist.

    3. Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, ist dieser Umstand gemäß § 13 Abs. 3 PBefG, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 PBefG, angemessen zu berücksichtigen, was auch im Falle des Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift gilt.

    4. Das Altunternehmerprivileg kommt nicht nur dann zum Tragen, wenn der Antrag des Altunternehmers ein ebenso gutes Angebot enthält, wie das des besten Mitbewerbers. Macht der Neubewerber das bessere Angebot, so ist dessen Vorsprung mit dem Altunternehmerprivileg des Konkurrenten abzuwägen. Dabei kann die in der Vergangenheit bereits unter Beweis gestellte Bewährung je nach den Umständen des Einzelfalles geeignet sein, einen gewissen Rückstand des Angebots des Altunternehmers auszugleichen.

Siehe auch Linienverkehrserlaubnis und Stichwörter zum Thema Nahverkehr


Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Beigeladene sind in P. -M. tätige Unternehmen des Personenverkehrs. Sie streiten um das sog. "Linienbündel H. -O. ", in dem verschiedene Linien zusammengefasst sind. Bis zum 31.12.2013 war die Antragstellerin Inhaberin der zugehörigen Genehmigungen.

Nachdem der Antragsgegner eine Antragsfrist betreffend die Neuvergabe des Linienbündels festgesetzt hatte, bewarben sich sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene um die erforderlichen Linienverkehrsgenehmigungen im sog. eigenwirtschaftlichen Verkehr.

Unter dem 20.12.2012 leitete der Antragsgegner die eingegangenen Anträge den von der Linienführung betroffenen Städten und Gemeinden, dem Verkehrsverbund P1. sowie dem jeweiligen Mitbewerber zum Zwecke der Stellungnahme zu.

Daraufhin sprachen sich einige Kommunen für eine Wiedererteilung der Genehmigungen an die Antragstellerin aus, andere votierten für die Beigeladene.

Der Verkehrsverbund P1. führte im Auftrag des Kreises H. als Aufgabenträger unter dem 16.01.2013 u.a. aus, dass die Anträge in zwei Stufen geprüft worden seien. Man habe zunächst das Angebot an Schulfahrten, dann das im sog. Taktverkehr in den Blick genommen. Hinsichtlich der angebotenen Schulfahrten seien beide Anträge genehmigungsfähig. In der zweiten Stufe sei inhaltlich geprüft worden, ob die erforderlichen Fahrten den Mindestbedingungen des O1. entsprächen. Hinsichtlich der Mindestanzahl an Fahrten und der Bedienungszeiten entsprächen beide Anträge dem O1. . Sie stellten ein akzeptables Verkehrsangebot dar. Das Angebot der Beigeladenen zeichne sich insbesondere über eine qualitative und quantitative Aufwertung der Strecke C. -X. aus, wobei allerdings festzustellen sei, dass es auf der Linie X. -I. (nach dem O1. Linie ) Verschlechterungen in Bezug auf die Umsteigemöglichkeit zum Schienenverkehr gebe. Das Angebot der Beigeladenen sei qualitativ und quantitativ sehr gut, der Antrag sei genehmigungsfähig. Das Angebot der Antragstellerin liege ebenso auf einem qualitativ und quantitativ guten Niveau. Es seien Verbesserungen auf den Linien und hervorzuheben. Das Angebot der Beigeladenen sei aber im Gesamtergebnis als das eindeutig bessere Verkehrsangebot zu bewerten. Erstellt hatte die Stellungnahme des Verkehrsverbundes P1. ein Mitarbeiter, der in früherer Zeit für die Beigeladene tätig gewesen war.

Die Antragstellerin rügte unter dem 16.01.2013 die Genehmigungsfähigkeit des Antrags der Beigeladenen, weil dieser nicht den Vorgaben des O1. entspreche. U.a. führten die von der Beigeladenen geplanten Veränderungen auf den Linien zu Schwierigkeiten beim Wechsel vom Bus zur Bahn und umgekehrt. Des Weiteren werde auf der Linie die Haltestelle "K. C1. " nur optional zum Aussteigen, und die Haltestelle "T. , Schulzentrum" nicht in vollem Umfang bedient. Ferner werde ihr Schutz als Altbetreiber nicht wie geboten berücksichtigt.

