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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss vom 08.12.2009 - Au 3 S 09.1757 - Einstweilige Erlaubnis zur Schülerbeförderung

VG Augsburg v. 08.12.2009: Erteilung einer einstweiligen Linienverkehrserlaubnis zur Schülerbeförderung


Das Verwaltungsgericht Augsburg (Beschluss vom 08.12.2009 - Au 3 S 09.1757) hat entschieden:
Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG müssen dabei vorliegen. Die einstweilige Erlaubnis erlischt gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 PBefG nach sechs Monaten, wenn sie nicht vorher widerrufen wird. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung (§ 20 Abs. 3 Satz 2 PBefG).


Siehe auch Linienverkehrserlaubnis und Stichwörter zum Thema Nahverkehr


Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den sofortigen Vollzug der einstweiligen Erlaubnis zur Änderung einer Buslinie der Beigeladenen.

1. Die Antragstellerin betreibt im Landkreis ... unter anderem die Buslinie ..., die von ... über ... und ... weiter nach ... bzw. in umgekehrter Richtung führt. Die Haltestelle in ... wird von der Antragsgegnerin an Werktagen von ... aus sechsmal und aus Richtung ... elfmal angefahren.

Die Beigeladene betreibt die Linie ..., die von ... über ... und ... nach ... und wieder zurück führt. Seit April 2009 fährt ein Kurs dieser Linie um 7.05 Uhr von ... ab und an den Nachmittagen enden drei Kurse um 13.42 Uhr, 16.14 Uhr und 17.28 Uhr in ....

Mit E-Mail vom 21. Oktober 2009 beantragte die "Omnibus ..." die Genehmigung zur entsprechenden Änderung ihrer Linie .... Es bestehe Bedarf nach besserer Verkehrsanbindung für vier Schüler aus ..., welche in ... die Realschule besuchten. In der Früh bestehe die Möglichkeit mit der Linie ... um 7.11 Uhr in ... abzufahren. In ... könnten die Schüler dann mit 3 Minuten Wartezeit in die Linie ... umsteigen und seien um 7.58 Uhr in .... Auch eine Mittagsanbindung sei gegeben, da die Linie ... um 13.10 Uhr in ... abfahre. Die Schüler könnten dann in ... mit zehnminütiger Wartezeit in die Linie ... der Antragstellerin umsteigen und seien gegen 13.50 Uhr in .... Am Nachmittag hätten die Schüler aber eine lange Wartezeit. Der Bus fahre um 15.36 Uhr in ... ab und sei um 16.05 in .... Erst um 17.03 Uhr sei von dort aus die Weiterfahrt nach ... möglich, das um 17.10 Uhr erreicht werde. Am späten Nachmittag fahre die Linie ... um 17.03 Uhr in ... ab und erreiche ... um 17.18 Uhr. Nach ... bestehe dann keine Verbindung mehr. In ... sei zudem kein Buswartehäuschen vorhanden.

Die Antragstellerin verwies gegenüber der Regierung von ... auf den Nahverkehrsplan des Landkreises, der für ... an den Schultagen ein Angebot von mindestens zwei Fahrtenpaaren für ausreichend ansehe. Diese Vorgabe werde von ihrem eigenen Angebot deutlich übertroffen. Die Beigeladene wolle sich einen bislang illegal betriebenen Parallelverkehr zur Linie der Antragstellerin legalisieren lassen.

Der Landkreis ... begrüßte die Fahrplanänderung wegen der bislang unbefriedigenden Verkehrsanbindung am Nachmittag.

Die Eltern der betroffenen vier Schüler beschwerten sich in einem Schreiben an das Landratsamt, dass die Kinder zwar um 7.05 Uhr in ... abgeholt und bis ... gefahren würden. Blieben sie im Bus sitzen, müssten sie eine kleine Rundreise durch das ... mitmachen. Ansonsten müssten sie in ... aussteigen und eine halbe Stunde bis zur Weiterfahrt nach ... warten. Die Kinder kämen dann um 8.05 Uhr in ... an und müssten rennen, um zum Unterrichtsbeginn um 8.10 Uhr die Unterrichtsräume zu erreichen. Weiter monierten die Eltern, dass die Verbindung von ... aus bislang ohne Genehmigung betrieben werde.

