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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil vom 26.01.2015 - 115 C 3092/14 - Diverse Schadenspositionen in der Unfallregulierung

AG Berlin-Mitte v. 26.01.2015: Die Regulierung diverser Unfallschadenspositionen


Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 26.01.2015 - 115 C 3092/14) hat entschieden:
  1. Bei der Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten ist es zulässig, zur Bestimmung des üblichen Normaltarifs auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Automietpreisspiegels zurückzugreifen. - Holt der Geschädigte nicht mehrere Angebote von Mietwagenfirmen ein, liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht vor, wenn die Mietwagenkosten sich noch in der innerhalb der Schwacke-Liste bewegen.

  2. Die Kosten für Winterreifen dürfen gesondert berechnet werden.

  3. Der Geschädigte darf für das Mietfahrzeug auch eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung abschließen.

  4. Kosten für eine Zusatzfahrerberechtigung sind grundsätzlich zu erstatten, wenn der Geschädigte darlegt, dass eine weitere Person das Fahrzeug nutzt.

  5. Für den Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts, der durch den Unfallschaden am Fahrzeug eingetreten ist, besteht weder aufgrund des Alters des Fahrzeugs noch aufgrund der Laufleistung eine Grenze. Beides sind vielmehr ausschließlich Faktoren bei der Berechnung der Wertminderung. Deshalb kann eine starre Ausschlussgrenze für die Wertminderung von 5 Jahren und 100.000 km nicht gelten.

Siehe auch Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten und einer Wertminderung. Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

Das klägerische Fahrzeug, Opel Astra, amtliches Kennzeichen HX - ..., Erstzulassung 10.7.08, Laufleistung 95.065 km, wurde unstreitig durch einen in Spanien zugelassenen Lkw am 17.12.13 beschädigt. Der Beklagte ist passiv legitimiert.

Unter dem 23.12.13 ließ der Kläger ein Sachverständigengutachten erstellen, wonach die voraussichtlichen Reparaturkosten 3.140,20 € und die Wertminderung 150,00 € betragen.

Der Kläger mietete in der Zeit vom 18.12.13 - 3.1.14 einen Opel Astra Edition derselben Fahrzeuggruppe wie sein verunfalltes Fahrzeug. Das Fahrzeug wurde zum PLZ-​Gebiet 376 gebracht und abgeholt. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf seinen Inhalt verwiesen. Unter dem 13.1.14 stellte der Vermieter insgesamt 2.311,40 € in Rechnung. Der Beklagte zahlte hierauf 1.105,00 €. Auf die Wertminderung zahlte der Beklagte 50,00 €.

Mit der Klage verlangt der Kläger den Differenzbetrag.

Er ist der Meinung:

Er könne die Mietwagenkosten auf der Grundlage des Schwacke-​Mietpreisspiegels abrechnen. Aufgrund der Mehrleistungen des Vermieters sei ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt. Dabei seien verschiedene Kosten- und Risikofaktoren zu berücksichtigen. Im hier zu beurteilenden Fall seinen die Mietwagenkosten von dem Vermieter vorfinanziert worden. Während dieser Zeit trage der Vermieter auch das Risiko des Forderungsausfalls. Im Übrigen sei ein erhöhter Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,
  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.306,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten übe dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung 157,79 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Meinung:

Höhere Kosten als nach der Fraunhofer Tabelle seien nicht angemessen. Die Schwacke-​Liste sei nicht geeignet als Schätzgrundlage (Beweis: Sachverständigengutachten). Das ergebe sich auch aus den recherchierten Angeboten der Autovermietung Sixt, Avis und Hertz.

Im Übrigen werde bestritten, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, in Vorkasse zu treten oder die Anmietung durch Scheck- oder Kreditkarte abzusichern.

Durch die Reparatur sei aufgrund des Alters des Fahrzeugs und der Laufleistung eher eine Wertverbesserung eingetreten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 249 ff BGB, 115 VVG Schadensersatz wegen der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Mietwagenkosten verlangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ( vgl. BGH NJW 2009, 58 m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen der Schadensbehebung den wirtschaftlichsten zu wählen ( vgl. BGH VersR 2010, 1053 m.w.N.). Das bedeutet für die Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges ( innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH VersR 2008, 1370 m.w.N.). Ausgangspunkt bildet dabei der am Markt übliche Normaltarif.