Unter dem 05.03.2013 machte die Antragstellerin ergänzend geltend, der Verkehrsverbund P1. habe sowohl als Aufgabenträger T1. als auch als Aufgabenträger Kreis H. Stellung genommen. Die Stellungnahme entbehre von daher der nötigen Neutralität, zu der Aufgabenträger als zuständige Behörden verpflichtet seien. Insbesondere sei unverständlich, dass der Verkehrsverbund P1. als Vertreter des Kreises H. einen ehemaligen Bediensteten der Beigeladenen mit der Auswertung und Beurteilung der Genehmigungsanträge betraut habe.

Mit Bescheid vom 11.03.2013 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 PBefG für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.07.2021 Genehmigungen für die Einrichtung, Betrieb und Linienführung gemäß §§ 2, 9 Abs. 1 PBefG betreffend das Linienbündel H. -O. .

Mit weiterem Bescheid vom 11.03.2013 wies der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin vom 13.12.2012 zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus, gemäß § 13 Abs. 2 b PBefG sei die Auswahl bei mehreren Anträgen danach vorzunehmen, wer die bessere Verkehrsbedienung anbiete. Dabei seien insbesondere die Festsetzungen des Nahverkehrsplanes zu berücksichtigen. Auch der zugunsten eines Bewerbers greifende Altunternehmerschutz sei angemessen zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 3 PBefG). Die Angebote seien nach einem sachgerechten Punkteschema bewertet worden. In allen Varianten gelange man zu einem Vorrang der Beigeladenen. Als wichtigster Vorteil seien die Verbesserungen auf der Strecke C. -X. zu nennen. Auch wenn die Taktverdichtung vom O1. nicht gefordert werde, sei sie verkehrlich sehr sinnvoll und eine wichtige Verbesserung für den ÖPNV. Das Angebot der Beigeladenen sei nicht nur geringfügig, sondern deutlich besser als das Angebot der Antragstellerin. Diese bessere Qualität sei höher zu bewerten als der zugunsten der Antragstellerin sprechende Altunternehmerschutz.

Unter dem 09.04.2013 legte die Stadt C. als beteiligter Aufgabenträger Widerspruch gegen die Erteilung der Genehmigungen an die Beigeladene ein. Unter dem 11.04.2013 legte die N1. GmbH gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 11.03.2013 Widerspruch ein. Diese Widersprüche wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2013 zurück.

Unter dem 12.04.2013 legte auch die Antragstellerin Widersprüche gegen die beiden am 11.03.2013 erlassenen Bescheide des Antragsgegners ein. Wegen der Begründung dieser Widersprüche, die mit Schriftsatz vom 07.06.2013 erfolgte, wird auf den Inhalt der Beiakte IV verwiesen.

Unter dem 23.09.2013 führte die Antragstellerin aus, dass die Beigeladene Subunternehmerleistungen ausgeschrieben habe. Dabei mache sie den zukünftigen Subunternehmern qualitative und quantitative Vorgaben, die hinter den Versprechungen und verbindlichen Zusicherungen aus dem Genehmigungswettbewerb weit zurückblieben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2013 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Bescheide vom 11.03.2013 zurück. Er habe eine eigenständige Entscheidung getroffen, bei der er das Punktesystem des Aufgabenträgers überprüft habe. Dabei sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass dieses System sachgerecht sei. Er habe seine Entscheidung darauf gestützt. Es sei zwar richtig, dass der Mitarbeiter des Verkehrsverbundes P1. , der für das vorliegende Verfahren zuständig gewesen sei, zuvor bei der Beigeladenen und in einem anderen Unternehmen der E. C2. AG beschäftigt gewesen sei. Seit zwei Jahren sei der Mitarbeiter aber schon für den Verkehrsverbund P1. tätig und nehme dessen Aufgaben wahr. Ein Verstoß gegen das Gebot der Neutralität liege nicht vor. Außerdem sei die Entscheidung durch ihn und nicht durch den Verkehrsverbund getroffen worden. Der Antrag der Beigeladenen weiche zwar in einzelnen Punkten von den Vorgaben des O1. ab, da z.B. eine Haltestelle der Linie nicht angefahren werde oder einzelne Fahrten außerhalb des Betriebszeitraumes stattfänden. Diese Abweichungen seien aber so geringfügig, dass sie die bessere Qualität des Angebotes nicht in Frage stellten.