Die Verwaltungsgemeinschaft ... wies ebenfalls auf die von den Eltern angesprochene Problematik hin, sowie darauf, dass in ... sehr wohl ein Buswartehäuschen vorhanden sei.

Die Realschule in ... begrüßte die Fahrplanänderung.

Mit Bescheid vom 4. November 2009 erteilte die Regierung von ... der "Firma ... KG" die einstweilige Erlaubnis zur beantragten Änderung der Linie ... in stets widerruflicher Weise bis längstens 3. Mai 2009. Der sofortige Vollzug wurde angeordnet. Es sei mit einer Klage zu rechnen. Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin müsse jedoch hinter den öffentlichen Interessen an der Sicherung einer durchgehenden Bedienung im Linienbetrieb bei der Beförderung von Schulkindern zurücktreten. Dies insbesondere in Anbetracht der anstehenden schlechten Jahreszeit und den Gegebenheiten an der Umsteigehaltestelle.

In einem Schreiben des Landkreises ... an die Verwaltungsgemeinschaft ... vom 12. November 2009 ist ausgeführt, der Landkreis habe in den vergangenen vier Jahren auf eine Verbesserung der Verkehrssituation gedrungen. Im Zusammenhang mit der Wiedererteilung der Genehmigung für die Linie ... habe die Beigeladene ... in den Fahrplan aufgenommen und eine Beförderung zu den geforderten Zeiten angeboten. Durch ein Versehen sei für die im Fahrplan der Linie ... zur Information ausgewiesenen Kurse der Linie ..., die ... bedienen sollten, keine Fahrplanänderung dieser Linie beantragt worden. Für die Kinder aus ... habe sich nunmehr die Situation mittags und nachmittags erheblich verbessert. Die Reisezeit morgens sei um lediglich sechs Minuten länger als bei der bisherigen Verbindung. Dass Kinder einige Zeit im Bus sitzen müssten, weil zunächst andere Orte bedient werden müssten, komme auch in anderen Gegenden vor. Die Ankunftszeit im Schulzentrum in ... sei wie früher um 7.58 Uhr. Die Antragstellerin wolle Möglichkeiten zur Linienverbesserung prüfen. Die Beigeladene habe signalisiert, dass sie jederzeit auf eine Einbeziehung von ... in die Linie ... verzichte, wenn die Antragstellerin die geforderten Umstiege in ... realisiere.

2. Die Antragstellerin ließ Klage erheben und beantragt weiter,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Regierung von ... vom 4. November 2009 wiederherzustellen.
Der angefochtene Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil die Firma, welche die Fahrplanänderung beantragt habe, nicht identisch sei mit der Adressatin des Bescheides.

Die Beigeladene sei wegen des unerlaubten Betriebs der Linie als unzuverlässig anzusehen. Ein öffentliches Verkehrsinteresse an der Fahrplanänderung sei nicht gegeben. Die von der Beigeladenen ein halbes Jahr lang illegal betriebene Linie habe zu einer Verschlechterung der Situation geführt. Bei ihrer "kleinen ...rundfahrt" würden die Kinder 20 Tarifzonen statt früher sieben durchfahren. Sowohl die Beigeladene als auch der Landkreis missachteten die Verpflichtung, das hierfür anfallende Entgelt zu berechnen. Die Behauptung, in ... existiere kein Buswartehäuschen, könne durch ein vorgelegtes Lichtbild widerlegt werden. Die Beigeladene weiche zudem tatsächlich beim Betrieb der Linie ... vom genehmigten Fahrplan ab, indem sie nicht direkt von ... nach ... fahre, sondern über ..., ... und .... Die Änderung werde auch vom Nahverkehrsplan nicht gefordert.

3. Die Regierung von ... beantragt für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.


II.

Die Beiladung erfolgt gemäß § 65 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg.

1. Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann jedoch im öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung besonders anordnen. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Dabei hat das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen. Hierbei ist das Interesse der Antragstellerin, weiter Schüler aus ... befördern zu können, abzuwägen gegen das öffentliche Interesse daran, dass dies von der Beigeladenen übernommen wird. Bei dieser Entscheidung sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen, da am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts ebenso wenig ein berechtigtes Interesse bestehen kann, wie an der aufschiebenden Wirkung einer erkennbar unbegründeten Klage.

Die Erfolgsaussichten der Klage lassen sich gegenwärtig nicht völlig abschätzen. Am sofortigen Vollzug des Bescheides vom 4. November 2009 besteht aber ein überwiegendes öffentliches Interesse.