Diesen Normaltarif schätzt das erkennende Gericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO in Anlehnung an die Schwacke-​Liste 2013 auf 1.474,00 €. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um ein Fahrzeug handelt, das in die Klasse 4 für Pkw einzuordnen ist. Nach dem klägerischen Vortrag hat er laut Mietvertrag ein Fahrzeug ebenfalls der Klasse 4 angemietet. Zugrunde gelegt wurde daher der Schwacke-​Mietpreisspiegel für 2013, Klasse 4, ferner das gewichtete Mittel (Modus) für das PLZ-​Gebiet 376, das sich aus dem Wohnsitz des Geschädigten ergibt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig zur Bestimmung des üblichen Normaltarifs auf das gewichtete Mittel des Schwacke- Automietpreisspiegel zurückzugreifen (vgl. BGH v. 12.4.2011 - VI ZR 300/09; BGH NJW 2007, 2916; 2008, 1519).

Das Gericht teilt die von dem Beklagten gegen die Anwendbarkeit des Schwacke-​Automietpreisspiegel erhobenen Bedenken nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 1519; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58) ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Vielmehr ist die Geeignetheit von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung verwendet werden, nur dann zu klären, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2011, 1947). Das ist im hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben.

Die vorgelegten Angebote der Beklagten resultieren von August 2014. Der Unfall war aber bereits im Dezember 2013. Dies ist nicht nur weit mehr als ein halbes Jahr Differenz. Vielmehr sind Mietwagenkosten über die Weihnachtsfeiertage nicht vergleichbar mit Mietwagenkosten des Sommers. Auch fehlen konkrete Angaben, wie z.B. Ausstattung der Fahrzeuge, Vertragsbedingungen etc., in den Angeboten. Es wird kein Bringservice angeboten. Die Fahrzeuge müssen bereits bei Abholung bezahlt werden. Es handelt sich lediglich um Internetangebote. Dergestalt ermittelte Preise sind auch nach BGH (v. 2.2.10 - VI ZR 7/09) nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar. Diese Angebote sind daher nicht geeignet Zweifel an der Schätzgrundlage der Schwacke-​Liste zu begründen.

Konkrete Einwendungen gegen die Schwacke-​Liste als Schätzgrundlage sind darüber hinaus von dem Beklagten nicht vorgetragen worden. Soweit sich der Beklagte auf den Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts als Schätzgrundlage beruft, ist dies zwar in der Rechtsprechung anerkannt worden. Es wurde jedoch ausdrücklich klargestellt, dass dieser Marktpreisspiegel herangezogen werden kann, aber keinesfalls herangezogen werden muss (s. KG v. 2.9.10 22 U 146/09, BGH v. 14.10.08 - VI ZR 308/ 07 und v. 18.5.10 - VI ZR 293/ 08). Der Normaltarif kann daher auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-​Mietpreisspiegels ermittelt werden.

Solange die Mietwagenkosten des Geschädigten sich noch innerhalb der Schwacke-​Liste bewegen, kann auch nicht von einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gesprochen werden, nur weil der Geschädigte nicht mehrere Angebote eingeholt hat. Keinesfalls kann ihm eine solche Verpflichtung per se auferlegt werden.

Danach darf der Kläger jedenfalls die Kosten geltend machen, die nach dem Normaltarif der Schwacke-​Liste auf der Grundlage des gewichteten Mittels gefordert werden könnten. Der Geschädigte muss sich jedoch einen Abzug für ersparte Aufwendungen in Höhe von 10 % der Grundkosten des Mietpreises anrechnen lassen, da er ein Fahrzeug derselben Klasse angemietet hat. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

2 mal Wochenpauschale á 586,00 € 1.172,00 €
1 mal 3-Tagespauschale 302,00 €
  1.474,00 €
abzüglich 10 % für ersparte Eigenaufwendungen ./. 147,40 €
  1.326,60 €
   
Haftungsreduzierung, 17 Tage á 21,00 € 357,00 €
Winterreifen, 17 Tage á 10,00 € 170,00 €
Zweitfahrer, 17 Tage á 12,00 € 204,00 €
Zustellung u. Abholung á 23,00 € 46,00 €
insgesamt 2.103,60 €
abzüglich Zahlung ./. 1.105,00 €
Differenz 998,60 €


Die Winterreifen dürfen gesondert berechnet werden auch wenn der Autovermieter grundsätzlich die Überlassung eines verkehrstauglichen Fahrzeuges schuldet (BGH Urteil v. 5.3.13 - VI ZR 245/11).