Die Antragstellerin hat am 30.10.2013 Klage im Hauptsacheverfahren 7 K 3448/13 erhoben. Dort beantragt sie, die Bescheide vom 11.03.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 26.09.2013 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihr die Liniengenehmigung gemäß § 42 PBefG zur Einrichtung und Betrieb des Linienbündels H. -O. für die Laufzeit vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2021 zu erteilen.

Am 03.02.2014 hat die Firma N1. GmbH Klage gegen die Bescheide vom 11.03.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 23.12.2013 erhoben. Sie beantragt, der Antragstellerin die Genehmigung für das Linienbündel H. -O. zu erteilen.

Bereits im Mai 2013 beantragten die Antragstellerin sowie die Beigeladene die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis gemäß § 20 PBefG.

Mit Bescheiden vom 02.10.2013 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die einstweilige Erlaubnis für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2014, den Antrag der Antragstellerin lehnte er ab. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung der Erlaubniserteilung an. Es sei mit dem öffentlichen Verkehrsinteresse nicht vereinbar, wenn bei einem Widerspruch gegen die einstweilige Erlaubnis die Linien des Bündels H. -O. vorübergehend nicht betrieben würden.

Gegen beide Bescheide erhob die Antragstellerin unter dem 30.10.2013 Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist.

Am 03.12.2013 hat die Antragstellerin die vorliegenden Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im Hauptsacheverfahren macht sie geltend, sowohl die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung der einstweiligen Erlaubnis als auch die Erteilung dieser einstweiligen Erlaubnis an die Beigeladene seien rechtswidrig. Dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners hinsichtlich der einstweiligen Erlaubnis gemäß § 20 PBefG rechtswidrig, sogar offensichtlich rechtswidrig sei, ergebe sich daraus, dass dies auch hinsichtlich der Auswahlentscheidung des Antragsgegners in der Hauptsache festzustellen sei. Der ihr zur Seite stehende Besitzstandschutz decke sich insoweit mit dem öffentlichen Interesse an einer wenigstens vorläufigen Kontinuität einer bisher befriedigenden Verkehrsbedienung. Ein öffentliches Verkehrsbedürfnis zur Umstellung zum 01.01.2014 sei demgegenüber nicht festzustellen.

Die Antragstellerin beantragt,
  1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 30.10.2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.10.2013 (Az. 25.3.51-​61 C3. H. -O. ) wiederherzustellen,

  2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine einstweilige Erlaubnis gemäß § 20 PBefG zur vorläufigen Einrichtung und zum Betreiben des Linienbündels H. -O. für die Laufzeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 zu erteilen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Er macht insbesondere geltend, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Erteilung einstweiliger Erlaubnisse stehe im Ermessen der Behörde. Grundsätzlich sei es sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft, dem Unternehmer, dem die endgültige Genehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG erteilt worden sei, auch die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erteilen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 K 3448/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners.


II.

Die gemäß § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 123 Abs. 1 VwGO gestellten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind unbegründet.