2. Der angefochtene Bescheid stößt auf keine durchgreifenden Bedenken.

Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG müssen dabei vorliegen. Die einstweilige Erlaubnis erlischt gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 PBefG nach sechs Monaten, wenn sie nicht vorher widerrufen wird. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung (§ 20 Abs. 3 Satz 2 PBefG).

Die Antragstellerin rügt zu Recht den ungewöhnlichen Verfahrensablauf. Im Hauptsacheverfahren wird jedoch davon auszugehen sein, dass die Inhaberin der Firma ... Omnibus lediglich deren E-Mail-Adresse benutzte, um für die ... KG den Antrag auf einstweilige Erlaubnis zu stellen. Jedem Beteiligten musste klar sein, dass hier die der ... KG genehmigte Linie geändert werden und nicht ein neuer Antragsteller auftreten sollte.

Ebenfalls nicht unbedenklich ist, dass die geänderte Linie entgegen der Befristung in § 20 Abs. 3 Satz 1 PBefG faktisch über ein Jahr lang ohne endgültige Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 PBefG befahren wird, nämlich von April bis November 2009 ohne jegliche Gestattung und bis 3. Mai 2010 auf Grund der einstweiligen Erlaubnis. Dies wird sich aber voraussichtlich durch das vom Landkreis angesprochene Versehen rechtfertigen lassen. Aus diesem Grund wird wohl auch nicht davon auszugehen sein, dass die Beigeladene im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG wegen des "illegalen" Betriebs der Linie als unzuverlässig anzusehen ist.

Unschädlich wird voraussichtlich auch sein, dass die Schüler auf ihrer "kleinen ...rundfahrt" mehrere Tarifzonen durchfahren, ohne dass diese abgerechnet werden. Von einer entgeltpflichtigen Beförderung im eigentlichen Sinne kann hier nicht gesprochen werden. Auch wäre die Alternative, dass die Schüler aussteigen und an der Haltestelle das Wiedererscheinen des Busses abwarten müssten, was fraglos die schlechtere Lösung darstellte.

Die entscheidende Frage, ob die sofortige Änderung der Linie im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, ist aber zu bejahen.

Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) ist die notwendige Beförderung der Schüler unter anderem bei Realschulen Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts des Schülers (Aufgabenträger). Die Beförderung von Realschülern aus ... zur Schule in ... ist notwendig im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG. § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) gibt weiter vor, dass die Aufgabenträger ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personennahverkehrs erfüllen. Die Organisation des öffentlichen Personennahverkehrs hat somit (auch) in einer Weise zu erfolgen, dass der Beförderungsanspruch der Schüler in zumutbarer Weise erfüllt werden kann. Dem entsprach die bis April 2009 praktizierte Gestaltung der Linien nicht, da Schüler aus ... an den Nachmittagen eine hohe Wartezeit hatten und an den Spätnachmittagen keine Möglichkeit der Weiterfahrt von ... nach ... bestand.

Die nunmehrige, einstweilig erlaubte Linienführung stellt demgegenüber eine deutliche Verbesserung dar. Nach den vorliegenden Unterlagen beschweren sich die Eltern nur über die morgendliche Fahrt zur Schule. Hier weist der Landkreis aber zutreffend darauf hin, dass sich die Fahrtzeit insgesamt nur um sechs Minuten verlängert hat und die Ankunftszeit in ... gleich geblieben ist.

3. Spricht somit viel dafür, dass die einstweilige Erlaubnis der Überprüfung im Klageverfahren standhalten wird, so fällt auch die Interessenabwägung zu Gunsten der Beigeladenen aus.

Es geht zunächst nur um wenige Fahrgäste. Nach Aussage des Landkreises hat die Beigeladene auch erklärt, auf die Bedienung von ... verzichten zu wollen, wenn die Antragstellerin die Schülerbeförderung zufriedenstellend organisiert. Die Maßnahme ist befristet und jederzeit wieder rückgängig zu machen oder im Rahmen einer anderen zufriedenstellenden Lösung abänderbar. Auf der anderen Seite ist das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Schülerbeförderung zu berücksichtigen. Eine derartige Beförderung ist insbesondere wegen der Jahreszeit akut notwendig und nicht aufschiebbar.

4. Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.