Nach ständiger Rechtsprechung darf auch eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen werden.

Kosten für eine Zusatzfahrerberechtigung sind grundsätzlich zu erstatten, soweit dargelegt ist, dass eine weitere Person das Fahrzeug nutzt, was sich im vorliegenden Fall aus dem Mietvertrag ergibt. Ebenso ist die Zustellung/ Abholung des Fahrzeugs vereinbart worden.

Dass höhere Kosten, wie vom Kläger geltend gemacht, "erforderlich” sind, hat er nicht dargelegt. Auch die Erforderlichkeit eines Aufschlags für einen Unfallersatztarif ist nicht ausreichend dargelegt worden. Im Mietvertrag wurde ausdrücklich als Tarifelement der "Normaltarif” benannt. Der Zuschlag von 10 % für unfallbedingte Mehrleistung ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger trägt überwiegend abstrakte Gründe zur Rechtfertigung eines solchen Aufschlags vor. Soweit er sich auf die Vorfinanzierung und das Risiko des Forderungsausfalls beruft, ist nicht vorgetragen worden, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen ist, die Rechnung zu begleichen. Auch zum möglichen Einsatz einer Kreditkarte hat er sich nicht geäußert. Eine Eilbedürftigkeit ist bei Anmietung einen Tag nach dem Unfall auch nicht erkennbar (s.a. BGH v. 5.3.13 - VI ZR 245/11).

Der Kläger hat insoweit auch einen Zahlungsanspruch, da eine Rückabtretungserklärung des Vermieters vom 10.10.14 vorliegt.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes, der durch den Unfallschaden am 17.12.13 eingetreten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der infolge einer Vorschädigung geringere Verkaufswert einer Sache einen unmittelbaren Sachschaden darstellt, der trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs verbleibt, weil bei Käufern von gebrauchten Fahrzeugen eine Abneigung gegen den Erwerb von Unfall beschädigten Fahrzeugen besteht (vgl. BGH vom 23.11.04 - VI ZR 357/ 03 m.w.N.). Dabei besteht weder auf Grund des Alters des Fahrzeuges noch aufgrund der Laufleistung eine Grenze für die Berechtigung einer Wertminderung; beides sind vielmehr ausschließlich Faktoren bei der Berechnung der Wertminderung (BGH a.a.O.; KG vom 11.10.10 - 12 U 148/09). Insoweit kann eine starre Ausschlussgrenze für die Wertminderung von 5 Jahren und 100.000,- km nicht gelten.

Danach gilt für den vorliegenden Fall Folgendes:

Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt 5 1/2 Jahre alt. Bei Schwacke werden Gebrauchtfahrzeuge bis zu 12 Jahren notiert und die Marktdotierungen weisen sämtlich auf Unfall freie Fahrzeuge hin. Ferner wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 95.065 km auf. Aufgrund des technischen Fortschritts können heutzutage Fahrzeuge unproblematisch bis über 200.000 km gefahren werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige dem Fahrzeug einen guten Pflege- und Erhaltungszustand bescheinigt hat. Des weiteren sind nach den Feststellungen im Gutachten Reparaturkosten von ca. 3.140,20 € zu veranschlagen während der Wiederbeschaffungswert mit 6.100,00 € anzusetzen ist. Eine Beschädigung von tragenden Teilen ist nicht vorgetragen worden.

Unter Berücksichtigung all dieser Kriterien wird der Minderwert, der am klägerischen Fahrzeug durch die Schäden eingetreten ist, gemäß § 287 ZPO in Anlehnung an die Bremer und Hamburger Formel auf 150,00 € geschätzt. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass das klägerische Fahrzeug laut Gutachten keine Vor- bzw. Altschäden aufwies. Abzüglich der geleisteten 50,00 € stehen dem Kläger daher noch 100,00 € zu.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 13,14, Nr. 2300 und 7002 VV RVG , aber nur nach einem Gegenstandswert von 6.823,39 €.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



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