Dabei ist eine bestimmte Rangfolge der gestellten Anträge wegen der wechselseitigen Abhängigkeit der Antragsbegehren und desselben Entscheidungsergebnisses nicht vorgezeichnet. Ein Erfolg des unter Nr. 2 gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die vom Antragsgegner gemäß § 20 PBefG getroffene Ermessensentscheidung fehlerhaft ist und allein die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die Antragstellerin im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null rechtmäßig wäre. Der Erfolg des unter Nr. 1 gestellten Antrags gemäß § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist u.a. davon abhängig, dass im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung die Rechtswidrigkeit der Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die Beigeladene erkennbar ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -; Kammerbeschluss vom 12.01.2009 - 7 L 657/08 -.
Bei der in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann weder die Rechtswidrigkeit der Erlaubniserteilung an die Beigeladene vom 02.10.2013 noch ein rechtlicher Zwang zur Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die Antragstellerin festgestellt werden.

Wegen des Auslaufens der bislang erteilten Linienverkehrsgenehmigungen des Linienbündels H. -O. zum 31.12.2013 und der noch fehlenden Unanfechtbarkeit der der Beigeladenen mit Bescheid vom 11.03.2013 erteilten Linienverkehrsgenehmigungen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2021 war die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis in dem Umfang, wie es sich aus der an die Beigeladene erteilten Erlaubnis vom 02.10.2013 ergibt, aus Gründen des öffentlichen Verkehrsinteresses grundsätzlich geboten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -.
Der Antragsgegner hat erkannt, dass die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG in seinem Ermessen steht und dieses Ermessen ausweislich seiner Bescheide vom 02.10.2013 auch ausgeübt.

Die von dem Antragsgegner getroffene Ermessensentscheidung, die einstweilige Erlaubnis der Beigeladenen zu erteilen, ist im Rahmen der nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz nicht zu beanstanden.

Aus der Überlegung heraus, dass für die Genehmigungsbehörden in Verfahren nach § 20 PBefG grundsätzlich kein Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen besteht, wenn bereits eine positive Entscheidung über den Betrieb einer oder mehrerer Linien getroffen worden ist, ist es im Grundsatz sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft, dem Unternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG erteilt worden ist, auch die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG bis zur Unanfechtbarkeit der (endgültigen) Genehmigung zu erteilen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute Prüfung der Behörde gibt oder wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, m. w. N.
Das ist nach summarischer Prüfung nicht der Fall.

Es ist nicht ersichtlich, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei der Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene vorgelegen haben, bis zur Erteilung der einstweiligen Erlaubnis in einer Weise geändert hätten, die im vg. Sinne Anlass für eine erneute Prüfung gäbe.

Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Antragsgegners.

Eine solche folgt nicht aus dem Umstand, dass die Entscheidung über die Erteilung der endgültigen Erlaubnis auf einer Stellungnahme des Verkehrsverbundes beruht, die von einem ehemaligen Mitarbeiter der Beigeladenen verfasst worden ist.

Allein der Umstand des mehr als zwei Jahre zurück liegenden Beschäftigungsverhältnisses führt nicht auf eine Voreingenommenheit des die Stellungnahme verfassenden Mitarbeiters. Für eine etwaige Voreingenommenheit findet sich in der vorgelegten Stellungnahme kein objektiver Anhalt. Vorliegend steht zudem eine Entscheidung des Antragsgegners im Streit, bei der die umstrittene Stellungnahme allerdings eingeflossen ist. Dass der entscheidende Antragsgegner den Ausführungen des Verkehrsverbundes P2. sklavisch, d.h. ohne jede eigenverantwortliche Prüfung gefolgt sein könnte, ist nicht ansatzweise zu ersehen.

Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Erteilung der endgültigen Erlaubnis den von § 13 Abs. 2 b PBefG vorgegebenen Maßstab angelegt, wobei voranzuschicken ist, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der Genehmigungsbehörde getroffenen Auswahlentscheidung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Erlass des entsprechenden Widerspruchsbescheides vom 26.09.2013 ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30.12 -.
Wenn - wie hier - eine Linienverkehrsgenehmigung von mehreren Unternehmern im eigenwirtschaftlichen Verkehr (vgl. § 8 Abs. 4 PBefG) beantragt wird, hat die Genehmigungsbehörde, wenn alle Bewerber die subjektiven und objektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen, aber nur einer von ihnen zum Zuge kommen kann, eine Auswahlentscheidung zu treffen, bei der in erster Linie darauf abzustellen ist, wessen Verkehrsangebot den öffentlichen Verkehrsinteressen am meisten entspricht. Dabei sind insbesondere die Festlegungen des O1. zu berücksichtigen. Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, ist dieser Umstand gemäß § 13 Abs. 3 PBefG, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 PBefG, angemessen zu berücksichtigen, was auch im Falle des Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift gilt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30.12 -.
Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene wegen Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG von vornherein ausschied, bestehen nicht. Die Beigeladene erbringt seit längerem Verkehrsleistungen und es liegen keine Hinweise vor, die Zweifel an der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes der Beigeladenen begründen.

Des Weiteren ist derzeit nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner die Wirkungen des sog. Altunternehmerschutzes im Sinne des § 13 Abs. 3 PBefG fehlerhaft und im Ergebnis zu Lasten der Antragstellerin in seine Auswahlentscheidung eingestellt oder gewichtet hätte. In der Rechtsprechung des BVerwG,
vgl. Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30.12. -,
ist geklärt, dass das Altunternehmerprivileg nicht nur dann zum Tragen kommt, wenn der Antrag des Altunternehmers ein ebenso gutes Angebot enthält, wie das des besten Mitbewerbers. Macht der Neubewerber das bessere Angebot, so ist dessen Vorsprung mit dem Altunternehmerprivileg des Konkurrenten abzuwägen. Dabei kann die in der Vergangenheit bereits unter Beweis gestellte Bewährung je nach den Umständen des Einzelfalles geeignet sein, einen gewissen Rückstand des Angebots des Altunternehmers auszugleichen. Eine allgemeine Regel, wie die nach § 13 Abs. 3 PBefG gebotene Abwägung vorzunehmen ist, damit eine jahrelange zufriedenstellende Verkehrsbedienung durch den Altunternehmer ihre "angemessene" Berücksichtigung im Sinne dieser Vorschrift findet, lässt sich nicht aufstellen. Es kommt jeweils auf die besonderen Umstände jedes Einzelfalles an.

Abzustellen ist dabei zum einen darauf, in welchem Maße die bisherige Verkehrsbedienung den öffentlichen Verkehrsinteressen entsprochen und in welchem Umfang der Altunternehmer in der Vergangenheit Investitionen für die Bedienung der betreffenden Linie oder Linien getätigt hat, die sich bei einer Vergabe des künftigen Linienbetriebes an einen anderen Bewerber nun als sinnlos erweisen würden. Andererseits kommt es mit Blick auf die künftige Verkehrsbedienung darauf an, in welcher Hinsicht und mit welchen Auswirkungen auf eine befriedigende Bedienung der öffentlichen Verkehrsinteressen sich die Angebote des Altunternehmers und des Neubewerbers unterscheiden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 2013 - 3 C 30.12.
Was letztlich "angemessen" im Sinne des § 13 Abs. 3 PBefG ist, ist eine gerichtlich voll nachprüfbare Tat- und Rechtsfrage, hinsichtlich derer der Behörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zusteht.

Dass hier Investitionen der Antragstellerin getätigt worden sind, die nach dem Auslaufen der bis zum 31.12.2013 erteilten Genehmigungen nun als "sinnlos" zu bewerten sein könnten, ist nicht zu erkennen und wird auch von der Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen.

Nach der für das Gericht nur möglichen summarischen Prüfung ist eine massive und daher nicht mehr tolerierbare Fehlgewichtung einzelner Abwägungsbelange - auch des Altunternehmerschutzes - unter der Prämisse einer hinreichenden Verkehrsbedienung nicht feststellbar. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine ins Einzelne gehende Bewertung der vorliegenden Angebote vorzunehmen, was im Übrigen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch nicht geleistet werden kann. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Einschätzung des Antragsgegners, das Angebot des Beigeladenen sei besser als das der Antragstellerin, und der Angebotsvorsprung werde durch das Altunternehmerprivileg nicht überwunden, nicht zu beanstanden.

Der Antragsgegner hat - wie bereits oben ausgeführt - entgegen der Ansicht der Antragstellerin eine eigene Auswertung und Auswahlentscheidung getroffen. Soweit er dabei auch Angebotsinhalte berücksichtigte, die über die Vorgaben des maßgeblichen O1. hinausgingen, ist festzuhalten, dass die Vorgaben des O1. regelmäßig nur die Mindestvoraussetzungen für die ordnungsgemäße Befriedigung des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses darstellen. Zudem kann ein Bieter, der sich bei der Erstellung seines Angebotes an den Vorgaben des O1. orientiert hat, ggf. im Wege der Nachbesserung seines Angebotes ebenfalls diese Vorgaben übertreffen.

Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung ein Punktebewertungssystem zugrundelegte, welches inhaltlich nach dem Schulnetz und dem sog. Grundnetz differenzierte. Dass sich der Antragsgegner in einem Fall wie dem gegebenen, in dem beide Angebote den Anforderungen des O1. weitestgehend entsprechen, bemüht, eine objektive Abgrenzung anhand nachvollziehbarer Kriterien vorzunehmen und dabei auch auf die entsprechenden Auswertungen des Aufgabenträgers zurückgreift, ist aus Sicht der Kammer nicht nur zulässig, sondern vielmehr zwingend geboten. Nur so kann bei Angeboten, die jedenfalls weitestgehend dem O1. entsprechen, zwischen denen aber doch gewisse Unterschiede insbesondere hinsichtlich der Anzahl und der zeitlichen Lage von Fahrten bestehen, versucht werden, Zufallsbewertungen auszuschließen und anhand objektiver Kriterien eine im Einzelnen nachvollziehbare Bewertung vorzulegen, die nicht als mehr oder weniger willkürlich eingestuft werden kann.

In der Sache ist eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der vorgenommenen Gewichtungen und Wertungen, wie sie in dem Bescheid vom 11.03.2013 und dem Widerspruchsbescheid vom 26.09.2013 enthalten sind, nicht feststellbar. In beiden Bescheiden wird eingehend auf die vorliegenden Angebote eingegangen und insbesondere auch auf die Argumente der Antragstellerin, mit denen sie begründen will, dass ihr Angebot besser als das der Beigeladenen ist.

Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer Klage im Hauptsacheverfahren weiter geltend macht, der Antragsgegner habe insbesondere die Verkehrsbedienung auf dem Abschnitt C. -X. fehlerhaft bewertet, ebenso den Umstand, dass die Haltestelle "K. C1. " nicht bei allen Fahrten angefahren werde, hat der Antragsgegner jedenfalls im Rahmen seines Widerspruchsbescheides vom 26.09.2013 hierzu ausführlich Stellung genommen, wobei ausdrücklich ausgeführt wird, dass die Nichtbedienung dieser Haltestelle als Nachteil zu werten ist (vgl. Seite 23 des Widerspruchsbescheides). Dies zeigt, dass der Antragsgegner von der Antragstellerin vorgetragene Tatsachen zur Kenntnis genommen hat. Dass er dann jedoch auch in Kenntnis von Nachteilen des Angebotes der Beigeladenen dieser die beantragte Genehmigung erteilt hat, ist jedenfalls im vorläufigen Verfahren nicht handgreiflich fehlerhaft. Eine abschließende Bewertung muss insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Sonstigen Umstände, die es dem Antragsgegner gebieten würden, von dem dargestellten Grundsatz, dass es grundsätzlich ermessensgerecht ist, demjenigen Bewerber die einstweilige Erlaubnis zu erteilen, dem auch die endgültige Genehmigung erteilt worden ist, abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 GKG.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -.